Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 800/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 292/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 426/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenleistungen.
Der 1955 geborene Kläger bezieht seit 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer von der Beklagten (Rentenbescheid vom 22. März 2001). Der Rentenbescheid enthielt die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Er erhielt außerdem den Hinweis, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht oder in verminderter Höhe geleistet wird, sofern bei Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung durch den Brutto-Verdienst die für die Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Ab 1. Januar 2003 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C. Gebäudereinigung auf. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma C. im Juni 2003 mit, das Brutto-Entgelt des Klägers betrage ab Februar 2003 325,00 EUR. Die Höhe des Entgelts sei gleichbleibend.
Im Juni 2008 schrieb die Beklagte an den Kläger, dass aus ihren Unterlagen ersichtlich sei, dass er noch eine Beschäftigung ausübe und daraus Einkommen erziele. Zur Feststellung der Höhe des Arbeitsentgelts seien Angaben des Arbeitsgebers erforderlich für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007. Dem entsprach die Firma C. mit Schreiben vom 19. Juni 2008, dem sie Lohnabrechnungsunterlagen für die streitigen Zeiten beifügte. Nach Überprüfung der angegebenen Entgelte hörte die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 an zu ihrer Absicht, den Bescheid vom 22. März 2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufzuheben bezüglich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und die überzahlte Rente in Höhe von insgesamt 3.099,30 EUR vom Kläger zurückzufordern. Hierzu teilte der Kläger im Juli 2008 mit, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der zweiten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei ein überhöhter Betrag in Rechnung gestellt worden. Das Urlaubsgeld sei auf das Jahreseinkommen verteilt worden. Der Sachbearbeiter habe nicht gewusst, welche Hinzuverdienstgrenze für ihn maßgebend sei. Die Firma C. habe nunmehr Korrekturen der Lohnabrechnungen für die streitigen Zeiträume vorgenommen. Er legte hierzu ein Schreiben der Firma C. vom 17. Juli 2008 vor. Mit Bescheid vom 5. August 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. März 2001 bezüglich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. April bis 31. Dezember 2007 gemäß § 48 SGB X teilweise auf. Die insoweit eingetretene Überzahlung in Höhe von insgesamt 3.099,30 EUR sei vom Kläger zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB X seien erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Aufhebung des Bescheides die damit verbundene Rückforderung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Weitere Ermessensgesichtspunkte, die dazu führen könnten, von einer Aufhebung abzusehen, lägen nicht vor. Der Kläger habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass die Löhne für die Monate November und Dezember 2005 aufgrund von Urlaubsauszahlungen über den Hinzuverdienstgrenzen lägen. Ausgezahlter Urlaubsanspruch gelte als Arbeitsentgelt und sei somit entsprechend zu berücksichtigen. Für die Zeit von 1. April bis 31. Dezember 2007 habe er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 360,00 EUR erzielt. Freiwillig vom Kläger gezahlte Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, dem er ein weiteres Schreiben der Firma C. vom 27. August 2008 beifügte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 zurück. Das Vorbringen des Klägers führe zu keiner anderen Entscheidung, da sowohl nach der Auskunft der Firma C. als auch ausweislich der übersandten Gehaltsabrechnungen im strittigen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestanden habe, aus welchem Entgelte oberhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt worden seien. Ferner seien auch die aus der Beschäftigung erzielten Rentenversicherungsbeiträge dem Konto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugeführt worden. Wenn der Kläger vortrage, sein Arbeitgeber habe in Unkenntnis der für ihn maßgebenden Hinzuverdienstgrenze Arbeitsentgelt gezahlt, müsse er dieses Fehlverhalten gegen sich gelten lassen, da ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Rentenversicherung Hessen nicht bestehe. Vielmehr habe der Kläger aufgrund seiner positiven Kenntnis hinsichtlich der ihm bekannten Hinzuverdienstgrenzen selbst wissen müssen, ab welcher Entgelthöhe sich das erzielte Arbeitsentgelt rentenschädlich auf die bezogene Rente auswirke. Zumindest habe er dann seinen Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen müssen.
Der Kläger reichte noch ein weiteres Schreiben der Firma C. vom 6. November 2008 nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein.
Am 3. November 2008 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er reichte ein Schreiben der Firma C. vom 9. März 2009 einschließlich der Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV ein. Weiter legte der Kläger eine Lohnbescheinigung der Firma C. vom 2. Juni 2008 vor, einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007, eine Bestätigung zum Lohn der Firma C. vom 9. März 2009, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 14. Februar 2008 und 19. Januar 2006 und eine Lohn-Neuberechnung der Fa. C. für das Jahr 2005.
Die Beklagte erklärte, ausweislich der vorgelegten Meldung zur Sozialversicherung vom 19. Januar 2006 sei diese zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See erfolgt. Anlass zu Ermittlungen zum Einkommen des Klägers sei offenbar eine Anfrage des Jugendamtes D-Stadt gewesen. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass der Kläger eine geringfügige Beschäftigung in rentenschädlichem Umfang ausübte. Dies sei im Juni 2008 bekannt geworden.
Das Sozialgericht holte eine Auskunft der Firma C. vom 12. August 2009 ein. Der Brutto-Lohn des Klägers habe im Jahre 2005 ohne das pauschal versteuerte Fahrgeld 4.173,00 EUR betragen. Das Fahrgeld habe im Jahre 2005 320,00 EUR betragen, dementsprechend insgesamt 4.493,32 EUR. Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2010 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 22. März 2001 sei § 48 SGB X. Die Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger habe Einkommen erzielt, das in dem streitigen Zeitraum mehrfach die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die jeweiligen Jahre überschritten habe. Abzustellen sei hier auf die erste Lohnbescheinigung der Firma C., wie sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei. Die nachträglichen Versuche der Korrektur im Sinne der Umverteilung des Gehaltes zwecks Unterschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze könne nicht Grundlage der Überprüfung nach § 48 SBB X sein. Darauf habe die Beklagte zu Recht hingewiesen. Es ergäben sich auch verschiedene Divergenzen bei den einzelnen Schreiben der Fa. C ... Die nachträglich vorgelegten Versuche der Korrektur der Einkünfte zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seien folglich nicht geeignet, die Richtigkeit der zeitnah verteilten ersten Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu widerlegen. Außerdem sei mit den vorgelegten Bescheinigungen über Jahresverdienste eine monatliche Gegenüberstellung von Verdienst und Hinzuverdienstgrenze nicht möglich. Mit Bescheid vom 22. März 2001 sei der Kläger auch über seine Mitteilungspflichten bei Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen informiert gewesen. Darüber hinaus sei er seiner Verpflichtung, die Beklagte über das rentenschädliche Einkommen zu benachrichtigen, nicht nachgekommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X seien gegeben. Die notwendigen Fristen seien von der Beklagten eingehalten worden.
Mit seiner am 21. Juli 2010 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 24. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für fehlerhaft. Er sei im Mai 2010 bei der Firma C. ausgeschieden. Die Firma C. habe angebliche Buchungsfehler korrigiert und eine korrigierte Abrechnung vorgelegt. Maßgeblich sei, aus welchem Grund die Zahlungen geflossen seien. Aus der Auskunft der Firma C. vom 12. August 2009 ergebe sich ein beitragspflichtiges Brutto-Entgelt von 4.143,00 EUR jährlich, also monatlich 347,00 EUR. Dieser Betrag liege innerhalb der seinerzeitigen Hinzuverdienstgrenze. Für das Jahr 2007 sei mit Schriftsatz vom 23. November 2009 das Originalschreiben der Firma C. vom 2. Juni 2009 vorgelegt worden. Diesem Schreiben habe die Firma einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 beigefügt. Hieraus ergebe sich ein Brotto-Arbeitslohn einschließlich der Sachbezüge in Höhe von 3.672,00 EUR jährlich. Hieraus errechne sich ein monatlicher Brutto-Lohn von 306,00 EUR, der ebenfalls innerhalb der Hinzuverdienstgrenze liege. Mit Schreiben vom 9. März 2009 habe die Firma C. gegenüber dem Kläger bestätigt, dass er in den Jahren 2005 und 2007 nur Zahlungen innerhalb der Hinzuverdienstgrenze erhalten habe. Dies sei mit Schreiben vom 6. November 2008 dem Kläger gegenüber noch einmal bestätigt worden. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Firma C. mit den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze vertraut gewesen sei und diese auch eingehalten habe. Aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor. Eine Meldepflicht des Klägers sei nicht entstanden. Der Kläger legt eine Arbeits-/Lohnbescheinigung der Firma C. vom 10. Januar 2006 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Sozialgerichts richtig.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2010 richtig entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, den Bescheid vom 22. März 2001 teilweise aufzuheben und von dem Kläger einen zuviel gezahlten Rentenbetrag in Höhe von 3.099,30 EUR zurückzufordern. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Im Berufungsverfahren haben sich demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Der Kläger hat ausweislich der Angaben und Unterlagen, die von der Firma C. Gebäudereinigung unter dem 19. Juni 2008 der Beklagten vorgelegt worden sind, die Hinzuverdienstgrenzen im November und Dezember 2005 sowie von April bis Dezember 2005 unzulässigerweise überschritten. Dieses Überschreiten führt zu einem Wegfall bzw. zu einer Minderung des Rentenanspruchs des Klägers in den entsprechenden Monaten.
Nach § 96a SGB VI in der ab 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach Maßgabe von § 313 SGB VI in der Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 345,00 EUR, ab 1. Januar 2006 350,00 EUR. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ist es daher zum Beispiel im Kalenderjahr 2005 möglich, in zwei Kalendermonaten jeweils insgesamt 690,00 EUR hinzuzuverdienen. Der Grund des Überschreitens ist unerheblich. Sowohl Sonderzahlungen als auch Mehrarbeitsvergütungen können dazu führen, dass die Hinzuverdienstgrenze zulässig überschritten wird. Ein zulässiges Überschreiten kann sich aber nur ergeben, wenn eine Änderung des bislang maßgebenden Hinzuverdienstes eintritt und dadurch die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Bei unveränderten Hinzuverdiensten kann von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Sofern die Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal je Kalenderjahr überschritten wird, erfolgt eine chronologische Bestimmung der maßgebenden Überschreitensmonate. Eine Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht vorzunehmen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R m.w.H.). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze hat die Beklagte ausweislich ihrer Aufstellung zur Prüfung der Rentenhöhe gemäß § 96a SGB VI (vgl. Blatt 141 und 140 der Gerichtsakte) das zulässige Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geprüft und unter Beachtung des zulässigen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in 2005 und 2007 festgestellt, dass in der Zeit von November bis Dezember 2005 und April bis Dezember 2007 die Hinzuverdienstgrenzen unzulässigerweise überschritten worden sind. Dies führt in den streitigen Zeiten zu einer Verminderung des Rentenanspruchs. Dem Kläger stand in diesen Zeiträumen nur eine Rente in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu. Dementsprechend ist die Beklagte berechtigt, den Bescheid vom 22. März 2001 teilweise aufzuheben. Die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X sind eingehalten.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 ist dem Versicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von der Aufhebung abzusehen. Regelfall ist allerdings die Aufhebung des Verwaltungsaktes ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse. Der Versicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob von der Rücknahme für die Vergangenheit ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Danach hat die Verwaltung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 neben den Tatbestandsvoraussetzungen eines der Regeltatbestände der Nrn. 1 bis 4 auch zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der in Bezug auf die Sondersituation einer Ermessensentscheidung gebietet (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage, § 48 Rdnr. 20 m.w.H.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Eine atypische Lage liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von dem Normfällen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät. Einkommens- oder Vermögenslosigkeit des Betroffenen ist nicht ohne weiteres ein atypischer Fall. Die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Es liegt auch keine Ausnahmefall vor, wenn zu bereits bestehenden Schulden weitere Schulden hinzutreten. Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn ohne die zurückgeforderte Leistung ein Sozialhilfeanspruch hätte entstehen können und nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf der Seite des Versicherungsträgers ist ein atypischer Fall anzunehmen, wenn durch einen missverständlichen Hinweis in einem Merkblatt ein besonderer Vertrauenstatbestand geschlossen worden ist. Ein mitwirkendes Fehlverhalten kann ebenfalls einen atypischen Fall rechtfertigen. Keiner der benannten Fälle, die eine atypische Situation begründen könnten, kann vorliegend bejaht werden. Dies war von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt worden. Damit ist die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Bescheid vom 22. März 2001 aufzuheben, soweit die Hinzuverdienstgrenzen unzulässigerweise überschritten worden waren. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Hieraus ergibt sich als Rechtsfolge für den Kläger, dass er die in Empfang genommenen Rentenleistungen hier insoweit der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat. Hier hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.099,30 EUR errechnet, der von dem Kläger nicht bestritten wird. Eine fehlerhafte Berechnung des Rückforderungsbetrages ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenleistungen.
Der 1955 geborene Kläger bezieht seit 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer von der Beklagten (Rentenbescheid vom 22. März 2001). Der Rentenbescheid enthielt die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Er erhielt außerdem den Hinweis, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht oder in verminderter Höhe geleistet wird, sofern bei Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung durch den Brutto-Verdienst die für die Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Ab 1. Januar 2003 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C. Gebäudereinigung auf. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma C. im Juni 2003 mit, das Brutto-Entgelt des Klägers betrage ab Februar 2003 325,00 EUR. Die Höhe des Entgelts sei gleichbleibend.
Im Juni 2008 schrieb die Beklagte an den Kläger, dass aus ihren Unterlagen ersichtlich sei, dass er noch eine Beschäftigung ausübe und daraus Einkommen erziele. Zur Feststellung der Höhe des Arbeitsentgelts seien Angaben des Arbeitsgebers erforderlich für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007. Dem entsprach die Firma C. mit Schreiben vom 19. Juni 2008, dem sie Lohnabrechnungsunterlagen für die streitigen Zeiten beifügte. Nach Überprüfung der angegebenen Entgelte hörte die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 an zu ihrer Absicht, den Bescheid vom 22. März 2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufzuheben bezüglich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und die überzahlte Rente in Höhe von insgesamt 3.099,30 EUR vom Kläger zurückzufordern. Hierzu teilte der Kläger im Juli 2008 mit, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der zweiten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei ein überhöhter Betrag in Rechnung gestellt worden. Das Urlaubsgeld sei auf das Jahreseinkommen verteilt worden. Der Sachbearbeiter habe nicht gewusst, welche Hinzuverdienstgrenze für ihn maßgebend sei. Die Firma C. habe nunmehr Korrekturen der Lohnabrechnungen für die streitigen Zeiträume vorgenommen. Er legte hierzu ein Schreiben der Firma C. vom 17. Juli 2008 vor. Mit Bescheid vom 5. August 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. März 2001 bezüglich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. April bis 31. Dezember 2007 gemäß § 48 SGB X teilweise auf. Die insoweit eingetretene Überzahlung in Höhe von insgesamt 3.099,30 EUR sei vom Kläger zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB X seien erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Aufhebung des Bescheides die damit verbundene Rückforderung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Weitere Ermessensgesichtspunkte, die dazu führen könnten, von einer Aufhebung abzusehen, lägen nicht vor. Der Kläger habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass die Löhne für die Monate November und Dezember 2005 aufgrund von Urlaubsauszahlungen über den Hinzuverdienstgrenzen lägen. Ausgezahlter Urlaubsanspruch gelte als Arbeitsentgelt und sei somit entsprechend zu berücksichtigen. Für die Zeit von 1. April bis 31. Dezember 2007 habe er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 360,00 EUR erzielt. Freiwillig vom Kläger gezahlte Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, dem er ein weiteres Schreiben der Firma C. vom 27. August 2008 beifügte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 zurück. Das Vorbringen des Klägers führe zu keiner anderen Entscheidung, da sowohl nach der Auskunft der Firma C. als auch ausweislich der übersandten Gehaltsabrechnungen im strittigen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestanden habe, aus welchem Entgelte oberhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt worden seien. Ferner seien auch die aus der Beschäftigung erzielten Rentenversicherungsbeiträge dem Konto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugeführt worden. Wenn der Kläger vortrage, sein Arbeitgeber habe in Unkenntnis der für ihn maßgebenden Hinzuverdienstgrenze Arbeitsentgelt gezahlt, müsse er dieses Fehlverhalten gegen sich gelten lassen, da ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Rentenversicherung Hessen nicht bestehe. Vielmehr habe der Kläger aufgrund seiner positiven Kenntnis hinsichtlich der ihm bekannten Hinzuverdienstgrenzen selbst wissen müssen, ab welcher Entgelthöhe sich das erzielte Arbeitsentgelt rentenschädlich auf die bezogene Rente auswirke. Zumindest habe er dann seinen Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen müssen.
Der Kläger reichte noch ein weiteres Schreiben der Firma C. vom 6. November 2008 nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein.
Am 3. November 2008 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er reichte ein Schreiben der Firma C. vom 9. März 2009 einschließlich der Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV ein. Weiter legte der Kläger eine Lohnbescheinigung der Firma C. vom 2. Juni 2008 vor, einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007, eine Bestätigung zum Lohn der Firma C. vom 9. März 2009, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 14. Februar 2008 und 19. Januar 2006 und eine Lohn-Neuberechnung der Fa. C. für das Jahr 2005.
Die Beklagte erklärte, ausweislich der vorgelegten Meldung zur Sozialversicherung vom 19. Januar 2006 sei diese zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See erfolgt. Anlass zu Ermittlungen zum Einkommen des Klägers sei offenbar eine Anfrage des Jugendamtes D-Stadt gewesen. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass der Kläger eine geringfügige Beschäftigung in rentenschädlichem Umfang ausübte. Dies sei im Juni 2008 bekannt geworden.
Das Sozialgericht holte eine Auskunft der Firma C. vom 12. August 2009 ein. Der Brutto-Lohn des Klägers habe im Jahre 2005 ohne das pauschal versteuerte Fahrgeld 4.173,00 EUR betragen. Das Fahrgeld habe im Jahre 2005 320,00 EUR betragen, dementsprechend insgesamt 4.493,32 EUR. Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2010 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 22. März 2001 sei § 48 SGB X. Die Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger habe Einkommen erzielt, das in dem streitigen Zeitraum mehrfach die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die jeweiligen Jahre überschritten habe. Abzustellen sei hier auf die erste Lohnbescheinigung der Firma C., wie sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei. Die nachträglichen Versuche der Korrektur im Sinne der Umverteilung des Gehaltes zwecks Unterschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze könne nicht Grundlage der Überprüfung nach § 48 SBB X sein. Darauf habe die Beklagte zu Recht hingewiesen. Es ergäben sich auch verschiedene Divergenzen bei den einzelnen Schreiben der Fa. C ... Die nachträglich vorgelegten Versuche der Korrektur der Einkünfte zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seien folglich nicht geeignet, die Richtigkeit der zeitnah verteilten ersten Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu widerlegen. Außerdem sei mit den vorgelegten Bescheinigungen über Jahresverdienste eine monatliche Gegenüberstellung von Verdienst und Hinzuverdienstgrenze nicht möglich. Mit Bescheid vom 22. März 2001 sei der Kläger auch über seine Mitteilungspflichten bei Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen informiert gewesen. Darüber hinaus sei er seiner Verpflichtung, die Beklagte über das rentenschädliche Einkommen zu benachrichtigen, nicht nachgekommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X seien gegeben. Die notwendigen Fristen seien von der Beklagten eingehalten worden.
Mit seiner am 21. Juli 2010 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 24. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für fehlerhaft. Er sei im Mai 2010 bei der Firma C. ausgeschieden. Die Firma C. habe angebliche Buchungsfehler korrigiert und eine korrigierte Abrechnung vorgelegt. Maßgeblich sei, aus welchem Grund die Zahlungen geflossen seien. Aus der Auskunft der Firma C. vom 12. August 2009 ergebe sich ein beitragspflichtiges Brutto-Entgelt von 4.143,00 EUR jährlich, also monatlich 347,00 EUR. Dieser Betrag liege innerhalb der seinerzeitigen Hinzuverdienstgrenze. Für das Jahr 2007 sei mit Schriftsatz vom 23. November 2009 das Originalschreiben der Firma C. vom 2. Juni 2009 vorgelegt worden. Diesem Schreiben habe die Firma einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 beigefügt. Hieraus ergebe sich ein Brotto-Arbeitslohn einschließlich der Sachbezüge in Höhe von 3.672,00 EUR jährlich. Hieraus errechne sich ein monatlicher Brutto-Lohn von 306,00 EUR, der ebenfalls innerhalb der Hinzuverdienstgrenze liege. Mit Schreiben vom 9. März 2009 habe die Firma C. gegenüber dem Kläger bestätigt, dass er in den Jahren 2005 und 2007 nur Zahlungen innerhalb der Hinzuverdienstgrenze erhalten habe. Dies sei mit Schreiben vom 6. November 2008 dem Kläger gegenüber noch einmal bestätigt worden. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Firma C. mit den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze vertraut gewesen sei und diese auch eingehalten habe. Aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor. Eine Meldepflicht des Klägers sei nicht entstanden. Der Kläger legt eine Arbeits-/Lohnbescheinigung der Firma C. vom 10. Januar 2006 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Sozialgerichts richtig.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2010 richtig entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, den Bescheid vom 22. März 2001 teilweise aufzuheben und von dem Kläger einen zuviel gezahlten Rentenbetrag in Höhe von 3.099,30 EUR zurückzufordern. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Im Berufungsverfahren haben sich demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Der Kläger hat ausweislich der Angaben und Unterlagen, die von der Firma C. Gebäudereinigung unter dem 19. Juni 2008 der Beklagten vorgelegt worden sind, die Hinzuverdienstgrenzen im November und Dezember 2005 sowie von April bis Dezember 2005 unzulässigerweise überschritten. Dieses Überschreiten führt zu einem Wegfall bzw. zu einer Minderung des Rentenanspruchs des Klägers in den entsprechenden Monaten.
Nach § 96a SGB VI in der ab 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach Maßgabe von § 313 SGB VI in der Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 345,00 EUR, ab 1. Januar 2006 350,00 EUR. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ist es daher zum Beispiel im Kalenderjahr 2005 möglich, in zwei Kalendermonaten jeweils insgesamt 690,00 EUR hinzuzuverdienen. Der Grund des Überschreitens ist unerheblich. Sowohl Sonderzahlungen als auch Mehrarbeitsvergütungen können dazu führen, dass die Hinzuverdienstgrenze zulässig überschritten wird. Ein zulässiges Überschreiten kann sich aber nur ergeben, wenn eine Änderung des bislang maßgebenden Hinzuverdienstes eintritt und dadurch die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Bei unveränderten Hinzuverdiensten kann von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Sofern die Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal je Kalenderjahr überschritten wird, erfolgt eine chronologische Bestimmung der maßgebenden Überschreitensmonate. Eine Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht vorzunehmen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R m.w.H.). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze hat die Beklagte ausweislich ihrer Aufstellung zur Prüfung der Rentenhöhe gemäß § 96a SGB VI (vgl. Blatt 141 und 140 der Gerichtsakte) das zulässige Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geprüft und unter Beachtung des zulässigen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in 2005 und 2007 festgestellt, dass in der Zeit von November bis Dezember 2005 und April bis Dezember 2007 die Hinzuverdienstgrenzen unzulässigerweise überschritten worden sind. Dies führt in den streitigen Zeiten zu einer Verminderung des Rentenanspruchs. Dem Kläger stand in diesen Zeiträumen nur eine Rente in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu. Dementsprechend ist die Beklagte berechtigt, den Bescheid vom 22. März 2001 teilweise aufzuheben. Die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X sind eingehalten.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 ist dem Versicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von der Aufhebung abzusehen. Regelfall ist allerdings die Aufhebung des Verwaltungsaktes ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse. Der Versicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob von der Rücknahme für die Vergangenheit ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Danach hat die Verwaltung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 neben den Tatbestandsvoraussetzungen eines der Regeltatbestände der Nrn. 1 bis 4 auch zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der in Bezug auf die Sondersituation einer Ermessensentscheidung gebietet (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage, § 48 Rdnr. 20 m.w.H.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Eine atypische Lage liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von dem Normfällen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät. Einkommens- oder Vermögenslosigkeit des Betroffenen ist nicht ohne weiteres ein atypischer Fall. Die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Es liegt auch keine Ausnahmefall vor, wenn zu bereits bestehenden Schulden weitere Schulden hinzutreten. Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn ohne die zurückgeforderte Leistung ein Sozialhilfeanspruch hätte entstehen können und nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf der Seite des Versicherungsträgers ist ein atypischer Fall anzunehmen, wenn durch einen missverständlichen Hinweis in einem Merkblatt ein besonderer Vertrauenstatbestand geschlossen worden ist. Ein mitwirkendes Fehlverhalten kann ebenfalls einen atypischen Fall rechtfertigen. Keiner der benannten Fälle, die eine atypische Situation begründen könnten, kann vorliegend bejaht werden. Dies war von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt worden. Damit ist die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Bescheid vom 22. März 2001 aufzuheben, soweit die Hinzuverdienstgrenzen unzulässigerweise überschritten worden waren. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Hieraus ergibt sich als Rechtsfolge für den Kläger, dass er die in Empfang genommenen Rentenleistungen hier insoweit der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat. Hier hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.099,30 EUR errechnet, der von dem Kläger nicht bestritten wird. Eine fehlerhafte Berechnung des Rückforderungsbetrages ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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