L 6 SO 57/11 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 74/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SO 57/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die am 21. Februar 2011 erhobene Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Februar 2011 aufzuheben und den Antrag, soweit dieser auf die Verpflichtung der Beigeladenen gerichtet ist, zurückzuweisen,

ist unzulässig geworden.

Das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwerde der Beigeladenen bezüglich der Hauptsache sind mit Ablauf des 15. Mai 2011 entfallen, da mit diesem Tag die im Beschluss des Sozialgerichts Fulda tenorierte vorläufige Leistungspflicht endete und die Beigeladene trotz fehlender aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. § 175 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde setzt ebenso wie die Berufung eine Beschwerde des Rechtsmittelführers als Beschwerdebefugnis voraus; die materielle Rechtsstellung der Beigeladenen muss durch den Ausspruch beeinträchtigt sein. Diese Beeinträchtigung muss nach richtiger Ansicht auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rn. 10). Sollte man den Wegfall der Beschwerde als unschädlich erachten, so führte aber der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund entsprechender Erwägungen zur Unzulässigkeit.

Die Antragstellerin kann gegenwärtig keine Ansprüche mehr aus dem erstinstanzlichen Tenor einer einstweiligen Anordnung herleiten, da der Ausspruch zeitgebunden erfolgt ist und auch in der Sache die Begleitung der Antragstellerin während des Schulbesuches einer Nachholung nicht zugänglich ist. Die Beigeladene hat kein Interesse an der Aufhebung der formalen Beschwerde, da sie dem Beschluss nach den Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 nicht nachgekommen ist, was durch den Bevollmächtigten der Beigeladenen telefonisch bestätigt worden ist. Insoweit besteht kein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung im Hinblick auf die Beseitigung eines Rechtsgrundes für erbrachte Leistungen. Die Antragstellerin kann wiederum aus der Nichtbefolgung des Beschlusses keine Sekundärrechte - wie etwa Schadensersatzansprüche - herleiten, da sie keinen Vollstreckungsantrag gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ermessensleitend für den Senat war zum einen der Umstand, dass das Verhalten der Beigeladenen der Nichtbefolgung des Beschlusses mitursächlich für den Wegfall der Beschwerde gewesen ist. Zum anderen überwiegt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung zu Lasten der Beigeladenen die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen. Richtigerweise hat das Sozialgericht den Vorrang der Sicherungspflege gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vor Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe – (SGB XII) angenommen. Dieser Vorrang wurde zutreffend mit der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung begründet (BSG, Urteil vom 21. November 2002 B 3 KR 13/02 R -; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R). Eine den Anordnungsgrund ausschließende, vorrangige Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 43 SGB I kam hier nicht in Betracht, da der Anspruch als solcher nicht unstreitig ist. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe als medizinischer Rehabilitation und (Behandlungs-)Sicherungspflege hat darüber hinaus nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen. Dient die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags (Integrationshelfer), ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen. Handelt es sich um die Notwendigkeit, die körperliche Situation zu beobachten und ggf. in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handelt es sich um Sicherungspflege. Dies gilt insbesondere auch für eine aus medizinischen Gründen notwendige Beobachtung der Atmung, soweit dies durch Angehörige oder Lehrer nicht oder nicht in hinreichend medizinisch qualifizierter Art und Weise erfolgen kann (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - L 1 KR 187/10 - m.w.N.). Die von der Antragstellerin geltend gemachte Leistung ist allein der letztgenannten Kategorie zuzuordnen. Im vorgerichtlichen Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin ging es immer um die Frage der Beobachtung aus medizinischen Gründen und der Notwendigkeit einer Krankenschwester bzw. "Fachpersonal" als Betreuungsperson. Die Antragstellerin benötigt gerade keinen Integrationshelfer, den eigenen Vortrag der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Fehl ging daher der Hinweis der Beigeladenen an die Antragstellerin im Schreiben vom 15. Juli 2010 auf Leistungen der Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin, der wohl die Antragstellerin zum hiesigen Verfahren und die Antragstellung gegen die Antragsgegnerin veranlasst hat. An dem für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstab für die Tatsachenermittlung ist insbesondere die Würdigung des Berichts der Prof. Dr. CE. durch das Sozialgericht hinsichtlich der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Zwar wurde dieser ersichtlich nicht in Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit der Behandlungssicherungspflege erstellt, er enthält aber fraglos die zitierten Aussagen hierzu; das ältere MDK-Gutachten nach Aktenlage hebt lediglich auf die Anfallsfreiheit nach Aktenlage ab, die nach Prof. Dr. CE. der Einschätzung eines "Hochrisikos" nicht entgegegensteht. Eine abschließende Würdigung des Anspruches der Antragstellerin auf dieser rudimentären Gutachtenlage war allerdings nicht möglich. Die insoweit gebotene Interessenabwägung, in die nicht zuletzt das hohe Gewicht der Schutzgüter Leib und Leben im Falle einer nicht präzise einzuschätzenden Anfallswahrscheinlichkeit von Bedeutung gewesen wäre, wäre bei gegenwärtigem Sachstand zu Lasten der Beigeladenen ausgegangen. Vor diesem Hintergrund tritt der Umstand zurück, dass es anfänglich an einer ärztlichen Verordnung der Leistungen gefehlt hat und diese erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden ist. Nachvollziehbar verwies zudem der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin darauf, dass in der Vergangenheit wegen der Beanspruchung von Leistungen der Antragsgegnerin allein eine amtsärztliche Empfehlung hinreichend gewesen sei. Auch dürfte das o.g. Schreiben der Beigeladene mitursächlich gewesen sein, dass eine ärztliche Verordnung in der Vergangenheit nicht (mehr) erfolgt ist. Letzgenannter Gesichtspunkt ist auf der Ebene der Kostenentscheidung als Umstand der Veranlassung des Rechtsstreits berücksichtigungsfähig.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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