L 3 U 1276/89

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1/4 U 1663/87
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1276/89
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die klagende Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Eschenburg-Wissenbach als Körperschaft des öffentlichen Rechts für von ihr gegen Entgelt beschäftigten Personen Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in Höhe von 561,00 DM für die Jahre 1983 bis 1985 zu zahlen hat.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1987 teilte die Klägerin der Beklagten auf Anfrage die Anzahl der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 18 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) entgeltlich beschäftigten fremden Hilfskräfte und deren jeweilige Beschäftigungsdauer mit. Mit Beitragsbescheid vom 20. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1987 forderte die Beklagte für diese Personen gemäß § 805 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 37 ihrer Satzung feste Beiträge in Höhe von insgesamt 561,00 DM an. Sie verwies darauf, daß Teilnehmergemeinschaften als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO grundsätzlich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Sofern im Rahmen der Teilnehmergemeinschaft Arbeiten von den beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeführt würden, seien diese zwar im Rahmen des jeweiligen landwirtschaftlichen Unternehmens beitragsfrei mitversichert. Für die von der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigung neben den ehrenamtlich tätigen Landwirten und Bediensteten der Landeskulturämter noch eingesetzten weiteren Personen entstehe jedoch Versicherungs- und Beitragspflicht der Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine Befreiung davon ergebe sich auch nicht aus § 108 Abs. 1 FlurbG.

Die dagegen am 19. November 1987 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gießen durch Urteil vom 14. September 1989 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Bereits im Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 17. August 1940 (AN 1940, 312), seien Flurbereinigungsgenossenschaften als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft ausdrücklich aufgeführt. Arbeitgeber der beschäftigten Personen sei auch die Klägerin und nicht die einzelnen Landwirte gewesen. Eine entsprechende Anwendung der für landwirtschaftliche Unternehmer geltenden Vorschrift des § 777 Abs. 1 Nr. 4 RVO auf diese Personen sei nicht möglich. Da die Klägerin als eigenständige Rechtspersönlichkeit Arbeitgeberin der Beschäftigten gewesen sei, bestehe auch keine doppelte Beitragsbelastung der Teilnehmer, zumal hier auch Risiken abgesichert würden, die nicht über die einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen versichert sein könnten. § 108 FlurbG greife bei Sozialversicherungsbeiträgen nicht ein.

Gegen das am 12. Oktober 1989 zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin am 8. November 1989 Berufung eingelegt. Entgegen den Ausführungen des SG seien Flurbereinigungsgenossenschaften (Teilnehmergemeinschaften) im Erlaß des RAM vom 17. August 1940 und der dazu gegebenen Begründung ausdrücklich nicht als Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft genannt, obgleich es Teilnehmergemeinschaften bereits seit dem Reichsumlagegesetz vom 16. Juni 1937 gegeben habe. Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft seien auch nur Unternehmen, deren Aufgabe es sei, die Landwirtschaft insgesamt zu unterstützen und von denen überbetriebliche Schutz- und Förderungsmaßnahmen ausgingen. Demgegenüber befasse sie sich nur mit einer geringen Zahl landwirtschaftlicher Einzelbetriebe im Raume Eschenburg-Wissenbach. Außerdem sei der landwirtschaftliche Zweck - wie die §§ 86, 87 FlurbG zeigten - nicht alleiniger Grund einer Flurbereinigung und trete gegenüber den immer bedeutsamer werdenden Maßnahmen für Infrastruktur, Naturschutz und Landschaftspflege in den Hintergrund. Bislang seien Teilnehmergemeinschaften von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auch nicht zu Beiträgen herangezogen worden. Nur dies werde den Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens und der Teilnehmergemeinschaften gerecht, die darin bestünden, daß die Tätigkeiten und Risiken der Teilnehmergemeinschaften in bezug auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit den Tätigkeiten und Risiken der landwirtschaftlichen Unternehmer im Verfahrensgebiet völlig identisch seien. Ob die im Rahmen der Flurbereinigung notwendigen Arbeiten von den in der Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossenen Landwirten oder deren Arbeitnehmern oder Angehörigen vorgenommen würden oder ob die Teilnehmergemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 18 FlurbG fremde Personen zu Lasten der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens beschäftige und sie mit Arbeiten betraue, die andernfalls von den landwirtschaftlichen Unternehmern selbst oder deren Arbeitnehmer ausgeführt worden wären, könne keinen Unterschied machen. Für diese Differenzierung biete insbesondere § 777 Nr. 4 RVO keine Grundlage. Vielmehr sei bei gebotener weiter Auslegung dieser Bestimmung, für die auch die Zuordnung der Landschaftspflege zu den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO durch das Gesetz vom 26. Juli 1988 spreche, davon auszugehen, daß die gegebenenfalls von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu tragenden Risiken für bezahlte Hilfskräfte der Teilnehmergemeinschaft bereits durch die bestehende Unfallversicherung der in der Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmer und die von ihnen zu zahlenden Beiträge abgesichert und abgegolten seien. Eine andere Betrachtung führe zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten doppelten Beitragsbelastung der in der Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmer, auf die nach §§ 105, 19 FlurbG u.a. die Beiträge für Hilfskräfte verteilt werden könnten. Dies sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die im Rahmen der Flurbereinigung mit großem Aufwand sowohl für den Staat als auch die Teilnehmer vorgenommenen Maßnahmen erhebliche Verbesserungen der landwirtschaftlichen Flächen, des Wege- und Gewässernetzes und der gesamten Erschließung der Betriebe zum Gegenstand hätten, die der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft später in Form eines erheblich reduzierten Unfallrisikos zugute kämen. Schließlich ergebe sich aus § 108 FlurbG, daß die Teilnehmergemeinschaften von allen Belastungen, die der Staat sonst dem Bürger oder Institutionen auferlege, befreit sein sollten. Dazu gehörten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Flurbereinigung auch die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, da es hier im Unterschied zu den sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen um die Versicherungs- und Beitragspflicht der Teilnehmergesellschaft selbst gehe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1987 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Daß Teilnehmergemeinschaften Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO seien, könne unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst angeführten Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung nicht zweifelhaft sein. Der Identität der Risiken des Flurbereinigungsverfahrens und der landwirtschaftlichen Unternehmen werde auch durchaus Rechnung getragen, da die Teilnehmergemeinschaft ja nur beitragspflichtig sei, wenn sie fremde Personen beschäftige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat die Klägerin im angefochtenen Beitragsbescheid zu Recht als landwirtschaftliche Unternehmerin zur Beitragsleistung für die von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte herangezogen. Nach § 802 iVm § 723 Abs. 1 RVO werden die Mittel für die Auslagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Diese Voraussetzungen für eine Beitragspflicht zur Beklagten sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Nach § 16 FlurbG vom 14. Juli 1952 (BGBl. I 591) ist die Klägerin Teilnehmergemeinschaft - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit dem Flurbereinigungsbeschluß bzw. mit der Anordnung der Flurbereinigung durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde unter Feststellung des Flurbereinigungsgebiets (§§ 4, 6, 7 FlurbG) entsteht und von den als Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie den ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) gebildet wird. Flurbereinigung ist nach der Begriffsdefinition des § 1 FlurbG die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes, einschließlich der Waldgrundstücke (§ 84 FlurbG), zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Die Durchführung der Neugestaltung hat nach § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur so zu erfolgen, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Nebenbeteiligte § 10 Nrn. 1 und 2 FlurbG) sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie - verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlage der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Aufgabe der unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde stehenden Teilnehmergemeinschaft in dem behördliche geleiteten Flurbereinigungsverfahren ist es nach § 18 Abs. 1 FlurbG, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer bzw. der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG wahrzunehmen. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen, d.h. Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen (§ 39 FlurbG) herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltspflichtigen zu unterhalten (§ 42 FlurbG) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen. Die Teilnehmer können zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) nur herangezogen werden, soweit die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen, die nach § 105 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen, dem Interesse der Teilnehmer dienen (§ 19 Abs. 1 FlurbG).

Daraus folgt zunächst, daß nicht die einzelnen Teilnehmer, sondern die Klägerin Teilnehmergemeinschaft Eschenburg-Wissenbach - als mit juristischer Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts Arbeitgeber der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte und Unternehmer der von diesen Hilfskräften zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 FlurbG durchgeführten Arbeiten war. Unternehmer nach § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, dem das wirtschaftliche Ergebnis, der Wert oder Unwert der Arbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, nicht aber derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeiten nutzt. Daran ändert es nichts, daß die in der Teilnehmergemeinschaft zusammengefaßten Grundstückseigentümer letztendlich mit den Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für entgeltlich beschäftigte Hilfskräfte belastet werden können (vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seite 505). Da die Klägerin Unternehmerin war und nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versicherte Personen beschäftigte, kann ihre Beitragspflicht nach den Vorschriften der RVO grundsätzlich nicht zweifelhaft sein. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob die Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Auch dies ist zu bejahen. Zwar betreibt die Klägerin kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO, insbesondere kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, da Nutzungsberechtigte der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, allein die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Teilnehmer im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG sind. Ebensowenig ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin aus §§ 791, 647 Abs. 1 RVO. Denn die Klägerin ist auch kein Hilfsunternehmen der - mehreren - landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Teilnehmer. Insoweit ist schon kein Gesamtunternehmen zu erkennen, dem die Klägerin als rechtlich selbständiges Hilfsunternehmen und die ebenfalls selbständigen Unternehmen ihrer Teilnehmer als andere Bestandteile angehören (vgl. Bundessozialgericht - BSGE 39, 112; KassKomm.-Ricke, RdNr. 4 zu § 647). Ihr Unternehmen unterfällt jedoch der Vorschrift des § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO.

Nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände; die in diesen Unternehmen Tätigen sind gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO), selbst wenn sie nicht - wie hier - unter § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 13 oder § 539 Abs. 2 RVO fallen (Brackmann, aaO, Seite 472 v). Früher waren nach § 537 Nr. 8 iVm § 915 Abs. 1 c RVO idF des Gesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I 267) versichert die beim Reichsnährstand, einschließlich seiner Zusammenschlüsse und angegliederten Organisationen, Tätigen sowie sonstige Personen bei Tätigkeiten, die vorübergehend für versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstigen Betriebseinrichtungen ausgeübt wurden. Im Unterschied zu diesem früheren Recht sind die Beschränkungen auf vorübergehende Tätigkeiten und solche Tätigkeiten für versicherte Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeübt werden, fortgefallen. Es fehlt nach neuem Recht auch die spezifische Bezeichnung der Tätigkeiten. Entscheidend ist, daß der Zweck des Unternehmens unmittelbar auf den Schutz bzw. die Förderung der Landwirtschaft gerichtet ist, wobei das Vorliegen einer dieser Zweckbestimmungen ausreicht (Brackmann, aaO, Seite 472 u; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, 3. Auflage, Anm. 36 zu § 539). Auch im übrigen ist § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO weit auszulegen (vgl. auch HLSG, Urteil vom 19. Oktober 1983 - L-3/U - 1351/82). § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO erfaßt insoweit alle Unternehmen, die ihrem Ziel nach der Erhaltung, Unterstützung und Entwicklung der Landwirtschaft im weitesten Sinne dienen, z.B. auf dem Gebiet der Boden- und Tierwirtschaft, der Baulichkeiten und sonstigen Betriebseinrichtungen, der allgemeinen Wirtschaftsförderung und der berufstechnischen Förderung (KassKomm.-Ricke, RdNr. 24 zu § 776; Brackmann, aaO, Seite 489 d, e; vgl. auch amtliche Begründung zum Erlaß des RAM vom 17. August 1940 in AN 1940, 313). Ob das Unternehmen überregional oder regional tätig ist bzw. seine Tätigkeit sich nur auf einzelne landwirtschaftliche Unternehmen erstreckt, ist entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich. Unternehmen zum Schutze und/oder zur Förderung der Landwirtschaft sind z.B. die Tätigkeiten von Kartoffelprüfern, Schädlingsbekämpfern, Milchkontrollassistenten, Tier- und Pflanzenverbänden (Brackmann, aaO, Seiten 472 v, 498 e; Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 36 zu § 539; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Seiten 36, 214). Dazu gehören ferner die Wasser- und Bodenverbände und die Flurbereinigungsverbände bzw. Teilnehmergemeinschaften (Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 16 zu § 776; KassKomm.-Ricke, RdNr. 24 zu § 776; Baumbach/Fischer/Salzmann, Komm, zur Unfallversicherung, Anm. 16 zu § 776). Das entspricht der dargelegten Aufgabenstellung, die der Teilnehmergemeinschaft nach § 18 FlurbG im Rahmen der Zielsetzungen der Flurbereinigung und der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet (§§ 1, 37 FlurbG) zukommt. Daß die Grundstücke der Teilnehmer nicht in jedem Fall auch landwirtschaftlich nutzbar und genutzt sein müssen und nicht alle Teilnehmer notwendig landwirtschaftliche Unternehmer sind, z.B. weil ländliche Flächen dauerhaft brachliegen oder nur Kleingärten (§ 778 RVO) bewirtschaftet werden, steht nicht entgegen (vgl. auch amtliche Begründung zu Nr. 6 der Bestimmungen des RAM vom 17. August 1990 in AN 1940, 313 f). Auch der Umstand, daß die Flurbereinigung insgesamt nicht nur der Verbesserung der Produktion und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung und insoweit öffentlichen Interessen dient, schließt den Charakter der Teilnehmergemeinschaft als Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus. Zu den öffentlichen Interessen dienenden Anlagen, z.B. öffentlichen Straßen, Wegen, Gewässern und Anlagen, die dem Naturschutz der Landschaftspflege und der Erholung dienen, haben die einzelnen Teilnehmer lediglich den erforderlichen Grund und Boden, der im Flurbereinigungsverfahren für derartige Zwecke im übrigen nur in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden kann, aufzubringen (§ 47 FlurbG). Die Herstellung und Unterhaltung derartiger Anlagen ist nicht Aufgabe der durch die Teilnehmer gebildeten Teilnehmergemeinschaft, sondern desjenigen, dem das Land durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 40 FlurbG); die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Land für öffentliche Anlagen erhält, ist auch nicht als Teilnehmer, sondern als Nebenbeteiligter im Flurbereinigungsverfahren beteiligt (§ 10 Abs. 2 b FlurbG). Soweit die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben, nämlich bei Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer, auch einzelne Maßnahmen vorzunehmen hat oder vornimmt, die der Landschaftgestaltung, Landschaftspflege und dem Naturschutz dienen, berührt dies allein nicht ihre Eigenschaft als Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft, zumal derartige Maßnahmen ebenfalls wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer dienen und die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe im Flurbereinigungsgebiet erhalten oder verbessern können (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Satz 3 FlurbG). Daß derartige Maßnahmen nicht im Gegensatz zur Landwirtschaft stehen, zeigt im übrigen auch die Neufassung des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO mit Wirkung vom 1. Juli 1988 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 26. Juli 1988 (BGBl. I 1053), durch die die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt und damit dem Kernbereich der Landwirtschaft zugerechnet wurde. Ob die Aufgabenstellung der Teilnehmergemeinschaft und die von ihr verfolgten Zwecke im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (§ 86 FlurbG) oder der Unternehmensflurbereinigung (§§ 87, 88 FlurbG) anders zu bewerten wäre, kann dahinstehen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um derartige Verfahren, sondern um die Regelflurbereinigung handelt.

Die enge Beziehung des Unternehmens der Klägerin zur Landwirtschaft ergibt sich darüber hinaus auch aus der Vorschrift des § 777 Nr. 4 RVO, wonach Arbeiten, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer u.a. für einen Wasser- und Bodenverband oder für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren kraft öffentlich-rechtlicher Pflicht zum Herstellen oder Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen als Landwirt zu leisten hat und die er als Unternehmer, d.h. in eigener Regie und für eigene Rechnung ausführt, als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens gelten. Andererseits folgt aus dieser Regelung eindeutig, daß entsprechende Arbeiten, die von der Teilnehmergemeinschaft selbst als Unternehmerin ausgeführt werden, nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens eines oder mehrerer Teilnehmer nach § 777 Nr. 4 RVO sein können. Das schließt zwar nicht aus, daß auch Tätigkeiten, die ein Landwirt nicht in eigener Regie und für eigene Rechnung sondern für eine Teilnehmergemeinschaft als Teilnehmer oder als Hilfskraft verrichtet, seinem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sind, z.B. dann, wenn die Tätigkeit auch diesem Unternehmen wesentlich dient und insoweit der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, daß bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen in nicht unerheblichem Maße dienen, das Unternehmen, in dem der Betroffene regelmäßig tätig ist ("Stammunternehmen") für die versicherungsrechtliche Zuordnung maßgebend ist (vgl. BSGE 27, 233; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 129; Brackmann, aaO, Seite 500 c, d). Inwieweit entsprechendes für mithelfende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt bedarf hier keiner Entscheidung. Tätigkeiten, die von entgeltlich beschäftigten Hilfskräften der Teilnehmergemeinschaft für deren Unternehmen verrichtet werden, können jedenfalls nur dem Unternehmen der Teilnehmergemeinschaft zugerechnet werden und nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 RVO versichert sein mit der Folge der Beitragspflicht der Teilnehmergemeinschaft nach §§ 802, 723 Abs. 1 RVO.

Daran ändert es entgegen der Ansicht der Klägerin nichts, daß sich die Tätigkeiten der Teilnehmergemeinschaft nur auf die Grundstücke der Teilnehmer beziehen und sie ihr Unternehmen praktisch auf demselben Grund und Boden betreibt wie die die Teilnehmergemeinschaft bildenden Teilnehmer. Auch das macht die Teilnehmergemeinschaften nicht zum Teil der auf Bodenbewirtschaftung beruhenden landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Teilnehmer. Mit Teilen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 777 Abs. 1 oder Abs. 2 RVO befaßt sich die Vorschrift des § 776 RVO, die für die Rechtsauffassung der Klägerin nichts hergibt. Im übrigen gilt, daß es sich bei den in § 776 RVO genannten Unternehmen jeweils um einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen handelt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig, ob die mehreren Unternehmen nur einem oder mehreren Unternehmern gehören, ob sie räumlich getrennt sind oder ganz oder teilweise auf ein und demselben Boden betrieben werden (z.B. Landwirtschaft und Imkerei/Forstwirtschaft und Eigenjagd) und ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85; HLSG, Urteil vom 18. Januar 1989 L-3/U - 1075/86; Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 3 b zu § 776 und Anm. 4 zu § 803 mwN). Das entspricht den mit den verschiedenen Unternehmen in der Regel verbundenen unterschiedlichen und/oder weitergehenden Risiken. Auch im Falle der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß die Risiken ihrer Tätigkeiten als Unternehmerin bereits vollständig durch die Versicherung von Teilnehmern bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und deren Beitragsleistungen abgegolten sind. Soweit die Tätigkeiten für die Teilnehmergemeinschaft den landwirtschaftlichen Unternehmen von Teilnehmern nach dem Gesetz oder allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet werden können, ist dies eben nicht der Fall. Außerdem müssen - wie schon ausgeführt - nicht alle Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, auf die sich die Tätigkeiten der Klägerin erstrecken, notwendig auch landwirtschaftlich genutzt und die Teilnehmer nicht ausnahmslos landwirtschaftliche Unternehmer mit entsprechender Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein.

Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf die "Bestimmungen über die Unfallversicherung bei Tätigkeiten im Sinne des § 915 Abs. 1 c RVO (Schutz und Förderung der Landwirtschaft)" des RMA vom 17. August 1940 (AN 1940, 312) und die amtliche Begründung dazu (AN 1940, 313 f) berufen. Zwar ist es richtig, daß die Teilnehmergemeinschaften dort nicht als nach § 915 c RVO aF von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfaßte versicherte Unternehmen bezeichnet wurden. Als Beispiele für nach § 915 Abs. 1 c RVO aF versicherte Tätigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftsförderung wurden u.a. jedoch die Verwaltung und Förderung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung und die Durchführung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände genannt. In der Nr. 2 der Bestimmungen des RAM vom 17. August 1940 und der amtlichen Begründung dazu wurde allerdings ausgeführt, daß durch § 915 c RVO aF die Versicherung von "Betrieben und von Tätigkeiten" nach anderen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berührt und keine Veränderung der Zuständigkeiten insbesondere zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung bewirkt worden sei und u.a. etwaige Bauarbeiten bei den Zweiganstalten versichert bleiben sollten, soweit § 916 RVO aF (= § 777 RVO nF) nicht eingreift. Ersichtlich gestützt hierauf wurde in weiteren Erlassen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft (RMfEuL) vom 23. Juli 1941 (EuM 48, 176) und 24. September 1941 (LwRMBl 1941, 763) im Einvernehmen mit dem RAM bezüglich der Bodenkultur und anderen Bauarbeiten, die von einem Wasser- und Bodenverband oder einer Teilnehmergemeinschaft als Unternehmer ausgeführt werden, dann festgestellt, daß diese Arbeiten grundsätzlich als nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in die Zuständigkeit der Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit entsprechender Beitragspflicht fallen, soweit sie nicht nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF (= § 777 Nrn. 3 und 4 RVO nF) bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind. Die Anwendbarkeit des § 915 Abs. 1 c iVm § 537 Abs. 1 Nr. 8 RVO aF auf öffentlich-rechtliche Teilnehmergemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände und die von Personen für diese Unternehmen verrichteten Tätigkeiten wurde somit im Ergebnis verneint (vgl. auch Bayer. Landesversicherungsamt in Breithaupt 1952, 1108 und Runderlaß vom 21. Januar 1940 des RMfEuL mit Anmerkung in EuM 46, 12). Ob diese Betrachtung nach der früheren Gesetzeslage gerechtfertigt und geboten war, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls werden Unternehmen, die - wie die Klägerin - nach Art und Gegenstand Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft darstellen und die in diesen Unternehmen tätigen Personen von § 776 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO grundsätzlich uneingeschränkt erfaßt. Derartige Unternehmen werden auch nicht deshalb zu Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, weil dem Unternehmenszweck - Schutz- und/oder Förderung der Landwirtschaft - auch oder überwiegend mit der Ausführung von Bodenkultur- und anderen Bauarbeiten gedient wird. Die Frage der Vorrangigkeit einer Versicherung nach anderen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung kann sich nicht für das Unternehmen als solches, sondern nur für die einzelnen, für das Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten und zwar für diejenigen Tätigkeiten stellen, die wesentlich dem Unternehmen zum Schutz oder zur Förderung der Landwirtschaft dienen, zugleich aber auch unmittelbar in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen, insbesondere einem landwirtschaftlichen Unternehmen stehen (so offenbar auch BSG SozR 2200 § 539 Nr. 129), was - wie dargelegt - bei den Tätigkeiten der von der Klägerin entgeltlich beschäftigten Hilfskräften nicht der Fall war.

Aus der Behandlung der von Teilnehmergemeinschaften oder Wasser- und Bodenverbänden als Unternehmer ausgeführten Arbeiten in den o.a. Runderlassen des RMfEuL vom 23. Juli 1941 und 24. September 1941 im Zusammenhang mit § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF kann die Klägerin für sich ebenfalls nichts herleiten. § 916 Abs. 2 RVO aF entspricht dem jetzigen § 777 Nr. 3, § 916 Abs. 3 RVO aF im wesentlichen der Nr. 4 des § 777 RVO nF. Arbeiten des landwirtschaftlichen Unternehmers für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren waren in § 916 Abs. 3 RVO aF zwar noch nicht aufgeführt; sie wurden jedoch wie die schon damals ausdrücklich genannten Arbeiten behandelt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung als Landwirt für einen Wasser- und Bodenverband zu leisten hatte und als Unternehmer ausführte (Runderlaß des RMfEuL vom 10. Oktober 1938 LwRMBl Seite 1022). Als bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF versichert angesehen wurden die von einem Wasser- und Bodenverband als Unternehmer durchgeführten Arbeiten dann, wenn sie sich im Rahmen der Gesamtheit der dem Verband eingegliederten Wirtschaftsbetriebe der beteiligten Landwirte hielten, d.h. wenn der Wasser- und Bodenverband nur oder fast nur landwirtschaftliche Betriebsunternehmer als Mitglieder hatte und seine Arbeiten nach Art und Umfang denjenigen entsprachen, die die Landwirte durchführen würden, wenn sie sich zu der gemeinsamen Betätigung ohne Verband zusammengeschlossen hätten. In diesem Zusammenhang wurde es auch als unerheblich angesehen, ob der Verband Arbeiter von den einzelnen Betrieben der Beteiligten oder andere Arbeitnehmer verwendete (siehe Runderlaß vom 23. Juli 1941, aaO; vgl. auch RVA in EuM 28, 284; 27, 220). Dieselbe Auffassung wurde zu den von Teilnehmergemeinschaften im Umlegungsverfahren als Unternehmer ausgeführten Bodenkultur- und anderen Bauarbeiten vertreten, wobei aufgrund der seinerzeit geltenden Reichsumlageverordnung davon ausgegangen wurde, daß es sich bei den Arbeiten der Teilnehmergemeinschaft nach Art und Umfang immer nur um Arbeiten handeln könne, die die beteiligten Landwirte zur besseren Bodenbewirtschaftung ihrer Grundstücke auch durchführen würden, wenn eine Teilnehmergemeinschaft nicht bestehen würde (Runderlaß vom 24. September 1941, aaO; Bayer. Landesversicherungsamt in Breithaupt 1952, 1109). Schon im Runderlaß vom 23. Juli 1941 war jedoch zu Recht herausgestellt worden, daß § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF - ebenso wie § 777 Nrn. 3 und 4 RVO nF - "an sich" auf Arbeiten, die von Wasser- und Bodenverbänden und demnach auch von Teilnehmergemeinschaften als Unternehmer ausgeführt werden, nicht anwendbar ist. Die Begründung für die gleichwohl vorgenommene Zurechnung dieser Tätigkeiten zu den landwirtschaftlichen Unternehmen der Teilnehmer nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF entspricht außerdem den Merkmalen, die für die sogenannten gesetzlich nicht erwähnten landwirtschaftlichen Ergänzungsunternehmen kennzeichnend sind (vgl. auch Spruchsenat in AN 1938, 322). Denn landwirtschaftliche Ergänzungsunternehmen sind Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, zu denen sich landwirtschaftliche Unternehmer zur gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Arbeit zusammenschließen, die sonst jeder einzelne Landwirt für sich allein im eigenen Unternehmen mit eigenen Betriebsmitteln erledigen müßte (z.B. Dresch-, Maschinen-, Jagdgemeinschaften). Auch diese Unternehmen sind jedoch beitragspflichtig, wenn sie selbst eigene Versicherte beschäftigen (Noell-Breitbach, aaO, Seiten 215, 216). Sie werden in diesem Fall in der Regel auch von § 776 Nr. 4 RVO erfaßt (KassKomm.-Ricke, RdNr. 28 zu § 776), was ebenfalls Beitragspflicht nach §§ 802, 723 Abs. 1 RVO zur Folge hat. Insoweit ist es letztendlich unerheblich, ob die Klägerin nun als landwirtschaftliches Ergänzungsunternehmen oder als Unternehmen zum Schutze und/oder zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO anzusehen ist. Entscheidend ist, daß eine beitragsfreie Mitversicherung der von ihr entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer in den landwirtschaftlichen Unternehmen von Teilnehmern nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 777 Nr. 4 RVO auszuschließen ist.

Beitragsfreiheit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 108 FlurbG, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Dazu gehören die Beiträge zur Sozialversicherung für die von der Teilnehmergemeinschaft entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmern schon nach dem Wortlaut nicht. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, daß die Klägerin bezüglich der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringen sind, eine Befreiung aufgrund des § 108 FlurbG auch selbst nicht für gegeben hält. Von diesen Beiträgen unterscheiden sich die von der Teilnehmergemeinschaft nicht wegen der eigenen Versicherung als Unternehmerin, sondern wegen der Beschäftigung von gegen Arbeitsunfall versicherten Personen/Arbeitnehmern zu zahlenden Beiträge zur Unfallversicherung im wesentlichen nur dadurch, daß die Klägerin diese Beiträge allein zu tragen hat. Eine Befreiung könnte sich auch insoweit nur aus den einschlägigen Vorschriften der RVO ergeben, die entsprechendes aber nicht vorsehen.

Schließlich ist auch die Art der Beitragsberechnung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a. Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO zählen, regelt die Beitragsleistung nach § 805 RVO die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die Berechnung der Beiträge (§ 798 Nr. 1 RVO) und das Verfahren (§ 816 RVO) bestimmen. Nach § 53 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden sowie § 37 der ab 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten sind für Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft wie für sonstige Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung feste Beiträge, d.h. Beiträge außerhalb der Umlage zu erheben. Die Befugnis dazu ergibt sich aus § 805 Satz 1 RVO (Brackmann, aaO, Seite 544 e; vgl. auch Nr. 7 der Bestimmungen des RAM vom 17. August 1940 und die amtliche Begründung dazu in AN 1940, 312 ff). Berechungsgrundlage bzw. Beitragsmaßstab für den festen Beitrag ist bei Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft nach § 53 Abs. 2 aF und § 37 Abs. 2 nF der Satzung der Arbeitsbedarf bzw. die Zahl der Versicherten. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen Maßstab, weil er Rückschlüsse auf die das Unfallrisiko beeinflussende Arbeitsintensität zuläßt, zu einer ausreichenden Beitragsgerechtigkeit führt und zudem für eine Massenverwaltung praktikabel ist. Da mit dieser Regelung die Grundlagen der Beitragsgestaltung in der Satzung selbst festgestellt sind, konnte in § 53 Abs. 4 iVm § 23 Nr. 14 aF und § 37 Abs. 2 iVm § 12 nF der Satzung der Vorstand auch ermächtigt werden, die Höhe der festen Beiträge und den Zeitraum, in dem ihre Angemessenheit nachzuprüfen ist, zu bestimmen (Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 2 b zu § 805; HLSG, Urteil vom 18. Januar 1989 - L-3/U - 1075/86), zumal dadurch eine jederzeitige Anpassung an den erforderlichen Bedarf (§§ 724, 802 RVO) vorgenommen werden kann. Der Vorstand der Beklagten hat in seinen Sitzungen vom 16. April 1984, 19. Februar 1985 und 20. Mai 1986 für die Jahre 1983 bis 1985 für jeden länger (über sechs Monate) beschäftigten Versicherten einen Personenbeitrag von 75,00 DM und für jeden vorübergehend (bis zu sechs Monaten) beschäftigten Versicherten einen Personenbeitrag von 31,00 DM festgesetzt. Die Beklagte war deshalb berechtigt, von der Klägerin entsprechende Beiträge für die von ihr entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte zu erheben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revison auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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