L 2 R 79/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 R 733/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 79/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 105/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 118 Abs. 4 S.1 und 4 SGB VI normieren eine Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Schuldner, die der Rentenversicherungsträger zwingend einzuhalten hat. Bevor ein Erbe nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Anspruch genommen werden kann, muss der Rentenversiche-rungsträger die Erstattung über den Tod des Rentenberechtigten hinaus gezahlter Renten-beträge nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI vom Empfänger/Verfügenden zurückverlangt haben. Ist diese Reihenfolge nicht eingehalten worden, kommt eine Erbenhaftung nicht in Betracht.
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeträge zurückzuerstatten.

Die Klägerin und ihr Halbbruder sind Erben der 1931 geborenen und 2005 verstorbenen B. B ... Diese war die Witwe des 2001 verstorbenen Versicherten C. B ... Sie erhielt aus der Versicherung des C. B. durch Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2002 große Witwenrente ab 1. Juli 2001. Im September 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass B. B. am xx. xxx 2005 verstorben sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Einstellung der Witwenrente, die schließlich noch bis Oktober 2005 gezahlt wurde. Überzahlt wurden zweimal 432,17 EUR (= 864,34 EUR). Diesen Betrag forderte die Beklagte von der Empfängerbank der Witwe in Kroatien zurück. Die Bank teilte daraufhin mit, dass der Betrag am Zahlungsautomaten vom Sohn der Witwe (=Halbbruder der Klägerin) für die Beerdigungskosten abgehoben worden sei. Auf weitere Anfrage teilte die Empfängerbank mit, die Geldbeträge seien am Bankautomaten mit der PIN-Nummer abgehoben worden. Außer der Witwe selbst habe keiner Vollmacht für das Konto gehabt. Die Bank legte eine Aufstellung der am Bankautomaten erfolgten Abhebungen in der Zeit vom 2. August bis 9. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 27. April 2006 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die überzahlte Rente in Höhe von 864,34 EUR von ihr als Erbin zurückzufordern. Die Klägerin erklärte hierauf, mit der Beteiligung an der Rückzahlung habe sie nichts zu tun. Sie wohne in Deutschland, ihre Mutter habe in Kroatien gelebt. Sie sei zwar neben ihrem Halbbruder zusammen Erbin geworden. Geerbt habe sie jedoch nur Immobilien, aber kein Geld. Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 forderte die Beklagte von der Klägerin die in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2005 aus der Versicherung des C. B. gewährte Hinterbliebenenrente in Höhe von 864,34 EUR zurück. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch, dem sie einen notariellen Erbschein vom 12. Dezember 2005 beifügte. Hierin wird festgestellt, dass der Nachlass der verstorbenen B. B. aus Liegenschaften und beweglichem Vermögen bestehe. Aufgeführt wurde auch ein Bankkonto bei der D. Banka D-Stadt. Das Vermögen der Erblasserin bestehe aus Liegenschaften in E-Stadt und aus beweglichem Vermögen in Form nicht gezahlter Rente sowie Geld auf den Konten der Bank. Zu Erben seien die Klägerin und ihr Halbbruder F. B. je zu ½ eingesetzt worden. Diese hätten das Erbe angetreten und ihren Erbteil angenommen. Das Erbe sei in gleiche Teile zwischen beiden aufgeteilt worden.

Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 12. Juli 2006 den Bruder der Klägerin an zu ihrer Absicht, von ihm den Betrag in Höhe von 864,34 EUR zurückzufordern, und verlangte mit Bescheid vom 18. August 2006 von diesem als Miterbe die Erstattung des benannten Betrages auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).

Mit Bescheid vom 27. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie habe gegenüber der Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI einen Rückforderungsanspruch. Die Klägerin könne Vertrauensschutz nicht geltend machen. Sie habe gewusst, dass die Witwe eine Hinterbliebenenrente bezogen habe. Ihr Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der bezogenen Geldleistung sei nicht schutzwürdig. Die Entscheidung, die überzahlte Rente zurückzufordern, sei nach Überzeugung der Beklagten zweck- und sachgerecht.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 24. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie trug vor, sie habe kein Geldvermögen geerbt. Mit der Hinterbliebenenrente der Witwe habe sie nie etwas zu tun gehabt. Von der Überzahlung und der angeblichen Abhebung des Geldes vom Geldautomaten habe sie von der Beklagten erfahren. Lediglich aus der Vermutung, dass die Rentenzahlungen auch nach dem Tod der Witwe erfolgten und das in Kroatien auszahlende Geldinstitut versäumen könne, die Auszahlung zu sperren, habe sie von Deutschland aus nach Erhalt der Sterbeurkunde die Beklagte über den Tod der Witwe benachrichtigt. Sie habe unbedingt verhindern wollen, dass die Rente weiterhin gezahlt werde. Sie sei fest davon überzeugt, dass die Deutsche Rentenversicherung genug Zeit gehabt habe, die Zahlung der Rente für Oktober 2005 zu vermeiden. Die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht missachtet. Für ihre Mithilfe durch Bekanntgabe des Todes der Witwe sehe sie sich als ungerecht bestraft an. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, Einfluss auf das Geschehen der Auszahlung und angebliche Abhebung vom Geldautomaten zu nehmen. Allenfalls der Betrag für September 2005 könne Streitsache sein, nicht aber der Betrag für zwei Monate.

Mit Urteil vom 23. November 2009 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI i.V.m. § 50 SGB X lägen nicht vor. Da sich das Bankkonto in Kroatien befunden habe und die Erbschaft nach kroatischem Recht festgestellt worden sei, hätte auch die Frage der Erbenhaftung in den Bescheiden nach kroatischem Recht beurteilt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Bei der Frage der Erbenhaftung müsse beachtet werden, dass die Rentenempfängerin 2005 verstorben sei, die Gutschrift der streitigen Rentenzahlungen aber am 1. September und 3. Oktober 2005 erfolgt sei. Schon damit könne keine Erbenhaftung eintreten, weil infolge des bereits vorher eingetretenen Todesfalles die Bankgutschriften ins Leere liefen. Der Erbe hafte nur im Rahmen der Vorbehaltswirkung der Zahlung, wenn die Gutschrift als solche noch zu Lebzeiten des Berechtigten erfolgt sei. Für den Verbleib nachträglicher Geldeingänge treffe den Erben keine Verantwortung. Folglich hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Mit ihrer am 24. Februar 2010 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 1. Februar 2010 zugestellte Urteil. Es sei zutreffend, dass von der Beklagten nicht geprüft worden sei, ob kroatisches Recht anwendbar sei. Hierauf komme es jedoch für die Frage der Erbenhaftung nicht an. Die Frage des anwendbaren Rechts sei lediglich relevant für die Frage der Erbenstellung. Insoweit gelte wohl kroatisches Recht, da Art. 25 EGBGB auf das Heimatrecht des Erblassers verweise. Die Erbenstellung der Klägerin sei unproblematisch, da sie nach dem kroatischen Erbschein Erbin geworden sei. Vertrauensschutz sei nicht gegeben. Eine Reduzierung der Forderung gegen die Klägerin um die Hälfte komme nicht in Betracht. Die Frage der weiteren Haftung eines Erben nach kroatischem Recht sei unbeachtlich, da hier der Vorrang des öffentlichen Rechts gelte. Daher hafte die Klägerin für die Forderung in voller Höhe. Selbst bei Anwendung kroatischen Erbrechts komme eine Reduzierung der Forderung auf die Hälfte nicht in Betracht. Die Haftung sei nicht auf die Erbquote beschränkt. Verwaltungstechnisch sei es nicht möglich gewesen, die Rentenüberzahlung für die Monate September und Oktober 2005 zu verhindern. Die Beklagte hat hierzu eine Aufstellung über Schlusstage für Wegfallaufträge und Änderungsaufträge im Jahre 2010 vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält sich nicht für verpflichtet, die Forderung der Beklagten zu erfüllen.

Der Senat hat eine sachverständige Auskunft des Instituts für Ostrecht vom Mai 2011 eingeholt.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten die über den Tod der B. B. hinaus gezahlten Hinterbliebenenrentenbeträge in Höhe von insgesamt 864,34 EUR zurückzuzahlen.

Nach § 118 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Nach § 118 Abs. 4 Satz 4 bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X entsteht, wenn im Sozialversicherungsverhältnis Leistungen zu Unrecht erbracht wurden und der diesen Leistungen zugrunde liegende Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben worden ist oder sich, wie bei dem Tod des Versicherten, auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Pflicht zur Erstattung erbrachter Leistungen folgt daraus automatisch. Der Versicherungsträger muss die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückfordern, wenn die Rechtsgrundlage dafür entfallen ist.

Außer Betracht bleiben kann vorliegend die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI, da die Vorschrift lediglich Geldinstitute im Inland erfasst (KasselerKommentar, Stand 1. April 2011, SGB VI § 118 Rdnr. 19), vorliegend jedoch die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge auf ein Geldinstitut im Ausland überwiesen wurden.

Daher kommt lediglich § 118 Abs. 4 SGB VI in Betracht. Im Rahmen dieser Vorschrift ist dabei der insoweit eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach Satz 1 vorrangig und gilt auch gegenüber den Erben. Nur für diejenigen Fälle, in denen die Erben nicht über das Kontoguthaben verfügt haben und als Folge eine Haftung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ausscheidet, kommt eine Rückforderung aus § 50 SGB X unter Beachtung der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45, 48 SGB X gem. § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in Betracht (so auch Reinhard in: LPK-SGB VI, § 118 Rdnr. 14, Pflüger in: jurisPK-SGB VI, § 118 Rdnr. 134, Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, § 118 Rdnr. 20, Diekmann, DRV 1996, 22, 33).

Die in § 118 Abs. 4 SGB VI normierte Rangfolge folgt zur Überzeugung des Senats daraus, dass die Schutzbedürftigkeit eines Erben, der nicht zugleich Verfügender ist, in aller Regel weitaus höher zu gewichten als die desjenigen, an den die Rentenzahlungen unmittelbar und rechtsgrundlos erbracht wurden oder desjenigen, der über solche Zahlungen unmittelbar verfügt hat. Die verfügungsbedingt unterschiedlich stark ausgeprägte Schutzbedürftigkeit der nach § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen begrenzt daher die Entscheidung des Versicherungsträgers bei der Auswahl des Anspruchsgegners und wurde im Wege der getroffene Stufenregelung durch den Gesetzgeber bereits bei der Ausgestaltung der Norm vorweggenommen.

Dieses an Sinn und Zweck der Regelung und der Bedeutungen ihrer Rechtswirkungen ausgerichtete Auslegungsergebnis wird durch die Systematik und den Wortlaut des § 118 Abs. 4 SGB VI gestützt. So regelt § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zunächst die Erstattungspflicht des unmittelbar Verfügenden gegenüber dem Versicherungsträger. In den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 folgen die Vorgaben zur Geltendmachung dererlei Ansprüche (durch Verwaltungsakt) und die normierte Mitwirkungspflicht des Geldinstituts zur Übermittlung der erforderlichen Informationen über den Anspruchsgegner an den Träger. Erst Satz 4 begründet einen Anspruch des Versicherungsträgers gegen die Erben. Die in dieser Systematik zum Ausdruck kommende Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen wird durch den Wortlaut der Anspruchstatbestände noch verstärkt. So "verpflichtet" Satz 1 die Verfügenden zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, während Satz 4 den durch Verweis auf § 50 SGB X in Bezug genommenen Anspruch gegenüber den Erben lediglich "unberührt" lässt. Überdies kann sich der Erbe bei einer Inanspruchnahme nach Satz 4 im Gegensatz zu dem nach Satz 1 zur Rückzahlung Verpflichteten ggf. auf Vertrauensschutz berufen, was ebenfalls für eine Nachrangigkeit der Rückforderung spricht.

Darüber hinaus sprechen für das gefundene Auslegungsergebnis auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte. Denn die Person des Verfügenden/Empfängers lässt sich in aller Regel wesentlich leichter und vor allem schneller ermitteln als der oder die Erben des Verstorbenen. Derartige Schwierigkeiten will Abs. 4 Satz 1 dem Rentenversicherungsträger gerade ersparen. Zudem wird eben in den problematischen Fällen, in denen das vorhandene Guthaben auf dem Konto zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger zur Deckung der Erstattungsforderung nicht ausreicht, das Erbe nicht selten ausgeschlagen werden. Dann bleibt ohnehin nur der Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (Juris PK-SGB VI/Pflüger, § 118 Rdnr. 134 ff.).

Die Beklagte hat vorliegend die nach § 118 Abs. 4 SGB VI vorgeschriebene Reihenfolge nicht beachtet. Sie hat, bevor sie die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen hat, keinen Versuch unternommen, vom Empfänger/Verfügenden der überzahlten Rentenbeträge die Rückerstattung zu verlangen. Zwar hat die Beklagte sich an das kroatische Bankinstitut gewandt und die Auskunft erhalten, die Rentenbeträge seien von dem Bruder der Klägerin mit PIN-Nummer am Bankautomaten abgeholt worden und für Beerdigungskosten verwendet worden, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie ein Geldinstitut Kenntnis vom Verfügenden und dem Verwendungszweck haben kann, wenn die Abhebung mit PIN-Nummer am Automaten erfolgte. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil von der Beklagten Maßnahmen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw. Empfänger gerade nicht ergriffen worden sind. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2006 von dem Bruder der Klägerin die Erstattung des streitigen Betrages verlangt hat, wurde der Anspruch nicht auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, sondern auf § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI gestützt. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge schließt einen Anspruch gegen die Klägerin als Erbin aus.

Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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