Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 28 AS 14/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 190/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2006, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 21. Juli 2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 7. August 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2006, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. B. aus B. zu gewähren,
ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 ff. Zivilprozessordnung ZPO –).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Januar 2006 und der Klageerwiderung vom 27. Januar 2006 abgelehnt.
Die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers lässt der angegriffene Beschluss vom 11. Juli 2006 die Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht eindeutig erkennen. Durch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung der Beklagten hat sich das Sozialgericht die Rechtsauffassung der Beklagten zu Eigen gemacht. Aus den Ausführungen in der Klageschrift vom 5. Januar 2006 ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung entnehmen. Dass die Beklagte dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 692,- EUR gezahlt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte die Beklagte keine Heizkostenpauschale bewilligt, könnte der Kläger nach vorheriger Bedarfsanmeldung lediglich die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen für die Lieferung von Heizöl geltend machen. Die Zahlung eines monatlichen Abschlages für die künftige Beschaffung von Heizöl kommt wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht in Betracht. Die Kosten für Strom und Wasser sind im Regelsatz enthalten. Außerdem ist davon auszugehen, dass auch der Kläger selbst nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen ist. Denn er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juni 2006 das Verfahren für erledigt erklärt. Da ein erledigendes Ereignis aber nicht eingetreten ist, handelt es sich der Sache nach um eine Klagerücknahme.
Schließlich war Prozesskostenhilfe auch nicht deshalb zu bewilligen, weil auf Seiten der Beklagten ein Volljurist tätig ist, so dass es aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten sei, dass sich auch der Hilfebedürftige anwaltlicher Hilfe bediene. Zwar steht es dem Kläger jederzeit frei, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen; eine aus Steuermitteln finanzierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2005 – L 9 B 135/05 AS –). Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt zwar aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und aus der aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Eine vollständige Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist dagegen nicht geboten. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 2 BvR 2256/99 – NJW 2003, 576). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347; Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217; Beschluss vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – BVerfGE 9, 124).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 21. Juli 2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 7. August 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2006, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. B. aus B. zu gewähren,
ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 ff. Zivilprozessordnung ZPO –).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Januar 2006 und der Klageerwiderung vom 27. Januar 2006 abgelehnt.
Die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers lässt der angegriffene Beschluss vom 11. Juli 2006 die Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht eindeutig erkennen. Durch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung der Beklagten hat sich das Sozialgericht die Rechtsauffassung der Beklagten zu Eigen gemacht. Aus den Ausführungen in der Klageschrift vom 5. Januar 2006 ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung entnehmen. Dass die Beklagte dem Kläger und seinen Familienangehörigen eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 692,- EUR gezahlt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte die Beklagte keine Heizkostenpauschale bewilligt, könnte der Kläger nach vorheriger Bedarfsanmeldung lediglich die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen für die Lieferung von Heizöl geltend machen. Die Zahlung eines monatlichen Abschlages für die künftige Beschaffung von Heizöl kommt wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht in Betracht. Die Kosten für Strom und Wasser sind im Regelsatz enthalten. Außerdem ist davon auszugehen, dass auch der Kläger selbst nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen ist. Denn er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juni 2006 das Verfahren für erledigt erklärt. Da ein erledigendes Ereignis aber nicht eingetreten ist, handelt es sich der Sache nach um eine Klagerücknahme.
Schließlich war Prozesskostenhilfe auch nicht deshalb zu bewilligen, weil auf Seiten der Beklagten ein Volljurist tätig ist, so dass es aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten sei, dass sich auch der Hilfebedürftige anwaltlicher Hilfe bediene. Zwar steht es dem Kläger jederzeit frei, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen; eine aus Steuermitteln finanzierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2005 – L 9 B 135/05 AS –). Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt zwar aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und aus der aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Eine vollständige Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist dagegen nicht geboten. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 2 BvR 2256/99 – NJW 2003, 576). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347; Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217; Beschluss vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – BVerfGE 9, 124).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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