Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 145/85
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 253/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 1987 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte ab Januar 1981 Entschädigungsansprüche des Beigeladenen aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO zu befriedigen hat.
II. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergegerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das beklagte Land ab 1. Januar 1981 die Entschädigungslast für den Beigeladenen zu tragen hat.
Der Beigeladene bewirtschaftete seit 1978 ein von seiner Mutter gepachtetes landwirtschaftliches Unternehmen mit 19,01 ha Ackerland einschließlich 0,21 ha Obstbaufläche, 8,18 ha Grünland und 0,42 ha Hof- und Gebäudeflächen. Mit dem Unternehmen war er im Unternehmerverzeichnis der Klägerin eingetragen. Nachdem der Landesgewerbearzt wegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt empfohlen hatte, durchlief er ab 1. September 1980 auf Kosten der Klägerin eine zweijährige Umschulung zum Orthopädieschuhmacher. Durch Bescheid vom 20. September 1983 bewilligte ihm die Klägerin für die Zeit nach Beendigung der Berufshilfemaßnahmen ab 1. August 1982 wegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H.
Bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 wurde der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einschließlich aller landwirtschaftlicher Flächen, der Wirtschaftsgebäude, des Inventars und des Viehbestandes an die XY. Q-Stadt (XY-Q.) verpachtet. Bis dahin war er vom Beigeladenen nach dessen Angaben vom 27. April 1985 trotz des bestehenden Asthmaleidens mit Hilfe von Familienangehörigen bewirtschaftet worden. Seit dem 1. Dezember 1980 erfolgt die Bewirtschaftung für Rechnung des beklagten Landes. Der Hof ist dem Fachbereich Landwirtschaft/Alternative Landbaumethoden der XY-Q. zugeordnet und steht unter der wissenschaftlichen Leitung des Prof. W ... Ständig beschäftigt werden ein Betriebsleiter, ein landwirtschaftlicher Facharbeiter und im jährlichen Wechsel ein Auszubildender und ein Praktikant. Daneben sind als Hilfskräfte bis zu 20 Studenten mit unterschiedlicher Zeitdauer und wechselnden Aufgaben tätig. Alle Flächen werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt und in Form eines Bio-Betriebes mit alternativen Landbaumethoden, z.B. ohne Pflanzenschutzmittel und Kunstdünger, bearbeitet. 3 ha mit Sonderkulturen sind für Exaktversuche bestimmt. Die Erzeugnisse, die nicht als Futter gebraucht werden, werden verkauft. Sämtliche Arbeiten dienen nach Auskunft der XY-Q. der Wissenschaft und Forschung und werden wissenschaftlich ausgewertet. Auch am Vieh (Mastbullen, Mastschweine, Färsen) werden Versuche durchgeführt. Über den Anbau besonderer Pflanzenarten und andere Zielsetzungen fertigen Studenten mit Hilfskräften Diplomarbeiten an.
Unter dem 10. September 1981 überwies die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen ab 1. Januar 1981 gemäß § 797 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm §§ 667 Abs. 1, 668 Abs. 2 RVO an das beklagte Land zur Weiterversicherung. Dieses bestätigte seine Zuständigkeit von dem genannten Datum an. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 verlangte Übernahme der Unfallast gemäß § 669 Abs. 1 iVm § 649 Abs. 1 RVO lehnte es hingegen mit der Begründung ab, daß keine Betriebsübernahme stattgefunden habe, sondern der Betrieb eingestellt worden sei.
Die daraufhin am 24. September 1985 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Kassel durch Urteil vom 10. Februar 1987 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob ein etwaiger Betriebsübergang nach den §§ 669 Abs. 1, 649 Abs. 1 RVO oder nach den Sondervorschriften der §§ 653 Abs. 3, 655 Abs. 1 RVO zu beurteilen sei, da ein solcher nicht vorgelegen habe. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen sei von der XY-Q. unter Berücksichtigung der seither geänderten Zielsetzung, die für die Beurteilung entscheidend sei, nicht fortgeführt worden. Ab dem 1. Dezember 1980 sei auf der Grundlage des gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes, der für den Beigeladenen und seine Familie noch die Existenzgrundlage gebildet habe, etwas wirtschaftlich Neues, nämlich eine wissenschaftliche Einrichtung entstanden, die anhand von praktischen Versuchen an Boden, Pflanzen und Vieh der Ausbildung der Studenten sowie der Wissenschaft und Forschung diene und für die nicht der wirtschaftliche Gewinn oder Verlust, sondern der wissenschaftliche Erfolg entscheidend sei, der sich auch aus fehlgeschlagenen Versuchen, die für einen Landwirt eine wirtschaftliche Katastrophe darstellten, ergeben könne.
Gegen das ihr am 23. Februar 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 1987 Berufung eingelegt und vorgetragen: Entgegen der Ansicht des SG habe ein Betriebsübergang stattgefunden, da das alte Unternehmen fortgesetzt worden sei und sich die Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit nur aus dem Wechsel des Unternehmers ergebe. Wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. August 1973 - 2 RU 5/72 - entnommen werden könne, seien maßgebliche Kriterien für die Beurteilung eines Betriebsübergangs die Gleichartigkeit der Betriebsstätte, der Betriebsmittel sowie die gleiche Gattung der Erzeugnisse, die auch vom SG bejaht worden seien. Da die Zielsetzung des Unternehmers subjektiv sei und je nach Interessenlage wechseln könne, könne sie kein verläßlicher Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung darstellen. Entscheidend sei vielmehr der Unternehmenszweck, der in der planmäßigen Bewirtschaftung des Bodens zur Aufzucht von Bodenerzeugnissen liege, wobei es unerheblich sei, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb eine Existenzsicherung erreicht werden solle und Gewinne oder Verluste erwirtschaftet würden. Wissenschaftlich geforscht werden könne auch nur mit den Ergebnissen der Arbeitsversuche in der Landwirtschaft, die im übrigen im Rahmen einer modernen Bewirtschaftung auch von Landwirten zunehmend durchgeführt würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte ab 1. Januar 1981 Entschädigungsansprüche des Beigeladenen aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung zu bewilligen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist mit dem SG im Ergebnis der Auffassung, daß ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei der landwirtschaftliche Betrieb eingestellt worden oder jedenfalls zum Ruhen gekommen, weil seit dem 1. Dezember 1980 wissenschaftliche Arbeit geleistet bzw. mit dem übernommenen toten und lebendigen Inventar eine Versuchs- und Forschungseinrichtung betrieben werde, die einem universitätseigenen Physik- oder Chemielabor oder einer Universitätsbibliothek vergleichbar sei, im Fachbereich der Landwirtschaft naturgemäß nur anders ausgestattet sein müsse. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob Ackerbau und Viehzucht zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten betrieben werde oder ob für universitäre Forschungsarbeiten Ackerland und Vieh als Versuchsobjekte zur Verfügung stünden. Daß die zwangsläufig anfallenden Erzeugnisse nicht weggeworfen, sondern einer vernünftigen Nutzung zugeführt würden, ändere daran nichts. Insoweit sei auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 9. August 1973 hier nicht einschlägig.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache auch nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung ist begründet.
Die von der Klägerin den Umständen nach erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG zulässig (BSGE 36, 111). Sie mußte auch in der Sache Erfolg haben, weil das beklagte Land ab 1. Januar 1981 der für die Entschädigung der BK des Beigeladenen zuständige Versicherungsträger ist.
Nach der Sondervorschrift des § 653 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. RVO iVm §§ 655 Abs. 1, 790 Abs. 2 RVO geht die Unfallast auf das Land über, wenn es ein Unternehmen, das bisher bei einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert war, in seine eigene Zuständigkeit übernimmt. Ein entsprechender Teil der Betriebsmittel und der Rücklagen der Berufsgenossenschaft ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (s. Satz 3) – dem Land zu überweisen.
Bis zur Verpachtung sämtlicher vom Beigeladenen seit 1978 bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen (rund 27 ha Acker - Grünland und Obstbaufläche), der Hof- und Gebäudeflächen und des gesamten toten und lebendigen Inventars einschließlich des vorhandenen Mastviehbestandes an die XY-Q. mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 bestand ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO und eine Mitgliedschaft des Beigeladenen als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der sachlich und örtlich zuständigen Klägerin (§ 790 Abs. 1 RVO iVm der Anlage 2 zu § 790). Trotz des beim Beigeladenen aufgetretenen Asthmaleidens und seiner ab 1. September 1980 begonnenen Umschulung zum Orthopädieschuhmacher bewirtschaftete der Beigeladene den Betrieb nach seinen Angaben vom 27. April 1985 bis zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe von Familienangehörigen weiter und stellte ihn nicht etwa ein. Auch die Übergabe des gesamten Mastviehbestandes an die XY-Q. zeigt, daß von dieser ein funktionsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb übernommen wurde, der - wie auch in der Auskunft der XY-Q. vom 10. Oktober 1984 an die Klägerin zum Ausdruck gebracht wurde - "nahtlos weitergeführt" werden konnte.
Entgegen der Ansicht des SG wurde dieses bei der Klägerin versicherte landwirtschaftliche Unternehmen vom beklagten Land auch übernommen. Eine Unternehmensübernahme im Sinne von § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO ist auch bei einer versicherungsrechtlichen Zuständigkeitsänderung anzunehmen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 524 und 514a). Das gilt nicht nur für den Fall der Zuständigkeitsänderung infolge eines Wechsels des Unternehmers, sondern auch bei einer Änderung der Zuständigkeit infolge dauernder wesentlicher Änderungen der Unternehmensverhältnisse z.B. durch Sitzverlegung aber auch durch wesentliche inhaltliche Änderungen der Unternehmenstruktur, die eine Überweisungspflicht (vgl. §§ 667 Abs. 1 Satz 1, 791 RVO) begründen. Letzteres kann z.B. bei der Umstellung von Handel auf Produktion, bei Änderung der Arbeitsstoffe oder/und der Arbeitsverfahren oder dann der Fall sein, wenn ein bisher selbständiges Unternehmen zum Bestandteil eines anderen Unternehmens wird und insoweit die besondere Zuständigkeitsregel des § 647 Abs. 1 RVO zur Anwendung kommt, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll. Immer muß jedoch eine Betriebsfortsetzung vorliegen, d.h. die Änderung darf faktisch nicht zum Erlöschen des bisherigen Unternehmens und Entstehen eines neuen Unternehmens bei weitgehendem Verlust der Identität des alten Unternehmens führen. Vielmehr muß das Unternehmen trotz der veränderten Betriebsverhältnisse in seiner Art noch fortgeführt werden (Brackmann, aaO, S. 515; Kass. Komm. - Ricke, § 667 RVO Rdnrn. 2 bis 4; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 665 und Anm. 3a und b zu § 667; EuM 50, 196). Als Kriterien für eine Betriebsfortsetzung sind dabei anerkannt die Gleichartigkeit der Betriebsstätte und der Betriebsmittel, die weitgehende Übernahme der Beschäftigten und des Kundenstamms sowie die gleiche Gattung der Erzeugnisse, die jedoch nicht kumulativ vorliegen müssen. Entscheidend ist die vernünftige Verkehrsanschauung (BSGE 36, 111; BSG, Urteil vom 27. Juli 1978 - 2 RU 85/76; Noack in ZfS 1970, 258).
Im vorliegenden Fall hat die XY-Q., die eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes Hessen mit Selbstverwaltungsrecht ist (vgl. §§ 1, 2, 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen - HUG - vom 6. Juni 1978, GVBl. I, S. 348; §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Hessisches Hochschulgesetz -HHG-) und der Eigenunfallversicherung des Beklagten unterliegt (§§ 655 Abs. 1, 653 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RVO), den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen vollständig einschließlich aller landwirtschaftlicher Flächen, der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel ab 1. Dezember 1980 übernommen. Die fehlende Übernahme von Beschäftigten schließt eine Unternehmensübernahme schon deshalb nicht aus, weil das landwirtschaftliche Unternehmen vom Beigeladenen zuvor als Familienbetrieb bewirtschaftet wurde. Seit dem 1. Februar 1980 findet auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen auch weiterhin Bodenbewirtschaftung statt, die wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist und worunter der Inbegriff derjenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer zu verstehen ist, welche der Besitzer u.a. Pächter von Grundbesitz zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausführt (BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; BSG SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann, aaO, S. 494a mwN). Es wird auch seither u.a. laut Auskunft der XY-Q. an die Klägerin vom 10. Oktober 19 84 Ackerbau (z.B. Anbau von Futter, Kartoffeln, Möhren, Rüben, Getreide, Ackerbohnen) und im Zusammenhang damit Viehwirtschaft (Mastbullen, Färsen, Mastschweine) betrieben, wobei die Erzeugnisse, soweit sie nicht als Futter für das Vieh benötigt werden, verkauft werden. Die Anwendung alternativer Landbaumethoden (z.B. Verbesserung des Ackerbodens und der Pflanzenaufzucht ohne Pflanzenschutzmittel und Kunstdünger, Aufzucht des Viehs ohne Antibiotika und andere chemische Mittel) und die Anlegung von 3 ha Sonderkulturen für Exaktversuche steht nach zutreffender Ansicht der Klägerin nicht im Gegensatz zur Bodenbewirtschaftung.
Allerdings dient die Bewirtschaftung des Unternehmens in Form eines Bio-Unternehmens nach den Angaben der XY-Q. und des Beklagten seit dem 1. Dezember 1980 entsprechend der gesetzlichen Aufgabenstellung der XY-Q. (vgl. §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 30 HHG) ausschließlich der Wissenschaft und Forschung und der Ausbildung von Studenten auf dem Gebiet alternativer Landbaumethoden. Das Unternehmen ist seither dem Fachbereich Landwirtschaft/Alternative Landbaumethoden angegliedert und steht unter der wissenschaftlichen Leitung des Prof. W. In dem Unternehmen sind außer einem ständig beschäftigten Betriebsleiter, einem landwirtschaftlichen Facharbeiter und einem Auszubildenden bzw. Praktikanten regelmäßig bis zu 20 Studenten mit unterschiedlicher Zeitdauer und Aufgabenstellung u.a. im Rahmen der Anfertigung von Diplomarbeiten tätig. Nach dem Gesetz ist der Fachbereich die organisatorische Grundeinheit der Hochschule, der für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt und unter dessen Verantwortung - im Zusammenwirken bzw. mit Genehmigung des Landes (§§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3 HHG) - u.a. wissenschaftliche Betriebseinheiten gebildet werden können (§§ 7 Abs. 2, 3, 20 Abs. 1 bis 3, 22 Abs. 2 HUG). Diesen wissenschaftlichen Betriebseinheiten sind vom Fachbereich die persönlichen und sächlichen Mittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen einer längerfristigen Planung erforderlich sind, zur selbständigen Verwendung zuzuweisen (§ 20 Abs. 4 HUG). Sie werden von einem aus dem Kreis der Professoren zu wählenden und vom Präsidenten der Universität zu bestätigenden geschäftsführenden Direktor geleitet und verwaltet, wobei für die Verwaltung und Benutzung eine die allgemeinen Bestimmungen ergänzende Ordnung erlassen werden kann (vgl. im einzelnen § 27 Abs. 1 bis 4 HUG). Derartige wissenschaftliche Betriebseinheiten sind unbeschadet dessen, daß sie eine gewisse Selbständigkeit besitzen, integraler Bestandteil des Gesamtunternehmens Universität und den übergreifenden Zwecken dieses Unternehmens völlig ein- und untergeordnet. Es kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, daß auch das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen seit dem 1. Dezember 1980 eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereichs Landwirtschaft der XY-Q. auf der Basis der genannten gesetzlichen Vorschriften darstellt oder auf anderer Grundlage in ähnlicher Weise organisiert ist und mit der Gesamteinrichtung Hochschule eine untrennbare Einheit ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung bildet. Das heißt jedoch nicht, daß das Unternehmen für sich betrachtet seit dem 1. Dezember 1980 kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO mehr darstellt. Für ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob mit der Bewirtschaftung ein nennenswerter Ertrag oder wirtschaftlicher Überschuß erzielt wird oder werden soll und aus welcher Motivation heraus die Bewirtschaftung stattfindet. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung aus erwerbswirtschaftlichen Gründen oder nur für eigene Zwecke bzw. den eigenen Bedarf vorgenommen wird, ob sie aus Liebhaberei, als Hobby und Freizeitgestaltung oder - wie hier - aus Gründen der Wissenschaft und Forschung und der Ausbildung von Studenten erfolgt (vgl. Kass. Komm. - Ricke, § 776 RVO Rdnrn. 6 und 21; BSG SozR 5850 § 1 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 778 Nr. 2; HLSG, Urteil vom 13. September 1989 - L-3/U-9/87). Aus der Eingliederung des landwirtschaftlichen Unternehmens in das Gesamtunternehmen Universität und der Unterordnung unter deren Zwecke folgt zwar, daß entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht lediglich ein Unternehmerwechsel vorliegt, der aufgrund des § 790 Abs. 2 Satz 1 RVO zur Zuständigkeit des Beklagten führte und diesen ggf. auch berechtigt hätte, mit dem Unternehmen durch Erklärung des zuständigen Ministers der Klägerin beizutreten (§§ 790 Abs. 2, 655 Abs. 1, 653 Abs. 2 RVO), wie es z.B. bei staatlichen Forst- und Gutsunternehmen möglich ist. Vielmehr ist - wie das SG und der Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt haben - seit dem 1. Dezember 1980 auch eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse bzw. eine wesentliche inhaltliche Änderung der Unternehmenstruktur eingetreten, weil das bisher selbständige landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen wesentlicher Bestandteil/Hilfsunternehmen der Gesamteinrichtung XY-Q. geworden ist. Denn wesentlicher Bestandteil/Hilfsunternehmen sind solche Teile eines Unternehmens, die zwar den Umfang eines Unternehmens haben und eine gewisse Selbständigkeit besitzen, die jedoch allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, d.h. des Unternehmens dienen, das im Gesamtunternehmen hervortritt und diesem sein besonderes Gepräge gibt (BSGE 39, 112; BSG, Urteile vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 und 19. März 1991 - 2 RU 33/90). Die Zuständigkeit des Beklagten folgt insoweit zwingend aus §§ 767, 647 Abs. 1 RVO und dem Grundsatz, daß das Hauptunternehmen Universität maßgebend für die versicherungsrechtliche Stellung des ihm als Hilfsunternehmen dienenden landwirtschaftlichen Betriebsteils ist. Allein der Umstand, daß ein ehemals selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen zum wesentlichen Bestandteil/Hilfsunternehmen eines anderen Unternehmens wird, schließt eine Unternehmensübernahme im Sinne des § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO mit Übergang der Unfallast jedoch nicht aus (so auch Kass. Komm. Ricke, § 669 RVO Rdnr. 3).
Dem steht auch nicht die in der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) vertretene Auffassung entgegen, daß eine Unternehmensübernahme bzw. ein Betriebsübergang sowohl dann zu verneinen sei, wenn ein bisher unselbständiger Bestandteil eines Unternehmens z.B. durch Veräußerung selbständig wird als auch im umgekehrten Fall, daß - wie hier - ein selbständiges Unternehmen nicht Nebenunternehmen, sondern wesentlicher Bestandteil eines anderen Unternehmens wird (vgl. EuM 11, 207; 20, 237; 14, 207; 28, 37; 43, 113). Denn im Gegensatz dazu hat das BSG es im Urteil vom 27. Juli 1978 - 2 RU 85/76 anders noch als im Urteil vom 9. August 1973 - 2 RU 5/72 (= BSGE 36, 111) und ungeachtet dessen, daß in der dem § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO vergleichbaren Vorschrift des § 669 RVO ausdrücklich nur von "einzelnen Unternehmen oder Nebenunternehmen" die Rede ist, nach dem Sinn und Zweck der an eine Unternehmensübergabe geknüpften Folgen als unerheblich angesehen, ob es sich bei dem übernommenen Unternehmen um ein selbständiges Unternehmen (Hauptunternehmen oder wenigstens Nebenunternehmen) oder um ein Hilfsunternehmen handelt und auch nicht darauf abgestellt, ob das Unternehmen nach der Übernahme als selbständiges Unternehmen (Haupt- oder Nebenunternehmen) oder als Hilfsunternehmen geführt wird. Ausgehend davon ist es auch im vorliegenden Fall als rechtlich bedeutungslos anzusehen, daß das selbständige landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen mit der Verpachtung an die XY-Q. zum wesentlichen Bestandteil/Hilfsunternehmen der Hochschule geworden ist. Da nach dem o.a. Urteil des BSG vom 27. Juli 1978 bei Rückgabe des Hilfsunternehmens an den Beigeladenen und Fortführung der Landwirtschaft durch diesen oder einen anderen Unternehmer die Unfallast vom beklagten Land als Eigenunfallversicherungsträger ungeachtet der Regelung in § 767 Abs. 1 Nr. 2 nach §§ 669 Abs. 1, 649 RVO wieder auf die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übergehen kann (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87), führt diese Betrachtung auch nicht zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Beklagte bei einer solchen zukünftigen weiteren Änderung mit der Entschädigungslast für den Beigeladenen belastet bliebe. Entscheidend bleibt damit, daß es sich bei dem seit dem 1. Dezember 1980 existierenden Hilfsunternehmen trotz seiner Eingliederung in das Gesamtunternehmen Universität und der vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Unterordnung unter deren Zwecke der Art nach an sich weiterhin um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO handelt, in dem mit Tätigkeiten spezifisch landwirtschaftlicher Natur Grund und Boden zum Zwecke der Gewinnung organischer - pflanzlicher und tierischer - Erzeugnisse bearbeitet wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht insoweit auch durchaus ein Unterschied z.B. zu Versuchslabors und Instituten einer Universität, in denen ohne Bodenbewirtschaftung und damit außerhalb des eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebietes wenn auch in mittelbarem Zusammenhang damit im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung der Universität Tier- und Pflanzenversuche aus Gründen der Wissenschaft und Forschung vorgenommen werden. Eine Unternehmensubernahme hätte nur dann verneint werden können, wenn die landwirtschaftlichen Flächen aus wissenschaftlichen Gründen zum Zwecke des Liegenlassens als "Urwald" oder zu sonstigen Versuchszwecken übernommen worden wären, durch die die Fortführung der Landwirtschaft, die periodische Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgeschlossen worden wäre (vgl. auch BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; HLSG, Urteil vom 21. Januar 1987 - L-3/U-1227/83). Das ist hier - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall. Schließlich gehört auch das Versuchsgut z.B. eines Chemiewerkes unabhängig davon, daß es als Hilfsunternehmen der allgemeinen Unfallversicherung zuzurechnen ist, der Art nach an sich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung an (Kass. Komm. - Ricke, § 647 RVO Rdnr. 16). Gleiches gilt für ein von einer Werkstatt für Behinderte in Erfüllung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz zur Integration und Rehabilitation von Behinderten betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90). Da es für die Unternehmensübernahme im Sinne von § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO nicht darauf ankommt, ob die Versicherung beim neuen Träger der Unfallversicherung auf anderen Gründen beruht und es auch unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger/Berechtigte überhaupt noch zu den versicherten Personen gehört (Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 2b und 3b zu § 669; RVA in EuM 16, 137; 37, 312; 38, 41), mußte die Berufung der Klägerin Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergegerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das beklagte Land ab 1. Januar 1981 die Entschädigungslast für den Beigeladenen zu tragen hat.
Der Beigeladene bewirtschaftete seit 1978 ein von seiner Mutter gepachtetes landwirtschaftliches Unternehmen mit 19,01 ha Ackerland einschließlich 0,21 ha Obstbaufläche, 8,18 ha Grünland und 0,42 ha Hof- und Gebäudeflächen. Mit dem Unternehmen war er im Unternehmerverzeichnis der Klägerin eingetragen. Nachdem der Landesgewerbearzt wegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt empfohlen hatte, durchlief er ab 1. September 1980 auf Kosten der Klägerin eine zweijährige Umschulung zum Orthopädieschuhmacher. Durch Bescheid vom 20. September 1983 bewilligte ihm die Klägerin für die Zeit nach Beendigung der Berufshilfemaßnahmen ab 1. August 1982 wegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H.
Bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 wurde der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einschließlich aller landwirtschaftlicher Flächen, der Wirtschaftsgebäude, des Inventars und des Viehbestandes an die XY. Q-Stadt (XY-Q.) verpachtet. Bis dahin war er vom Beigeladenen nach dessen Angaben vom 27. April 1985 trotz des bestehenden Asthmaleidens mit Hilfe von Familienangehörigen bewirtschaftet worden. Seit dem 1. Dezember 1980 erfolgt die Bewirtschaftung für Rechnung des beklagten Landes. Der Hof ist dem Fachbereich Landwirtschaft/Alternative Landbaumethoden der XY-Q. zugeordnet und steht unter der wissenschaftlichen Leitung des Prof. W ... Ständig beschäftigt werden ein Betriebsleiter, ein landwirtschaftlicher Facharbeiter und im jährlichen Wechsel ein Auszubildender und ein Praktikant. Daneben sind als Hilfskräfte bis zu 20 Studenten mit unterschiedlicher Zeitdauer und wechselnden Aufgaben tätig. Alle Flächen werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt und in Form eines Bio-Betriebes mit alternativen Landbaumethoden, z.B. ohne Pflanzenschutzmittel und Kunstdünger, bearbeitet. 3 ha mit Sonderkulturen sind für Exaktversuche bestimmt. Die Erzeugnisse, die nicht als Futter gebraucht werden, werden verkauft. Sämtliche Arbeiten dienen nach Auskunft der XY-Q. der Wissenschaft und Forschung und werden wissenschaftlich ausgewertet. Auch am Vieh (Mastbullen, Mastschweine, Färsen) werden Versuche durchgeführt. Über den Anbau besonderer Pflanzenarten und andere Zielsetzungen fertigen Studenten mit Hilfskräften Diplomarbeiten an.
Unter dem 10. September 1981 überwies die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen ab 1. Januar 1981 gemäß § 797 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm §§ 667 Abs. 1, 668 Abs. 2 RVO an das beklagte Land zur Weiterversicherung. Dieses bestätigte seine Zuständigkeit von dem genannten Datum an. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 verlangte Übernahme der Unfallast gemäß § 669 Abs. 1 iVm § 649 Abs. 1 RVO lehnte es hingegen mit der Begründung ab, daß keine Betriebsübernahme stattgefunden habe, sondern der Betrieb eingestellt worden sei.
Die daraufhin am 24. September 1985 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Kassel durch Urteil vom 10. Februar 1987 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob ein etwaiger Betriebsübergang nach den §§ 669 Abs. 1, 649 Abs. 1 RVO oder nach den Sondervorschriften der §§ 653 Abs. 3, 655 Abs. 1 RVO zu beurteilen sei, da ein solcher nicht vorgelegen habe. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen sei von der XY-Q. unter Berücksichtigung der seither geänderten Zielsetzung, die für die Beurteilung entscheidend sei, nicht fortgeführt worden. Ab dem 1. Dezember 1980 sei auf der Grundlage des gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes, der für den Beigeladenen und seine Familie noch die Existenzgrundlage gebildet habe, etwas wirtschaftlich Neues, nämlich eine wissenschaftliche Einrichtung entstanden, die anhand von praktischen Versuchen an Boden, Pflanzen und Vieh der Ausbildung der Studenten sowie der Wissenschaft und Forschung diene und für die nicht der wirtschaftliche Gewinn oder Verlust, sondern der wissenschaftliche Erfolg entscheidend sei, der sich auch aus fehlgeschlagenen Versuchen, die für einen Landwirt eine wirtschaftliche Katastrophe darstellten, ergeben könne.
Gegen das ihr am 23. Februar 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 1987 Berufung eingelegt und vorgetragen: Entgegen der Ansicht des SG habe ein Betriebsübergang stattgefunden, da das alte Unternehmen fortgesetzt worden sei und sich die Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit nur aus dem Wechsel des Unternehmers ergebe. Wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. August 1973 - 2 RU 5/72 - entnommen werden könne, seien maßgebliche Kriterien für die Beurteilung eines Betriebsübergangs die Gleichartigkeit der Betriebsstätte, der Betriebsmittel sowie die gleiche Gattung der Erzeugnisse, die auch vom SG bejaht worden seien. Da die Zielsetzung des Unternehmers subjektiv sei und je nach Interessenlage wechseln könne, könne sie kein verläßlicher Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung darstellen. Entscheidend sei vielmehr der Unternehmenszweck, der in der planmäßigen Bewirtschaftung des Bodens zur Aufzucht von Bodenerzeugnissen liege, wobei es unerheblich sei, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb eine Existenzsicherung erreicht werden solle und Gewinne oder Verluste erwirtschaftet würden. Wissenschaftlich geforscht werden könne auch nur mit den Ergebnissen der Arbeitsversuche in der Landwirtschaft, die im übrigen im Rahmen einer modernen Bewirtschaftung auch von Landwirten zunehmend durchgeführt würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte ab 1. Januar 1981 Entschädigungsansprüche des Beigeladenen aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung zu bewilligen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist mit dem SG im Ergebnis der Auffassung, daß ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei der landwirtschaftliche Betrieb eingestellt worden oder jedenfalls zum Ruhen gekommen, weil seit dem 1. Dezember 1980 wissenschaftliche Arbeit geleistet bzw. mit dem übernommenen toten und lebendigen Inventar eine Versuchs- und Forschungseinrichtung betrieben werde, die einem universitätseigenen Physik- oder Chemielabor oder einer Universitätsbibliothek vergleichbar sei, im Fachbereich der Landwirtschaft naturgemäß nur anders ausgestattet sein müsse. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob Ackerbau und Viehzucht zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten betrieben werde oder ob für universitäre Forschungsarbeiten Ackerland und Vieh als Versuchsobjekte zur Verfügung stünden. Daß die zwangsläufig anfallenden Erzeugnisse nicht weggeworfen, sondern einer vernünftigen Nutzung zugeführt würden, ändere daran nichts. Insoweit sei auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 9. August 1973 hier nicht einschlägig.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache auch nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung ist begründet.
Die von der Klägerin den Umständen nach erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG zulässig (BSGE 36, 111). Sie mußte auch in der Sache Erfolg haben, weil das beklagte Land ab 1. Januar 1981 der für die Entschädigung der BK des Beigeladenen zuständige Versicherungsträger ist.
Nach der Sondervorschrift des § 653 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. RVO iVm §§ 655 Abs. 1, 790 Abs. 2 RVO geht die Unfallast auf das Land über, wenn es ein Unternehmen, das bisher bei einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert war, in seine eigene Zuständigkeit übernimmt. Ein entsprechender Teil der Betriebsmittel und der Rücklagen der Berufsgenossenschaft ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (s. Satz 3) – dem Land zu überweisen.
Bis zur Verpachtung sämtlicher vom Beigeladenen seit 1978 bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen (rund 27 ha Acker - Grünland und Obstbaufläche), der Hof- und Gebäudeflächen und des gesamten toten und lebendigen Inventars einschließlich des vorhandenen Mastviehbestandes an die XY-Q. mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 bestand ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO und eine Mitgliedschaft des Beigeladenen als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der sachlich und örtlich zuständigen Klägerin (§ 790 Abs. 1 RVO iVm der Anlage 2 zu § 790). Trotz des beim Beigeladenen aufgetretenen Asthmaleidens und seiner ab 1. September 1980 begonnenen Umschulung zum Orthopädieschuhmacher bewirtschaftete der Beigeladene den Betrieb nach seinen Angaben vom 27. April 1985 bis zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe von Familienangehörigen weiter und stellte ihn nicht etwa ein. Auch die Übergabe des gesamten Mastviehbestandes an die XY-Q. zeigt, daß von dieser ein funktionsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb übernommen wurde, der - wie auch in der Auskunft der XY-Q. vom 10. Oktober 1984 an die Klägerin zum Ausdruck gebracht wurde - "nahtlos weitergeführt" werden konnte.
Entgegen der Ansicht des SG wurde dieses bei der Klägerin versicherte landwirtschaftliche Unternehmen vom beklagten Land auch übernommen. Eine Unternehmensübernahme im Sinne von § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO ist auch bei einer versicherungsrechtlichen Zuständigkeitsänderung anzunehmen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 524 und 514a). Das gilt nicht nur für den Fall der Zuständigkeitsänderung infolge eines Wechsels des Unternehmers, sondern auch bei einer Änderung der Zuständigkeit infolge dauernder wesentlicher Änderungen der Unternehmensverhältnisse z.B. durch Sitzverlegung aber auch durch wesentliche inhaltliche Änderungen der Unternehmenstruktur, die eine Überweisungspflicht (vgl. §§ 667 Abs. 1 Satz 1, 791 RVO) begründen. Letzteres kann z.B. bei der Umstellung von Handel auf Produktion, bei Änderung der Arbeitsstoffe oder/und der Arbeitsverfahren oder dann der Fall sein, wenn ein bisher selbständiges Unternehmen zum Bestandteil eines anderen Unternehmens wird und insoweit die besondere Zuständigkeitsregel des § 647 Abs. 1 RVO zur Anwendung kommt, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll. Immer muß jedoch eine Betriebsfortsetzung vorliegen, d.h. die Änderung darf faktisch nicht zum Erlöschen des bisherigen Unternehmens und Entstehen eines neuen Unternehmens bei weitgehendem Verlust der Identität des alten Unternehmens führen. Vielmehr muß das Unternehmen trotz der veränderten Betriebsverhältnisse in seiner Art noch fortgeführt werden (Brackmann, aaO, S. 515; Kass. Komm. - Ricke, § 667 RVO Rdnrn. 2 bis 4; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 665 und Anm. 3a und b zu § 667; EuM 50, 196). Als Kriterien für eine Betriebsfortsetzung sind dabei anerkannt die Gleichartigkeit der Betriebsstätte und der Betriebsmittel, die weitgehende Übernahme der Beschäftigten und des Kundenstamms sowie die gleiche Gattung der Erzeugnisse, die jedoch nicht kumulativ vorliegen müssen. Entscheidend ist die vernünftige Verkehrsanschauung (BSGE 36, 111; BSG, Urteil vom 27. Juli 1978 - 2 RU 85/76; Noack in ZfS 1970, 258).
Im vorliegenden Fall hat die XY-Q., die eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes Hessen mit Selbstverwaltungsrecht ist (vgl. §§ 1, 2, 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen - HUG - vom 6. Juni 1978, GVBl. I, S. 348; §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Hessisches Hochschulgesetz -HHG-) und der Eigenunfallversicherung des Beklagten unterliegt (§§ 655 Abs. 1, 653 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RVO), den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen vollständig einschließlich aller landwirtschaftlicher Flächen, der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel ab 1. Dezember 1980 übernommen. Die fehlende Übernahme von Beschäftigten schließt eine Unternehmensübernahme schon deshalb nicht aus, weil das landwirtschaftliche Unternehmen vom Beigeladenen zuvor als Familienbetrieb bewirtschaftet wurde. Seit dem 1. Februar 1980 findet auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen auch weiterhin Bodenbewirtschaftung statt, die wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist und worunter der Inbegriff derjenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer zu verstehen ist, welche der Besitzer u.a. Pächter von Grundbesitz zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausführt (BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; BSG SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann, aaO, S. 494a mwN). Es wird auch seither u.a. laut Auskunft der XY-Q. an die Klägerin vom 10. Oktober 19 84 Ackerbau (z.B. Anbau von Futter, Kartoffeln, Möhren, Rüben, Getreide, Ackerbohnen) und im Zusammenhang damit Viehwirtschaft (Mastbullen, Färsen, Mastschweine) betrieben, wobei die Erzeugnisse, soweit sie nicht als Futter für das Vieh benötigt werden, verkauft werden. Die Anwendung alternativer Landbaumethoden (z.B. Verbesserung des Ackerbodens und der Pflanzenaufzucht ohne Pflanzenschutzmittel und Kunstdünger, Aufzucht des Viehs ohne Antibiotika und andere chemische Mittel) und die Anlegung von 3 ha Sonderkulturen für Exaktversuche steht nach zutreffender Ansicht der Klägerin nicht im Gegensatz zur Bodenbewirtschaftung.
Allerdings dient die Bewirtschaftung des Unternehmens in Form eines Bio-Unternehmens nach den Angaben der XY-Q. und des Beklagten seit dem 1. Dezember 1980 entsprechend der gesetzlichen Aufgabenstellung der XY-Q. (vgl. §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 30 HHG) ausschließlich der Wissenschaft und Forschung und der Ausbildung von Studenten auf dem Gebiet alternativer Landbaumethoden. Das Unternehmen ist seither dem Fachbereich Landwirtschaft/Alternative Landbaumethoden angegliedert und steht unter der wissenschaftlichen Leitung des Prof. W. In dem Unternehmen sind außer einem ständig beschäftigten Betriebsleiter, einem landwirtschaftlichen Facharbeiter und einem Auszubildenden bzw. Praktikanten regelmäßig bis zu 20 Studenten mit unterschiedlicher Zeitdauer und Aufgabenstellung u.a. im Rahmen der Anfertigung von Diplomarbeiten tätig. Nach dem Gesetz ist der Fachbereich die organisatorische Grundeinheit der Hochschule, der für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt und unter dessen Verantwortung - im Zusammenwirken bzw. mit Genehmigung des Landes (§§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3 HHG) - u.a. wissenschaftliche Betriebseinheiten gebildet werden können (§§ 7 Abs. 2, 3, 20 Abs. 1 bis 3, 22 Abs. 2 HUG). Diesen wissenschaftlichen Betriebseinheiten sind vom Fachbereich die persönlichen und sächlichen Mittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen einer längerfristigen Planung erforderlich sind, zur selbständigen Verwendung zuzuweisen (§ 20 Abs. 4 HUG). Sie werden von einem aus dem Kreis der Professoren zu wählenden und vom Präsidenten der Universität zu bestätigenden geschäftsführenden Direktor geleitet und verwaltet, wobei für die Verwaltung und Benutzung eine die allgemeinen Bestimmungen ergänzende Ordnung erlassen werden kann (vgl. im einzelnen § 27 Abs. 1 bis 4 HUG). Derartige wissenschaftliche Betriebseinheiten sind unbeschadet dessen, daß sie eine gewisse Selbständigkeit besitzen, integraler Bestandteil des Gesamtunternehmens Universität und den übergreifenden Zwecken dieses Unternehmens völlig ein- und untergeordnet. Es kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, daß auch das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen seit dem 1. Dezember 1980 eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereichs Landwirtschaft der XY-Q. auf der Basis der genannten gesetzlichen Vorschriften darstellt oder auf anderer Grundlage in ähnlicher Weise organisiert ist und mit der Gesamteinrichtung Hochschule eine untrennbare Einheit ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung bildet. Das heißt jedoch nicht, daß das Unternehmen für sich betrachtet seit dem 1. Dezember 1980 kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO mehr darstellt. Für ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob mit der Bewirtschaftung ein nennenswerter Ertrag oder wirtschaftlicher Überschuß erzielt wird oder werden soll und aus welcher Motivation heraus die Bewirtschaftung stattfindet. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung aus erwerbswirtschaftlichen Gründen oder nur für eigene Zwecke bzw. den eigenen Bedarf vorgenommen wird, ob sie aus Liebhaberei, als Hobby und Freizeitgestaltung oder - wie hier - aus Gründen der Wissenschaft und Forschung und der Ausbildung von Studenten erfolgt (vgl. Kass. Komm. - Ricke, § 776 RVO Rdnrn. 6 und 21; BSG SozR 5850 § 1 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 778 Nr. 2; HLSG, Urteil vom 13. September 1989 - L-3/U-9/87). Aus der Eingliederung des landwirtschaftlichen Unternehmens in das Gesamtunternehmen Universität und der Unterordnung unter deren Zwecke folgt zwar, daß entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht lediglich ein Unternehmerwechsel vorliegt, der aufgrund des § 790 Abs. 2 Satz 1 RVO zur Zuständigkeit des Beklagten führte und diesen ggf. auch berechtigt hätte, mit dem Unternehmen durch Erklärung des zuständigen Ministers der Klägerin beizutreten (§§ 790 Abs. 2, 655 Abs. 1, 653 Abs. 2 RVO), wie es z.B. bei staatlichen Forst- und Gutsunternehmen möglich ist. Vielmehr ist - wie das SG und der Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt haben - seit dem 1. Dezember 1980 auch eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse bzw. eine wesentliche inhaltliche Änderung der Unternehmenstruktur eingetreten, weil das bisher selbständige landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen wesentlicher Bestandteil/Hilfsunternehmen der Gesamteinrichtung XY-Q. geworden ist. Denn wesentlicher Bestandteil/Hilfsunternehmen sind solche Teile eines Unternehmens, die zwar den Umfang eines Unternehmens haben und eine gewisse Selbständigkeit besitzen, die jedoch allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, d.h. des Unternehmens dienen, das im Gesamtunternehmen hervortritt und diesem sein besonderes Gepräge gibt (BSGE 39, 112; BSG, Urteile vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 und 19. März 1991 - 2 RU 33/90). Die Zuständigkeit des Beklagten folgt insoweit zwingend aus §§ 767, 647 Abs. 1 RVO und dem Grundsatz, daß das Hauptunternehmen Universität maßgebend für die versicherungsrechtliche Stellung des ihm als Hilfsunternehmen dienenden landwirtschaftlichen Betriebsteils ist. Allein der Umstand, daß ein ehemals selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen zum wesentlichen Bestandteil/Hilfsunternehmen eines anderen Unternehmens wird, schließt eine Unternehmensübernahme im Sinne des § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO mit Übergang der Unfallast jedoch nicht aus (so auch Kass. Komm. Ricke, § 669 RVO Rdnr. 3).
Dem steht auch nicht die in der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) vertretene Auffassung entgegen, daß eine Unternehmensübernahme bzw. ein Betriebsübergang sowohl dann zu verneinen sei, wenn ein bisher unselbständiger Bestandteil eines Unternehmens z.B. durch Veräußerung selbständig wird als auch im umgekehrten Fall, daß - wie hier - ein selbständiges Unternehmen nicht Nebenunternehmen, sondern wesentlicher Bestandteil eines anderen Unternehmens wird (vgl. EuM 11, 207; 20, 237; 14, 207; 28, 37; 43, 113). Denn im Gegensatz dazu hat das BSG es im Urteil vom 27. Juli 1978 - 2 RU 85/76 anders noch als im Urteil vom 9. August 1973 - 2 RU 5/72 (= BSGE 36, 111) und ungeachtet dessen, daß in der dem § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO vergleichbaren Vorschrift des § 669 RVO ausdrücklich nur von "einzelnen Unternehmen oder Nebenunternehmen" die Rede ist, nach dem Sinn und Zweck der an eine Unternehmensübergabe geknüpften Folgen als unerheblich angesehen, ob es sich bei dem übernommenen Unternehmen um ein selbständiges Unternehmen (Hauptunternehmen oder wenigstens Nebenunternehmen) oder um ein Hilfsunternehmen handelt und auch nicht darauf abgestellt, ob das Unternehmen nach der Übernahme als selbständiges Unternehmen (Haupt- oder Nebenunternehmen) oder als Hilfsunternehmen geführt wird. Ausgehend davon ist es auch im vorliegenden Fall als rechtlich bedeutungslos anzusehen, daß das selbständige landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen mit der Verpachtung an die XY-Q. zum wesentlichen Bestandteil/Hilfsunternehmen der Hochschule geworden ist. Da nach dem o.a. Urteil des BSG vom 27. Juli 1978 bei Rückgabe des Hilfsunternehmens an den Beigeladenen und Fortführung der Landwirtschaft durch diesen oder einen anderen Unternehmer die Unfallast vom beklagten Land als Eigenunfallversicherungsträger ungeachtet der Regelung in § 767 Abs. 1 Nr. 2 nach §§ 669 Abs. 1, 649 RVO wieder auf die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übergehen kann (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87), führt diese Betrachtung auch nicht zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Beklagte bei einer solchen zukünftigen weiteren Änderung mit der Entschädigungslast für den Beigeladenen belastet bliebe. Entscheidend bleibt damit, daß es sich bei dem seit dem 1. Dezember 1980 existierenden Hilfsunternehmen trotz seiner Eingliederung in das Gesamtunternehmen Universität und der vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Unterordnung unter deren Zwecke der Art nach an sich weiterhin um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO handelt, in dem mit Tätigkeiten spezifisch landwirtschaftlicher Natur Grund und Boden zum Zwecke der Gewinnung organischer - pflanzlicher und tierischer - Erzeugnisse bearbeitet wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht insoweit auch durchaus ein Unterschied z.B. zu Versuchslabors und Instituten einer Universität, in denen ohne Bodenbewirtschaftung und damit außerhalb des eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebietes wenn auch in mittelbarem Zusammenhang damit im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung der Universität Tier- und Pflanzenversuche aus Gründen der Wissenschaft und Forschung vorgenommen werden. Eine Unternehmensubernahme hätte nur dann verneint werden können, wenn die landwirtschaftlichen Flächen aus wissenschaftlichen Gründen zum Zwecke des Liegenlassens als "Urwald" oder zu sonstigen Versuchszwecken übernommen worden wären, durch die die Fortführung der Landwirtschaft, die periodische Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgeschlossen worden wäre (vgl. auch BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; HLSG, Urteil vom 21. Januar 1987 - L-3/U-1227/83). Das ist hier - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall. Schließlich gehört auch das Versuchsgut z.B. eines Chemiewerkes unabhängig davon, daß es als Hilfsunternehmen der allgemeinen Unfallversicherung zuzurechnen ist, der Art nach an sich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung an (Kass. Komm. - Ricke, § 647 RVO Rdnr. 16). Gleiches gilt für ein von einer Werkstatt für Behinderte in Erfüllung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz zur Integration und Rehabilitation von Behinderten betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90). Da es für die Unternehmensübernahme im Sinne von § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO nicht darauf ankommt, ob die Versicherung beim neuen Träger der Unfallversicherung auf anderen Gründen beruht und es auch unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger/Berechtigte überhaupt noch zu den versicherten Personen gehört (Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 2b und 3b zu § 669; RVA in EuM 16, 137; 37, 312; 38, 41), mußte die Berufung der Klägerin Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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