L 6 SO 155/09

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 225/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SO 155/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 108 BSHG und die Nachfolgeregelung des § 108 SGB XII schützen nur den ersten Ort des Grenzübertritts. Jeder Aufenthaltswechsel nach einem Sozialhilfebezug von einem wegen des tatsächlichen Aufenthalts örtlich zuständigen Träger lässt den Schutz entfallen.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als überörtlicher Sozialhilfeträger die Erstattung von Aufwendungen, die er seinerseits als vermeintlich erstattungspflichtiger Leistungsträger dem Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger für von diesem erbrachte Sozialhilfeleistungen vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2004 zahlte.

Der 1929 in Spanien geborene OZ., seine in Deutschland 1941 geborene Ehefrau IZ. sowie die ebenfalls in Deutschland 1981 geborene Tochter MZ. kehrten am 8. August 1989 mit einem weiteren Familienmitglied nach Deutschland zurück, nachdem sie ca. 7 Jahre in R./Spanien gelebt hatten. Dort bezogen Sie Unterstützungsleistungen durch das Deutsche Konsulat in A-Stadt i.H.v. 800,- DM monatlich. Vor ihrem Aufenthalt in Spanien hatten sie in G-Stadt im OX.Kreis gelebt. Nach ihrer Rückkehr hielten sie sich zunächst vom 8. bis 10. August 1989 in einer Pension in N-Stadt (OX.Kreis) auf. Danach begaben sie sich in die Wohnung des Schwiegersohnes der Frau IZ., Herrn RZ., in C Stadt (OX.Kreis) und planten, sich dort so lange aufzuhalten, bis die Familie eine geeignete Wohnung gefunden habe. Ausweislich eines Vermerks des Kreissozialamtes des OX.Kreises vom 22. August 1989 sprach Frau IZ. am 9. August 1989 vor und beantragte Sozialhilfe. Es wurde eine Barzahlung in Höhe von 1.039,50 DM gewährt. Vom 11. bis 15. August 1989 fanden Gespräche zwischen dem Kreissozialamt und dem Schwiegersohn über die Wohnungssuche und die beengten Wohnverhältnisse statt. Eine polizeiliche Meldung im OX.Kreis erfolgte bis dahin nicht. Am 16. August 1989 teilte der Schwiegersohn mit, dass die Familie eine Wohnung in D-Stadt (Landkreis DX.) angemietet habe und dort bereits eingezogen sei. Mit Schreiben vom 15. September 1989 entsprach der Kläger dem Antrag des OX.Kreises, die Kosten in Höhe von 1.039,50 DM nach § 108 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu erstatten.

Ab dem 21. August 1989 erhielt die Familie Sozialhilfeleistungen vom Beklagten.

Mit Kostenerstattungszusage vom 6. April 1990 erkannte der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger in Hessen gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 108 BSHG für die Zeit ab 21. August 1989 seine Erstattungspflicht hinsichtlich der Sozialhilfeaufwendungen an, auf Anforderung des Beklagten erfolgten die Erstattungen in den Folgejahren auch tatsächlich.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2004 überwies der Kläger Erstattungszahlungen i.H.v. insgesamt 38.192,25 EUR. Ausweislich der Verwaltungsakten der Beteiligten erstattete er am 14. Oktober 2003 für den Zeitraum des Jahres 2002 4.217,88 EUR, am 22. September 2004 für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juli 2004 7.406,48 EUR. Nach einer im Rechtsstreit vorgelegten Aufstellung des Klägers überwies der Kläger am 8. Januar 2003 für den vorausgegangenen Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 2001 26.567,89 EUR.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 lehnte der Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab 1. August 2004 die weitere Kostenerstattung ab. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 – xxxxx – begründete er die Ablehnung damit, dass allein der erste Grenzübertrittsort durch die Kostenerstattungsregelung geschützt sei, nicht aber die folgenden Aufenthaltsorte, wobei mit dem Umzug nach D-Stadt ein Aufenthaltswechsel über die örtliche Zuständigkeitsgrenze des zunächst zuständigen, ersten Sozialhilfeträgers hinweg stattgefunden habe. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 108 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sei nur bis zum 16. August 1989 gegeben gewesen. Der Kläger behalte sich einen Rückerstattungsanspruch vor.

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten nahm der Kläger die Kostenerstattungszusage vom 6. April 1990 zurück und machte zunächst einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2004 geltend.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2006 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er erstmals insgesamt die Erstattung der vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2004 erbrachten Leistungen verlangte. Der Beklagte hat sich gegen die Klage mit der Begründung gewandt, dass nach der Wiedereinreise am 8. August 1989 zunächst nur ein vorübergehender Aufenthalt im OX.Kreis begründet worden sei. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe die Familie erst im Anschluss daran erstmals im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Insoweit habe es sich bei der Wohnsitznahme in D-Stadt tatsächlich um den im Sinne des § 108 BSHG geschützten ersten Grenzübertrittsort gehandelt, so dass der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits hieran scheitere. Der Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 sei darüber hinaus verjährt. Das Sozialgericht Kassel hat den Beklagten mit Urteil vom 8. Juli 2009, dem Beklagten zugestellt am 20. August 2009 verurteilt, dem Kläger 38.192,25 EUR zurückzuerstatten. § 112 SGB X bezwecke die Rückerstattung der Leistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausgehe, vom vermeintlich erstattungspflichtigen Leistungsträger. Die streitgegenständlichen Erstattungsleistungen des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger an den Beklagten seien zu Unrecht erfolgt. Abzustellen sei mit dem Bundesverwaltungsgericht allein auf den Umzug der Familie vom OX.Kreis in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als nunmehr zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger und die bereits vor dem Umzug erfolgte tatsächliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe im OX.Kreis. Auf einen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt komme es nicht an. Der Rückerstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser entstehe erst mit dem Zeitpunkt der rechtsirrtümlichen Befriedigung des vermeintlichen Erstattungsanspruches und verjähre nach Ablauf von vier Jahren. Die Anweisung der mit der Klageerhebung am 27. Dezember 2006 erstmals geltend gemachten Erstattungen sei erst im Januar 2003 erfolgt.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist am 17. September 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.

Der Berufungskläger und Beklagte trägt vor, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation übereinstimme. Der dortige Sachverhalt zeichne sich dadurch aus, dass die Hilfeempfänger am Einreiseort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet gehabt hätten, den sie gewechselt und schließlich wieder am Einreiseort begründet hätten. Der vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Begriff des "Umzuges" bezeichne eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehung und setzte neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hätte die Familie aber in dem sehr kurzen Zeitraum des Aufenthalts im OX.Kreis nicht begründet. Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des SG Frankfurt vom 19. März 2009 – S 30 SO 13/06 – juris, wonach zumindest bei einem Umzug im Nahbereich des Ankunftsortes ein Kostenerstattungsanspruch auch des Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeit der Hilfebedürftige weiter zieht, zu bejahen sei, wenn am unmittelbaren Ankunftsort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden sei.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte und Kläger ist der Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Familie im OX.Kreis einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe oder nicht. Allein von Relevanz sei, dass die hilfsbedürftigen Personen nach ihrer Einreise nach Inanspruchnahme des zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers den Einreiseort verlasse und dadurch die Zuständigkeit des erstangegangen Trägers ende.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Kassel hat den Beklagten zu Recht zur Rückerstattung des Erstattungsbetrages verurteilt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Anspruchsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch ist § 112 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Hiernach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

Bei den auf einen vermeintlichen Anspruch nach § 108 BSHG gezahlten Leistungen handelt es sich um eine Erstattung im Sinne des § 112 SGB X. Erstattungen sind nämlich nicht nur solche Leistungen zwischen Leistungsträgern nach den §§ 102 ff. SGB X, sondern auch alle anderen spezialgesetzlich geregelten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern.

Die Erstattung ist zu Unrecht erfolgt. Prüfungsmaßstab ist wegen des streitgegenständlichen Erstattungszeitraumes – wovon die Beteiligten offenbar übereinstimmend nicht ausgegangen sind – § 108 BSHG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. Insoweit sind insbesondere die Ausschlussklauseln des § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Zuzuges der Familie noch nicht in Kraft waren. Die hinsichtlich der verschiedenen Fassungen des § 108 BSHG Anwendung findende Übergangsregelung des § 147 BSHG kann nicht so ausgelegt werden, dass eine Fortgeltung des § 108 BSHG a. F. – ohne Satz 3 des Absatzes 1 – für Fälle, in denen bereits vor diesem Zeitpunkt eine Kostenerstattung stattfand, auch für künftige Leistungszeiträume nach dem 1. Januar 1994 bestimmt wird (zum Folgenden: Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 – 12 B 00.1392 – juris; ebenso: SG Mainz, Urteil vom 17. August 2009 – S 14 SO 97/08 -; SG Köln, Urteil vom 23. April 2008 – S 21 SO 264/06 und SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2008 – S 6 SO 173/05). Lediglich für die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Leistungszeiträume bis 31. Dezember 1993 bleibt es bei der alten Rechtslage. § 147 BSHG bestimmt, dass "die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist" bestehen bleibt. Der Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG entsteht in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung (vgl. allgemein zu Erstattungsansprüchen: Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 60. Ergänzungslieferung, Januar 2009, § 111 SGB X Rdnr. 31 ff.). Eine Pflicht zur Erstattung von Kosten entsteht damit nur dann und soweit, als vom erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger Kosten für einen Hilfeempfänger aufgewendet werden (Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 – 12 B 00.1392 – juris Rdnr. 17). Soweit § 147 BSHG auf die "vor dem 1. Januar 1994 ... entstandene" Pflicht zur Kostenerstattung abstellt, ergibt sich aus vorgenannten Grundsätzen, dass dies nur die bis zum 31. Dezember 1993 tatsächlich gemachten Aufwendungen betreffen kann. Denn im Hinblick auf die nach diesem Stichtag getätigten Aufwendungen kann auch eine Pflicht zur Kostenerstattung erst nach dem Stichtag entstanden sein. § 147 BSHG hat insoweit vorrangig den Zweck der Klarstellung, dass für die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 1994 keine Rechtsänderung oder –vernichtung eintritt, falls der Erstattungsanspruch erst nach der Novellierung der Vorschrift geltend gemacht wird.

Die Erstattung erfolgte zu Unrecht, da der Erstattungsanspruch bereits nach § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen war. Hiernach gilt der anspruchsbegründende Satz 1 nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben.

Der Erstattungsanspruch für Leistungen an IZ. und MZ. ist hiernach bereits ausgeschlossen, da sie im Bundesgebiet geboren wurden. Bezüglich der Leistungen an den in Spanien geborenen OZ. findet § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG keine Anwendung, da er mit seiner Ehegattin IZ. zusammenlebte. Wie der systematische Zusammenhang mit § 108 Abs. 1 Satz 4 BSHG belegt, bedarf es für ein "Zusammenleben" i.S.d. Satzes 3 nicht eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts mit Personen, die bereits zuvor in Deutschland gelebt haben. Der Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist bereits ausgeschlossen, wenn – wie hier – zusammenlebende Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland aufgeben, um im Geltungsbereich des BSHG künftig zusammenzuleben (so ausdrücklich auch Schellhorn in: Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Aufl., § 108 SGB XII Rdnr. 5).

Ergänzend wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), soweit dort § 108 BSHG im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 – xxxxx – einschränkend ausgelegt wird. Die Regelung schützt nur den ersten Ort des Grenzübertritts, an dem von einem örtlich zuständigen Träger Sozialhilfe bezogen wird, wobei der Erstattungsanspruch nicht auf den Grenz- oder Einreiseort beschränkt ist, sondern auf den Ort, an dem der Bedürftige nach seiner Einreise sich erstmalig so aufhält, dass der dortige Träger zur Leistung verpflichtet ist (ähnlich bereits Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2004 – 12 B 00.2288 – juris Rdnr. 12 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Den Schutz örtlicher Sozialhilfeträger, die aus dem Ausland übergetretenen Personen Sozialhilfe leisten müssen, entfaltet § 108 BSHG nur mit Rücksicht darauf, dass der betreffende örtliche Träger infolge des Übertritts der Hilfebedürftigen unmittelbar aus dem Ausland zur Hilfeleistung zuständig geworden ist. Sobald diese Zuständigkeit infolge Wegzugs der Hilfebedürftigen endet, bedarf der für den Einreiseort zuständige örtliche Sozialhilfeträger solchen Schutzes nicht mehr, so dass die Lastenverteilungsregelung des § 108 BSHG insoweit ihren Zweck erfüllt hat. Insbesondere durch die zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene Reform der Vorschrift wird deutlich, dass durch den Erstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger nur die Sonderlast abgefedert werden soll, die dadurch entsteht, dass deutsche Staatsangehörige ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ohne persönlichen Bezug (z.B. Verwandtschaft) oder Bezug zu einer bestimmten Region aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet typischerweise entweder in Grenzregionen, in der Nähe von Häfen oder Flughäfen oder sonstigen Verkehrsknotenpunkten ihren Aufenthalt – sei er zunächst nur tatsächlich oder bereits gewöhnlich – nehmen; nur diese "zufällig", d.h. ohne Bezug des jeweiligen Sozialhilfeempfängers zum Gebiet des örtlichen Trägers, entstehenden Lasten sollen durch den Erstattungsanspruch ausgeglichen werden (vgl. jüngst auch BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8/9b SO 17/07 R – zum Zweck von § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Jeder Aufenthaltswechsel nach einem Sozialhilfebezug von einem wegen des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Träger (§ 97 BSHG) – hier: OX.Kreis – lässt den Schutz entfallen. Der Zuzug in das Gebiet der Beklagten hat dann nämlich nichts mehr mit der "Zufälligkeit" des Einreiseweges zu tun.

Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 112 SGB X unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 111 SGB X (vgl. von Wulffen in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 112 Rdnr. 5) und ist nicht verjährt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
Aus
Saved