L 7 AL 75/09

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 57 AL 701/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 75/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 8/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für die Beurteilung des Eintritts einer Sperrzeit, seiner Wirkungen und Folgen das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat (Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 2007, Az. L 7 AL 183/06 - Leitsätze 2 und 3).
I. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2006 (S 57/14 AL 701/03) und vom 15. November 2006 (S 57/14 AL 1143/03) abgeändert und die Klagen vollständig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 (S 57/14 AL 1142/03) abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit darin der Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 29. April bis 21. Juli 2003 festgestellt wird. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von drei zwölfwöchigen Sperrzeiten, um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit während der Sperrzeiten sowie um die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger bezog vom Arbeitsamt A-Stadt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 15,43 Euro täglich. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 12. Februar 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 und vom 17. Juni 2002 stellte die Beklagte für die Zeit vom 27. November bis 17. Dezember 2001 und für die Zeit vom 14. Juni bis 25. Juli 2002 jeweils Sperrzeiten wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme fest. Ab 26. Juli 2002 bewilligte die Beklagte erneut Arbeitslosenhilfe für ein Jahr (Bl. 394 der Verwaltungsakte).

1. Am 11. November 2002 erhielt der Kläger ein Arbeitsplatzangebot (Bl. 473 der Verwaltungsakte). Es handelte sich um eine Stelle als Touristikfachkraft bei der Firma C. GmbH. Der Arbeitsort war D ... Das Arbeitsplatzangebot enthielt die an den Kläger gerichtete Bitte, sich umgehend schriftlich bei dem genannten Arbeitgeber zu bewerben. Dies unterließ der Kläger. In der hierzu von ihm eingeholten "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" gab er als Begründung für das Unterlassen einer Bewerbung an, der Grundlohn dieses Reisebüros liege nach seiner eingehenden Erfahrung unter seinen Fixkosten. Darüber hinaus werde weitgehend auf Provisionsbasis bezahlt (Bl. 474 der Verwaltungsakte). Daraufhin wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes A-Stadt vom 22. November 2002 für den Zeitraum vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass während der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe und sein gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anlass für Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gebe und er über den Eintritt der Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe (Bl. 475 Verwaltungsakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Der Kläger sei bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zu Stande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Die von dem Kläger zur Begründung für das Unterlassen der Bewerbung gemachten Angaben könnten die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Maßgebend sei insoweit die Tatsache, dass die Entlohnung dem ortsüblichen Entgelt für diese Tätigkeit entsprochen habe. Mit der Sperrzeitfeststellung wurde die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe unter Bezugnahme auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 SGB III für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben.

Am 11. Dezember 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2002. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, er habe sich bereits vor einem dreiviertel Jahr bei der Firma C. beworben gehabt. Seinerzeit sei ihm bei den Gehaltsverhandlungen ein Monatsgehalt von 900 Euro beziehungsweise 1100 Euro brutto zuzüglich Provision angeboten worden. Diese Angebote seien nicht ausreichend gewesen, um seine Fixkosten zu decken und lägen auch unter dem Tariflohn. Er habe sich daher auf das aktuelle Stellenangebot bei der Firma C. nicht beworben (Bl. 493 Verwaltungsakte). Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. November 2002 als unbegründet zurück (Bl. 502 Verwaltungsakte).

Mit einem bei der Beklagten am 5. Februar 2003 gefertigten und dann von der Beklagten beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingereichten Schreiben hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Az. S 57/14 AL 701/03). Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und zur Vorgeschichte vorgetragen, dass er bereits früher in der Reisebranche gearbeitet habe. Im Jahre 1998 sei es zu einer Kooperationsvereinbarung mit einem österreichischen Reisemagazin gekommen, wobei er auch mit seinem Schwager, einen Hotelmanager in Bangkok, zusammenzuarbeiten gehabt habe. Dieser habe jedoch nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, nachdem sein früherer Rechtsanwalt mit seinem Schwager über ein in Österreich durchgeführtes Verlassenschaftsverfahren nach seinem, des Klägers Vater, gesprochen habe. Erst später sei ihm bekannt geworden, dass die Angabe seines früheren Rechtsanwaltes, sein Schwager wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, unzutreffend gewesen sei. In der Folgezeit sei es ihm nicht gelungen, seine Arbeit noch retten zu können. Von ihm unter Bezugnahme auf die Kooperationsvereinbarung mit dem Reiseunternehmen - als Beleg dafür, dass er in Arbeit stehe - angemietete Wohnung habe er wieder verloren. In einem Fall habe sein damaliger Rechtsanwalt die Kooperationsvereinbarung nicht an den Vermieter weitergeleitet, so dass er, der Kläger, wegen bestehender Mietrückstände die Wohnung habe räumen müssen. Im zweiten Fall habe der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der ihn damals vertretene Rechtsanwalt habe in diesem Zusammenhang die Kooperationsvereinbarung auftragswidrig nicht vorgetragen, so dass er im weiteren Verlauf auch diese Wohnung verloren habe. Obwohl er während dieser ganzen Zeit im Leistungsbezug des Arbeitsamtes gestanden habe, habe dieses sich ihm gegenüber unkooperativ verhalten, so dass es nun zu der Klage gekommen sei.

Mit Urteil vom 24. Mai 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 die Sperrzeit auf 3 Wochen und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ebenfalls auf 3 Wochen, beginnend am 12. November 2002, reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen (S 57/14 AL 701/03).

Rechtliche Grundlage der Sperrzeitfeststellung sei im vorliegenden Fall § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Diese Fassung des § 144 SGB III, die gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, sei vorliegend einschlägig, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen - wie hier - auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003, ankomme (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 32 a). Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III in der genannten Fassung betrage die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung drei Wochen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um die erstmalige Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs handele. Die Vorschrift des § 434g Abs. 2 SGB III verlange nicht, dass abweichend von der dargestellten Rechtslage in Fällen, in denen das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 liege, die letzte Verwaltungsentscheidung aber nach dem 31. Dezember 2002 ergangen sei, noch die Regelsperrzeit von 12 Wochen gemäß § 144 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu Grunde zu legen sei. § 434g SGB III sei durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in das SGB III eingefügt worden. Nach dem Wortlaut des § 434g Abs. 2 SGB III sei § 144 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründe, vor dem 1. Januar 2003 liege. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei hiermit lediglich geregelt worden, dass die nunmehr durch § 144 Abs. 1 Satz 4 SGB III begründete – in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung der Vorschrift nicht enthaltene – Pflicht des Arbeitslosen, die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes für sein versicherungswidriges Verhalten maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen zu müssen, in Fällen, in denen das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sei, weiterhin nicht bestehe. Die Darlegungs- und Nachweispflicht gelte hiernach nur bezüglich solcher Sperrzeitereignisse, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, d.h. vom 1. Januar 2003 an, einträten (vgl. Schlegel, in: Hennig, SGB III, § 434g, Rdnrn. 4 und 25; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 434g, Rdnr. 6; vgl. auch die Begründung zu § 434g Abs. 2 SGB III im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 15/25, Seite 36). Anhaltspunkte dafür, dass mit § 434g Abs. 2 SGB III eine über diese zugunsten der Arbeitslosen getroffene Übergangsregelung hinausgehende Regelung hätte getroffen werden sollen, lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass durch die Vorschrift weitergehende Abweichungen von dem oben dargestellten Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, hätten bewirkt werden sollen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die durch die Neufassung des § 144 SGB III eingeführten Vergünstigungen bezüglich der Sperrzeitdauer denjenigen Arbeitslosen, die eine Sperrzeitentscheidung wegen eines vor dem 1. Januar 2003 liegenden Sperrzeitereignisses angefochten haben, nicht zu Gute kommen sollten (so wohl auch Schlegel, a.a.O., Rdnr. 23).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 lägen vor. Ausweislich der Verwaltungsakte sei dem Kläger das in Rede stehende Stellenangebot am 11. November 2002 schriftlich ausgehändigt worden. Hierbei sei er über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder die Anbahnung oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert, belehrt worden. Gleichwohl habe der Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, es unterlassen, sich auf das Stellenangebot hin bei der Firma C. GmbH zu bewerben. Die Beklagte sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Arbeitsangebot für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Sein Vorbringen, dass das Lohnangebot dieses Arbeitgebers nicht ausreichend gewesen sei, um seine Fixkosten zu decken, sei unsubstantiiert. Im Übrigen knüpfe dieses Vorbringen auch lediglich an Kenntnisse über die Lohnhöhe an, die der Kläger im Zusammenhang mit einer zeitlich vorangegangenen Bewerbung bei demselben Arbeitgeber erlangt haben wolle. Von dem Kläger wäre zu erwarten gewesen, sich erneut zu bewerben und so das aktuelle Lohnangebot der Firma C. in Erfahrung zu bringen. Die von dem Kläger dargestellte Vorgeschichte zur Entstehung seiner Arbeitslosigkeit biete keinen Ansatzpunkt dafür, einen wichtigen Grund für das Absehen des Klägers von einer Bewerbung bei der Firma C. anerkennen zu können. Ein solcher sei auch sonst nicht erkennbar geworden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Arbeit den Kläger überfordert hätte, zumal er nach seiner eigenen Darstellung über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in der Reisebranche verfüge.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe habe auch mit Wirkung für die Vergangenheit - hier vom 12. November 2002 an, dem Tag nach Ablehnung der Bewerbung - aufgehoben werden können. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Dieser Fall läge hier vor. Aufgrund der ihm mit dem Arbeitsplatzangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung hätte der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass infolge seines Verhaltens eine wesentliche Änderung in Gestalt des Eintritts einer Sperrzeit bewirkt würde. Die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei entsprechend der vorgenommenen Reduzierung der Sperrzeit auf drei Wochen, beginnend am 12. November 2002, zu beschränken gewesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger und der Beklagten am 24. August 2008 zugestellt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 12. September 2006 Berufung eingelegt (L 7 AL 174/06).

2. Der Kläger erhielt von der Beklagten am 11. November 2002 ein weiteres Arbeitsplatzangebot (Bl. 478 der Verwaltungsakte). Es handelte sich um eine Stelle als Reiseverkehrskaufmann bei der Firma E. Der Arbeitsort war D. Das Arbeitsplatzangebot enthielt die an den Kläger gerichtete Bitte, sich umgehend schriftlich bei dem genannten Arbeitgeber zu bewerben. Dies unterließ der Kläger. In der hierzu von ihm eingeholten "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" nahm er Bezug auf die Gründe, die er für das Unterlassen der Bewerbung bei der Firma C. GmbH angegeben hatte, nämlich dass der in Aussicht gestellte Grundlohn nach seiner eingehenden Erfahrung unter seinen Fixkosten liege (Bl. 477 der Verwaltungsakte). Darüber hinaus werde weitgehend auf Provisionsbasis bezahlt. Mit einem weiterem Bescheid des Arbeitsamtes A-Stadt vom 22. November 2002 wurde für den Zeitraum vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003 anschließend an die vorangehende zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bezüglich des Stellenangebotes der Firma C. GmbH der Eintritt einer (weiteren) zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass während der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe und sein gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anlass für Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gebe und er über den Eintritt der Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe (Bl. 479 Verwaltungsakte). Mit der Sperrzeitfeststellung wurde die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe unter Bezugnahme auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Der Kläger sei bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zu Stande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Die von dem Kläger zur Begründung für das Unterlassen der Bewerbung gemachten Angaben könnten die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Maßgebend sei insoweit die Tatsache, dass die Entlohnung dem ortsüblichen Entgelt für diese Tätigkeit entsprochen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Dezember 2002 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, er habe sich bereits vor einem dreiviertel Jahr bei dem E. beworben gehabt. Seinerzeit sei ihm bei den Gehaltsverhandlungen ein Monatsgehalt von 900 Euro brutto zuzüglich Provision angeboten worden. Dieses Angebot sei nicht ausreichend gewesen, um seine Fixkosten zu decken und läge auch unter dem Tariflohn. Er habe sich daher auf das aktuelle Stellenangebot bei dem E. nicht beworben (Bl. 493 Verwaltungsakte). Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. November 2002 als unbegründet zurück (Bl. 507 Verwaltungsakte).

Mit einem bei der Beklagten am 5. Februar 2003 gefertigten und dann von der Beklagten beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingereichten Schreiben hat der Kläger dagegen Klage erhoben (S 57/14 AL 1143/03). Ergänzend zu der für die Klage mit dem Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03 gegebenen Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe sich schon während seiner Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann aufgrund der Beziehung zu seinem Schwager, der Generaldirektor eines Hotels in Bangkok sei, auf das Luxussegment im Reiseverkehr sowie auf die Länder Asien, Australien und die USA spezialisiert. Hierzu gehörten Verkauf, Marketing und PR insbesondere von Geschäftsreisen und Kongressreisen der Luxuskategorie. Demgegenüber sei der E. auf Last-Minute-Reisen spezialisiert, wofür seine Spezialkenntnisse und Kontakte in der Reisebranche nicht nutzbringend seien.

Mit Urteil vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 die Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf sechs Wochen, beginnend ab 3. Dezember 2002, reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen (S 57/14 AL 1143/03). Rechtliche Grundlage der Sperrzeitfeststellung sei im vorliegenden Fall § 144 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2c SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Die Anwendung dieser Fassung des § 144 SGB III hat das Sozialgericht Frankfurt am Main ebenso begründet wie in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03 (s.o.).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2c SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 lägen vor. Ausweislich der Verwaltungsakte sei dem Kläger das in Rede stehende Stellenangebot am 11. November 2002 schriftlich ausgehändigt worden. Hierbei sei er über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder die Anbahnung oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert, belehrt worden. Gleichwohl habe es der Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, unterlassen, sich auf das Stellenangebot hin bei dem E. zu bewerben. Die Beklagte sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Der Kläger habe es auch unterlassen, sich auf die ihm vom Arbeitsamt angebotene Stelle bei der Firma C. zu bewerben, so dass es sich hier um die zweite Ablehnung einer ihm vom Arbeitsamt nach Entstehung des Anspruchs angebotenen Stelle handele. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Arbeitsangebot für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Sein Vorbringen, dass das Lohnangebot dieses Arbeitgebers nicht ausreichend gewesen sei, um seine Fixkosten zu decken, sei unsubstantiiert. Im Übrigen knüpfe dieses Vorbringen auch lediglich an Kenntnisse über die Lohnhöhe an, die der Kläger im Zusammenhang mit einer zeitlich vorangegangenen Bewerbung bei demselben Arbeitgeber erlangt haben wolle. Von dem Kläger wäre zu erwarten gewesen, sich erneut zu bewerben und so das aktuelle Lohnangebot der Firma E. in Erfahrung zu bringen. Die von dem Kläger dargestellte Vorgeschichte zur Entstehung seiner Arbeitslosigkeit biete keinen Ansatzpunkt dafür, einen wichtigen Grund für das Absehen des Klägers von einer Bewerbung bei dem E. anerkennen zu können. Dies gelte auch für den von dem Kläger hervorgehobenen Umstand, er sei auf das Luxussegment der Reisebranche spezialisiert, der E. verkaufe hingegen vorwiegend Last-Minute-Reisen. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten müsse ein Arbeitsplatzangebot nicht zwingend zu denjenigen Beschäftigungen gehören, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei oder die er bisher ausgeübt habe (vgl. § 121 Abs. 5 SGB III). Ein Arbeitsplatz aus derselben Branche, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei (hier: Reisebranche) sei daher ungeachtet einer vorliegenden Spezialisierung als zumutbar anzusehen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Arbeit den Kläger hätte überfordern können.

Der Beginn der streitgegenständlichen Sperrzeit sei auf den 3. Dezember 2002 vorzuverlegen. Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Im vorliegenden Fall falle der Tag nach dem Sperrzeitereignis (Unterlassen der Bewerbung bei dem E.) mit dem Beginn der vorangehenden Sperrzeit (12. November 2002) zusammen. Da deren Laufzeit durch Urteil der Kammer vom 24. Mai 2006 – S 57/14 AL 701/03 – auf drei Wochen reduziert worden sei und daher mit Ablauf des 2. Dezember 2002 endete, habe die streitgegenständliche Sperrzeit unmittelbar anschließend am 3. Dezember 2002 zu beginnen.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe habe auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – hier die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe – vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Dieser Fall läge hier vor. Aufgrund der ihm mit dem Arbeitsplatzangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung hätte der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass infolge seines Verhaltens eine wesentliche Änderung in Gestalt des Eintritts einer Sperrzeit bewirkt würde. Die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei entsprechend der vorgenommenen Reduzierung der Sperrzeit auf sechs Wochen, beginnend am 3. Dezember 2002, zu beschränken.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 8. Februar 2007 und dem Kläger am 9. Februar 2007 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2007 und die Beklagte am 1. März 2007 Berufung eingelegt (L 7 AL 24/07).

3. Der Kläger erhielt am 8. Oktober 2002 ein Arbeitsplatzangebot (Bl. 481 der Verwaltungsakte). Es handelte sich um eine Stelle als Reiseverkehrskaufmann bei der Firma F. GmbH, in G. Das Arbeitsplatzangebot enthielt die an den Kläger gerichtete Bitte, umgehend einen Vorstellungstermin mit dem genannten Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Firma F. teilte mit einem bei der Beklagten am 21. Oktober 2002 eingegangenen Formular mit, der Kläger habe sich nicht bei ihr gemeldet (Bl. 481 der Verwaltungsakte). In einer Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 11. November 2002 teilte der Kläger mit, er habe sich mit dem Arbeitgeber vor ca. zwei Wochen telefonisch in Verbindung gesetzt, sei jedoch abgelehnt worden. Er habe sich bereits vor einem Jahr selbst dort beworben und sei damals abgelehnt worden (Bl. 482 Verwaltungsakte). Mit Bescheid des Arbeitsamtes A-Stadt vom 22. November 2002 wurde für den Zeitraum vom 29. April 2003 bis 21. Juli 2003 anschließend an die vorangehende zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bezüglich des Stellenangebotes der Firma F. der Eintritt einer (weiteren) zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass während der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe und sein gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anlass für Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gebe und er über den Eintritt der Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Mit der Sperrzeitfeststellung wurde die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe unter Bezugnahme auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben (Bl. 483 Verwaltungsakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Der Kläger sei bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zu Stande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Die von dem Kläger zur Begründung für das Unterlassen der Bewerbung gemachten Angaben könnten die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Am 11. Dezember 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, er habe sich bereits vor einem Jahr bei der Firma F. beworben gehabt. Die Büroleiterin habe ihm gleich gesagt, dass er für die Stelle nicht infrage komme. Daher habe er sich nicht mehr beworben (Bl. 493 Verwaltungsakte).

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 497 Verwaltungsakte).

Mit einem bei der Beklagten am 5. Februar 2003 gefertigten und dann von der Beklagten beim Sozialgericht Frankfurt eingereichten Schreiben hat der Kläger dagegen Klage erhoben (S 57/14 AL 1142/03). Ergänzend zu der für die Klage mit dem Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03 gegebenen Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe sich schon während seiner Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann aufgrund der Beziehung zu seinem Schwager, der Generaldirektor eines Hotels in H. sei, auf das Luxussegment im Reiseverkehr sowie auf die Länder Asien, Australien und die USA spezialisiert. Hierzu gehörten Verkauf, Marketing und PR insbesondere von Geschäftsreisen und Kongressreisen der Luxuskategorie. Demgegenüber sei die Firma F. auf Last-Minute-Reisen spezialisiert, wofür seine Spezialkenntnisse und Kontakte in der Reisebranche nicht nutzbringend seien. Offenbar vor diesem Hintergrund sei ihm schon ein Jahr zuvor, als er sich dort vorgestellt habe, von der dortigen Büroleiterin gesagt worden, dass er für diese Stelle nicht infrage komme. Er habe sich daher nicht erneut bei dieser Firma beworben.

Mit Urteil vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 den Beginn der Sperrzeit auf den 14. Januar 2003 vorverlegt und die Klage im Übrigen abgewiesen (S 57/14 AL 1142/03).

Rechtliche Grundlage der Sperrzeitfeststellung sei im vorliegenden Fall § 144 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Diese Fassung des § 144 SGB III, die gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, sei vorliegend einschlägig, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen - wie hier - auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003, ankomme (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 32a). Nach § 144 Abs. 4 Nr. 3 SGB III in der genannten Fassung betrage die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung 12 Wochen, wenn es sich um die mehr als zweimalige Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs handele.

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 lägen vor. Der Kläger sei mit dem in Rede stehenden Stellenangebot über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert, belehrt worden. Gleichwohl habe der Kläger es, wie er selbst eingeräumt habe, unterlassen, sich auf das Stellenangebot hin bei der Firma F. zu bewerben. Die Beklagte sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Der Kläger habe es auch bereits unterlassen, sich auf die ihm vom Arbeitsamt angebotenen Stellen bei den Firmen C. und E. zu bewerben, so dass es sich hier um die dritte Ablehnung einer ihm vom Arbeitsamt nach Entstehung des Anspruchs angebotenen Stelle handele. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Arbeitsangebot bei der Firma F. für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich seinen Angaben zufolge bereits ein Jahr zuvor bei diesem Arbeitgeber beworben hatte, befreie ihn nicht davor, sich auf das aktuelle Stellenangebot erneut dort vorzustellen. Da die Firma F. offenbar noch Bedarf an einem Mitarbeiter hatte, sei nicht von vornherein auszuschließen gewesen, dass die von dem Kläger geforderte Vereinbarung eines Vorstellungstermins erfolglos sein würde. Auch die von ihm dargestellte Vorgeschichte zur Entstehung seiner Arbeitslosigkeit biete keinen Ansatzpunkt dafür, einen wichtigen Grund für das Absehen von einer Bewerbung bei der Firma F. anerkennen zu können. Dies gelte auch für den von dem Kläger hervorgehobenen Umstand, er sei auf das Luxussegment der Reisebranche spezialisiert, die Firma F. verkaufe hingegen vorwiegend Last-Minute-Reisen. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten müsse ein Arbeitsplatzangebot nicht zwingend zu denjenigen Beschäftigungen gehören, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei oder die er bisher ausgeübt habe (vgl. § 121 Abs. 5 SGB III). Ein Arbeitsplatz aus derselben Branche, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei (hier: Reisebranche) sei daher ungeachtet einer vorliegenden Spezialisierung als zumutbar anzusehen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Arbeit den Kläger hätte überfordern können.

Der Beginn der streitgegenständlichen Sperrzeit sei auf den 14. Januar 2003 vorzuverlegen und damit unmittelbar anschließend an die vorangehende Sperrzeit, deren Laufzeit durch Urteil der Kammer vom heutigen Tage - S 57/14 AL 1143/03 auf sechs Wochen, beginnend ab 3. Dezember 2002, reduziert worden sei und daher mit Ablauf des 13. Januar 2003 ende.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe habe auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Dieser Fall läge hier vor. Aufgrund der ihm mit dem Arbeitsplatzangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung hätte der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass infolge seines Verhaltens eine wesentliche Änderung in Gestalt des Eintritts einer Sperrzeit bewirkt würde.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 8. Februar 2007 und dem Kläger am 9. Februar 2007 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2007 und die Beklagte am 1. März 2007 Berufung eingelegt (L 7 AL 23/07).

4. Der Kläger beantragte am 3. März 2003 die Fortzahlung der Leistung (Bl. 536 Verwaltungsakte). Vor der Entscheidung hierüber wurde ihm am 25. Juni 2003 vom Arbeitsamt ein Arbeitsplatzangebot unterbreitet (Bl. 533 Verwaltungsakte). Es handelte sich um eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Firma I. in A-Stadt. Das Arbeitsplatzangebot enthielt die an den Kläger gerichtete Bitte, sich umgehend schriftlich bei dem genannten Arbeitgeber zu bewerben. Dem Angebot war eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt, durch die der Kläger u.a. darüber belehrt wurde, dass eine längstens zwölf Wochen dauernde Sperrzeit eintrete, wenn er ohne wichtigen Grund das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere, z. B. indem er sich nicht vorstelle. Die Sperrzeit könne für ihn unter Umständen das vollständige Erlöschen seines derzeitigen Anspruchs zur Folge haben, wenn er nämlich nach der erstmaligen Entstehung des Leistungsanspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 21 Wochen gegeben habe, und wenn ihm über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils ein schriftlicher Bescheid erteilt worden sei. Der Kläger unterließ es, sich bei der Firma I. zu bewerben.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes A-Stadt vom 16. Juli 2003 wurde das Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit der Begründung festgestellt, er habe erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben; der Antrag auf Arbeitslosenhilfe müsse daher abgelehnt werden (Bl. 540 Verwaltungsakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe auf das ihm unterbreitete Arbeitsplatzangebot bei der Firma I. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen keinen Kontakt mit diesem Arbeitgeber aufgenommen, so dass es nicht zu einer Einstellung habe kommen können. Sein Verhalten stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, bestünden nicht. Damit habe er seit der Entstehung seines Leistungsanspruches Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben. Sein Leistungsanspruch sei daher erloschen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. Juli 2003 Widerspruch ein und machte geltend, der von dem Arbeitgeber angebotene Stundenlohn von 7 Euro sei zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend, da allein seine Wohnungsmiete sich schon auf 600 Euro belaufe (Bl. 544 Verwaltungsakte).

Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2003 hat der Kläger am 23. Juli 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (S 14 AL 2675/03). Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. August 2003 wurde der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 556 Verwaltungsakte). Am 13. August 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 erhoben (S 14 AL 2959/03). Mit Beschluss vom 26. April 2005 wurden beide Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 14 AL 2675/03 verbunden. Ergänzend zu der für die Klage mit dem Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03 gegebenen Begründung hat der Kläger vorgetragen, er sei auf Grund seines Lebenslaufes für die ihm angebotene Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Firma I. überqualifiziert. Außerdem sei ein Stundenlohn von 7 Euro für ihn nicht zumutbar.

Mit Urteil vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen (S 57 AL 2675/03). Rechtliche Grundlage für die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 25a des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), die gemäß Artikel 14 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei. Danach erlösche der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben habe, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten habe und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen hingewiesen worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger habe durch die Unterlassung von Bewerbungen auf die Arbeitsplatzangebote bei den Firmen C., E. und F. bereits Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben. Er habe über den Eintritt aller Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten. Auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen sei er jedenfalls in dem Arbeitsplatzangebot vom 25. Juni 2003 (Firma I.) hingewiesen worden. Ungeachtet des Umstandes, dass es hiernach nicht mehr darauf ankomme, ob der Kläger Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit gegeben habe, sei auch die in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2003 enthaltene Feststellung, der Kläger habe im Hinblick auf das Unterlassen einer Bewerbung auf das Arbeitsplatzangebot als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Firma I. erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben, nicht zu beanstanden.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trete eine Sperrzeit dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalte, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Fehlverhalten liege hiernach vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Der Kläger sei im vorliegenden Fall einschlägig belehrt. Gleichwohl habe er es unterlassen, sich auf das Stellenangebot hin bei der Firma I. zu bewerben. Einen wichtigen Grund hierfür hätte er nicht gehabt. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die angebotene Stelle für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Es handelte sich um eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter, für die er aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung nicht ungeeignet gewesen wäre. Sein Vorbringen, der angebotene Stundenlohn von 7 Euro sei für ihn nicht zumutbar, sei unsubstantiiert. Es wäre von ihm zumindest zu erwarten gewesen, im Rahmen einer Bewerbung die näheren Einzelheiten der Entlohnung in Erfahrung zu bringen. Aus einem bei den Verwaltungsakten der Beklagten abgehefteten Vermerk vom 7. August 2003 über ein Telefonat mit der Firma I. sei zu entnehmen, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 7 Euro pro Stunde um einen Basissatz handele; je nach Qualifikation des betreffenden Arbeitnehmers würden üblicherweise 8 bis 12 Euro pro Stunde gezahlt (Bl. 555 Verwaltungsakte). Gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 3 SGB III betrage die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung zwölf Wochen, wenn es sich um die mehr als zweimalige Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs handele. Der Kläger habe es bereits unterlassen, sich auf die ihm vom Arbeitsamt angebotenen Stellen bei den Firmen C., E. und F. zu bewerben, so dass es sich hier um die mehr als zweimalige Ablehnung einer ihm vom Arbeitsamt nach Entstehung des Anspruchs angebotenen Stelle handelte.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 9. Februar 2007 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 12. Februar 2007 Berufung eingelegt (L 7 AL 25/07).

Durch Beschluss vom 13. Juni 2007 wurden die Berufungsverfahren L 7 AL 174/06, L 7 AL 23/07, L 7 AL 24/07 und L 7 AL 25/07 unter dem Aktenzeichen L 7 AL 174/06 verbunden. Mit Beschluss vom 13. Juni 2008 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 bat der Kläger um die Fortführung des Verfahrens. Seitdem wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 7 AL 75/09 fortgeführt.

Der Kläger ist der Auffassung, es sei im nicht zumutbar, sich auf Stellenangebote zu bewerben, wenn er bei vorangegangenen Stellenangeboten dieses Arbeitgebers von diesem bereits einmal abgelehnt worden sei.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 mit den Aktenzeichen S 57/14 AL 1143/03, S 57/14 AL 1142/03 und S 14 AL 2675/03 und die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 (Sperrzeit vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003), vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 (Sperrzeit vom 29. April 2003 bis 21. Juli 2003) und vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 22. Juli 2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2006 mit dem Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03 und die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 mit den Aktenzeichen S 57/14 AL 1143/03 und S 57/14 AL 1142/03 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2006 und vom 15. November 2006 mit den Aktenzeichen S 57/14 AL 701/03, S 57/14 AL 1143/03 und S 57/14 AL 1142/03 aufzuheben, soweit mit ihnen die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 (Sperrzeit vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003), vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 (Sperrzeit vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003) und vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 (Sperrzeit vom 29. April 2003 bis 21. Juli 2003) abgeändert wurden, und die Klagen abzuweisen sowie die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 mit den Aktenzeichen S 57/14 AL 1143/03, S 57/14 AL 1142/03 und S 14 AL 2675/03 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 mit dem Aktenzeichen S 14 AL 2675/03 für zutreffend. Die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2006 und vom 15. November 2006 seien jedoch, soweit darin ihre Bescheide abgeändert wurden, nicht zutreffend. Im Falle des Klägers seien bereits für die Zeit vom 27. November bis 17. Dezember 2001 und für die Zeit vom 14. Juni bis 25. Juli 2002 zwei Sperrzeiten wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eingetreten. Daher könne bei dem Arbeitsangebot, das zur Sperrzeit ab 12. November 2002 geführt habe, nicht von einem ersten Verstoß gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten ausgegangen werden. Im Übrigen gehe das Sozialgericht Frankfurt am Main zu Unrecht davon aus, dass die Dauer der Sperrzeit nicht zwölf, sondern nur drei Wochen betrage, weil im vorliegenden Fall die Regelung des § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einschlägig sei. Nach allgemeinen Grundsätzen gelte jedoch für Regelungen, die an Tatsachen anknüpften, das zum Zeitpunkt der Tatsache geltende Recht. Anknüpfungspunkt für den Eintritt der Sperrzeit sei vorliegend die Tatsache, dass der Kläger das Zustandekommen der angebotenen Beschäftigung vereitelt habe, weil er sich bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber nicht beworben habe. Dieser Zeitpunkt habe im Jahre 2002 gelegen. Mangels einer anders lautenden Bestimmung in einer Übergangsregelung sei deshalb das materielle Recht des Jahres 2002 anzuwenden. Danach sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass für die Regelung des § 144 Abs. 1 SGB III eine ausdrückliche Übergangsregelung bestehe (§ 434g Abs. 2 SGB III). Diese Übergangsvorschrift gewährleiste, dass die Regelung, nach der der Arbeitnehmer die Beweislast bei der Feststellung eines wichtigen Grundes in Sperrzeitfällen zu tragen habe, nur für Sperrzeitereignisse gelte, die nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eintreten. Die nach altem Recht geltende Beweislastverteilung solle auch noch im Jahre 2003 Anwendung finden, wenn das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 gelegen habe. Die neue Regelung sehe eine Verschärfung bei der Beweislastverteilung hinsichtlich des wichtigen Grundes vor. Diese Beweislastverteilung knüpfe als Verfahrensregelung nicht an eine Tatsache, sondern an ein Verwaltungshandeln an. Für Regelungen, die an ein Verwaltungshandeln anknüpften, gälte, dass das zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns geltende Recht maßgebend sei. Ohne die Übergangsregelung in § 434g Abs. 2 SGB III würde somit auch auf Sperrzeitereignisse, die vor dem 1. Januar 2003 lägen, die schärfere Verfahrensregelung Anwendung finden, wenn die Verwaltungsentscheidung nach dem 31. Dezember 2002 getroffen worden sei. Um dies zu vermeiden, sei die Übergangsregelung erforderlich. Nach allgemeinen Grundsätzen seien die Wirkungen einer Rechtsänderung somit unterschiedlich und hingen davon ab, woran die Regelung anknüpfe. Dies habe das Sozialgericht verkannt, indem es für die Dauer der Sperrzeit nicht auf das zum Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses, sondern auf das zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebende Recht abgestellt habe.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nur teilweise begründet.

1. Die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003, mit denen die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003 festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diese Zeiträume aufgehoben hat, sind rechtmäßig. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat diese Bescheide deshalb durch die Urteile vom 24. Mai 2006 (S 57/14 AL 701/03) und vom 15. November 2006 (S 57/14 AL 1143/03) zu Unrecht abgeändert und teilweise aufgehoben. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 (Sperrzeiten vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003) waren vielmehr vollständig abzuweisen.

Ob und gegebenenfalls mit welcher Dauer eine Sperrzeit infolge des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit den beiden von der Beklagten am 11. November 2002 übermittelten Stellenangeboten eingetreten ist, richtet sich nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (a.F.), die die Vorschrift nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001, BGBl. I 3443, erhalten hat. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der genannten Fassung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Dagegen ist die Vorschrift des § 144 SGB III in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I 4607, die in Abs. 4 Nr. 1c im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit eine Sperrzeitdauer von nur drei Wochen vorsieht, – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Dies ergibt sich aus dem Inhalt der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Anfechtungsklage handelt und dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist und wegen des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 3. Februar 2003 das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Recht für anwendbar hält, greift die Begründung zu kurz. Der Grundsatz allein beantwortet nicht, welches Recht im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gegolten hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnr. 17). Beim Fehlen einschlägiger Übergangsvorschriften ist vielmehr auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des intertemporalen Rechts zurückzugreifen (vor allem: Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; Schlegel VSSR 2004, 313 ff.). Der Senat sieht sich danach an die Rechtsprechung des BSG gebunden, nach der auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeit auslösenden Ereignisses gegolten hat (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20). Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) gibt der Senat deshalb auf. Da das Verhalten des Klägers bei Erhalt der Stellenangebote vom 11. November 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 14) zur Frage, welches Sperrzeitrecht anzuwenden ist, auf das sogenannte Geltungszeitraumprinzip verweist, nach dem grundsätzlich die Anwendung desjenigen Rechts geboten ist, das zu der Zeit gilt, in dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, bleibt unklar, ob sich daraus etwas anderes ergibt. Jedenfalls hinsichtlich der Feststellung der Minderung der Anspruchsdauer hat es, abweichend vom Grundsatz des Geltungszeitraumprinzips darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für diese Feststellung vorlagen (BSG, a.a.O., Rdnr. 18). Fraglich bleibt, ob das für den Eintritt der Sperrzeit genauso gilt, weil die Voraussetzungen für ihren Eintritt mit dem sperrzeitbegründenden Ereignis im Jahre 2002 bereits im Jahre 2002 vorgelegen haben.

Gegen die Anwendung der den Kläger im Vergleich zur neuen Fassung schlechter stellenden alten Fassung sprechen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder sonstige verfassungsrechtliche Erwägungen. Da es Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (u.a. BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3 S. 11; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7 RdNr. 12), kann es nicht als unverhältnismäßig oder unangemessen empfunden werden, den Versicherten nach dem Recht zu behandeln, das zur Zeit des den Risikofall herbeiführenden Verhaltens gilt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger noch eine dem alten Recht entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat. Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003, weil sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGB III in der hier anwendbaren (s.o.) alten Fassung für diesen Zeitraum ruht. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden zu Recht Sperrzeiten von zwölf Wochen verhängt. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. bei Arbeitsablehnung liegen beim Kläger vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat von der Beklagten am 11. November Arbeitsplatzangebote für eine Stelle als Touristikfachkraft bei der Firma C. GmbH und für eine Stelle als Reiseverkehrskaufmann bei der Firma E., beide D., erhalten. Auf beide Stellenangebote hat sich der Kläger nicht beworben, obwohl die Arbeitsplatzangebote die an den Kläger gerichtete Bitte enthielten, sich umgehend schriftlich bei dem genannten Arbeitgeber zu bewerben, und er dabei auch über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert, belehrt wurde. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Insbesondere stellt es keinen wichtigen Grund dar, sich nicht auf die aktuellen Stellenangebote zu bewerben, wenn dem Kläger bei vorangegangenen Stellenangeboten dieser Arbeitgeber ein Monatsgehalt von 900 Euro beziehungsweise 1.100 Euro brutto zuzüglich Provision angeboten worden sein sollte und der Kläger der Auffassung ist, dass er sich deshalb auf diese Stellenangebote nicht bewerben müsse, weil der Grundlohn unter dem Tariflohn und unter seinen "Fixkosten" liege und der Lohn weitgehend auf Provisionsbasis bezahlt werde. Unabhängig davon, dass der Kläger das aktuelle Lohnangebot der Arbeitgeber nicht kennt, wenn er sich nicht auf die aktuellen Stellenangebote der Arbeitgeber bewirbt, sind ihm die Stellen auch bei den genannten Bedingungen zumutbar. Nach § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, hier anwendbaren alten Fassung, ist einem Arbeitslosen – vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an – eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen zwar dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Arbeitslosenhilfe. Das aus den dem Kläger angebotenen Beschäftigungen erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen übersteigt jedoch auch bei dem vom Kläger angegebenen Bruttoverdienst von 900 bzw. 1.100 Euro, der zu einem Nettoverdienst von mindestens ca. 700 Euro führt, die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe von 462,90 Euro monatlich (30 Tage x 15,43 Euro). Damit waren die dem Kläger angebotenen Beschäftigungen diesem auch zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, wenn er sich vorher bereits auf Stellenangebote des gleichen Arbeitgebers beworben haben sollte, da der Arbeitgeber bei einem neuen Stellenangebot und einer erneuten Bewerbung zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Damit hat der Kläger die Voraussetzungen für Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung nach § 144 SGB III erfüllt.

Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Hier haben die fehlenden Bewerbungen auf die dem Kläger am 11. November 2002 unterbreiteten Stellenangebote die Verhängung der Sperrzeit ausgelöst. Die Beklagte hat daher den Beginn der ersten Sperrzeit zutreffend mit dem 12. November 2002 angenommen. Die Sperrzeit bei Arbeitsablehnung dauert nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. zwölf Wochen, mithin dauert die erste Sperrzeit bis zum 3. Februar 2003. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. verkürzt sich die Sperrzeit zwar auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen besonderen Härte sind jedoch nicht gegeben, so dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen ausgesprochen hat. Den Beginn der zweiten Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend mit dem Tag nach dem Ende der ersten Sperrzeit am 4. Februar 2003 angenommen. Auch diese Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend mit 12 Wochen festgestellt, mithin bis zum 28. April 2003, da auch hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte vorliegen. Damit war die Feststellung der Beklagten von zwei zwölfwöchigen Sperrzeiten rechtmäßig.

Die Beklagte war außerdem nach § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar bis 28. April 2003 verpflichtet.

§ 48 SGB X ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung anwendbar. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, die durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde, stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist nach § 48 Absatz 1 SGB X, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist hier der Fall, weil nach Erlass des Bewilligungsbescheides rechtmäßige Sperrzeiten (s.o.) verhängt wurden, die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 12. November 2002 bis 28. April 2003 geführt haben. Dies stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen dar, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben.

Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde durch den angefochtenen Bescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser wesentlichen Änderung aufgehoben. Voraussetzung für eine solche Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X das Vorliegen einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Gründe für eine rückwirkende Aufhebung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X stellt es einen Grund für eine rückwirkende Aufhebung dar, wenn der Betroffene wusste oder – weil der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat – nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wurde über die Möglichkeit einer Sperrzeit bei der Verhinderung einer Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses belehrt (s.o.). Dem Kläger musste bewusst sein, dass ihm Sperrzeiten drohen, die zum Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führen, wenn er sich auf die ihm zumutbaren Stellenangebote der Beklagten überhaupt nicht bewirbt. Sollte ihm dies nicht bewusst gewesen sein, hat er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Daher liegt nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ein Grund für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vor. Damit sind die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003, mit denen die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar 2003 bis 28. April 2003 festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diese Zeiträume aufgehoben hat, insgesamt rechtmäßig.

2. Auch der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003, mit dem die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 3. März 2003 die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Zunächst ruht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wegen der von der Beklagten zutreffend festgestellten Sperrzeiten für einen Zeitraum bis zum 28. April 2003 (s.o.) und ist danach, wie das Sozialgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15. November 2006 (S 57 AL 2675/03) im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, erloschen.

Nach § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat und der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen hingewiesen worden ist. Der Kläger hat hier nach Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen gegeben (Zeiträume vom 12. November 2002 bis 3. Februar 2003 und vom 4. Februar bis 28. April 2003), worüber ihm rechtmäßige schriftliche Bescheide erteilt wurden (s.o.). Allerdings wurde er in den Bescheiden vom 22. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 – entsprechend der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Rechtslage – jeweils noch darauf hingewiesen, dass sein gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn er nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anlass für Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gibt und er über den Eintritt der Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Aus Vertrauensschutzgründen erlischt ein Leistungsanspruch jedoch bei Belehrungen mit dem Hinweis auf die alte Rechtslage erst nach dem dort genannten Zeitraum von 24 Wochen (so auch Krauß, in: Wissing u.a. (Hrsg.), SGB III, 2. Auflage 2004, § 196 Rdnr. 14). Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe erlischt damit nicht bereits mit dem Eintritt von Sperrzeiten von 21 Wochen, sondern – entsprechend der ihm erteilten Belehrung – erst mit dem Eintritt von Sperrzeiten von 24 Wochen, mithin zum 28. April 2003 erloschen, so dass ihm danach kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr zusteht. Damit ist auch der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 rechtmäßig.

3. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003, mit dem diese wegen der unterlassenen Bewerbung des Klägers auf ein ihm am 8. Oktober 2002 unterbreitetes Stellenangebot den Eintritt einer Sperrzeit vom 29. April 2003 bis 21. Juli 2003 festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum aufgehoben hat, ist dagegen rechtswidrig, soweit die Beklagte darin für den Zeitraum vom 29. April 2003 bis 21. Juli 2003 den Eintritt einer Sperrzeit feststellt.

Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren alten Fassung (s.o.) beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Hier hat die Beklagte eine Sperrzeit ab 29. April 2003 verhängt. Das Ereignis, das die Sperrzeit begründen kann, war hier jedoch die unterlassene Bewerbung des Klägers auf das ihm am 8. Oktober 2002 unterbreitete Stellenangebot. Damit hätte die Sperrzeit allenfalls am 9. Oktober 2002 beginnen können und wäre dann zu dem von der Beklagten festgestellten Zeitraum ab 29. April 2003 bereits kalendermäßig abgelaufen. Die Sperrzeit konnte auch nicht zeitlich an die für die Zeiträume vom 12. November 2002 bis 28. April 2003 verhängten Sperrzeiten angehängt werden, weil der Beginn der Sperrzeit, der 9. Oktober 2002, nicht in die Zeiträume für die ab 12. November 2002 anderweitig verhängten Sperrzeiten (s.o.) gefallen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 ist daher hinsichtlich der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 29. April bis 21. Juli 2003 vollständig aufzuheben.

Hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 29. April bis 21. Juli 2003 ist der Bescheid der Beklagten dagegen rechtmäßig. Die Beklagte war nach § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum verpflichtet.

§ 48 SGB X ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung anwendbar. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, die durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde, stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist nach § 48 Absatz 1 SGB X, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist hier zwar nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 29. April bis 21. Juli 2003, aber wegen des Erlöschens des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nach § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. zum 28. April 2003 (s.o.), das kraft Gesetzes (so auch Krauß, in: Wissing u.a. (Hrsg.), SGB III, 2. Auflage 2004, § 196 Rdnr. 15) eintritt, der Fall. Dies stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen dar, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben.

Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde durch den angefochtenen Bescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser wesentlichen Änderung aufgehoben. Voraussetzung für eine solche Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X das Vorliegen einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Gründe für eine rückwirkende Aufhebung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X stellt es einen Grund für eine rückwirkende Aufhebung dar, wenn der Betroffene wusste oder – weil der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat – nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wurde über die Möglichkeit einer Sperrzeit bei der Verhinderung einer Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses und die Möglichkeit des vollständigen Erlöschens seines Anspruchs bei der Verwirklichung von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen belehrt. Dem Kläger musste bewusst sein, dass ihm Sperrzeiten und das vollständige Erlöschen seines Anspruchs bei der Verwirklichung von Sperrzeiten mit einer Dauer von 24 Wochen drohen, wenn er sich auf die ihm zumutbaren Stellenangebote der Beklagten überhaupt nicht bewirbt. Sollte ihm dies nicht bewusst gewesen sein, hat er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Daher liegt nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ein Grund für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vor. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 insoweit – trotz einer von der Beklagten angeführten Begründung – rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger im Wesentlichen unterlegen ist. Lediglich hinsichtlich der Feststellung einer Sperrzeit durch den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 hat der Kläger obsiegt. Dies wirkt sich jedoch nicht aus, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe aus anderen als von der Beklagten angenommenen Gründen von dieser aufgehoben werden musste.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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