Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 335/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 257/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Sachverständigen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 13 KR 335/08) beauftragte das Gericht auf den Antrag des Klägers den Beschwerdeführer am 24. März 2009 mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf die Anfrage des Gerichts bezüglich des Zeitpunktes der Fertigstellung des Gutachtens vom 24. August 2009, den Beschluss vom 12. Oktober 2009, mit dem das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 4. Dezember 2009 setzte und den Gerichtsbeschluss vom 16. Dezember 2009, der eine Nachfristsetzung bis zum 5. Februar 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Fristversäumnis beinhaltete, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit Beschluss vom 1. März 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR unter erneuter Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 30. April 2010 fest und drohte für den Fall der erneuten Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld an. Erneut erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Auch dem Gerichtstermin vom 18. Juni 2010, zu dem der Beschwerdeführer im Zuge der Beweiserhebung als Zeuge geladen wurde, blieb dieser unentschuldigt fern. Am 4. August 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, da der Sachverständige trotz Nachfristsetzung bis zum 30. April 2010 das am 24. März 2009 in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt habe. Zur Höhe des Ordnungsgeldes führte es aus, dass der gesetzlich vorgesehene Ordnungsgeldrahmen im vollem Umfang auszuschöpfen gewesen sei, da dem Vorsitzenden der Kammer in seiner gesamten bisherigen beruflichen Laufbahn kein Fall vorgekommen sei, in dem ein Sachverständiger in derart notorischer Art und Weise ihm gesetzlich obliegende Pflichten unbeachtet gelassen habe.
Gegen den Beschluss vom 4. August 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. August 2010, hat dieser am 6. September 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er zwischenzeitlich das angeforderte Gutachten erstattet habe. Es liege zudem keine mutwillige Verzögerung vor, da er aus Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen sei, das Gutachten fristgerecht zu erstellen. Zudem habe er bereits Ordnungsgeld bezahlt. Das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR empfinde er als unangemessen harte Strafe.
Am 7. September 2010 ging das angeforderte Gutachten beim Sozialgericht ein.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und den Aktenauszug (S 13 KR 335/08) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Im Fall wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden, § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Daraus folgt, dass auch dann, wenn bereits Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen wegen Fristversäumnis festgesetzt worden war, ihm nochmals eine Nachfrist einzuräumen und weiteres Ordnungsgeld anzudrohen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem am 24. März 2009 beauftragten Sachverständigen war vom Sozialgericht mit Beschluss vom 1. März 2010 eine Nachfrist bis zum 30. April 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den erneuten Fall der Fristversäumnis gesetzt worden, ohne dass das Gutachten einging.
Hinreichende Entschuldigungsgründe konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Selbst eine berufliche Überlastung über einen längeren Zeitraum rechtfertigt es nicht, von einer Unvermeidbarkeit der Fristversäumnis trotz der gebotenen Sorgfalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in dem Zeitraum vom März 2009 bis August 2010 auf insgesamt sechs gesetzliche Maßnahmen (gerichtliche Anforderung, Fristsetzungen, Nachfristsetzungen, Ladung und Ordnungsgeldbeschlüsse) nicht reagiert. Insoweit hätte es ihm oblegen, dem Gericht eine Überlastung anzuzeigen und gegebenenfalls um die Entbindung von dem Gutachtensauftrag nachzusuchen.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet zudem keinen Bedenken. Ermessensfehler sind insoweit für den Senat nicht erkennbar. Die Ermessensausübung hat sich an der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Zwar schöpft das festgesetzte Ordnungsgeld den vorgegebenen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR vollständig aus (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - EGStGB -). Die im vorliegenden Fall erfolgte hartnäckige Missachtung der Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen rechtfertigt jedoch zum einen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Obergrenze (Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2009, L 2 SB 7/09 B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. September 2009, L 1 KR 215/09 B). Gründe, die gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes in der vorliegenden Höhe sprechen würden, sind zudem aus der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers als Facharzt, Studiendekan der Hochschule XY. ZZ. und Lehrbeauftragter der ZL.Universität ZU. nicht ersichtlich. Die im vorliegenden Fall wiederholte Verhängung eines Ordnungsgeldes kann insoweit, wie von dem Beschwerdeführer vorgebracht, zu keiner Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes führen. Bei wiederholter Fristversäumnis ist dieses Instrumentarium im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und dient der Verpflichtung der Gerichte, dem Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren, Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - Justizgewährungsanspruch des Einzelnen -). Dem Sozialgericht war es dadurch, dass der Beschwerdeführer von dem Kläger als Sachverständiger gemäß § 109 SGG benannt worden war, nicht möglich, diesen von dem Gutachtensauftrag zu entbinden, ohne zunächst durch Anwendung der vorgesehenen gesetzlichen Zwangsmaßnahmen den Versuch zu unternehmen, ihn zur Abgabe des Gutachtens zu veranlassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der analogen Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 13 KR 335/08) beauftragte das Gericht auf den Antrag des Klägers den Beschwerdeführer am 24. März 2009 mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf die Anfrage des Gerichts bezüglich des Zeitpunktes der Fertigstellung des Gutachtens vom 24. August 2009, den Beschluss vom 12. Oktober 2009, mit dem das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 4. Dezember 2009 setzte und den Gerichtsbeschluss vom 16. Dezember 2009, der eine Nachfristsetzung bis zum 5. Februar 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Fristversäumnis beinhaltete, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit Beschluss vom 1. März 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR unter erneuter Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 30. April 2010 fest und drohte für den Fall der erneuten Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld an. Erneut erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Auch dem Gerichtstermin vom 18. Juni 2010, zu dem der Beschwerdeführer im Zuge der Beweiserhebung als Zeuge geladen wurde, blieb dieser unentschuldigt fern. Am 4. August 2010 setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, da der Sachverständige trotz Nachfristsetzung bis zum 30. April 2010 das am 24. März 2009 in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt habe. Zur Höhe des Ordnungsgeldes führte es aus, dass der gesetzlich vorgesehene Ordnungsgeldrahmen im vollem Umfang auszuschöpfen gewesen sei, da dem Vorsitzenden der Kammer in seiner gesamten bisherigen beruflichen Laufbahn kein Fall vorgekommen sei, in dem ein Sachverständiger in derart notorischer Art und Weise ihm gesetzlich obliegende Pflichten unbeachtet gelassen habe.
Gegen den Beschluss vom 4. August 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. August 2010, hat dieser am 6. September 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er zwischenzeitlich das angeforderte Gutachten erstattet habe. Es liege zudem keine mutwillige Verzögerung vor, da er aus Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen sei, das Gutachten fristgerecht zu erstellen. Zudem habe er bereits Ordnungsgeld bezahlt. Das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR empfinde er als unangemessen harte Strafe.
Am 7. September 2010 ging das angeforderte Gutachten beim Sozialgericht ein.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und den Aktenauszug (S 13 KR 335/08) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Im Fall wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden, § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Daraus folgt, dass auch dann, wenn bereits Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen wegen Fristversäumnis festgesetzt worden war, ihm nochmals eine Nachfrist einzuräumen und weiteres Ordnungsgeld anzudrohen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem am 24. März 2009 beauftragten Sachverständigen war vom Sozialgericht mit Beschluss vom 1. März 2010 eine Nachfrist bis zum 30. April 2010 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den erneuten Fall der Fristversäumnis gesetzt worden, ohne dass das Gutachten einging.
Hinreichende Entschuldigungsgründe konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Selbst eine berufliche Überlastung über einen längeren Zeitraum rechtfertigt es nicht, von einer Unvermeidbarkeit der Fristversäumnis trotz der gebotenen Sorgfalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in dem Zeitraum vom März 2009 bis August 2010 auf insgesamt sechs gesetzliche Maßnahmen (gerichtliche Anforderung, Fristsetzungen, Nachfristsetzungen, Ladung und Ordnungsgeldbeschlüsse) nicht reagiert. Insoweit hätte es ihm oblegen, dem Gericht eine Überlastung anzuzeigen und gegebenenfalls um die Entbindung von dem Gutachtensauftrag nachzusuchen.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet zudem keinen Bedenken. Ermessensfehler sind insoweit für den Senat nicht erkennbar. Die Ermessensausübung hat sich an der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Zwar schöpft das festgesetzte Ordnungsgeld den vorgegebenen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR vollständig aus (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - EGStGB -). Die im vorliegenden Fall erfolgte hartnäckige Missachtung der Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen rechtfertigt jedoch zum einen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Obergrenze (Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2009, L 2 SB 7/09 B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. September 2009, L 1 KR 215/09 B). Gründe, die gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes in der vorliegenden Höhe sprechen würden, sind zudem aus der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers als Facharzt, Studiendekan der Hochschule XY. ZZ. und Lehrbeauftragter der ZL.Universität ZU. nicht ersichtlich. Die im vorliegenden Fall wiederholte Verhängung eines Ordnungsgeldes kann insoweit, wie von dem Beschwerdeführer vorgebracht, zu keiner Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes führen. Bei wiederholter Fristversäumnis ist dieses Instrumentarium im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und dient der Verpflichtung der Gerichte, dem Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren, Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - Justizgewährungsanspruch des Einzelnen -). Dem Sozialgericht war es dadurch, dass der Beschwerdeführer von dem Kläger als Sachverständiger gemäß § 109 SGG benannt worden war, nicht möglich, diesen von dem Gutachtensauftrag zu entbinden, ohne zunächst durch Anwendung der vorgesehenen gesetzlichen Zwangsmaßnahmen den Versuch zu unternehmen, ihn zur Abgabe des Gutachtens zu veranlassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der analogen Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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