Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 309/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SV 4/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Ziel der Klage ist die Beseitigung von Teilen eines Sachverständigengutachtens. Die 1936 geborene Klägerin führt seit vielen Jahren Rechtsstreite gegen diverse Sozialversicherungsträger. Aufgrund der Beweisanordnung des Vorsitzenden der 5. und 6. Kammer des Sozialgerichts Marburg vom 21. November 2000, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2001, in den Verfahren S 5 AL 624/00, S 5 AL 628/00 sowie S 6 KR 412/00 erstattete der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. UI. am 25. Januar 2001 ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin. In seiner Expertise gelangte der Sachverständige u. a. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund eines Querulantenwahns für Rechtsstreitigkeiten, die die Querulanz betreffen, prozessunfähig sei. Am 16. Dezember 2008 erhob die Klägerin bei dem Sozialgericht Gießen Klage mit dem Antrag, "das Plem-Plem aus dem Gutachten des preußischen Raffzahns UI., erstellt im Auftrag des Dr. MY. 2001 SG Marburg aufzuheben". Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 wies das Sozialgericht Gießen in die Klage als unzulässig ab und führte u. a. aus, als Klageziel vor dem Sozialgericht komme eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder eine Leistungs- oder Unterlassungsklage gegenüber einer Verwaltungsbehörde in Betracht. Die von der Klägerin erhobene Klage richte sich isoliert gegen ein Gutachten, welches dem Gericht nicht vorliege und welches auch nicht von einer Verwaltungsbehörde in Auftrag gegeben worden sei. Gegen den ihr am 13. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und an ihrem Begehr, "dass das Plem-Plem aufgehoben wird" festgehalten. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ist die Berufung in jedem Falle unbegründet. Das Sozialgericht Gießen hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen. Für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an der Beteiligtenfähigkeit des Beklagten als zwingend notwendige Prozessvoraussetzung. Die Klägerin verlangt von dem Sozialgericht Marburg die Entfernung von Teilen der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. UI ... Ein Sozialgericht gehört nicht zu dem Kreis der nach § 70 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Personen, Personenvereinigungen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Ziel der Klage ist die Beseitigung von Teilen eines Sachverständigengutachtens. Die 1936 geborene Klägerin führt seit vielen Jahren Rechtsstreite gegen diverse Sozialversicherungsträger. Aufgrund der Beweisanordnung des Vorsitzenden der 5. und 6. Kammer des Sozialgerichts Marburg vom 21. November 2000, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2001, in den Verfahren S 5 AL 624/00, S 5 AL 628/00 sowie S 6 KR 412/00 erstattete der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. UI. am 25. Januar 2001 ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin. In seiner Expertise gelangte der Sachverständige u. a. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund eines Querulantenwahns für Rechtsstreitigkeiten, die die Querulanz betreffen, prozessunfähig sei. Am 16. Dezember 2008 erhob die Klägerin bei dem Sozialgericht Gießen Klage mit dem Antrag, "das Plem-Plem aus dem Gutachten des preußischen Raffzahns UI., erstellt im Auftrag des Dr. MY. 2001 SG Marburg aufzuheben". Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 wies das Sozialgericht Gießen in die Klage als unzulässig ab und führte u. a. aus, als Klageziel vor dem Sozialgericht komme eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder eine Leistungs- oder Unterlassungsklage gegenüber einer Verwaltungsbehörde in Betracht. Die von der Klägerin erhobene Klage richte sich isoliert gegen ein Gutachten, welches dem Gericht nicht vorliege und welches auch nicht von einer Verwaltungsbehörde in Auftrag gegeben worden sei. Gegen den ihr am 13. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und an ihrem Begehr, "dass das Plem-Plem aufgehoben wird" festgehalten. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ist die Berufung in jedem Falle unbegründet. Das Sozialgericht Gießen hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen. Für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an der Beteiligtenfähigkeit des Beklagten als zwingend notwendige Prozessvoraussetzung. Die Klägerin verlangt von dem Sozialgericht Marburg die Entfernung von Teilen der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. UI ... Ein Sozialgericht gehört nicht zu dem Kreis der nach § 70 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Personen, Personenvereinigungen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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