Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 14 SF 1/06 R
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 490/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstellende Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrenten stellen regelmäßig in der Honorargruppe M 2 zu vergütende Leistungen dar (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09).). Ein Ausnahmefall für die Eingruppierung solcher Sachverständigengutachten in die Vergütungsgruppe M 3 ist in eng begrenzten Fällen dann als erfüllt anzusehen, wenn bereits bei Gutachtenerteilung
1. eine Mehrzahl widerstreitender gutachtlicher Aussagen zum zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögen des Rentenantragstellers bei einer Vielzahl differenzialdiagnostischer medizinischer Überlegungen auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten vorliegen, welche die sachverständige Beurteilung des Falles in besonderer Weise erschweren oder
2. die komplexe Bewertung spezifischer Leistungsbeeinträchtigungen - wie ein Erfordernis zur Einhaltung betriebsunüblicher Pausen, eine im Streit stehende Wegeunfähigkeit oder eine besondere Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - absehbar ist
und
3. die medizinische Befunderhebung sowie die Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles besonders erschwert ist.
1. eine Mehrzahl widerstreitender gutachtlicher Aussagen zum zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögen des Rentenantragstellers bei einer Vielzahl differenzialdiagnostischer medizinischer Überlegungen auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten vorliegen, welche die sachverständige Beurteilung des Falles in besonderer Weise erschweren oder
2. die komplexe Bewertung spezifischer Leistungsbeeinträchtigungen - wie ein Erfordernis zur Einhaltung betriebsunüblicher Pausen, eine im Streit stehende Wegeunfähigkeit oder eine besondere Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - absehbar ist
und
3. die medizinische Befunderhebung sowie die Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles besonders erschwert ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Sachverständigenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In der Streitsache über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung des X. gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen (Aktenzeichen Sozialgericht Darmstadt: S 14 RJ 315/04) war der Antragsteller und Beschwerdeführer vom Sozialgericht Darmstadt mit Beweisanordnung vom 17. Mai 2005 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dem Antragsteller wurden hierzu 52 Blatt an Gerichtsakten und insgesamt 115 Blatt an Beklagtenakten übersandt. Am 14.11.2005 erstellte der Beschwerdeführer nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 04.10.2005 sowie einer psychologischen Evaluation am 11.10.2005 sein medizinisches Sachverständigengutachten, das insgesamt 45 Seiten umfasste. Zum Abschluss seines Gutachtens empfahl er dem Gericht eine weitere medizinische Begutachtung des Klägers sowohl auf neurologischem als auch auf psychosomatischem Fachgebiet. Mit Rechnung vom 24.11.2005 stellte der Beschwerdeführer eine Vergütung für sein Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 2.097,11 EUR in Rechnung auf der Grundlage von 20 Stunden Arbeitsaufwand zu 85,00 EUR (1.700,00 EUR), Kosten für die Erstellung von Röntgenaufnahmen in Höhe von insgesamt 46,97 EUR, Schreibauslagen in Höhe von 39,00 EUR, Kopierkosten von 19,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 288,64 EUR sowie Portokosten von 3,50 EUR. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Darmstadt errechnete eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.490,82 EUR auf der Grundlage einer um eine halbe Stunde insgesamt gekürzten Sachverständigenleistung von 19,5 Stunden zu 60,00 EUR zuzüglich der Kosten für die Erstellung von Röntgenbildern in Höhe von 46,97 EUR (wie beantragt), Schreibauslagen in Höhe von 39,00 EUR (wie beantragt) sowie Kopierauslagen in Höhe von 26,20 EUR (beantragt 19,00 EUR) sowie Portokosten von 3,50 EUR und einem 16 %igen Umsatzsteuerbetrag auf eine Summe von 1.282,17 EUR (205,15 EUR). Mit am 23. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.2005 beantragte der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung seiner Sachverständigenvergütung. Insbesondere der Einstufung in die Honorargruppe M 2 könne er nicht zustimmen, da zur Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen auch eine psychologische Exploration notwendig gewesen sei, sodass ein interdisziplinäres Gutachten mit einem hohen Anteil psychosomatischer/psychiatrischer Inhalte resultiert habe. Solche Gutachten würden üblicherweise in die Gutachtengruppe M 3 eingestuft. Wegen der Anzahl der Arbeitsstunden erhebe er keinen Einspruch. Der Antragsteller führte ferner aus, nicht nur Kausal-Gutachten entsprächen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, auch Fragestellungen mit interdisziplinärer, sachverständiger Kompetenz wiesen einen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass Fachärzte für Orthopädie oder anderer Fachgebiete, fachlich und sachlich kompetent Fragestellungen mehrerer Fachgebiete beantworten könnten. Keineswegs habe es sich bei der gutachtlichen Tätigkeit lediglich um die Auswertung und Berücksichtigung von Vorbefunden und Vorgutachten entsprechend dem regelmäßigen Erscheinungsbild im Gutachterwesen gehandelt. Es habe seiner speziellen Kompetenz bei hohem Schwierigkeitsgrad bedurft, die auffallend instabile Reaktionsweise des Klägers zu interpretieren und die entsprechenden psychischen Gesundheitsstörungen und deren sozialmedizinische Konsequenz zu erkennen und zu bewerten. Der Antragsgegner hingegen hielt eine Vergütung in Höhe von 1.490,82 EUR – wie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt – für zutreffend. In die Honorargruppe M 3 gehörten nach der Rechtsprechung des Kostensenates des Hessischen Landessozialgerichtes Kausalgutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Ein solches Gutachten sei jedoch nicht in Auftrag gegeben worden, sondern ein reines Zustandsgutachten. Auch der Umstand, dass die Leistung auf schmerztherapeutischem Fachgebiet zu erbringen gewesen sei, führe nicht von vornherein zu einem höheren Stundensatz, da es keine Präferenz jenes medizinischen Fachgebietes vor Sachverständigenleistungen anderer medizinischer Fachrichtungen gebe. Die Auswertung und Berücksichtigung von Vorbefunden und Vorgutachten gehörten zum regelmäßigen Erscheinungsbild des Gutachterwesens im sozialgerichtlichen Verfahren. Es stelle überdies keine Besonderheit dar, wenn der Sachverständige des psychiatrischen Fachgebietes erst nach Abklärung somatischer Befunde herangezogen werde. Eine eventuelle Notwendigkeit einer psychologischen Exploration und selbst der Umstand, dass das resultierende Gutachten interdisziplinär einen hohen psychosomatischen bzw. psychiatrischen Anteil enthalten habe, rechtfertige keine höhere Vergütung als nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 EUR. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Vergütung des Antragstellers für das erstattete Sachverständigengutachten auf 1.490,82 EUR festgesetzt und dies damit begründet, Sachverständigengutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien in die Honorargruppe M 2 einzustufen. Dies schließe nicht von vornherein aus, dass auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstellung von Sachverständigengutachten notwendig werden könne, die einen hohen Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 aufwiesen. Diese Annahme sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Sachverständige vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen müsse und sein Gutachten damit hinsichtlich Schwierigkeit und Aufwand ein normales Zustandsgutachten deutlich übersteige. Bei der Begutachtung chronifizierter, nicht monokausal erklärbarer Schmerzen erfordere die Tätigkeit des Sachverständigen eine umfassende und vielschichtige differenzialdiagnostische Erwägung unter Berücksichtigung einer eingehenden sowohl somatischen als auch psychopathologischen Befunderhebung; diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Falle nicht vor. Anhaltspunkte für die Einstufung in die Honorargruppe M 3 ergäben sich vorliegend demnach nicht. Die Sachverständigenentschädigungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts sei daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend erfolgt.
Gegen den ihm am 26. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. November 2010 (Schriftsatz vom 03.11.2010) Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Auffassung fest, das Sachverständigengutachten sei in die Honorargruppe M 3 zu einem Stundensatz von 85,00 EUR einzugruppieren. Zutreffend habe er Hilfsdienste durch eine Diplom-Psychologin in Auftrag genommen. Er selbst führe jedoch die Zusatzqualifikation "Psychotherapie", sodass die Inanspruchnahme der Hilfsdienste einer Diplom-Psychologin nur der Erhöhung der diagnostischen Sicherheit gedient habe. Es handele sich hierbei um einen wesentlichen Aspekt der Qualitätssicherung. Die interdisziplinäre Einschätzung der Gesamt-Morbidität und deren Auswirkungen auf alle Lebensbereiche hätten jedoch ausschließlich ihm oblegen. Hierzu sei eine höhere Fachkompetenz erforderlich als im Falle der Anfertigung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, was üblicherweise regelhaft zur Eingruppierung in die Honorargruppe M 2 für Zustandsgutachten führe. Hingegen sei höhere Kompetenz notwendig gewesen, um dem psychologischen Befundbericht zu verwerten, als dies üblicherweise dem Facharztstandard und der Honorargruppe M 2 entspreche. Dies rechtfertige die Einstufung in die Honorargruppe M 3. Es sei darauf hinzuweisen, dass durch sein Vorgehen eine erhebliche Ersparnis eingetreten sei, da üblicherweise zwei Sachverständigengutachten (ein orthopädisch-traumatologisches sowie ein psychiatrisch-psychosomatisches) zur Erfüllung des Gutachtenauftrages nötig gewesen wäre, wobei jedes dieser Gutachten wahrscheinlich nach der Honorargruppe M 2 vergütet worden wäre. Sodann hätte eine dritte Person eine integrative Gesamteinschätzung erbringen müssen; dies alles sei jedoch durch sein Sachverständigengutachten bereits erledigt worden. Wegen der besonderen Schwierigkeit sei daher die Honorargruppe M 3 gerechtfertigt. Dies entspreche auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und seine Vergütung für das Gutachten vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit S 14 RJ 315/04 auf insgesamt 2.097,11 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Festsetzungsverfahren und die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe des Sozialgerichts. Auch die Kostenrechtsprechung des erkennenden Senates gehe von einer Eingruppierung von Zustandsgutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in die Honorargruppe M 2 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antrags- und Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Darmstadt S 14 RJ 315/04, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat das Beschwerdeverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache anstelle des Einzelrichters entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG -), denn es liegt bisher noch keine Senatsentscheidung vor, welche Kriterien dazu führen können, ein Zustandsgutachten (wie hier auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung) ausnahmsweise in die Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zum JVEG einzustufen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig (§ 4 Abs. 2 JVEG). Fristen sind nicht einzuhalten (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG–JVEG, Kommentar, 2007, § 4 Rdnr. 9 JVEG). In der Beschwerdeentscheidung ist die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang zu überprüfen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch allein die Einstufung der Sachverständigenentschädigung in die Honorargruppe M 2 oder M 3 im Streit.
Die Beschwerde des Antragstellers konnte jedoch keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Denn die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes ist zutreffend mit 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 angesetzt worden. Die übrigen Festsetzungen der zu erstattenden Teilbeträge der Sachverständigenentschädigung sind zum einen nicht im Streit und zum anderen zutreffend.
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Der Beschwerdeführer hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Streitverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und hat diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung erhält der Sachverständige für jede Stunde nach der Honorargruppe M 2 ein Honorar in Höhe von 60,00 EUR und nach der Honorargruppe M 3 ein Honorar von 85,00 EUR. Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gehören dabei in die Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustand-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. In die Honorargruppe M 3 gehören dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen.
Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09). Nach der Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie erfordern eingehende Überlegungen zum Zusammenhang zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter Berücksichtigung von Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet werden. Eine andere Zuordnung, insb. zur Honorargruppe M 3, ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik der Anlage 1 in der Regel nicht zu begründen.
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.
Anlass zu weiteren Ausführungen bietet der Vortrag des Beschwerdeführers insoweit, als für mögliche Ausnahmen von der grundsätzlichen Einstufung von rentenrechtlichen Zustandsgutachten in die Honorargruppe M 3 maßgebliche Kriterien aufzustellen sind. Es ist nämlich nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ausnahmsweise ein Zustandsgutachten einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der eine Einstufung der Gutachtenleistung in die Honorargruppe M 3 zu rechtfertigen vermag. In der Kostenrechtsprechung der Landessozialgerichte ist hierbei anerkannt, dass auch Zustandsgutachten in der gesetzlichen Rentenversicherung - allerdings nur ausnahmsweise - in die Honorargruppe M 3 eingestuft werden können, wenn sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde zu bewerten und entsprechende Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung gutachtlich zu bewältigen sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A; vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 3.11.2008, L 6 SF 48/08, jeweils veröffentlicht in juris). Denn der Wortlaut der Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG beschreibt lediglich "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad", wobei ausdrücklich in den nachfolgenden Erläuterungen Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und bzw. oder differentialdiagnostischer Problem und bzw. oder die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen erwähnt werden. Schwierige differentialdiagnostische Überlegungen können jedoch auch in Zustandsgutachten in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Streitverfahren über Erwerbsminderungsrenten) notwendig sein, um die Einschätzung des quantitativen und qualitativen gesundheitlichen Restleistungsvermögens medizinisch zutreffend bewerten zu können; die Regel ist jedoch die Beschreibung des Gesundheitszustandes in Bezug auf eine bestimmte Leistungsdauer und -schwere, bei der es weniger auf die Diagnose als den Befund und die Funktionsbeeinträchtigungen ankommt. Es bietet sich zur Differenzierung daher an, die maßgebenden Problemfälle der gesetzlichen Rentenversicherung für Ausnahmeentscheidungen heranzuziehen, die zu einem hohen Schwierigkeitsgrad auch eines Zustandsgutachtens führen können. Der Senat sieht daher auf dem Gebiet der Zustandsgutachten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Ausnahmefall für die Eingruppierung von Sachverständigengutachten in die Vergütungsgruppe M 3 dann als erfüllt an, wenn bereits bei Gutachtenerteilung
1. eine Mehrzahl widerstreitender gutachtlicher Aussagen zum zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögen des Rentenantragstellers bei einer Vielzahl differenzialdiagnostischer medizinischer Überlegungen auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten vorliegen, welche die sachverständige Beurteilung des Falles in besonderer Weise erschweren oder
2. die komplexe Bewertung spezifischer Leistungsbeeinträchtigungen - wie ein Erfordernis zur Einhaltung betriebsunüblicher Pausen, eine im Streit stehende Wegeunfähigkeit oder eine besondere Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - absehbar ist
und
3. die medizinische Befunderhebung sowie die Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles besonders erschwert ist.
Von diesen Kriterien sind die Regelfälle der Streitverfahren über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht betroffen, in denen regelmäßig zu ggfs. abweichenden Auffassungen anderer, vorher befasster Sachverständiger gutachtlich Stellung zu beziehen ist. Denn es ist grundsätzlich die dem Gericht selbst obliegende Aufgabe, aufgrund der festgestellten Befundlage die vorhandenen Beweise zu gewichten und zu würdigen, so dass den genannten Kriterien bloß ein besonderer Ausnahmecharakter zukommt. Hinzu kommt, dass es für häufig gewünschte "Obergutachten" rechtlich keinen Raum gibt. Bei der Bestimmung der Leistung des Sachverständigen ist zudem vorrangig die gesetzliche Wertung der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu beachten, nach der "insbesondere Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit" der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das vom Beschwerdeführer erstattete Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Erwerbsminderungsversicherung der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Das Gutachten ist ein Zustandsgutachten, wie es von der Honorargruppe M 2 umfasst wird. Der Beschwerdeführer hatte laut Gutachtenauftrag vom 17.5.2005 ein Gutachten zu den vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art des Klägers zu erstatten und hierbei den erwerbsmindernden Dauereinfluss der Beeinträchtigungen zu ermitteln sowie das zeitliche Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher betriebsunüblicher Pausen sowie der Wegefähigkeit zu beurteilen. Ferner war der Eintritt des zeitlichen Restleistungsvermögens darzustellen.
Die oben entwickelten Grundsätze für einen Ausnahmecharakter des vom Beschwerdeführer erstellten Gutachtens liegen hingegen nicht vor. Es handelte sich um das erste Gerichtsgutachten, so dass widerstreitende gutachtliche Einschätzungen nicht vorlagen. Es war auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass besondere Leistungsbeeinträchtigungen einer genaueren Bewertung bedurften. Auch war die medizinische Befunderhebung nicht besonders erschwert. Dass psychologische bzw. psychosomatische Einflüsse in die Beurteilung einzufließen hatten und nicht allein das orthopädische Fachgebiet betroffen, sondern das schmerztherapeutische Fachgebiet einzubeziehen war, ändert nichts an der durchschnittlichen Schwierigkeit der Gutachterleistung; denn es ist auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrente die Regel in Streitverfahren vor den Sozialgerichten, dass allein somatische Bewertungen dem Beschwerdebild der Rentenantragsteller nicht genügen. Auch vermag die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, seine Beauftragung habe aufgrund seiner psychotherapeutischen Zusatzausbildung die Kosten für das Streitverfahren gesenkt, da ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Dies widerspricht seiner eigenen Einschätzung, denn der Beschwerdeführer selbst hatte dem Gericht in seinem Gutachten die Empfehlung ausgesprochen (der das Gericht nachgekommen ist), einen weiteren Gutachtenauftrag auf anderen Fachgebieten zu erteilen, so dass sein Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar ist. Auch ist die Qualifikation des Sachverständigen gerade der Ausgangspunkt für die Gutachtenerteilung durch das Gericht selbst und damit ein Umstand, der nicht von vornherein einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad ausmacht, so dass die Argumentation des Beschwerdeführers auch dann nicht hätte durchgreifen können, selbst wenn das Sozialgericht den Sachverhalt allein aufgrund seines Gutachtens für geklärt angesehen hätte. Schließlich gehört die Auswertung und Bewertung von Vorbefunden und -gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Auseinandersetzung mit den Vorbefunden einschließlich einer umfassenden Anamnese und die Durchführung von Testverfahren nach jeweiligem Fachgebiet finden ihren Niederschlag bereits in der zeitlichen Komponente der Gutachtenerstellung und sind nicht zusätzlich bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen. Probleme differenzialdiagnostischer Art waren lediglich in diesem Rahmen zu diskutieren, da es auf die Frage der Entstehung nicht ankam und lediglich die entscheidenden Funktionsbeeinträchtigungen darzustellen waren; eine Prognoseentscheidung war nicht zu treffen. Die Voraussetzungen der Honorargruppe M 3 sind damit nicht erfüllt. Dass im Einzelfall die Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung medizinisch komplex ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung der ärztlichen Begutachtung. Die Honorargruppe M 2 ist damit auch im vorliegenden Fall angemessen.
Die weiteren Vergütungskriterien sind vom Sozialgericht im Beschluss vom 19.10.2010 umfassend gewürdigt worden; zu Recht ist es der insoweit im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung nicht streitigen Kostenberechnung des Urkundsbeamten vom 5.12.2010 dem Grunde und der Höhe nach gefolgt und hat den Zeitaufwand (§ 8 Abs. 2 JVEG), die Kosten für die Anfertigung von Röntgenbildern (§ 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG), die Schreibkosten (§ 12 JVEG), die Kopierkosten für Mehrausfertigungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG), die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) und die Portokosten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und damit die Gesamtvergütung zutreffend berechnet, so dass der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt und von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz absieht.
Damit ergibt sich eine festzusetzende Gesamtvergütung für das Sachverständigengutachten von 1.490,82 EUR (19,5 Std. zu 60 EUR = 1.170,00 EUR zzgl. Kosten der Röntgenbilder von 46,97 EUR, Schreibauslagen von 39,00 EUR, Kopierkosten von 26,20 EUR, Umsatzsteuer (16 %) von 205,15 EUR und Portokosten von 3,50 EUR).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Sachverständigenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In der Streitsache über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung des X. gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen (Aktenzeichen Sozialgericht Darmstadt: S 14 RJ 315/04) war der Antragsteller und Beschwerdeführer vom Sozialgericht Darmstadt mit Beweisanordnung vom 17. Mai 2005 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dem Antragsteller wurden hierzu 52 Blatt an Gerichtsakten und insgesamt 115 Blatt an Beklagtenakten übersandt. Am 14.11.2005 erstellte der Beschwerdeführer nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 04.10.2005 sowie einer psychologischen Evaluation am 11.10.2005 sein medizinisches Sachverständigengutachten, das insgesamt 45 Seiten umfasste. Zum Abschluss seines Gutachtens empfahl er dem Gericht eine weitere medizinische Begutachtung des Klägers sowohl auf neurologischem als auch auf psychosomatischem Fachgebiet. Mit Rechnung vom 24.11.2005 stellte der Beschwerdeführer eine Vergütung für sein Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 2.097,11 EUR in Rechnung auf der Grundlage von 20 Stunden Arbeitsaufwand zu 85,00 EUR (1.700,00 EUR), Kosten für die Erstellung von Röntgenaufnahmen in Höhe von insgesamt 46,97 EUR, Schreibauslagen in Höhe von 39,00 EUR, Kopierkosten von 19,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 288,64 EUR sowie Portokosten von 3,50 EUR. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Darmstadt errechnete eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.490,82 EUR auf der Grundlage einer um eine halbe Stunde insgesamt gekürzten Sachverständigenleistung von 19,5 Stunden zu 60,00 EUR zuzüglich der Kosten für die Erstellung von Röntgenbildern in Höhe von 46,97 EUR (wie beantragt), Schreibauslagen in Höhe von 39,00 EUR (wie beantragt) sowie Kopierauslagen in Höhe von 26,20 EUR (beantragt 19,00 EUR) sowie Portokosten von 3,50 EUR und einem 16 %igen Umsatzsteuerbetrag auf eine Summe von 1.282,17 EUR (205,15 EUR). Mit am 23. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.2005 beantragte der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung seiner Sachverständigenvergütung. Insbesondere der Einstufung in die Honorargruppe M 2 könne er nicht zustimmen, da zur Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen auch eine psychologische Exploration notwendig gewesen sei, sodass ein interdisziplinäres Gutachten mit einem hohen Anteil psychosomatischer/psychiatrischer Inhalte resultiert habe. Solche Gutachten würden üblicherweise in die Gutachtengruppe M 3 eingestuft. Wegen der Anzahl der Arbeitsstunden erhebe er keinen Einspruch. Der Antragsteller führte ferner aus, nicht nur Kausal-Gutachten entsprächen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, auch Fragestellungen mit interdisziplinärer, sachverständiger Kompetenz wiesen einen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass Fachärzte für Orthopädie oder anderer Fachgebiete, fachlich und sachlich kompetent Fragestellungen mehrerer Fachgebiete beantworten könnten. Keineswegs habe es sich bei der gutachtlichen Tätigkeit lediglich um die Auswertung und Berücksichtigung von Vorbefunden und Vorgutachten entsprechend dem regelmäßigen Erscheinungsbild im Gutachterwesen gehandelt. Es habe seiner speziellen Kompetenz bei hohem Schwierigkeitsgrad bedurft, die auffallend instabile Reaktionsweise des Klägers zu interpretieren und die entsprechenden psychischen Gesundheitsstörungen und deren sozialmedizinische Konsequenz zu erkennen und zu bewerten. Der Antragsgegner hingegen hielt eine Vergütung in Höhe von 1.490,82 EUR – wie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt – für zutreffend. In die Honorargruppe M 3 gehörten nach der Rechtsprechung des Kostensenates des Hessischen Landessozialgerichtes Kausalgutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Ein solches Gutachten sei jedoch nicht in Auftrag gegeben worden, sondern ein reines Zustandsgutachten. Auch der Umstand, dass die Leistung auf schmerztherapeutischem Fachgebiet zu erbringen gewesen sei, führe nicht von vornherein zu einem höheren Stundensatz, da es keine Präferenz jenes medizinischen Fachgebietes vor Sachverständigenleistungen anderer medizinischer Fachrichtungen gebe. Die Auswertung und Berücksichtigung von Vorbefunden und Vorgutachten gehörten zum regelmäßigen Erscheinungsbild des Gutachterwesens im sozialgerichtlichen Verfahren. Es stelle überdies keine Besonderheit dar, wenn der Sachverständige des psychiatrischen Fachgebietes erst nach Abklärung somatischer Befunde herangezogen werde. Eine eventuelle Notwendigkeit einer psychologischen Exploration und selbst der Umstand, dass das resultierende Gutachten interdisziplinär einen hohen psychosomatischen bzw. psychiatrischen Anteil enthalten habe, rechtfertige keine höhere Vergütung als nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 EUR. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Vergütung des Antragstellers für das erstattete Sachverständigengutachten auf 1.490,82 EUR festgesetzt und dies damit begründet, Sachverständigengutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien in die Honorargruppe M 2 einzustufen. Dies schließe nicht von vornherein aus, dass auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstellung von Sachverständigengutachten notwendig werden könne, die einen hohen Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 aufwiesen. Diese Annahme sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Sachverständige vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen müsse und sein Gutachten damit hinsichtlich Schwierigkeit und Aufwand ein normales Zustandsgutachten deutlich übersteige. Bei der Begutachtung chronifizierter, nicht monokausal erklärbarer Schmerzen erfordere die Tätigkeit des Sachverständigen eine umfassende und vielschichtige differenzialdiagnostische Erwägung unter Berücksichtigung einer eingehenden sowohl somatischen als auch psychopathologischen Befunderhebung; diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Falle nicht vor. Anhaltspunkte für die Einstufung in die Honorargruppe M 3 ergäben sich vorliegend demnach nicht. Die Sachverständigenentschädigungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts sei daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend erfolgt.
Gegen den ihm am 26. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. November 2010 (Schriftsatz vom 03.11.2010) Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Auffassung fest, das Sachverständigengutachten sei in die Honorargruppe M 3 zu einem Stundensatz von 85,00 EUR einzugruppieren. Zutreffend habe er Hilfsdienste durch eine Diplom-Psychologin in Auftrag genommen. Er selbst führe jedoch die Zusatzqualifikation "Psychotherapie", sodass die Inanspruchnahme der Hilfsdienste einer Diplom-Psychologin nur der Erhöhung der diagnostischen Sicherheit gedient habe. Es handele sich hierbei um einen wesentlichen Aspekt der Qualitätssicherung. Die interdisziplinäre Einschätzung der Gesamt-Morbidität und deren Auswirkungen auf alle Lebensbereiche hätten jedoch ausschließlich ihm oblegen. Hierzu sei eine höhere Fachkompetenz erforderlich als im Falle der Anfertigung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, was üblicherweise regelhaft zur Eingruppierung in die Honorargruppe M 2 für Zustandsgutachten führe. Hingegen sei höhere Kompetenz notwendig gewesen, um dem psychologischen Befundbericht zu verwerten, als dies üblicherweise dem Facharztstandard und der Honorargruppe M 2 entspreche. Dies rechtfertige die Einstufung in die Honorargruppe M 3. Es sei darauf hinzuweisen, dass durch sein Vorgehen eine erhebliche Ersparnis eingetreten sei, da üblicherweise zwei Sachverständigengutachten (ein orthopädisch-traumatologisches sowie ein psychiatrisch-psychosomatisches) zur Erfüllung des Gutachtenauftrages nötig gewesen wäre, wobei jedes dieser Gutachten wahrscheinlich nach der Honorargruppe M 2 vergütet worden wäre. Sodann hätte eine dritte Person eine integrative Gesamteinschätzung erbringen müssen; dies alles sei jedoch durch sein Sachverständigengutachten bereits erledigt worden. Wegen der besonderen Schwierigkeit sei daher die Honorargruppe M 3 gerechtfertigt. Dies entspreche auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und seine Vergütung für das Gutachten vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit S 14 RJ 315/04 auf insgesamt 2.097,11 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Festsetzungsverfahren und die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe des Sozialgerichts. Auch die Kostenrechtsprechung des erkennenden Senates gehe von einer Eingruppierung von Zustandsgutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in die Honorargruppe M 2 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antrags- und Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Darmstadt S 14 RJ 315/04, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat das Beschwerdeverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache anstelle des Einzelrichters entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG -), denn es liegt bisher noch keine Senatsentscheidung vor, welche Kriterien dazu führen können, ein Zustandsgutachten (wie hier auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung) ausnahmsweise in die Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zum JVEG einzustufen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig (§ 4 Abs. 2 JVEG). Fristen sind nicht einzuhalten (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG–JVEG, Kommentar, 2007, § 4 Rdnr. 9 JVEG). In der Beschwerdeentscheidung ist die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang zu überprüfen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch allein die Einstufung der Sachverständigenentschädigung in die Honorargruppe M 2 oder M 3 im Streit.
Die Beschwerde des Antragstellers konnte jedoch keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Denn die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes ist zutreffend mit 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 angesetzt worden. Die übrigen Festsetzungen der zu erstattenden Teilbeträge der Sachverständigenentschädigung sind zum einen nicht im Streit und zum anderen zutreffend.
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Der Beschwerdeführer hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Streitverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und hat diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung erhält der Sachverständige für jede Stunde nach der Honorargruppe M 2 ein Honorar in Höhe von 60,00 EUR und nach der Honorargruppe M 3 ein Honorar von 85,00 EUR. Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gehören dabei in die Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustand-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. In die Honorargruppe M 3 gehören dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen.
Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09). Nach der Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie erfordern eingehende Überlegungen zum Zusammenhang zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter Berücksichtigung von Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet werden. Eine andere Zuordnung, insb. zur Honorargruppe M 3, ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik der Anlage 1 in der Regel nicht zu begründen.
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.
Anlass zu weiteren Ausführungen bietet der Vortrag des Beschwerdeführers insoweit, als für mögliche Ausnahmen von der grundsätzlichen Einstufung von rentenrechtlichen Zustandsgutachten in die Honorargruppe M 3 maßgebliche Kriterien aufzustellen sind. Es ist nämlich nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ausnahmsweise ein Zustandsgutachten einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der eine Einstufung der Gutachtenleistung in die Honorargruppe M 3 zu rechtfertigen vermag. In der Kostenrechtsprechung der Landessozialgerichte ist hierbei anerkannt, dass auch Zustandsgutachten in der gesetzlichen Rentenversicherung - allerdings nur ausnahmsweise - in die Honorargruppe M 3 eingestuft werden können, wenn sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde zu bewerten und entsprechende Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung gutachtlich zu bewältigen sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A; vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 3.11.2008, L 6 SF 48/08, jeweils veröffentlicht in juris). Denn der Wortlaut der Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG beschreibt lediglich "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad", wobei ausdrücklich in den nachfolgenden Erläuterungen Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und bzw. oder differentialdiagnostischer Problem und bzw. oder die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen erwähnt werden. Schwierige differentialdiagnostische Überlegungen können jedoch auch in Zustandsgutachten in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Streitverfahren über Erwerbsminderungsrenten) notwendig sein, um die Einschätzung des quantitativen und qualitativen gesundheitlichen Restleistungsvermögens medizinisch zutreffend bewerten zu können; die Regel ist jedoch die Beschreibung des Gesundheitszustandes in Bezug auf eine bestimmte Leistungsdauer und -schwere, bei der es weniger auf die Diagnose als den Befund und die Funktionsbeeinträchtigungen ankommt. Es bietet sich zur Differenzierung daher an, die maßgebenden Problemfälle der gesetzlichen Rentenversicherung für Ausnahmeentscheidungen heranzuziehen, die zu einem hohen Schwierigkeitsgrad auch eines Zustandsgutachtens führen können. Der Senat sieht daher auf dem Gebiet der Zustandsgutachten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Ausnahmefall für die Eingruppierung von Sachverständigengutachten in die Vergütungsgruppe M 3 dann als erfüllt an, wenn bereits bei Gutachtenerteilung
1. eine Mehrzahl widerstreitender gutachtlicher Aussagen zum zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögen des Rentenantragstellers bei einer Vielzahl differenzialdiagnostischer medizinischer Überlegungen auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten vorliegen, welche die sachverständige Beurteilung des Falles in besonderer Weise erschweren oder
2. die komplexe Bewertung spezifischer Leistungsbeeinträchtigungen - wie ein Erfordernis zur Einhaltung betriebsunüblicher Pausen, eine im Streit stehende Wegeunfähigkeit oder eine besondere Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - absehbar ist
und
3. die medizinische Befunderhebung sowie die Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles besonders erschwert ist.
Von diesen Kriterien sind die Regelfälle der Streitverfahren über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht betroffen, in denen regelmäßig zu ggfs. abweichenden Auffassungen anderer, vorher befasster Sachverständiger gutachtlich Stellung zu beziehen ist. Denn es ist grundsätzlich die dem Gericht selbst obliegende Aufgabe, aufgrund der festgestellten Befundlage die vorhandenen Beweise zu gewichten und zu würdigen, so dass den genannten Kriterien bloß ein besonderer Ausnahmecharakter zukommt. Hinzu kommt, dass es für häufig gewünschte "Obergutachten" rechtlich keinen Raum gibt. Bei der Bestimmung der Leistung des Sachverständigen ist zudem vorrangig die gesetzliche Wertung der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu beachten, nach der "insbesondere Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit" der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das vom Beschwerdeführer erstattete Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Erwerbsminderungsversicherung der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Das Gutachten ist ein Zustandsgutachten, wie es von der Honorargruppe M 2 umfasst wird. Der Beschwerdeführer hatte laut Gutachtenauftrag vom 17.5.2005 ein Gutachten zu den vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art des Klägers zu erstatten und hierbei den erwerbsmindernden Dauereinfluss der Beeinträchtigungen zu ermitteln sowie das zeitliche Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher betriebsunüblicher Pausen sowie der Wegefähigkeit zu beurteilen. Ferner war der Eintritt des zeitlichen Restleistungsvermögens darzustellen.
Die oben entwickelten Grundsätze für einen Ausnahmecharakter des vom Beschwerdeführer erstellten Gutachtens liegen hingegen nicht vor. Es handelte sich um das erste Gerichtsgutachten, so dass widerstreitende gutachtliche Einschätzungen nicht vorlagen. Es war auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass besondere Leistungsbeeinträchtigungen einer genaueren Bewertung bedurften. Auch war die medizinische Befunderhebung nicht besonders erschwert. Dass psychologische bzw. psychosomatische Einflüsse in die Beurteilung einzufließen hatten und nicht allein das orthopädische Fachgebiet betroffen, sondern das schmerztherapeutische Fachgebiet einzubeziehen war, ändert nichts an der durchschnittlichen Schwierigkeit der Gutachterleistung; denn es ist auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrente die Regel in Streitverfahren vor den Sozialgerichten, dass allein somatische Bewertungen dem Beschwerdebild der Rentenantragsteller nicht genügen. Auch vermag die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, seine Beauftragung habe aufgrund seiner psychotherapeutischen Zusatzausbildung die Kosten für das Streitverfahren gesenkt, da ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Dies widerspricht seiner eigenen Einschätzung, denn der Beschwerdeführer selbst hatte dem Gericht in seinem Gutachten die Empfehlung ausgesprochen (der das Gericht nachgekommen ist), einen weiteren Gutachtenauftrag auf anderen Fachgebieten zu erteilen, so dass sein Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar ist. Auch ist die Qualifikation des Sachverständigen gerade der Ausgangspunkt für die Gutachtenerteilung durch das Gericht selbst und damit ein Umstand, der nicht von vornherein einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad ausmacht, so dass die Argumentation des Beschwerdeführers auch dann nicht hätte durchgreifen können, selbst wenn das Sozialgericht den Sachverhalt allein aufgrund seines Gutachtens für geklärt angesehen hätte. Schließlich gehört die Auswertung und Bewertung von Vorbefunden und -gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Auseinandersetzung mit den Vorbefunden einschließlich einer umfassenden Anamnese und die Durchführung von Testverfahren nach jeweiligem Fachgebiet finden ihren Niederschlag bereits in der zeitlichen Komponente der Gutachtenerstellung und sind nicht zusätzlich bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen. Probleme differenzialdiagnostischer Art waren lediglich in diesem Rahmen zu diskutieren, da es auf die Frage der Entstehung nicht ankam und lediglich die entscheidenden Funktionsbeeinträchtigungen darzustellen waren; eine Prognoseentscheidung war nicht zu treffen. Die Voraussetzungen der Honorargruppe M 3 sind damit nicht erfüllt. Dass im Einzelfall die Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung medizinisch komplex ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung der ärztlichen Begutachtung. Die Honorargruppe M 2 ist damit auch im vorliegenden Fall angemessen.
Die weiteren Vergütungskriterien sind vom Sozialgericht im Beschluss vom 19.10.2010 umfassend gewürdigt worden; zu Recht ist es der insoweit im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung nicht streitigen Kostenberechnung des Urkundsbeamten vom 5.12.2010 dem Grunde und der Höhe nach gefolgt und hat den Zeitaufwand (§ 8 Abs. 2 JVEG), die Kosten für die Anfertigung von Röntgenbildern (§ 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG), die Schreibkosten (§ 12 JVEG), die Kopierkosten für Mehrausfertigungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG), die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) und die Portokosten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und damit die Gesamtvergütung zutreffend berechnet, so dass der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt und von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz absieht.
Damit ergibt sich eine festzusetzende Gesamtvergütung für das Sachverständigengutachten von 1.490,82 EUR (19,5 Std. zu 60 EUR = 1.170,00 EUR zzgl. Kosten der Röntgenbilder von 46,97 EUR, Schreibauslagen von 39,00 EUR, Kopierkosten von 26,20 EUR, Umsatzsteuer (16 %) von 205,15 EUR und Portokosten von 3,50 EUR).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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