L 7 AL 22/08

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 33 AL 2536/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 22/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 22/09 R
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer streitig.

Der 1950 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Von 1992 bis Februar 2004 war er, mit Unterbrechungen, als Taxifahrer, teilweise selbständig, tätig.

Auf seinen Antrag vom 2. März 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2004 ab 1. März 2004 Arbeitslosengeld.

Im Rahmen einer Vorsprache am 3. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Taxifahrer, die er am 5. April 2004 begann. Nach Vorlage eines Schreibens der X. Fahrschule Y. vom 20. April 2004, in dem bestätigt wurde, dass die Absicht bestehe, den Kläger nach abgeschlossener Ausbildung als Fahrlehrer der Klasse BE fest einzustellen, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. April 2004 ab, da die Maßnahme nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung entspreche. Der Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2004 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 zurückgewiesen, da die angestrebte Maßnahme "Fahrlehrer Kl A, B und C" nicht durch eine fachkundige Stelle für die Förderung zugelassen worden und eine Förderung aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht zweckmäßig sei.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm in Anwesenheit seiner Ehefrau im Dezember 2003/Januar 2004 erklärt, eine Förderung sei davon abhängig, dass er eine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlege, in der dieser bestätige, ihn nach erfolgreicher Ausbildung zu beschäftigen. Die Ausbildung im engeren Sinne habe von April 2004 bis September 2004 gedauert. Da er auch noch den Lkw-Führerschein habe machen müssen, sei die mündliche Prüfung noch offen (Mai 2007). Nach seiner Auffassung habe er alles getan, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Diese sei ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Ein Anspruch auf Weiterbildungsförderung stehe dem Kläger nicht zu. Er gehöre zwar grundsätzlich zu dem förderungsfähigen Personenkreis. Ein Anspruch auf Förderung der konkret begehrten Maßnahmen käme jedoch nur in Betracht, wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Jedoch lägen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum Beleg eines zu erwartenden Wiedereingliederungserfolges trotz generell fehlender arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit mehr verlange, als eine unverbindliche Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung einzustellen. Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der X. Fahrschule Y. vom 20. April 2004 sei gänzlich unverbindlich und lasse nicht erkennen, ob die in Aussicht genommene Beschäftigung von ihrem zeitlichen Umfang her die Arbeitslosigkeit beendet hätte. Soweit sich der Kläger auf die Aussage der Fachberaterin der Beklagten stütze, die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung sei ausreichend, handele es sich dabei nicht um eine Zusicherung, da es bereits an der Schriftform fehle (§ 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren - SGB X). Im Übrigen sei anlässlich der Beratung am 3. März 2004 ausdrücklich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erwähnt. Damit sei die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme weder allgemein noch im konkreten Fall des Klägers belegt.

Gegen dieses am 10. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Februar 2008 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe die Einstellungszusage der X. Fahrschule Y. rechtzeitig vorgelegt. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages sei erst gefordert worden, nachdem er die Maßnahme bereits begonnen habe. Die Beklagte trage selbst vor, dass eine Einstellungszusage ausreiche. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Förderung nach den Grundsätzen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 sowie den Bescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine berufliche Weiterbildung zum Fahrlehrer zu fördern.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter angehört.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung zum Fahrlehrer liegen nicht vor.

Nach § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III in der 2004 geltenden Fassung können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistungen von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,

3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und

4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Das angefochtene Urteil hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass eine Förderung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da die Maßnahme für die Weiterbildung nicht anerkannt wurde. Eine Förderung hatte die Beklagte aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht für zweckmäßig erachtet, da in der Bildungszielplanung 2004 ein nennenswerter Arbeitsmarktbedarf nicht festgestellt worden war, beziehungsweise die prognostische Verbleibsquote von 70% nicht erwartet wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 59/02 R und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 156/04 B). Eine Förderung im Einzelfall hat das Sozialgericht zu Recht mit der Begründung verneint, dass die von dem Kläger vorgelegte Bestätigung der X. Fahrschule Y. vom 20. April 2004 gänzlich unverbindlich ausgestaltet ist und nicht einmal erkennen lasse, ob die in Aussicht genommene Beschäftigung von ihrem zeitlichen Umfang her die Arbeitslosigkeit beendet hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, er habe rechtzeitig die Einstellungszusage der X. Fahrschule Y. vorgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass er die Ausbildung zum Fahrlehrer am 5. April 2004 begonnen hat und das Schreiben der Fahrschule vom 20. April 2004 stammt. Auch der Hinweis, die Beklagte gehe selbst davon aus, dass eine Einstellungszusage ausreiche, führt zu keinem anderen Ergebnis, da das Schreiben der Fahrschule Y. lediglich eine Absichtserklärung darstellt. Unzutreffend ist der Vortrag, die Beklagte habe die Vorlage eines Arbeitsvertrages erst gefordert, nachdem er die Maßnahme bereits begonnen habe. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerk geht hervor, dass die Vorlage eines Arbeitsvertrages bereits anlässlich der Beratung am 3. März 2004, also einen Monat vor Beginn der Maßnahme am 5. April 2004, gefordert worden war.

Der Kläger kann den Anspruch auf Finanzierung der Maßnahme auch nicht auf einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Voraussetzung wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten, die bei dem Kläger zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt hat. Der Anspruch geht dann auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Ein Hauptanwendungsbereich ist dabei die fehlerhafte Beratung oder Auskunft (vgl. im Einzelnen: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band I, 2006, vor §§ 38-47, Rdnr. 30 ff.). Ein solches Fehlverhalten der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Selbst wenn die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Z., anlässlich eines Beratungsgespräches für die Ehefrau des Klägers im Dezember 2003 (so die Angabe im Erörterungstermin vom 25. Mai 2007) oder am 27. Januar 2004 (so die Angabe der Klageschrift vom 21. Juli 2004) die Aussage getroffen haben sollte, eine Förderung des Klägers sei davon abhängig, dass er eine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlege, wonach dieser bereit sei, ihn nach erfolgreicher Ausbildung zum Fahrschullehrer zu beschäftigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die für den Kläger zuständige Fachberaterin Frau Q. hat den Kläger am 3. März 2004 vor Beginn der Maßnahme eindeutig darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Arbeitsvertrages notwendig ist. Eine unrichtige Beratung liegt daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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