L 4 KA 69/09

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 886/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 69/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 39/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bedingung, die Jobsharing-Zulassung zu beenden, mit der die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 Buchstabe a) der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) versehen wurde.

Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin. Sie ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25. September 2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Jobsharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. G. mit Praxissitz in A-Stadt, X-Straße, zugelassen.

Einen ersten Antrag auf Zulassung nach Nr. 24 Satz 1 Buchstabe a) BedarfsplRL lehnte der Zulassungsausschuss/Psychotherapie mit Beschluss vom 16. März 2006 ab.

Am 2. Januar 2007 beantragte die Klägerin erneut eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin in A-Stadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie lehnte mit Beschluss vom 13. September 2007 den Antrag ab, weil kein zusätzlicher Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung bestehe.

Auf den Widerspruch der Klägerin gab der Beklagte dem Widerspruch mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 statt und erteilte unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses/Psychotherapie vom 13. September 2007 der Klägerin gemäß § 24 a BedarfsplRL eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz A Stadt, X-Straße, A-Kreis. Die Zulassung versah er mit der Bedingung, dass binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids die Jobsharing-Zulassung gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses/Psychotherapie ZPT vom 25. September 2003 beendet werde. Zur Begründung führte er aus, es bestehe ein nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die an die Erteilung der Sonderbedarfszulassung geknüpfte Bedingung, die bislang bestehende Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin im Job-Sharing aufzugeben, ergebe sich daraus, dass grundsätzlich nur eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehen könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben und die Auffassung vertreten, für die Bedingung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch MKG-Chirurgen könnten zwei Zulassungen haben. Sie sei mit einer Begrenzung der Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf den halben Versorgungsauftrag einverstanden. Es bleibe ihr dann genügend Zeit für die Behandlung Erwachsener. Der Umfang ihrer Jobsharing-Tätigkeit werde 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mangels anderweitiger Festlegung die Zulassung der Klägerin antragsgemäß einen vollen Versorgungsauftrag umfasse. Bereits im ersten Antragsverfahren sei die Klägerin darüber informiert worden, dass für eine Zulassung im Rahmen der beantragten Sonderbedarfszulassung ein Verzicht auf die bisherige Zulassung im Jobsharing-Verfahren erforderlich sei. Bei der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bestehe für die Weiterführung einer bereits bestehenden Jobsharing-Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin kein Raum. Dies gelte auch, wenn die Klägerin ihren Versorgungsauftrag als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Nachhinein auf die Hälfte reduziere. Die Klägerin verfüge nämlich derzeit über eine so genannte Jobsharing-Zulassung, und zwar als Juniorpartnerin. Diese sei nicht mit einer hälftigen Zulassung mit zusätzlicher Leistungsbegrenzung gleichzusetzen. Es bestehe keine Kompatibilität einer Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag mit einer Jobsharing-Zulassung. Eine Jobsharing-Zulassung könne auch durch Erklärung gemäß § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden. Eine Jobsharing-Zulassung sei vielmehr als Vollzulassung von zwei Partnern anzusehen, deren Ausübung auf diese beiden Partner übertragen sei.

Die Beigeladene zu 1) hat auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen und ergänzend vorgetragen, ein Leistungserbringer dürfe nicht über zwei volle bzw. 1 ½-fache Zulassungen verfügen.

Mit Urteil vom 1. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar könne die Klägerin die Bedingung zulässiger Weise isoliert anfechten. Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Bedingung in Nr. 2, 2. Absatz des Beschlusses des Beklagten. Dieser habe zu Recht die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 lit. a BedarfsplRL mit der Bedingung, die Jobsharing-Zulassung zu beenden, versehen. Die angefochtene Bedingung diene im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X der Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen, da ohne diese Nebenbestimmung die Sonderbedarfszulassung zu versagen gewesen wäre. Der Beklagte habe die Klägerin nach § 24 Satz 1 lit. a BedarfsplRL im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung zugelassen. Die Klägerin sei aber bereits zuvor durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25. September 2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings zugelassen worden. Von daher habe bereits eine Zulassung mit einem anderen Versorgungsauftrag bestanden. Eine sog. Doppelzulassung im Sinne einer zweifachen Zulassung sei wenigstens im selben Zulassungsbezirk nicht möglich. Soweit die Klägerin bereits als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen sei, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung auch für das Fachgebiet als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Das setze aber voraus, dass die allgemeinen zulassungsrechtlichen Vorschriften damit nicht in Widerspruch stünden. Eine Zulassung für ein weiteres Fachgebiet im Rahmen des Job-Sharings sei im Hinblick auf § 23h BedarfsplRL nicht möglich, da danach das so genannte Jobsharing nur für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig sei, also nicht zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Aufstockung einer Zulassung für einen halben Versorgungsauftrag ergänzend zu der Zulassung als Jobsharing-Partner sei unzulässig, da dies voraussetze, dass nur ein halber Versorgungsauftrag bestehe. Im Rahmen des Job-Sharings bestehe aber eine Zulassung für einen ganzen Versorgungsauftrag. Von daher sei es auch unerheblich, ob die Klägerin eine Sonderbedarfszulassung für einen ganzen oder halben Versorgungsauftrag erhalten habe bzw. ob sie nach Verzicht nur noch im Rahmen einen halben Versorgungsauftrags tätig sein könne. Solange sie im Rahmen des Job-Sharings zugelassen sei, sei sie für einen ganzen Versorgungsauftrag zugelassen, wobei es allein der internen Absprache mit dem Praxispartner vorbehalten sei, in welchem Umfang sie tatsächlich tätig werde. Entscheidend sei das rechtliche Dürfen innerhalb der Jobsharing-Zulassung und nicht eine evtl. intern bestehende Absprache. Der Ergänzung der Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin durch die Ergänzung des Versorgungsauftrags für das Gebiet einer Psychologischen Psychotherapeutin stehe das Planungsrecht entgegen, da für diese Fachgruppe der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt sei. Weder könne die Klägerin deshalb für zwei Fachgebiete noch für zwei hälftige Versorgungsaufträge zugelassen werden. Soweit die Klägerin vortrage, ein Vertragsarzt könne mit einem halben Versorgungsauftrag an einem Ort tätig sein und in einer anderen Praxis mit einem anderen halben Versorgungsauftrag, verkenne sie, dass eine Jobsharing-Zulassung nach geltendem Recht die Begrenzung auf einen halben Versorgungsauftrag nur gemeinsam zulasse bzw. nur dann möglich sei, wenn der Partner, an dessen Zulassung der Jobsharing-Partner gebunden sei, seinerseits auf einen halben Versorgungsauftrag verzichte. § 23 BedarfsplRL betreffe das Erstarken einer abhängigen Jobsharing-Zulassung in eine Vollzulassung bei Entsperrung des Planungsbereichs. Es finde keine Umwandlung in zwei Zulassungen statt, sondern die abhängige Jobsharing-Zulassung des zweiten Partners erstarke zu einer Vollzulassung. Sie sei dann nicht mehr abhängig von Bestand und Umfang des ersten Partners, insbesondere bestehe für keinen der beiden Jobsharing-Partner noch eine Beschränkung des Leistungsumfangs. Insofern werde das Jobsharing-Verhältnis bei Bestehen bleiben der Gemeinschaftspraxis aufgelöst. Eine neue (zweite) Zulassung sei nicht erforderlich.

Gegen das am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. August 2009 Berufung eingelegt.

Sie meint, die Jobsharing-Zulassung hindere die Sonderbedarfszulassung nicht. Die Nebeneinandertätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sei nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV unbedenklich. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Doppelzulassung in Form des Jobsharing einerseits und der Sonderbedarfszulassung andererseits verbiete, existiere nicht. Es gebe eine Reihe von Psychotherapeuten, die über eine "Doppelzulassung" verfügten. Durch den Beschluss des Zulassungsausschusses sei sie mit ihrem Kollegen als Jobsharing-Partner auf ein Punktzahlvolumen beschränkt, welches einer Einzelpraxis entspreche. Wer eine derart eingeschränkte Zulassung habe, müsse das Recht haben, daneben in größerem Umfang als 13 Stunden anderweitige Tätigkeiten zu verrichten. Es stehe auch nicht zu befürchten, dass sie – ggf. zusammen mit ihrem Jobsharing-Partner – den Praxisumfang übermäßig ausdehnen werde. Das werde schon durch die Anwendung der LANR verhindert. Sie habe im Übrigen immer wieder deutlich gemacht, dass sie auch damit einverstanden sei, wenn ihr nur eine halbe Zulassung wegen des Sonderbedarfs erteilt werde.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2009 und den Beschluss des Beklagten vom 22. Oktober 2008 hinsichtlich der Bedingung in Nr. 2, zweiter Absatz, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, es gehe nicht um die Frage, ob die Klägerin befugt sei, neben ihrer Tätigkeit als im Wege des Jobsharing zugelassene Psychotherapeutin eine Nebentätigkeit in dem von der Rechtsprechung festgelegten Umfang von maximal 13 Stunden auszuüben. Entscheidend sei, dass die Jobsharing-Zulassung als Vollzulassung anzusehen sei, neben der ein Zulassungsinhaber keine weitere Zulassung – weder mit vollem noch mit dem von der Klägerin in den Raum gestellten hälftigen Versorgungsauftrag – erhalten könne. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass es eine Reihe von Psychotherapeuten gebe, die über so genannte Doppelzulassungen verfügten, also als Psychologischer Psychotherapeut wie auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zugelassen seien, handele es sich um andere Fallgestaltungen. Diese genannten Psychotherapeuten verfügten nämlich über eine Zulassung für beide Bereiche. Insoweit sei es auch unbeachtlich, ob die Klägerin infolge einer solchen Doppelzulassung ihre Tätigkeit tatsächlich übermäßig ausdehnen könne oder nicht, da diese Zulassung bereits aus Rechtsgründen ausscheide.

Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Beklagten an.

Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin zu Recht unter die Bedingung gestellt, dass diese die Jobsharing-Zulassung gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses/Psychotherapie ZPT vom 25. September 2003 beendet.

Der Beklagte war berechtigt, die Zulassung der Klägerin an die Bedingung zu knüpfen, dass diese ihre Tätigkeit als (Erwachsenen-)Psychotherapeutin im Jobsharing aufgibt (zur Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen und ihrer isolierten Anfechtung vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 20/01 R – juris -). Denn eine Sonderbedarfszulassung für eine Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, solange die Klägerin eine Zulassung als (Erwachsenen-)Psychotherapeutin im Jobsharing-Modell hat. Das folgt aus § 95 Abs. 3 SGB V. Mit der Zulassung als (Erwachsenen-) Psychotherapeutin ist der Klägerin ein Versorgungsauftrag erteilt worden, der sie zur Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet. Neben dieser Tätigkeit kann sie kraft der gesetzlichen Wertung in § 95 Abs. 3 SGB V keinen weiteren – vollen oder hälftigen – Versorgungsauftrag als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin wahrnehmen; denn bereits der erteilte Versorgungsauftrag berechtigt und verpflichtet die Klägerin, die vertragsärztliche bzw. –psychotherapeutische Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV).

Dagegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass sie aufgrund der Vereinbarungen mit ihrem Jobsharing-Partner tatsächlich nicht in Vollzeit tätig werden muss. Mit dieser Argumentation übersieht die Klägerin den rechtlichen Unterschied zwischen ihrer sich aus der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ergebenden Rechte- und Pflichtenstellung nach § 95 Abs. 3 SGB V und der die Bedarfsplanung bei Überversorgung betreffenden Vorschrift des § 101 SGB V. Die gesetzliche Vorschrift über die Möglichkeit eines Jobsharings in Berufsausübungsgemeinschaften ist eine Ausnahmeregelung für die Zulassung eines Arztes bzw. Psychotherapeuten in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Sie setzt voraus, dass sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die aufgrund der Ausnahmeregelung genehmigte Berufsausübungsgemeinschaft nimmt sodann mit gleichen Rechten und Pflichten wie andere Berufsausübungsgemeinschaften an der vertragsärztlichen Versorgung teil, hat jedoch nur den nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eingeschränkten Vergütungsanspruch (vgl. hierzu § 23c BedarfsplRL zur Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens). Im Übrigen gelten für die Zulassung aber uneingeschränkt die Vorschriften der Ärzte-ZV (Hess in Kasseler Kommentar, § 101 SGB V Rdnr. 18).

Die Vorschriften der § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. §§ 23a ff. BedarfsPlRL-Ärzte für eine Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen beinhalten deshalb keine Einschränkungen der Rechte und Pflichten, die sich aus § 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV ergeben. Vielmehr erlaubt das Jobsharing den solchermaßen zugelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten, im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft die sich aus dem übertragenen Versorgungsauftrag ergebenden Versorgungspflichten gegenüber ihren Patienten intern nach selbst gesetzten Kriterien zu verteilen. Das ändert aber nichts an der der Klägerin mit der Jobsharing-Zulassung erteilten vollen Zulassung und ihrer sich hieraus ergebenden prinzipiellen Berechtigung zur vollzeitigen vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit, also dem rechtlichen Dürfen, wie es das Sozialgericht zutreffend formuliert hat. Damit wäre eine weitere – auch nur hälftige – Zulassung als Kinder- und Jugendlichentherapeutin nicht vereinbar; denn die Klägerin würde dann über 1 ½ oder sogar zwei Versorgungsaufträge verfügen. Sie könnte also im Rahmen einer entsprechenden Absprache mit ihrem Jobsharing-Partner eine Tätigkeit als (Erwachsenen-) Psychotherapeutin bis zur Grenze der Vollzeittätigkeit ausüben und daneben im (vollen oder hälftigen) Umfang als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätig sein, ohne dass dies beanstandet werden könnte. Insoweit geht die Klägerin auch fehl, wenn sie ausführt, durch die Kontrolle ihres Abrechnungsverhaltens könne eine übermäßige Ausdehnung ihres Tätigkeitsumfangs verhindert werden; denn im Falle der doppelten Zulassung wäre sie zu einer derart "übermäßigen" Tätigkeit tatsächlich berechtigt. Dies lässt das Gesetz nicht zu.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es eine Reihe von Psychotherapeuten gebe, die über eine "Doppelzulassung" als psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, verkennt sie, dass es sich hierbei um andere Sachverhalte handelt. Diese Psychotherapeuten verfügen ebenfalls nur über eine

(vertragspsychotherapeutische) Zulassung, die sich allerdings bei ihnen auf beide Behandlungsbereiche erstreckt. Ein Tätigwerden im Umfang von mehr als einem vollen Versorgungsauftrag ist also auch bei diesen Personen ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved