L 1 KR 304/08

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 15 KR 354/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 304/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 13/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung eines Arbeitnehmeranteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger war Geschäftsführer der I. GmbH & Co. KG in A.-B ... Für die Tätigkeit wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt. Nach einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung und nach weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2004 festgestellt, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma I. GmbH & Co. KG Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend vom 1. März 2001 bis 3. März 2003 bestanden habe. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch, der am 26. September 2005 bei der Beklagten eingegangen ist, erledigte sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, nachdem der Kläger die Rückerstattung der Beiträge begehrte.

Am 10. März 2003 wurde bezüglich des Vermögens der I. GmbH & Co. KG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, durch Beschluss des Amtsgerichts W. wurde am 22. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 23. Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom 2. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.

Am 24. Juni 2004 erstattete die Beklagte die gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils an den Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 24. August 2005 setzte die Beklagte den Kläger hiervon in Kenntnis. Beigefügt war dem Schreiben der Bescheid vom 23. Januar 2004, den der Kläger nach seinen Angaben auf diese Weise erstmalig erhalten hat.

Der Kläger verlangte die Zahlung des Arbeitnehmeranteils an sich. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger hat nach Durchführung eines isolierten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem Antrag eine Leistungsklage bei dem Sozialgericht Gießen erhoben. Gegenüber dem Prozesskostenhilfeantrag erweiterte er den Antrag um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach der letzten Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen am 16. Januar 2002. Hieraus ergebe sich ein weiterer Betrag von 1.172,05 EUR, insgesamt 6.158,19 EUR. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zahlung an den Insolvenzverwalter keine Erfüllung habe bewirken können. Gemäß § 26 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) habe die Erstattung an den Träger der Beiträge zu erfolgen. Aus der Gehaltsabrechnung des Klägers gehe hervor, dass die Hälfte der vermeintlich zu zahlenden Beiträge monatlich von dessen Bruttolohn beglichen worden seien. Mangels anderweitiger Vereinbarung stünde in diesem Fall dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer der Erstattungsanspruch hälftig zu. Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters sei dem Kläger aufgrund fehlender Berechtigung nicht möglich. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Insolvenzverwalter sei nicht entstanden, da er in keiner Leistungsbeziehung zum Arbeitgeber bezüglich der Rückzahlung der geleisteten Beiträge stehe. Der Beklagten werde empfohlen, ihre kondiktionsrechtlichen Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend zu machen, da sie nicht mit befreiender Wirkung geleistet habe. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass sie nach § 28 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO) verpflichtet gewesen sei, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zahlung auch des Arbeitnehmeranteils dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zuzuordnen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Beitragserstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum nach 16. Januar 2002 durchzuführen wäre, allerdings nicht an den Kläger, und erhebt hinsichtlich der Berechnung des Erstattungsbeitrags keine Einwände. Im Übrigen hat sie angeregt, der Kläger solle über den Insolvenzverwalter die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile anfordern. Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25. August 2008 verpflichtet, an den Kläger 6.158,19 EUR nebst 4 % Zinsen seit 27. August 2005 zu zahlen. Das Urteil ist der Beklagten am 9. September 2008 zugestellt worden. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stehe der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen habe. Die I. GmbH & Co. KG als Arbeitgeber habe die Sozialversicherungsbeiträge zwar abgeführt. Wie § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV klarstelle, gelte jedoch die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Grundsätzlich seien Pflichtbeiträge demnach je zur Hälfte dem Versicherten und dem Arbeitgeber zu erstatten. Eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sei hier weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Da der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Beiträge durch Zahlung an den Insolvenzverwalter nicht erfüllt worden sei und der der Höhe nach unstreitige Krankenversicherungsbeitrag bisher nicht ausgezahlt worden sei, sei die Beklagte in der aus dem Tenor zu ersehenden Höhe zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Die Beklagte hat mit am 9. Oktober 2008 bei dem Sozialgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil vom 25. August 2008 zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt und die Zulassung der Revision beantragt.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass auch der Arbeitnehmeranteil innerhalb des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Vermögen des Arbeitgebers gezahlt werde und eine Erstattung durch die Einzugsstelle für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung aus diesem Grunde nur in die Insolvenzmasse und damit in das Vermögen des Arbeitgebers erfolgen dürfe. Somit ergebe sich für die Einzugsstelle für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung die Unsicherheit, ob der Arbeitnehmeranteil im Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers im Falle einer anstehenden Erstattung entweder in die Insolvenzmasse oder in das Vermögen des Arbeitnehmers zu erstatten sei. Denn durch den Bundesgerichtshof sei eine eindeutige Zuordnung dieses Teils innerhalb des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Vermögen des Arbeitgebers getroffen worden. Nach der Entscheidung vom 27. März 2008 – IX ZR 210/07 – habe der Bundesgerichtshof sogar dann Zweifel, wenn das Insolvenzverfahren nach dem Inkrafttreten von § 28e SGB IV n. F. eröffnet worden sei. Auch eine etwaige Erstattung im Insolvenzfall dürfe nur in das Vermögen des Arbeitgebers erfolgen, wie sich aus dem Urteil vom 20. November 2008 – IX ZR 130/07 – ergebe. In allen von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sei es notwendigerweise um solche Fälle gegangen, in denen die Beiträge vor Insolvenzeröffnung abgeführt worden seien, da wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 129 InsO die Insolvenzanfechtung nur für die Fälle greife, in denen die Beitragszahlung vor dem Eröffnungsbeschluss durchgeführt worden sei. Diesen entscheidenden Zusammenhang habe das Sozialgericht übersehen. Wolle man gestützt auf § 26 SGB IV die Entscheidung des Sozialgerichts aufrecht erhalten, würde sich die Sozialgerichtsbarkeit in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beklagte verkenne den Unterschied zwischen Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehöre, und Forderungen gegen den hinter der Insolvenzmasse stehenden Arbeitgeber. Die von der Beklagten genannten Entscheidungen setzten sich mit der Problematik auseinander, dass der Sozialversicherungsträger Ansprüche gegen den zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichteten Arbeitgeber durchzusetzen versuche, welche aber auch Teil der Insolvenzmasse seien. Es gehe dort aber nicht um die Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend handele es sich eben nicht um Vermögen, welches irgendwann einmal zur Insolvenzmasse gehört habe und daher des besonderen Schutzes des Insolvenzrechts bedürfe. Die hier geltend gemachten Zahlungsbeiträge beträfen lediglich das Verhältnis des Sozialversicherungsträgers zum Arbeitnehmer.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 12. März 2009 mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht das Bestehen eines Anspruches des Klägers nach § 26 SGB IV nebst eines Zinsanspruches aus § 27 Abs. 1 SGB IV bejaht.

Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch in eingeklagter Höhe zu. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Nach § 26 Abs. 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat.

§ 26 SGB IV ist anwendbar. Die Vorschrift wird entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dadurch verdrängt, dass zum Zeitpunkt der Feststellung des Erstattungsfalls bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet war. Der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 3 SGB IV ist ein eigenständiger Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Einzugsstelle, der in keinerlei Akzessorietät zum bereicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle steht. Dass § 26 SGB IV eine gegenüber dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorrangige Regelung darstellt, hat zudem auch der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Konkursordnung anerkannt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – IX ZR 149/88 - juris). Der von der Beklagten beschriebene Normkonflikt ist für den Senat im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die von der Beklagten angeführten Fälle sind allesamt dadurch gekennzeichnet, dass die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle angefochten wurde, weshalb der Bereicherungsausgleich nach § 143 Abs. 1 InsO Anwendung fand. Hiernach ist das durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners Veräußerte, Weggegebene oder Aufgegebene zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Insoweit war die Sichtweise des Bundesgerichtshofs vor Einführung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S 3024) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 konsequent, da im Falle des § 143 InsO nach dessen eindeutigem Wortlaut eine schlichte Rückgewähr entsprechend der Leistungsbeziehung zu erfolgen hat. Auch die Zuordnung des Arbeitnehmeranteils zum Vermögen des Arbeitsgebers führte – trotz aller streitigen Fragen zur dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses – nach alter Rechtslage nicht zwingend zu einem Normkonflikt. Allein durch die insolvenzrechtliche Anfechtung erfolgt nämlich eine Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Nachhinein nicht "zu Unrecht" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV, mithin kann allein wegen der Anfechtung ein solcher Anspruch des vermeintlich Beschäftigten gar nicht entstehen. Das Konkurrenzverhältnis des insolvenzrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereicherungsausgleichs im denkbaren Fall bereits entstandener, aber noch nicht erfüllter Ansprüche nach § 26 Abs. 2 SGB IV einerseits und einer zusätzlichen, tatsächlich erfolgten Anfechtung der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Falle einer inkongruenten Deckung auf der Grundlage von § 131 InsO andererseits muss hier nicht weiter geklärt werden, da die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht angefochten wurde.

Der Anspruch des Klägers besteht dem Grunde nach. Die mit dem Bescheid vom 23. Januar 2004 zugleich getroffene Feststellung, dass Beiträge für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer zu Unrecht entrichtet wurden, ist bestandskräftig geworden. Die Aktivlegitimation folgt nach § 26 Abs. 3 SGB IV allein dem Grundsatz der Beitragstragung. Anders als bei sonstigen Ansprüchen, die auf einen Bereicherungsausgleich zielen, soll bei § 26 Abs. 3 SGB IV gerade nicht – wie etwa nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder § 143 InsO – den vorherigen Leistungsbeziehungen entsprechend rückabgewickelt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein die beitragsrechtliche materielle Zurechnung über die Pflicht zur Beitragstragung. Dies führt bei zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hinsichtlich ihres Anteiles Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs sind (Seewald in: Kasseler Kommentar, 59. EL, § 26 SGB IV Rdnr. 24), die hälftige Beitragstragung des Klägers in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V in der bis 1. Juli 2005 geltenden Fassung, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 SGB III und § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, da der Kläger als vermeintlicher Beschäftigter behandelt wurde und auf dieser Grundlage die abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnet wurden.

Die Höhe des Anspruches steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit; aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der Rückforderung. Zu Recht stellen die Beteiligten hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages auf die letzte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ab. Die Verfallklausel des § 26 Abs. 2 2. Halbsatz SGB IV erfasst die vor der letzten Leistungserbringung gezahlten vermeintlichen Beiträge (Krasney in: jurisPK-SGB IV, § 26 Rdnr. 102 m.w.N.).

Der Anspruch ist wirksam entstanden und durchsetzbar, woran sich infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nichts geändert hat. Für die von der Beklagten vorgetragene Auffassung einer einheitlich insolvenzrechtlichen Sichtweise fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Die vermeintliche Verpflichtung zur Leistung an den Insolvenzverwalter (vgl. §§ 28 Abs. 3, 82 InsO) vermochte – ungeachtet der Rechtsfolgen eines Verstoßes – von vornherein nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten auszustrahlen, da der Kläger am insolvenzrechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist.

Der Anspruch ist auch nicht durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter erloschen. Insoweit bedürfte es eines gesetzlichen Tatbestandes, der mit der Leistung an den Nichtberechtigten die Forderung zum Erlöschen gebracht hätte. Ein solcher ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der Nebenforderung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die hier vorgenommene Präzisierung des Verhältnisses von insolvenzrechtlichem zu sozialversicherungsrechtlichem Bereicherungsausgleich von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
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