L 5 R 209/08

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1058/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 209/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger im Zeitraum vom 4. Februar 1977 bis zum 23. Oktober 1992 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten sowie über die Zuordnung der vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 sowie vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der 1956 in C./Sibirien geborene Kläger kam am 27. Oktober 1992 als Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "B".

Den Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:

04.02.1977 bis 12.12.1984 Schmied Betriebsvereinigung "D." Energiereparaturwerk in C.
03.01.1985 bis 11.07.1988 Schmied Betriebsvereinigung "E." Grube "F." in C.
28.07.1988 bis 23.10.1992 Schmied Verwaltung für Kommunalbüros für Fernheizung und Wärmenetze in C.

Auf Kontenklärungsantrag vom 29. Oktober 1998 wurden die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seitens der Beklagten durch in der Sache bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 12. Juli 1999 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Dabei wurden die oben genannten Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet und als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit Kürzung auf fünf Sechstel anerkannt.

Mit Schreiben vom 30. November 1998 schaltete die Beklagte sodann die Bundesknappschaft ein und bat um Überprüfung, ob und gegebenenfalls welche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien. Die Bundesknappschaft holte daraufhin eidesstattliche Versicherungen des Klägers vom 22. Juli 1999 ein und teilte nach deren Auswertung der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 1999 mit, dass die hier streitigen Zeiten nach § 20 Abs. 4 FRG nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden könnten.

Am 30. Oktober 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag und beanspruchte die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen Zeiten zu sechs Sechsteln. Er legte unter anderem Arbeitsbescheinigungen der Verwaltung der kommunalen Kesselhäuser und Wärmenetze C. vom 29./30. Juli 2003 und vom 2. Februar 2004, eine Arbeitsbescheinigung Nr. xxx der Grube F. vom 22. Juli 2003, eine Arbeitsbescheinigung Nr. yyy der Grube F. vom 2. Februar 2004, eine Arbeitsbescheinigung des Energiereparaturwerks C. vom 29. Juli 2003 sowie eine Arbeitsbescheinigung Nr. zzz des Energiereparaturwerks C. vom 12. April 2004 vor und machte geltend, dass er stets ununterbrochen gearbeitet und keine Fehlzeiten gehabt habe. Der Kläger vertrat außerdem die Auffassung, dass seine seit 1977 zurückgelegten Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien, weil er in Bergwerks-Betrieben tätig gewesen sei.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 eine Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung nicht geeignet seien. Wie die Bundesknappschaft im Jahre 1999 festgestellt habe, seien die streitigen Beitragszeiten auch nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Der Kläger erhob daraufhin am 17. Juni 2004 Klage bei dem Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass die Beklagte den Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er während der streitigen Zeiten ununterbrochen Beiträge entrichtet habe und im Bergbau tätig gewesen sei.

Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass der Beweiswert von Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder von Zeugenaussagen jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse. Im Falle des Klägers seien die vorgelegten Unterlagen in sich widersprüchlich und deshalb zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung nicht geeignet. Auch die vom Kläger begehrte Zuordnung seiner in der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 11. Juli 1988 der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei nicht möglich. Nach § 20 Abs. 4 FRG seien Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 SGB VI zurückgelegt worden seien. Weitere Voraussetzung sei, dass die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen habe würde. Wie die Bundesknappschaft bereits im Jahre 1999 überprüft und festgestellt habe, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 14. April 2008 die Bundesknappschaft zum Verfahren beigeladen und die Klage sodann durch Urteil vom 24. April 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 12. Juli 1999 hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei. Der im Überprüfungsverfahren erteilte Bescheid vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 sei deshalb rechtens.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der streitigen Zeiten zu sechs Sechsteln, weil diese zur Überzeugung der Kammer lediglich glaubhaft, nicht dagegen im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen seien.

Nicht nachgewiesene, sondern lediglich glaubhaft gemachte Fremdrentenzeiten seien nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. I, S. 1606) nur mit Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Dabei gehe die Regelung unter Berücksichtigung des Integrationsgedankens von der statistischen Erfahrung aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Beschäftigungszeiten von Versicherten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt seien. Die Regelung diene damit einer Gleichbehandlung von inländischen Versicherten und Fremdrentenberechtigten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei hinsichtlich der streitigen Zeiten auch durch die vorgelegten Bescheinigungen kein voller Nachweis erbracht. Arbeitsbescheinigungen seien nur dann als ausreichender Nachweis im Sinne eines Vollbeweises anzusehen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit den Angaben des Berechtigten übereinstimmen, die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, diese die tatsächlichen Arbeitstage und/oder Fehlzeiten ausweisen und wenn angegeben ist, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigung erstellt wurde, wobei keine begründeten Zweifel bestehen dürften, dass die zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich vorhanden sind und ausgewertet wurden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze, die auch im Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 festgestellt seien, könne ein Nachweis hinsichtlich der streitigen Beitragszeiten vorliegend durch das Arbeitsbuch und die vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen nicht als erbracht angesehen werden. Denn es stehe lediglich fest, dass der Kläger insoweit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlegen habe. Der Nachweis sei demgegenüber jedoch erst erbracht, wenn feststehe, dass auch tatsächlich Beitrage entrichtet worden und keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten seien, die zu einer wenn auch nur vorübergehenden Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben. Zu fordern sei deshalb, dass aus den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen auch die jeweiligen Unterbrechungszeitraume bzw. dass das Fehlen solcher Unterbrechungen eindeutig zu entnehmen seien. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lasse sich indes nicht aufstellen (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - erkennender Senat - vom 28. März 2003 - L 13 RJ 591/00). Vielmehr sei es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten in den streitbefangenen Zeiträumen auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen seien, für die der Arbeitgeber keine Beitrage zur sowjetischen Rentenversicherung zahlen musste. Aus Arbeitsbüchern der Sowjetunion lasse sich ein Nachweis (krankheitsbedingter) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nicht entnehmen. In der ehemaligen Sowjetunion seien in die allgemeine Beschäftigungsdauer nämlich neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und Zeiten eingerechnet worden, in denen ein Arbeitnehmer krank geschrieben war (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982, S. 106). Solche Zeiten seien daher auch im Arbeitsbuch nicht besonders gekennzeichnet worden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. November 2003 - L 2 RJ 25/03).

Ein Nachweis sei dem Kläger auch nicht durch die vorgelegten weiteren Bescheinigungen und Lohnlistenauszüge gelungen. In dem Lohnlistenauszug für den Zeitraum vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 fehlten Eintragungen für den Monat Februar 1977 und für das Jahr 1984 komplett, für den Zeitraum vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 fehle eine Eintragung für den Monat Juli 1988. Die Listen seien damit unvollständig und nicht zum Nachweis geeignet. Ferner seien für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keine Angaben zu den tatsachlich gearbeiteten Tagen vorhanden, so dass keine nähere Überprüfung der Beschäftigungs- und Beitragszeiten erfolgen könne. Auch die weiteren Arbeitgeberbescheinigungen seien zum Nachweis nicht geeignet. In der Bescheinigung vom 29. Juli 2003 werde zunächst festgestellt – wie auch in den Bescheinigungen auf Bl. 62 der Verwaltungsakte und in der Bescheinigung vom 22. Juli 2003 – dass es während der Beschäftigungszeit keine Fehlzeiten gegeben habe. Hingegen ergebe sich aus der Bescheinigung vom 12. April 2004, dass der Kläger zwar keinen unbezahlten Urlaub und keinen Bildungsurlaub genommen habe und nicht zu militärischen Übungen einberufen worden sei, es aber sehr wohl krankheitsbedingte Fehltage gegeben habe, die hier für 1978, 1981 und 1983 aufgeführt seien. Im Ergebnis lasse sich damit feststellen, dass mit der in den vorgelegten Bescheinigungen pauschal getroffenen Aussage, es habe keine Fehlzeiten gegeben, nicht der Nachweis über die nicht erfolgte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt werden könne. In der Bescheinigung fehle im Übrigen die Angabe hinsichtlich des im Jahre 1981 genommenen Urlaubs des Klägers. Die Bescheinigung vom 22. Juli 2003 enthalte sogar zweimal ein falsches Datum für das Ende der Beschäftigung des Klägers. Einmal werde der 11. Juli 1987 und einmal der 11. Juli 1985 genannt, obgleich der Kläger dort bis zum 11. Juli 1988 gearbeitet habe. Im Übrigen seien auch hier keine tatsächlichen Fehlzeiten genannt, sondern es werde lediglich bestätigt, dass der Kläger keine unbezahlten Urlaube genommen habe. Ein Nachweis über sonstige nicht vorhandene Fehlzeiten sei damit nicht erbracht. Die Bescheinigung vom 2. Februar 2004 sei ebenfalls. widersprüchlich. Das Beschäftigungsende werde hier mit 1. Oktober 1992 angegeben, obwohl der Kläger dort bis zum 23. Oktober 1992 gearbeitet habe. Ferner seien keine Arbeitsunfähigkeitsscheine zur Bezahlung eingegangen. Damit werde aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich keine krankheitsbedingten Fehlzeiten gehabt habe. Dies könne nämlich zum einen bedeuten, dass die Unterlagen nicht vollständig seien, zum anderen, dass der Kläger in einem Zeitraum von fast 4 Jahren nicht einen einzigen Tag krank gewesen sei, oder schließlich, dass zumindest geringfügige Krankheitszeiten in die entsprechenden Lohnlisten oder Archivunterlagen nicht aufzunehmen gewesen seien, es dadurch also zu einer "Lohnfortzahlung" gekommen sei und daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden seien. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bescheinigungen und Lohnlistenauszüge eine ganze Reihe von Unstimmigkeiten und widersprüchlichen Angaben enthielten. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände müsse dies zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass sich im Hinblick auf die Richtigkeit der vorgelegten Lohnunterlagen letztlich nicht auszuräumende Zweifel ergeben. Damit könne sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00) berufen, wonach auf Lohnlisten beruhende Arbeitsbescheinigungen für einen Nachweis ausreichend seien, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Gerade daran mangele es hier.

Insgesamt sei damit festzustellen, dass die vorgelegten Bescheinigungen und das sowjetische Arbeitsbuch hier nur zur Glaubhaftmachung der zurückgelegten sowjetischen Beitragszeiten, nicht jedoch zum vollen und lückenlosen Nachweis dienen könnten, so dass die Beklagte zu Recht die Anrechnung der streitigen Zeiten zu fünf Sechsteln festgestellt habe.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuordnung seiner bei den Betriebsvereinigungen D. und E. zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG seien die aufgrund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegten Fremdrentenzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt haben würde. Der Kläger sei jedoch in der Sowjetunion nicht in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung versichert gewesen.

Sofern Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zurückgelegt wurden, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, seien sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zuzuordnen, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen haben würde (§ 20 Abs. 3 Satz 1 FRG). Auch diese Voraussetzungen seien jedoch hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiten nicht erfüllt.

Knappschaftliche Betriebe seien nach § 134 Abs. 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Knappschaftliche Betriebe seien auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 Abs. 3 SGB VI). Unter einem Betrieb sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 22. Mai 1974 - 5 RKn 7/73 - = BSGE 37, 245) eine auf die Erreichung eines arbeitstechnischen Zweckes gerichtete selbstständige Einheit zu verstehen, in der personelle, sachliche und andere Arbeitsmittel organisatorisch zusammengefasst sind.

Das Energiereparaturwerk C. (D.) würde in der Bundesrepublik Deutschland mangels bergmännischer Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 SGB VI gewesen sein. Es habe sich insoweit um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, welcher für insgesamt 11 Kohlezechen in einem Gebiet tätig geworden sei und für diese Reparaturarbeiten durchgeführt habe. Es habe sich hierbei auch nicht um einen Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs im Sinne von § 134 Abs. 3 SGB VI gehandelt, da es insoweit am erforderlichen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang fehle. Das Vorliegen eines knappschaftlichen Nebenbetriebes könne nur angenommen werden, wenn ein betrieblicher Zusammenhang zum knappschaftlichen Betrieb zweifelsfrei feststehe. Dabei sei es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes nach der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (vgl. BSG vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66 = SozR Nr. 3 zu § 2 RKG; Hessisches Landessozialgericht vom 24. September 2002 - L 12 RA 1603/00). Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft bleibe, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, seien diese gemäß § 20 Abs. 4 SGB VI der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Betriebsvereinigung F. könne ebenfalls nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Zwar würde eine Kohlezeche als knappschaftlicher Betrieb nach § 134 Abs. 1 SGB VI anzusehen sein. Abgesehen davon, dass es insoweit zweifelhaft sei, warum die Betriebsvereinigung F. im Betriebsverzeichnis der Beigeladenen nicht auftauche, habe der Kläger aber auch keine knappschaftlichen Arbeiten durchgeführt. Die Zeit der Beschäftigung in einer Abteilung eines Betriebes sei der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, falls die entsprechenden Tätigkeiten (fiktiv) in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet worden sein würden (BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R). Der Kläger habe hier als Schmied in der Maschinenhalle gearbeitet und Reparaturarbeiten an Bergbaumaschinen und Werkzeugen ausgeführt. Solche Tätigkeiten würden jedoch, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären, auch von nicht knappschaftlichen Betrieben durchzuführen gewesen sein. Es habe sich bei der Reparaturabteilung um eine selbstständige Betriebseinheit mit eigenen arbeitstechnischen Zwecken gehandelt. Die Arbeiten seien deshalb – übertragen auf die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland – nicht notwendigerweise einem knappschaftlichen Betrieb oder einem knappschaftlichen Nebenbetrieb zuzuordnen (BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R).

Im Übrigen ergebe sich bereits aus der Formulierung des § 134 Abs. 1 SGB VI, die im Wesentlichen der des alten § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) entspreche, dass der knappschaftlichen Versicherung nur die Personen unterliegen sollen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Die knappschaftliche Versicherung stelle eine reine Berufsversicherung der Bergleute dar, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trage (vgl. BSG vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, Bundestags-Drucksache 1920/22 Nr. 4394, S. 30). Dies sei bei den vom Kläger stets oberirdisch ausgeführten Reparaturarbeiten nicht der Fall.

Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 10. Juli 2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass das Sozialgericht den Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen nicht hinreichend gewürdigt habe. Im Hinblick auf die Art der verrichteten Tätigkeit seien die vom 4. Februar 1977 bis zum 11. Juli 1988 zurückgelegten Beitragszeiten zudem richtigerweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 24. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 12. Juli 1999 zu ändern und die Zeiten vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984, vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 und vom 28. Juli 1988 bis zum 23. Oktober 1992 als nachgewiesene Beitragszeiten zu sechs Sechsteln zu berücksichtigen sowie die Zeiten vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 und vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 24. April 2008 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren in der Sache bindend gewordenen Datenfeststellungsbescheid vom 12. Juli 1999 (teilweise) zurücknimmt und die von ihm in der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984, vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 sowie vom 28. Juli 1988 bis zum 23. Oktober 1992 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt zu sechs Sechsteln berücksichtigt und die Zeiten vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 sowie vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuordnet.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der ursprüngliche Datenfeststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 1999 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die festgestellten Daten erweisen sich hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiten auch bei nochmaliger Überprüfung der Verwaltungsentscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.

Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 lit. a Fremdrentengesetz (FRG) werden bei einem anerkannten Vertriebenen – wie dem Kläger – die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden.

Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge hat, sieht das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten jedoch seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden alten Fassung (a.F.) begründet die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu fünf Sechsteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) findet bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um ein Sechstel statt. Die Kürzung auf fünf Sechstel beruht dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 42 sowie BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten sowjetischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in der Sowjetunion zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971 in SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977 in BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970 - 11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79).

Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in den früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. im Jahre 1965 hat bestätigt, dass allein durch Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht bewiesen werden kann, denn anderenfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden.

Allein aufgrund der Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch oder aber aufgrund der vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Lohnlistenauszüge kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die vom Kläger vorgelegten Beweisurkunden enthalten nur verlässliche Angaben zu der nach sowjetischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 17. Dezember 1976 - 11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, eines unbezahlten Urlaubs oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen musste. Denn in der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und weitere Zeiten eingerechnet, in denen ein Arbeitnehmer krank geschrieben war (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden (vgl. bereits Hessisches Landessozialgericht vom 11. November 2003 - L 2 RJ 25/03). Auch das Bundessozialgericht (BSG vom 9. November 1992 - 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 23) hat der Auffassung zugestimmt, dass eine Bestätigung den Nachweis nur erbringen kann, wenn in den bescheinigten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. schon BSG vom 20. Oktober 1974 - 4 RJ 241/73 = SozR 5050, § 19 FRG Nr. 1). Ein Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG ergibt sich auch nicht bereits aufgrund des gemäß Art. 43 der Verfassung der UdSSR gewährleisteten Rechts auf soziale Sicherung. Denn aus der Tatsache, dass in der ehemaligen Sowjetunion im Falle von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialversicherung bestanden hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eben solche Arbeitsunterbrechungen im konkreten Fall bei dem Kläger während der streitigen Zeiten nicht vorgelegen haben.

Dass die vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Lohnlistenauszüge hinsichtlich der streitigen Zeiträume überwiegend keine Angaben zu unbezahltem Urlaub, Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Zeiten des sonstigen (unbegründeten) Fernbleibens vom Arbeitsplatz enthalten, führt zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht zu einem weiterreichenden Beweiswert dieser Unterlagen. Die Bescheinigungen beruhen dem zum Teil darin enthaltenen Zusatz zwar auf "Lohnlisten" oder sonstigen Unterlagen des Arbeitgebers. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vorgelegten Unterlagen ausnahmslos nur eine Gesamtaufstellung ohne detaillierte Angaben für die einzelnen Arbeitstage darstellen.

Ob es sich bei den vorgelegten Unterlagen – wie in manch anderen Fällen – um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, die gegen gutes Entgelt erkauft worden sind, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man die bescheinigten Angaben in den Arbeitsbescheinigungen als wahr unterstellt und es weitergehend auch als bewiesen ansieht, dass das bescheinigte Nichtvorliegen von Fehlzeiten auch genau so aus den in den Betrieben vorhandenen "Lohnlisten" oder den sonstigen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgeht, dann können die vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bzw. die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen so nicht zutreffen, weil sie in sich widersprüchlich sind.

Bereits das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem für den Zeitraum vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 vorgelegten Lohnlistenauszug vom 30. Juli 2003 (Bl. 59 Rentenakten) die Eintragungen für den Monat Februar 1977 und für das Jahr gesamte 1984 fehlen. In gleicher Weise enthält auch der für den Zeitraum vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 vorgelegte Lohnlistenauszug vom 24. Juni 2003 (Bl. 54 Rentenakten) keine Eintragung für den Monat Juli 1988. Die in den Lohnlisten dokumentierten Arbeitsmonate bleiben damit noch hinter den Eintragungen im Arbeitsbuch zurück und sind damit bereits ihrer offenkundigen Unvollständigkeit wegen nicht zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung geeignet. Abgesehen davon enthalten beide Lohnlisten auch keinerlei Angaben zu den tatsächlich im Einzelnen gearbeiteten Tagen, so dass eine nähere Überprüfung der genauen Beschäftigungs- und Beitragszeiten nicht erfolgen kann. Die Beklagte hat im Übrigen zutreffend angemerkt, dass die monatliche Lohnhöhe in den bescheinigten Jahren auffallend stark voneinander abweicht. So lag der Monatslohn z.B. im Jahre 1981 zwischen 251,06 Rubel im Mai und 307,49 Rubel im Juli, obwohl der Bescheinigung vom 12. April 2004 (Bl. 97 Rentenakten) zufolge in diesem Jahr keine Urlaubszeiten und lediglich 9 Krankheitstage vorgelegen haben sollen. Noch auffallender sind die Unterschiede hinsichtlich der bescheinigten monatlichen Lohnhöhen in den Jahren 1985 und 1986. Während für den August 1985 ein Monatslohn von 102,22 Rubel verzeichnet ist, wurde für April 1985 ein Monatslohn von 500,43 Rubel, für September 1986 ein Monatslohn von 689,05 Rubel und für Mai 1986 lediglich ein Monatslohn von 302,60 Rubel bescheinigt, obwohl der Kläger im März 1986 von der Lohngruppe 4 in die höhere Lohngruppe 5 eingestuft worden sein soll. In den Monaten März 1986 bis Juni 1988 sind die bescheinigten Lohnhöhen oftmals sogar geringer als in der Zeit bis März 1986.

Auch die weiteren Arbeitgeberbescheinigungen sind zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet.

Für die Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 hat der Kläger eine Bescheinigung vom 29. Juli 2003 (Bl. 64 Rentenakten) vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass er in der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 bei dem Energiereparaturwerk C. beschäftigt war. Weiter heißt es in der Bescheinigung allerdings lediglich ganz allgemein, dass der Kläger dort "bei voller Arbeitswoche und vollem Arbeitstag" gearbeitet und "keinen unbezahlten Urlaub in Anspruch" genommen habe. Auch in der für denselben Zeitraum vorgelegten Bescheinigung des Energiereparaturwerks C. vom 12. April 2004 (Bl. 97 Rentenakten) ist wiederum in pauschaler Weise davon die Rede, dass der Kläger dort "bei voller Arbeitswoche und vollem Arbeitstag" gearbeitet, "keinen unbezahlten Urlaub oder Bildungsurlaub in Anspruch" genommen und "zu militärischen Übungen nicht einberufen" worden sei. Die in der Bescheinigung vom 29. Juli 2003 getroffene Aussage, dass es keinerlei Fehlzeiten gegeben habe, wird ihn der nachfolgenden Bescheinigung vom 12. April 2004 allerdings insoweit relativiert, als hier nun Krankheitszeiten (6 Tage im Jahre 1978, 9 Tage im Jahre 1981 und 14 Tage im Jahre 1983) und Urlaubszeiten (jeweils 24 Tage in den Jahren 1978 und 1979, jeweils 27 Tage in den Jahren 1980, 1982 und 1983 sowie 28 Tage im Jahre 1984) aufgeführt sind. Auffallend ist zudem, dass der Kläger dieser Bescheinigung zufolge in den Jahren 1977 und 1981 überhaupt keinen Urlaub erhalten haben soll. Die gleichen Unstimmigkeiten bezüglich der monatlichen Lohnhöhe finden sich auch in dem vom Kläger hinsichtlich der Zeit vom 28. Juli 1988 bis zum 23. Oktober 1992 vorgelegten weiteren Lohnlistenauszug (Bl. 50 Rentenakten). So finden sich bescheinigte Lohnhöhen von 450,22 Rubel im Oktober 1989 und lediglich 25,91 Rubel im Dezember 1989.

Bezüglich der Zeit vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 2. Februar 2004 (Bl. 94 Rentenakten) wiederum lediglich, dass der Kläger im betreffenden Zeitraum in der Grube F. als Schmied gearbeitet, jährlich jeweils 24 Tage Urlaub erhalten und keinen unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen hat. Angaben zu den tatsächlich gearbeiteten Tagen und etwaigen (weiteren) Fehlzeiten enthält diese Bescheinigung nicht. Auffallend ist allerdings, dass der Kläger nach dieser Bescheinigung in den Jahren 1985 bis 1988 weniger Urlaub erhalten haben soll als in den Jahren 1980 und 1982 bis 1984. Nach der Bescheinigung vom 22. Juli 2003 (Bl. 63 Rentenakten) gab es im damaligen Zeitraum zwar "keine Fehlzeiten (unbezahlter Urlaub, Weiterbildungskurse, Bildungsurlaube, Wehrpflichtdienst, )". Der Beweiswert dieser Bescheinigung wird andererseits jedoch bereits dadurch entwertet, dass als Entlassungsdatum der 11. Juli 1985 genannt ist obgleich der Kläger dort unstreitig bis zum 11. Juli 1988 tätig gewesen ist.

Auch hinsichtlich der Zeit vom 28. Juli 1988 bis zum 23. Oktober 1992 hat der Kläger eine Bescheinigung vom 2. Februar 2004 (Bl. 92 Rentenakten) vorgelegt, wonach er seinerzeit im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Verwaltung der kommunalen Kesselhäuser und Wärmenetze keine Arbeitsunfähigkeitsscheine eingereicht und keinen unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen hat. Hier sind zwar die jeweiligen Jahresurlaube des Klägers datumsgenau aufgelistet, andererseits wird jedoch das Beschäftigungsende mit dem 1. Oktober 1992 angegeben, obwohl der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen und auch nach den Eintragungen im Arbeitsbuch bis zum 23. Oktober 1992 beschäftigt gewesen ist.

Bereits in Anbetracht dieser ganz offenkundigen Ungereimtheiten kann es zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Unrichtigkeiten in den Arbeitsbescheinigungen auch hinsichtlich der übrigen Angaben vorliegen könnten. Der Kläger hat zwar in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Bl. 29 Gerichtsakten) eine Reihe von Erklärungen für die vom Senat aufgezeigten Ungereimtheiten zu geben versucht; er selbst hat andererseits jedoch hinsichtlich einer Reihe von Eintragungen einräumen müssen, dass es sich um Eingabefehler handeln müsse bzw. dass ihm der bescheinigte Urkundeninhalt "ein Rätsel" sei.

Es kann zwar nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Schriftstücken nicht um die entsprechenden Originalunterlagen selbst, sondern lediglich um nachträglich angefertigte Auszüge hieraus handelt. Zur Überzeugung des Senats besteht indes kein Anlass, an der Korrektheit der entsprechenden Übertragungen zu zweifeln. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vielmehr davon auszugehen, dass die vorliegenden Auszüge aus den Originalunterlagen sorgfältig und fehlerfrei erstellt worden sind und dem tatsächlichen Inhalt der im Herkunftsland verwahrten Aufzeichnungen des ehemaligen Arbeitgebers entsprechen. Die gleichen Zweifel, die sich zur Überzeugung des Senats in Anbetracht der oben aufgezeigten Ungereimtheiten hinsichtlich der Richtigkeit der vorliegenden Bescheinigungen aufdrängen, ergeben sich allerdings auch gegenüber den diesen zugrundeliegenden Arbeitgeberunterlagen. Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, zusätzlich zu den bereits vorliegenden Auszügen auch noch die entsprechenden Originallisten der ehemaligen Arbeitgeber zum Verfahren beizuziehen.

Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Dokumentation der Arbeitgeber über die genauen Arbeitszeiten und Fehlzeiten des Klägers sind insoweit zur Überzeugung des Senats insbesondere auch deshalb angebracht, weil nach dem Recht des Herkunftsgebiets (vgl. oben) ohnehin keine Verlassung bestand, die in ihren Rechtswirkungen letztlich folgenlosen Listen mit besonderer Akribie zu führen. Da auch kürzere Krankheitszeiten als Versicherungszeiten galten, bestand überhaupt kein Anlass, derartige Zeiten in den – eher betriebswirtschaftlichen Zwecken dienenden – Lohnlisten zu dokumentieren (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 22. Mai 2001 - L 2 RJ 1040/00).

Nach alledem ist im Hinblick auf die vorliegenden Bescheinigungen eine Fülle von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten feststellbar, so dass sie zur Überzeugung des Senats lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden können. Im Ergebnis kann eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte während der streitigen Zeiträume damit zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht als bewiesen angesehen werden. Denn es spricht für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung nicht ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen hätten. Da weiterführende Ermittlungsansätze weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich sind, hat es im Ergebnis dabei zu verbleiben, dass die sowjetischen Beitragszeiten des Klägers – wie in dem ursprünglichen, in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 12. Juli 1999 anerkannt – lediglich glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen sind.

Da die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben insgesamt nicht ausreichend sind, kann der Kläger sich insbesondere auch nicht auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00) berufen. Denn nach den genannten Entscheidungen sind die auf Lohnlisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen nur dann für einen Nachweis ausreichend, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Gerade daran mangelt es allerdings im Falle des Klägers. Sofern lediglich pauschale Bescheinigungen vorgelegt werden, kann auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2004 - L 11 RJ 4380/04) nicht der Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung der dokumentierten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten als geführt angesehen werden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Sozialgericht zitierten Sitzungsprotokoll der in der Deutschen Rentenversicherung bestehenden "Projektgruppe FRG" vom 19./20. März 2001 über die aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 abzuleitenden Konsequenzen für die Verwaltungspraxis. Es mag angesichts dessen dahingestellt bleiben, ob der Kläger aus einer solchen verwaltungsinternen Übereinkunft ohne sog. Außenwirkung überhaupt Rechtsansprüche für sich herleiten könnte.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die im Arbeitsbuch und in den von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen enthaltenen Anstellungszeiten für die Dauer etwaiger beitragsfreier Unterbrechungen zumindest als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a) Alternative 2 Angestellten-Versicherungsgesetz (AVG) bzw. als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 55 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzusehen und dementsprechend gemäß § 15 FRG in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen seien, weil es sich insoweit ungeachtet etwaiger Beitragsausfälle um eine nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalls ungeschmälert zu berücksichtigende Versicherungszeit gehandelt habe.

Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige Beitragszeit oder Beitragsleistung ist, darf zunächst nicht übersehen werden, dass "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) ... und ... naturnotwendig im Verhältnis ... zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten ... sehr stark variieren" (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar, diese außerordentlich starken Abweichungen, welche die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, welche die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, ist demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetzes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 35 ff.).

Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG bzw. den in § 55 SGB VI gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG bzw. nach § 55 SGB VI in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987 - GS 2/85).

Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG vom 18. Februar 1981 - 1 RA 7/80 = SozR 5050 § 15 Nr. 21; BSG vom 21. April 1982 - 4 RJ 33/81; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 14 und Nr. 18). Vielmehr muss es sich insoweit auch um eine "eingliederungsfähige" fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Hingegen sind solche gleichgestellten Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die – wenn auch in anderer Weise – in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG vom 25. November 1987 - GS 2/85).

Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten/Anrechnungszeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten/Anrechnungszeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der im Arbeitsbuch bzw. in den Arbeitsbescheinigungen dokumentierten Beitragszeiten in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem gesamten Fremdrentengesetz zugrundeliegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt.

Der Kläger kann für sich auch keine Begünstigung daraus ableiten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 = SozR 5050 § 15 Nr. 4) das fehlende Sechstel als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG behandelt werden kann, wenn Zeiten einer nachgewiesenen Beschäftigung vorliegen, für die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht sind. Denn die Frage der Auffüllung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten stellt sich im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Zeiten einer sonstigen Arbeitsunterbrechung auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG darzustellen vermögen.

Der Kläger kann im Übrigen auch nicht beanspruchen, dass seine vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 und vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 zurückgelegten Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden.

Nach § 20 Abs. 1 FRG werden Fremdrentenzeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Da in der ehemaligen Sowjetunion zu keiner Zeit eine eigenständige Bergbauversicherung bestanden hat, können die dort in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur dann nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet werden, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Vorschrift des § 20 Abs. 4 FRG zufolge der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Nach § 134 SGB VI handelt es sich bei knappschaftlichen Betrieben um Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden (Abs. 1). Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus (Abs. 2). Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (Abs. 3). Knappschaftliche Arbeiten sind überdies auch die in § 134 Abs. 4 SGB VI genannten, räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten.

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger während der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 Abs. 1 SGB VI oder in einer Versuchsgrube des Bergbaus im Sinne des § 134 Abs. 2 SGB VI tätig gewesen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre das Energiereparaturwerk C. (D.) in der Bundesrepublik Deutschland mangels bergmännischer Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen ganz offenkundig kein knappschaftlicher Betrieb und auch keine Versuchsgrube. Es handelte sich insoweit um einen eigenständigen Betrieb, der für insgesamt 11 Kohlezechen in einem Gebiet tätig geworden ist und für diese Reparaturarbeiten durchgeführt hat. Im Werksverzeichnis der Bundesknappschaft ist dieser Betrieb demzufolge auch nicht aufgeführt.

Weder der Kläger noch das Energiereparaturwerk C. (D.) hatten in irgendeiner Weise etwas mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zu tun, wie § 134 Abs. 1 SGB VI dies verlangt. Diese Vorschrift – die im Wesentlichen der des alten § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) entspricht – stellt entscheidend auf die bergmännische Gewinnung und nicht auf die weitere Be- oder Verarbeitung des gewonnenen Materials ab (vgl. Verbandskommentar, § 138 SGB VI, Rdnr. 3) und stellt damit klar, dass der knappschaftlichen Versicherung grundsätzlich nur diejenigen Personen unterliegen sollen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Es handelt sich bei der knappschaftliche Versicherung um eine reine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. BSG vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, Bundestags-Drucksache 1920/22 Nr. 4394, S. 30).

Der Kläger ist in der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 auch nicht im Sinne des § 134 Abs. 3 SGB VI im Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes tätig gewesen.

Die Prüfung, ob ein Betrieb als knappschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist und ob ein Bedürfnis für eine einheitliche Versicherung der Belegschaften besteht, bedarf der Gesamtwürdigung aller zwischen Haupt- und Nebenbetrieb bestehenden Beziehungen organisatorischer, wirtschaftlicher, räumlicher und betriebstechnischer Art (vgl. BSG, SozR Nr. 3 zu § 2 RKG). Das Vorliegen eines knappschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne des § 134 Abs. 3 SGB VI kann nur angenommen werden, wenn ein betrieblicher Zusammenhang zweifelsfrei feststeht (Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16; Verbandskommentar, § 138 SGB VI, Rdnr. 5). Dabei ist es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes nach der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (vgl. BSG vom 1. Juli 1969 – 5 RKn 25/66). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Es ist zwar vorstellbar, dass das Reparaturwerk, in welchem der Kläger tätig gewesen ist, entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 1. Juli 1969, a.a.O.) in gewisser Weise den Bergbaubetrieben "rangmäßig nachgeordnet" gewesen sein mag. Nebenbetriebe sind in diesem Sinne z.B. Betriebsanstalten, Gewerbeanlagen, Fabriken, in denen im knappschaftlichen Hauptbetrieb gewonnene Materialien oder ähnliche Stoffe weiterverarbeitet oder veredelt werden, wie z.B. Kokereien von Steinkohlezechen, Hüttenwerke von Erzgruben (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB VI, Rdnr. 5).

Ein knappschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 134 Abs. 3 SGB VI muss aber überdies stets auch ein unselbstständiger Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebs sein. Es muss also eine Produktionsstätte bestehen, die in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbstständigen Leistungsapparat verfügt. Zwischen der vorhandenen Zentrale und dieser Produktionsstätte muss auf dem Gebiet der Planung, Entwicklung, Produktion und des Vertriebs eine derartig starke organisatorische Verflechtung bestehen, dass eine Verselbstständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre. Die Zusammensetzung der Belegschaft einschließlich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur der Arbeitnehmerseite ist dabei unbeachtlich (vgl. BSGE 66, 75-84).

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein solch enger betrieblicher Zusammenhang hinsichtlich des Energiereparaturwerks gerade nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Zweifel an Vorliegen eines solchen betrieblichen Zusammenhangs müssen sich hier zur Überzeugung des Senats insbesondere bereits deshalb ergeben, weil es sich gerade nicht um die einem bestimmten knappschaftlichen Betrieb nachgeordnete Reparaturabteilung gehandelt hat, sondern um eine überbetriebliche Einrichtung, die für insgesamt 11 verschiedene Kohlezechen tätig geworden ist, ohne in einen dieser Betriebe eingegliedert zu sein. Es ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit, selbst wenn er seinerzeit in der ehemaligen Sowjetunion in einem knappschaftlichen (Neben-) Betrieb tätig gewesen sein mag, jedenfalls dann, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden wäre, nach den jeweils geltenden Vorschriften nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (EG-RKG) vom 23. Juni 1923 sind nämlich Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten – also auch Reparaturwerke – am 31. Dezember 1923 aus der knappschaftlichen Versicherung ausgeschieden.

Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 SGB VI sind hinsichtlich der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift vordergründig zunächst nicht die Rede von einem knappschaftlichen Betrieb, wie dieses nach § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG für die Zuordnung erforderlich ist, sondern von "knappschaftlichen Arbeiten". Mit dieser Regelung soll jedoch bewirkt werden, dass die in einem anderen Unternehmen geleistete knappschaftliche Arbeit derjenigen in einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt wird (vgl. Verbandskommentar, § 138 SGB VI, Rdnr. 6). § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG in der vor dem Jahre 1992 geltenden Fassung nahm ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 und 2 RKG. Dieser enthielt jedoch ebenfalls keine Regelung zur knappschaftlichen Arbeit in einem anderen Unternehmen, sondern definierte lediglich was unter "knappschaftlichen Betrieben" verstanden werden sollte. Trotzdem wurde die für einen anderen Unternehmer verrichtete knappschaftliche Arbeit derjenigen in einem knappschaftlichen Betrieb in der Literatur gleichgestellt (vgl. Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16; Moser, DRV 1988, 455, 477; May, NZS 1996, 377 unter Hinweis auf die Entscheidung des Preußischen Oberschiedsgerichts vom 20. November 1911 in Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 52, 559). Wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4124, 219) ergibt, wollte der Gesetzgeber keine inhaltlich gegenüber der alten Fassung des FRG veränderte Regelung schaffen. Diese Vorgehensweise entspricht der Intention bei der Schaffung einer besonderen Versicherung für Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung tragen sollte (so auch May, a.a.O., S. 378).

Was knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI sind, ist dort folgendermaßen definiert: Es muss sich um Arbeiten handeln, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb "zusammenhängen". Selbst wenn man insoweit davon ausgeht, dass die Feststellung des in § 134 Abs. 4 SGB VI gesondert angesprochenen "Zusammenhangs" von weniger strengen Voraussetzungen abhängt als die Annahme eines Nebenbetriebes im Sinne des § 134 Abs. 3 SGB VI, ergibt sich im konkreten Fall freilich kein anderes Ergebnis.

Bei den von § 134 Abs. 4 SGB VI erfassten knappschaftlichen Arbeiten handelt es sich um
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9. Arbeiten in den Lampenstuben,
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

Der Kläger hat allerdings ganz offenkundig keine dieser Arbeiten oder ähnliche Arbeiten verrichtet.

Auch hinsichtlich der Zeit vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 muss es bei der Zuordnung der Beitragszeiten des Klägers zur allgemeinen Rentenversicherung bleiben.

Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Grube "F." der Betriebsvereinigung "E." um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 Abs. 1 SGB VI gehandelt hat, obwohl sie im Betriebsverzeichnis der Beigeladenen nicht auftaucht. Denn jedenfalls steht fest, dass der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten durchgeführt hat. Der Kläger hat seinerzeit ausschließlich über Tage gearbeitet und als Schmied in der Maschinenhalle Reparaturarbeiten an Bergbaumaschinen und Werkzeugen ausgeführt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wären die Tätigkeiten des Klägers, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären, von nicht knappschaftlichen Betrieben durchgeführt worden. Die Reparaturabteilung stellte ganz offenkundig eine selbstständige Betriebseinheit mit eigenen arbeitstechnischen Zwecken dar, deren Arbeiten – übertragen auf die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland – nicht notwendigerweise einem knappschaftlichen Betrieb oder einem knappschaftlichen Nebenbetrieb verrichtet worden wären. Die oben bereits hinsichtlich der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 im Einzelnen aufgeführten Erwägungen gelten angesichts dessen auch bezüglich der Zeit vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988.

Im Ergebnis muss es deshalb hinsichtlich der Zeit vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 sowie hinsichtlich der Zeit vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 FRG dabei verbleiben, dass Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Zweifel der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Nach alledem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Datenfeststellungsbescheid vom 12. Juli 1999 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnte. Die im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X getroffene Verwaltungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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