S 10 (21) AS 99/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (21) AS 99/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine einmalige Beihilfe als Leistung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu erbringen.

Der Kläger bezog im Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 29.6.2006 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 477,00 EUR.

Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2007 als unbegründet zurückwies. Die Kosten für die Anschaffung einer Brille seien bereits mit der Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II abgegolten.

Hiergegen hat der Kläger unter dem 24.4.2007 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Übernahme der Kosten der Gleitsichtbrille begehrt.

Bei der Brille handele es sich um eine medizinisch notwendige Anschaffung, auf die er nicht verzichten könne. Er leide an einer beidseitigen Presbyopie, so dass er auf eine Gleitsichtbrille angewiesen sei. Wegen der Höhe der für eine Gleitsichtbrille anfallenden Kosten, könne er diese auch nicht aus der Regelleistung bestreiten. Ferner sei er auf die Brille auch beruflich angewiesen. Ohne eine Visuskorrektur könne er seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Er müsse die Brille ständig tragen. Schließlich könne er auch nicht auf eine darlehensweise Bewilligung verwiesen werden, da nicht ersichtlich sei, wie er ein solches Darlehen aus den ihm gewährten Regelleistungen zurückzahlen soll. Zumindest aber bestehe ein Anspruch nach § 73 SGB XII gegenüber der Beigeladenen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 477,00 EUR zu zahlen.

Hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, an ihn 477,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Regelungssystem des SGB II enthalte keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten einer Brille als Zuschuss. Es komme lediglich eine darlehensweise Bewilligung nach § 23 Absatz 1 SGB II in Betracht, die der Kläger jedoch nicht beantragt habe.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 9.12.2008 hat das Gericht mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den in der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Beteiligten hierzu gehört worden sind und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2007 nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers, auf Übernahme der Kosten für eine Gleisichtbrille, zu Recht abgelehnt, da der Kläger auf Übernahme dieser Kosten keinen Anspruch hat. Vielmehr sind solche Kosten aus der Regelleistung des § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu tragen.

1) Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung, Bedarfe des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Im Gegensatz zum früheren BSHG sind daneben - von den in § 21 SGB II genannten, hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - weitere Beihilfen bei einmaligen Bedarfen nicht vorgesehen. Vielmehr werden nunmehr im Vergleich zu den Regelsätzen des BSHG erhöhte Regelleistungen gewährt, aus denen für den Fall einmaliger Bedarfe entsprechende Ansparungen zu bilden sind. Eine über die Regelleistung des § 20 SGB II hinausgehende Leistungsgewährung als einmalige Beihilfe scheidet aus. Nach § 3 Absatz 3 Satz 2 SGB II ist eine Festlegung der Bedarfe, die von den im SGB II vorgesehenen Leistungen abweicht, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Vorschrift durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 2006, 1706) deutlich gemacht, dass das im SGB II enthaltene Leistungssystem die Bedarfe des Hilfebedürftigen abschließend deckt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2008, Az.: L 20 B 59/08 AS).

2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag auf die Brille angewiesen ist, um einer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Auch dieser Umstand vermag eine Übernahmefähigkeit der Kosten nach dem SGB II für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille nicht zu begründen. Nach § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m §§ 97 ff SGB III erbringt die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Da der Kläger die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 5 B 422/08 AS).

3) Dem Kläger, der ohnehin ersichtlich keine Darlehensgewährung, sondern nur die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses begehrt, steht auch kein Anspruch nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II auf eine darlehensweise Gewährung der Kosten zu. Abweichend von §§ 20, 21 SGB II ist eine Leistungserbringung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Sachleistung oder als Darlehen möglich, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch anzurechnendes Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Leistungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden jedoch nur erbracht, wenn der Anspruchsteller Leistungen nach § 19 SGB II bezieht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9.Aufl. § 23 SGB II Rdnr. 114). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsvorausstzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.1975, Az.: 1 RA 17/75; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. § 54 SGB II Rdnr. 34), wobei der Betroffene allerdings so zu stellen ist, als wenn von vorneherein rechtmäßig entscheiden worden wäre (BSG, Beschluss vom 18.10.2004, Az.: B 2 U 176/04 B). Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 und auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer Erwerbstätigkeit keine Leistungen mehr von der Beklagten. Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten der Gleitsichtbrille, ein Darlehensanspruch zugestanden hätte. Jedenfalls hätte er dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits zurückgezahlt gehabt.

4) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch nach § 73 SGB XII gegenüber der Beigeladenen zu. Zwar sind Leistungen nach § 73 SGB XII aufgrund der Regelung des § 5 Absatz 2 SGB II für Bezieher von SGB II-Leistungen nicht generell ausgeschlossen. Es liegt aber weder eine atypische Bedarfslage i.S.v. § 73 SGB XII noch eine im Rahmen einer Ermessensvorschrift für einen Anspruch notwendige Ermessensreduzierung auf Null vor. Nach § 73 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine "sonstige Lebenslage" i.S.v. § 73 SGB XII liegt nur dann vor, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 - 9 (§§ 27 - 69) bzw. den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 72, 74) noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 22.6.2007 Az.: L 1 B 7/07 AS ER; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2.Aufl. 2008, zu § 73 SGB XII, Rdnr. 3). Hierbei ist zu beachten, dass es dem in §§ 3 Absatz 3 Satz 2, 23 Absatz 1 Satz 4 SGB II zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widerspräche, wenn § 73 SGB XII in eine allgemeine Auffangnorm umgedeutet würde, die in all den Fällen einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründen würde, in denen die eigentlich einschlägigen Normen den betreffenden Anspruch gerade ausschließen (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. 2008 zu § 73 SGB XII, Rdnr. 3). Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille ist - wie bereits dargelegt - von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst und damit abschließend geregelt. § 73 SGB XII dient nicht dazu, unzureichend ausgestaltete Regelsätze aufzustocken (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. 2008 § 73 SGB XII Rdnr. 3). Überdies ist § 73 SGB XII als bloße Ermessenvorschrift ausgestaltet. § 73 SGB XII räumt dem Sozialhilfeträger sowohl hinsichtlich der Frage, "ob" geleistet wird als auch in welcher Art und Weise ("wie") geleistet wird, Ermessen ein. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null gerechtfertigt hätten, bestehen nicht.

II.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Gerichtsbescheid auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 144 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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