Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 AL 2265/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 80/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 25/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu einer Verringerung oder Begrenzung der Vergütung des Leistungserbringers oder zu Auswirkungen auf die Nachfrage für Leistungen der Leistungserbringer führen, führen nicht zu einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 170 SGB III.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004.
Der Kläger war als Hautarzt/Allergologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beschäftigte in seiner Arztpraxis, in der kein Betriebsrat existiert, neben einer Putzfrau und einer Buchhaltungskraft zwei Mitarbeiterinnen, nämlich C. und D. Am 4. Februar 2004 reichte der Kläger auf einem ihm von der Beklagten überlassenen Antragsvordruck eine Anzeige über Arbeitsausfall ein. Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen verkürze sich im Zeitraum vom 9. Februar bis 31. August 2004 von 32 auf 21 bzw. von 15 auf 11 Stunden pro Woche. Der Arbeitsausfall beruhe darauf, dass seit Jahren eine schleichende Reduzierung der kassenärztlichen Vergütungszeit festzustellen sei. Nach in Kraft treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 gäbe es akut einen massiven Einbruch auch bei den Patientenzahlen. Diesbezüglich legte der Kläger Vergleichswerte vor, die Fallzahlen im Quartal I/2003 384 und im Quartal I/2004 von 284 Fällen mit der Angabe "Stand jeweils 3. Februar 2004" ausweisen. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht zulässig sei, da der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruhe und nicht vorübergehender Natur sei. Der Kläger habe angegeben, dass der Arbeitsausfall auf dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz beruhe. Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen stellten jedoch keine wirtschaftliche Ursache im Sinne des § 170 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur sei, da es sich bei dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz um eine gesetzliche Regelung handele, die auf unbestimmte Zeit verabschiedet worden sei.
Am 28. Februar 2004 beantragte der Kläger die Auszahlung von Kurzarbeitergeld für Februar 2004. Mit Bescheid vom 9. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes für Februar 2004 könne nicht entsprochen werden, weil die in § 170 SGB III geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Gegen die Bescheide vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2004 Widerspruch ein. Der Arbeitsausfall sei auf ein unabwendbares Ereignis (Gesetzesänderung) zurückzuführen. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 170 Abs. 3 Satz 2 SGB III, nach der ein unabwendbares Ereignis auch vorliege, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder durch behördlich anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten seien, verursacht sei. Es handele sich ferner um einen vorübergehenden Arbeitsausfall. Dies belege die aktuelle Entwicklung des Patientenaufkommens, die durch ein Schreiben des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V. vom 25. März 2004 belegt sei. Im Jahr 2003 sei es aufgrund der Ankündigung des Gesetzes zu Vorzieheffekten gekommen. Außerdem sei wegen noch nicht erfolgter Befreiungen von der Zuzahlungspflicht im ersten Quartal 2004 ein Rückgang der Patientenzahlen zu verzeichnen. Diese Effekte seien jedoch vorübergehender Natur. Im Schreiben des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V. vom 25. März 2004 teilte dieser dem Kläger mit, dass bei den Dermatologen im Januar 2004 ein empfindlicher Rückgang der Fallzahlen eingetreten sei. Diese Entwicklung habe sich jedoch bereits im Februar und März 2004 wieder zurückgebildet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 als unbegründet zurück. Es liege insbesondere kein vorübergehender Arbeitsausfall vor, weil die vom Kläger angeführte Gesetzesänderung auf Dauer angelegt und auf eine langfristige Senkung der Kosten im Gesundheitswesen gerichtet sei.
Mit weiteren Bescheiden vom 26. April 2004 und 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 sowie vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 lehnte die Beklagte eine Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes auch für die Monate März bis Juni 2004 ab.
Am 14. Mai 2004 hat der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 erweitert.
Durch Urteil vom 17. März 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten Arbeitnehmer nach § 169 SGB III, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden sei. Dem Anspruch stehe hier bereits entgegen, dass der Arbeitsausfall nicht erheblich gewesen sei. Ein Arbeitsausfall sei gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erheblich, wenn er nicht vermeidbar sei. Nicht vermeidbar sei ein Arbeitsausfall nach § 170 Abs. 4 SGB III, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern. Als vermeidbar gelte insbesondere ein Arbeitsausfall der u.a. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruhe (Nr. 1) oder bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden könne (Nr. 3). Das Erfordernis der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls beruhe auf dem Grundgedanken, dass den Arbeitgeber eine Schadensminderungspflicht treffe. Nur wenn er seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nachgekommen sei und gleichwohl Arbeitsausfall unvermeidbar sei, solle nach der Intention des Gesetzes Kurzarbeitergeld gezahlt werden (Niesel, SGB III, § 170 Rdnr. 24). An das Kriterium der Vermeidung des Arbeitsausfalles stelle die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Das Bundessozialgericht habe dazu im Zusammenhang mit dem verwandten Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach § 170 Abs. 3 SGB III ausgeführt, dass mit den Regelungen des Kurzarbeitergeldes den Betrieben nicht die Verantwortung dafür abgenommen werden solle, vor und während des Arbeitsausfalls alles in ihrer Kraft stehende zu unternehmen, den Arbeitsausfall zu vermeiden und zu beheben und nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko von der Solidargemeinschaft übernommen werden solle. Daher müssten bei der Auslegung des Begriffes des unabwendbaren Ereignisses die vom Gesetzgeber übernommenen Risiken von denjenigen abgegrenzt werden, die beim Arbeitgeber verblieben seien. Daher bleibe dem Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko - auch auf die Gefahr, das Arbeitnehmern gekündigt werde - es sei denn, der Betrieb habe insgesamt alles ihm zumutbare getan, den Arbeitsausfall zu vermeiden (SozR 3-4100 § 64 Nr. 3). Diesen Anforderungen genüge das Verhalten des Klägers nicht. Denn die Verantwortung für den aus über das 1. Quartal 2004 hinaus bestehendem zu großem Personalstamm liege bei dem Kläger selbst. Er habe es selbst in der Hand gehabt, das Arbeitsverhältnis mit der geringfügig beschäftigten D. wirksam aufzulösen. Allein die Tatsache, dass der Kläger einer Mitarbeiterin dann hätte kündigen müssen, die er möglicherweise auf Dauer fortbeschäftigen wollte, erlaube es nicht, die dadurch entstehenden Kosten auf die Allgemeinheit überzuwälzen. Allein durch diese Kündigung hätte für die Mitarbeiterin C. ohne Weiteres eine 32-Stunden-Woche weiter aufrechterhalten werden können. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass eventuell bestehende Personalüberhänge zu dem Betriebsrisiko des Klägers gehörten. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Budgetierung ärztlicher Leistungen zum Schutz der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung das wirtschaftliche Risiko der Mengenausweitung den Ärzten auferlegt habe. Es sei nicht zulässig, diese gesetzliche Regelung durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu Lasten derselben Beitragszahler zu unterlaufen. Denn insoweit seien die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Spezialvorschriften, die den Bestimmungen für die Beurteilung der Risikoverteilung für die Kurzarbeitergeldgewährung vorgingen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 14. April 2008 zugestellt. Dagegen hat er am 14. Mai 2008 Berufung eingelegt.
Der Kläger weist darauf hin, dass die angegebenen Fallzahlen von 384 Fällen für das 1. Quartal 2003 und von 284 Fällen für das 1. Quartal 2004 sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar des entsprechenden Jahres bezögen und die Fallzahlen für das gesamte 1. Quartal 2004 von 694 Fällen im Vergleich zu den Fallzahlen für das gesamte 1. Quartal 2003 von 842 Fällen erheblich zurückgegangen wären. Der Arbeitsauffall sei daher erheblich. Er sei auch nicht vermeidbar gewesen, weil er weder rechtlich noch betriebsorganisatorisch in der Lage gewesen sei, dem Rückgang der Patientenzahlen kurzfristig mit einer Entlassung der Mitarbeiterin D., wie vom Sozialgericht in seinem Urteil vom 17. März 2008 angeführt, zu begegnen. Wegen der Durchführung von Operationen habe er vielmehr zwei Personen gleichzeitig beschäftigen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Juli 2004 sowie vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Arbeitnehmer C. und D. Kurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, der Begriff der wirtschaftlichen Ursache schließe alle Arbeitsausfälle ein, die sich auf die Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, aus den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufs und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergäben. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer wirtschaftlichen Ursache sei die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Der Kläger mache dagegen geltend, dass der Arbeitsausfall auf einer desolaten Umsetzung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes mit Fehlinformation der Öffentlichkeit beruhe, was zu Nachfrageeinbrüchen geführt habe. Hierin läge jedoch keine von außen kommende allgemeine wirtschaftliche Ursache im Sinne einer strukturellen oder konjunkturellen Störung der Gesamtwirtschaftslage. Die Ursache für den Arbeitsausfall in dem Betrieb des Klägers beruhte auch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes lasse sich nicht der Definition des § 170 Abs. 3 SGB III unterordnen. Nach § 170 Abs. 3 Satz 1 SGB III läge ein unabwendbares Ereignis insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei Einführung einer gesetzlichen Maßnahme und bei Fehlinformation im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahme gerade nicht. Eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme im Sinne des § 170 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegt ebenfalls nicht vor.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger die mit C. und D. geschlossenen Arbeitsverträge und betrieblichen Vereinbarungen und die Lohnabrechnungen für diese Mitarbeiterinnen vorgelegt. Nach den vorgelegten betrieblichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Mitarbeiterinnen C. und D. wurde die wöchentliche Arbeitszeit ab 9. Februar 2004 wegen Arbeitsmangels reduziert und die Vergütung entsprechend gekürzt. Die Minderarbeit werde als betriebliche Kurzarbeit beim Arbeitsamt gemeldet und diese Vereinbarung sei zunächst bis zum 31. August 2004 befristet. Der Kläger hat außerdem angegeben, wie sich die Fallzahlen – nach Quartalen aufgeschlüsselt – in den Jahren 2003 und 2004 entwickelt haben. Danach betragen die Fallzahlen in den Quartalen des Jahres 2003 842, 1180, 926 und 927 (1. bis 4. Quartal) und in den Quartalen des Jahres 2004 694, 816, 694 und 791 (1. bis 4. Quartal). Der Kläger hat darüber hinaus Zahlen über die Entwicklung der Betriebseinnahmen für die Jahre 2003 bis 2005 vorgelegt. Danach haben die Betriebseinnahmen aus der Kassen- und der Privatpraxis des Klägers für das Jahr 2003 129.603,45 DM (86.830,93 DM + 42.772,52 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro), für das Jahr 2004 einschließlich "IGEL-Leistungen" 124.763,41 DM (75.626,82 DM + 38.428,67 DM + 10.707,92 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro) und für das Jahr 2005 einschließlich "IGEL-Leistungen" 125.369,18 Euro (74.517,90 DM + 38.573,40 DM + 12.277,88 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro) betragen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht zulässig ist, als auch die Bescheide vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 und vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004, mit denen die Beklagte die Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 abgelehnt hat, sind rechtmäßig. Ein Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmerinnen C. und D. besteht nicht.
Nach § 169 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen (Nr. 2) und persönlichen (Nr. 3) Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr. 4). Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nach § 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Nach § 173 Abs. 1 Satz 4 SGB III sind mit der Anzeige das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Nach § 173 Abs. 3 SGB III hat die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Indem die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 darauf hinweist, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld unzulässig sei, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruhe und nicht vorübergehender Natur sei, hat die Beklagte die Feststellung abgelehnt, dass ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 SGB III vorliegt. Diese Feststellung hat die Beklagte auch zu Recht abgelehnt. Ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III lag nicht vor.
Nach § 170 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (Nr. 1), vorübergehend (Nr. 2) und nicht vermeidbar ist (Nr. 3) und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist, wobei Auszubildende nicht mitzuzählen sind (Nr. 4). § 170 Abs. 2 SGB III bestimmt dabei, dass ein Arbeitsausfall auch dann auf wirtschaftlichen Gründen beruht, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist, und § 170 Abs. 3 SGB III regelt, dass ein unabwendbares Ereignis insbesondere dann vorliegt, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht oder durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Nach § 170 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Nach § 170 Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt insbesondere ein Arbeitsausfall als vermeidbar, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (Nr. 1), bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (Nr. 2) oder bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (Nr. 3).
Ein Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitgeber für die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise keine Verwendung hat (vgl. § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher Arbeitsausfall könnte zwar beim Kläger gegeben sein, wenn der benötigte Umfang der von den Mitarbeiterinnen C. und D. geschuldeten Tätigkeiten wegen eines Rückgangs der Patientenzahlen tatsächlich in so erheblichem Maße gesunken ist, dass er für deren Arbeitskraft teilweise keine Verwendung hatte. Ein solcher Arbeitsausfall stellt aber jedenfalls keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III dar. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass ein eingetretener Arbeitsausfall auf bestimmten Ursachen beruht. Diese Ursachen müssen nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis liegen. Bei den wirtschaftlichen Gründen, die als Ursache für einen Arbeitsausfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, muss es sich jedoch um allgemeine mit der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zusammenhängende wirtschaftliche Veränderungen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997, 7 RAr 48/96, Juris, Rdnr. 20 m.w.N.), insbesondere um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage (BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 102/97 R, Juris, Rdnr. 24 m.w.N.) handeln. Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu einer Verringerung oder Begrenzung der Vergütung des Leistungserbringers oder zu Auswirkungen auf die Nachfrage für Leistungen der Leistungserbringer führen, stellen jedoch keine solchen wirtschaftlichen Gründe dar. Diese führen zu einer dauerhaften Veränderung der Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankversicherung und sind deshalb nicht mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen zu vergleichen (vgl. dazu auch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1995, L 1 AR 25/95). Auch soweit die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den vom Kläger angeführten kurzfristigen und vorübergehenden Veränderungen führen, stellen diese Veränderungen keine wirtschaftlichen Ursachen im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar, da sie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage auf dem Gesundheitsmarkt insgesamt nicht entscheidend prägen, sondern von untergeordneter Bedeutung sind und daher keine allgemeinen wirtschaftlichen Veränderungen, insbesondere keine konjunkturellen und strukturellen Störungen der Gesamtwirtschaftslage darstellen. Aus den gleichen Gründen stellt die Veränderung der Rahmenbedingungen, denen der Kläger bei seiner Tätigkeit in seiner Arztpraxis unterliegt, auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III dar.
Im Übrigen hat der Kläger mit den von ihm im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen auch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die durch die Anpassung der Rahmenbedingungen für die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Veränderungen zu einem auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Arbeitsausfall geführt haben. Allein aus einem Rückgang der Fallzahlen im Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar 2004 zum Vergleich zum Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar 2003 von 384 auf 284 kann nicht auf das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen für einen Arbeitsausfall geschlossen werden, da die Angabe eines Rückgangs von Fallzahlen für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat nicht zu der Annahme führt, dass der Kläger für einen mehr als geringfügigen Zeitraum ganz oder teilweise keine Verwendung für die Arbeitskraft seiner von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen hat. Sogar der Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. weist in seiner – vom Kläger eingereichten – Stellungnahme vom 25. März 2004 darauf hin, dass bei den Dermatologen im Januar 2004 ein empfindlicher Rückgang der Fallzahlen eingetreten sei und sich diese Entwicklung jedoch bereits im Februar und März 2004 wieder zurückgebildet habe. Damit hat ein allgemeiner signifikanter Rückgang der Fallzahlen offensichtlich nur im Januar 2004, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bei der Beklagten einen Arbeitsausfall überhaupt noch nicht angezeigt hatte, vorgelegen. Auch die für die Jahre 2003 und 2004 insgesamt vorgelegten Quartalszahlen zeigen, dass für den Zeitraum von Februar bis Juni 2004, für den Kurzarbeitergeld geltend gemacht wurde, kein auf wirtschaftlichen Gründen beruhender vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, da die Fallzahlen insgesamt sehr schwankend sind und insgesamt zurückgegangen sind. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2004, mit dem die Beklagte die Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, abgelehnt hat, rechtmäßig. Auch die Entwicklung der Betriebseinnahmen des Klägers in den Jahren 2003 bis 2005 zeigt, dass im Jahr 2004 lediglich eine kurzfristige Verschiebung von Fallzahlen eingetreten sein kann, die einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III, nicht begründet. Die Betriebseinnahmen des Klägers aus seiner Kassen- und der Privatpraxis, für die der Kläger seine Mitarbeiterinnen C. und D. eingesetzt hat, sind nämlich in den Jahren 2003 bis 2005 im Wesentlichen gleich geblieben (2003: 129.603,45 DM, 2004: 124.763,41 DM und 2005: 125.369,18 DM, gemeint sein dürfte jeweils Euro). Damit sind auch die Bescheide vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 und vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004, mit denen die Beklagte die Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 wegen des Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt hat, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger vollständig unterlegen ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004.
Der Kläger war als Hautarzt/Allergologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beschäftigte in seiner Arztpraxis, in der kein Betriebsrat existiert, neben einer Putzfrau und einer Buchhaltungskraft zwei Mitarbeiterinnen, nämlich C. und D. Am 4. Februar 2004 reichte der Kläger auf einem ihm von der Beklagten überlassenen Antragsvordruck eine Anzeige über Arbeitsausfall ein. Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen verkürze sich im Zeitraum vom 9. Februar bis 31. August 2004 von 32 auf 21 bzw. von 15 auf 11 Stunden pro Woche. Der Arbeitsausfall beruhe darauf, dass seit Jahren eine schleichende Reduzierung der kassenärztlichen Vergütungszeit festzustellen sei. Nach in Kraft treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 gäbe es akut einen massiven Einbruch auch bei den Patientenzahlen. Diesbezüglich legte der Kläger Vergleichswerte vor, die Fallzahlen im Quartal I/2003 384 und im Quartal I/2004 von 284 Fällen mit der Angabe "Stand jeweils 3. Februar 2004" ausweisen. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht zulässig sei, da der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruhe und nicht vorübergehender Natur sei. Der Kläger habe angegeben, dass der Arbeitsausfall auf dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz beruhe. Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen stellten jedoch keine wirtschaftliche Ursache im Sinne des § 170 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur sei, da es sich bei dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz um eine gesetzliche Regelung handele, die auf unbestimmte Zeit verabschiedet worden sei.
Am 28. Februar 2004 beantragte der Kläger die Auszahlung von Kurzarbeitergeld für Februar 2004. Mit Bescheid vom 9. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes für Februar 2004 könne nicht entsprochen werden, weil die in § 170 SGB III geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Gegen die Bescheide vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2004 Widerspruch ein. Der Arbeitsausfall sei auf ein unabwendbares Ereignis (Gesetzesänderung) zurückzuführen. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 170 Abs. 3 Satz 2 SGB III, nach der ein unabwendbares Ereignis auch vorliege, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder durch behördlich anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten seien, verursacht sei. Es handele sich ferner um einen vorübergehenden Arbeitsausfall. Dies belege die aktuelle Entwicklung des Patientenaufkommens, die durch ein Schreiben des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V. vom 25. März 2004 belegt sei. Im Jahr 2003 sei es aufgrund der Ankündigung des Gesetzes zu Vorzieheffekten gekommen. Außerdem sei wegen noch nicht erfolgter Befreiungen von der Zuzahlungspflicht im ersten Quartal 2004 ein Rückgang der Patientenzahlen zu verzeichnen. Diese Effekte seien jedoch vorübergehender Natur. Im Schreiben des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V. vom 25. März 2004 teilte dieser dem Kläger mit, dass bei den Dermatologen im Januar 2004 ein empfindlicher Rückgang der Fallzahlen eingetreten sei. Diese Entwicklung habe sich jedoch bereits im Februar und März 2004 wieder zurückgebildet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 als unbegründet zurück. Es liege insbesondere kein vorübergehender Arbeitsausfall vor, weil die vom Kläger angeführte Gesetzesänderung auf Dauer angelegt und auf eine langfristige Senkung der Kosten im Gesundheitswesen gerichtet sei.
Mit weiteren Bescheiden vom 26. April 2004 und 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 sowie vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 lehnte die Beklagte eine Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes auch für die Monate März bis Juni 2004 ab.
Am 14. Mai 2004 hat der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 erweitert.
Durch Urteil vom 17. März 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten Arbeitnehmer nach § 169 SGB III, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden sei. Dem Anspruch stehe hier bereits entgegen, dass der Arbeitsausfall nicht erheblich gewesen sei. Ein Arbeitsausfall sei gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erheblich, wenn er nicht vermeidbar sei. Nicht vermeidbar sei ein Arbeitsausfall nach § 170 Abs. 4 SGB III, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern. Als vermeidbar gelte insbesondere ein Arbeitsausfall der u.a. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruhe (Nr. 1) oder bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden könne (Nr. 3). Das Erfordernis der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls beruhe auf dem Grundgedanken, dass den Arbeitgeber eine Schadensminderungspflicht treffe. Nur wenn er seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nachgekommen sei und gleichwohl Arbeitsausfall unvermeidbar sei, solle nach der Intention des Gesetzes Kurzarbeitergeld gezahlt werden (Niesel, SGB III, § 170 Rdnr. 24). An das Kriterium der Vermeidung des Arbeitsausfalles stelle die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Das Bundessozialgericht habe dazu im Zusammenhang mit dem verwandten Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach § 170 Abs. 3 SGB III ausgeführt, dass mit den Regelungen des Kurzarbeitergeldes den Betrieben nicht die Verantwortung dafür abgenommen werden solle, vor und während des Arbeitsausfalls alles in ihrer Kraft stehende zu unternehmen, den Arbeitsausfall zu vermeiden und zu beheben und nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko von der Solidargemeinschaft übernommen werden solle. Daher müssten bei der Auslegung des Begriffes des unabwendbaren Ereignisses die vom Gesetzgeber übernommenen Risiken von denjenigen abgegrenzt werden, die beim Arbeitgeber verblieben seien. Daher bleibe dem Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko - auch auf die Gefahr, das Arbeitnehmern gekündigt werde - es sei denn, der Betrieb habe insgesamt alles ihm zumutbare getan, den Arbeitsausfall zu vermeiden (SozR 3-4100 § 64 Nr. 3). Diesen Anforderungen genüge das Verhalten des Klägers nicht. Denn die Verantwortung für den aus über das 1. Quartal 2004 hinaus bestehendem zu großem Personalstamm liege bei dem Kläger selbst. Er habe es selbst in der Hand gehabt, das Arbeitsverhältnis mit der geringfügig beschäftigten D. wirksam aufzulösen. Allein die Tatsache, dass der Kläger einer Mitarbeiterin dann hätte kündigen müssen, die er möglicherweise auf Dauer fortbeschäftigen wollte, erlaube es nicht, die dadurch entstehenden Kosten auf die Allgemeinheit überzuwälzen. Allein durch diese Kündigung hätte für die Mitarbeiterin C. ohne Weiteres eine 32-Stunden-Woche weiter aufrechterhalten werden können. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass eventuell bestehende Personalüberhänge zu dem Betriebsrisiko des Klägers gehörten. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Budgetierung ärztlicher Leistungen zum Schutz der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung das wirtschaftliche Risiko der Mengenausweitung den Ärzten auferlegt habe. Es sei nicht zulässig, diese gesetzliche Regelung durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu Lasten derselben Beitragszahler zu unterlaufen. Denn insoweit seien die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Spezialvorschriften, die den Bestimmungen für die Beurteilung der Risikoverteilung für die Kurzarbeitergeldgewährung vorgingen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 14. April 2008 zugestellt. Dagegen hat er am 14. Mai 2008 Berufung eingelegt.
Der Kläger weist darauf hin, dass die angegebenen Fallzahlen von 384 Fällen für das 1. Quartal 2003 und von 284 Fällen für das 1. Quartal 2004 sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar des entsprechenden Jahres bezögen und die Fallzahlen für das gesamte 1. Quartal 2004 von 694 Fällen im Vergleich zu den Fallzahlen für das gesamte 1. Quartal 2003 von 842 Fällen erheblich zurückgegangen wären. Der Arbeitsauffall sei daher erheblich. Er sei auch nicht vermeidbar gewesen, weil er weder rechtlich noch betriebsorganisatorisch in der Lage gewesen sei, dem Rückgang der Patientenzahlen kurzfristig mit einer Entlassung der Mitarbeiterin D., wie vom Sozialgericht in seinem Urteil vom 17. März 2008 angeführt, zu begegnen. Wegen der Durchführung von Operationen habe er vielmehr zwei Personen gleichzeitig beschäftigen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Juli 2004 sowie vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Arbeitnehmer C. und D. Kurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, der Begriff der wirtschaftlichen Ursache schließe alle Arbeitsausfälle ein, die sich auf die Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, aus den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufs und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergäben. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer wirtschaftlichen Ursache sei die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Der Kläger mache dagegen geltend, dass der Arbeitsausfall auf einer desolaten Umsetzung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes mit Fehlinformation der Öffentlichkeit beruhe, was zu Nachfrageeinbrüchen geführt habe. Hierin läge jedoch keine von außen kommende allgemeine wirtschaftliche Ursache im Sinne einer strukturellen oder konjunkturellen Störung der Gesamtwirtschaftslage. Die Ursache für den Arbeitsausfall in dem Betrieb des Klägers beruhte auch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes lasse sich nicht der Definition des § 170 Abs. 3 SGB III unterordnen. Nach § 170 Abs. 3 Satz 1 SGB III läge ein unabwendbares Ereignis insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei Einführung einer gesetzlichen Maßnahme und bei Fehlinformation im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahme gerade nicht. Eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme im Sinne des § 170 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegt ebenfalls nicht vor.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger die mit C. und D. geschlossenen Arbeitsverträge und betrieblichen Vereinbarungen und die Lohnabrechnungen für diese Mitarbeiterinnen vorgelegt. Nach den vorgelegten betrieblichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Mitarbeiterinnen C. und D. wurde die wöchentliche Arbeitszeit ab 9. Februar 2004 wegen Arbeitsmangels reduziert und die Vergütung entsprechend gekürzt. Die Minderarbeit werde als betriebliche Kurzarbeit beim Arbeitsamt gemeldet und diese Vereinbarung sei zunächst bis zum 31. August 2004 befristet. Der Kläger hat außerdem angegeben, wie sich die Fallzahlen – nach Quartalen aufgeschlüsselt – in den Jahren 2003 und 2004 entwickelt haben. Danach betragen die Fallzahlen in den Quartalen des Jahres 2003 842, 1180, 926 und 927 (1. bis 4. Quartal) und in den Quartalen des Jahres 2004 694, 816, 694 und 791 (1. bis 4. Quartal). Der Kläger hat darüber hinaus Zahlen über die Entwicklung der Betriebseinnahmen für die Jahre 2003 bis 2005 vorgelegt. Danach haben die Betriebseinnahmen aus der Kassen- und der Privatpraxis des Klägers für das Jahr 2003 129.603,45 DM (86.830,93 DM + 42.772,52 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro), für das Jahr 2004 einschließlich "IGEL-Leistungen" 124.763,41 DM (75.626,82 DM + 38.428,67 DM + 10.707,92 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro) und für das Jahr 2005 einschließlich "IGEL-Leistungen" 125.369,18 Euro (74.517,90 DM + 38.573,40 DM + 12.277,88 DM, gemeint ist wohl jeweils Euro) betragen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht zulässig ist, als auch die Bescheide vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 und vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004, mit denen die Beklagte die Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 abgelehnt hat, sind rechtmäßig. Ein Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmerinnen C. und D. besteht nicht.
Nach § 169 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen (Nr. 2) und persönlichen (Nr. 3) Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr. 4). Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nach § 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Nach § 173 Abs. 1 Satz 4 SGB III sind mit der Anzeige das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Nach § 173 Abs. 3 SGB III hat die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Indem die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 darauf hinweist, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld unzulässig sei, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruhe und nicht vorübergehender Natur sei, hat die Beklagte die Feststellung abgelehnt, dass ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 SGB III vorliegt. Diese Feststellung hat die Beklagte auch zu Recht abgelehnt. Ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III lag nicht vor.
Nach § 170 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (Nr. 1), vorübergehend (Nr. 2) und nicht vermeidbar ist (Nr. 3) und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist, wobei Auszubildende nicht mitzuzählen sind (Nr. 4). § 170 Abs. 2 SGB III bestimmt dabei, dass ein Arbeitsausfall auch dann auf wirtschaftlichen Gründen beruht, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist, und § 170 Abs. 3 SGB III regelt, dass ein unabwendbares Ereignis insbesondere dann vorliegt, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht oder durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Nach § 170 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Nach § 170 Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt insbesondere ein Arbeitsausfall als vermeidbar, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (Nr. 1), bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (Nr. 2) oder bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (Nr. 3).
Ein Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitgeber für die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise keine Verwendung hat (vgl. § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher Arbeitsausfall könnte zwar beim Kläger gegeben sein, wenn der benötigte Umfang der von den Mitarbeiterinnen C. und D. geschuldeten Tätigkeiten wegen eines Rückgangs der Patientenzahlen tatsächlich in so erheblichem Maße gesunken ist, dass er für deren Arbeitskraft teilweise keine Verwendung hatte. Ein solcher Arbeitsausfall stellt aber jedenfalls keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III dar. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass ein eingetretener Arbeitsausfall auf bestimmten Ursachen beruht. Diese Ursachen müssen nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis liegen. Bei den wirtschaftlichen Gründen, die als Ursache für einen Arbeitsausfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, muss es sich jedoch um allgemeine mit der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zusammenhängende wirtschaftliche Veränderungen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997, 7 RAr 48/96, Juris, Rdnr. 20 m.w.N.), insbesondere um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage (BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 102/97 R, Juris, Rdnr. 24 m.w.N.) handeln. Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu einer Verringerung oder Begrenzung der Vergütung des Leistungserbringers oder zu Auswirkungen auf die Nachfrage für Leistungen der Leistungserbringer führen, stellen jedoch keine solchen wirtschaftlichen Gründe dar. Diese führen zu einer dauerhaften Veränderung der Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankversicherung und sind deshalb nicht mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen zu vergleichen (vgl. dazu auch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1995, L 1 AR 25/95). Auch soweit die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den vom Kläger angeführten kurzfristigen und vorübergehenden Veränderungen führen, stellen diese Veränderungen keine wirtschaftlichen Ursachen im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar, da sie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage auf dem Gesundheitsmarkt insgesamt nicht entscheidend prägen, sondern von untergeordneter Bedeutung sind und daher keine allgemeinen wirtschaftlichen Veränderungen, insbesondere keine konjunkturellen und strukturellen Störungen der Gesamtwirtschaftslage darstellen. Aus den gleichen Gründen stellt die Veränderung der Rahmenbedingungen, denen der Kläger bei seiner Tätigkeit in seiner Arztpraxis unterliegt, auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III dar.
Im Übrigen hat der Kläger mit den von ihm im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen auch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die durch die Anpassung der Rahmenbedingungen für die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Veränderungen zu einem auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Arbeitsausfall geführt haben. Allein aus einem Rückgang der Fallzahlen im Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar 2004 zum Vergleich zum Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Februar 2003 von 384 auf 284 kann nicht auf das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen für einen Arbeitsausfall geschlossen werden, da die Angabe eines Rückgangs von Fallzahlen für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat nicht zu der Annahme führt, dass der Kläger für einen mehr als geringfügigen Zeitraum ganz oder teilweise keine Verwendung für die Arbeitskraft seiner von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen hat. Sogar der Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. weist in seiner – vom Kläger eingereichten – Stellungnahme vom 25. März 2004 darauf hin, dass bei den Dermatologen im Januar 2004 ein empfindlicher Rückgang der Fallzahlen eingetreten sei und sich diese Entwicklung jedoch bereits im Februar und März 2004 wieder zurückgebildet habe. Damit hat ein allgemeiner signifikanter Rückgang der Fallzahlen offensichtlich nur im Januar 2004, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bei der Beklagten einen Arbeitsausfall überhaupt noch nicht angezeigt hatte, vorgelegen. Auch die für die Jahre 2003 und 2004 insgesamt vorgelegten Quartalszahlen zeigen, dass für den Zeitraum von Februar bis Juni 2004, für den Kurzarbeitergeld geltend gemacht wurde, kein auf wirtschaftlichen Gründen beruhender vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, da die Fallzahlen insgesamt sehr schwankend sind und insgesamt zurückgegangen sind. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2004, mit dem die Beklagte die Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, abgelehnt hat, rechtmäßig. Auch die Entwicklung der Betriebseinnahmen des Klägers in den Jahren 2003 bis 2005 zeigt, dass im Jahr 2004 lediglich eine kurzfristige Verschiebung von Fallzahlen eingetreten sein kann, die einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von §§ 169 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 SGB III, nicht begründet. Die Betriebseinnahmen des Klägers aus seiner Kassen- und der Privatpraxis, für die der Kläger seine Mitarbeiterinnen C. und D. eingesetzt hat, sind nämlich in den Jahren 2003 bis 2005 im Wesentlichen gleich geblieben (2003: 129.603,45 DM, 2004: 124.763,41 DM und 2005: 125.369,18 DM, gemeint sein dürfte jeweils Euro). Damit sind auch die Bescheide vom 9. März 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2004, vom 26. April 2004 und vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 und vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004, mit denen die Beklagte die Erstattung verauslagten Kurzarbeitergeldes für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 2004 wegen des Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt hat, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger vollständig unterlegen ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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