Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 SF 208/10 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 404/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hatte.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist eingehalten und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden hat, gegenüber der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel S 5 AS 73/10 ER eine Vergütung in Höhe von insgesamt 845,61 EUR zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt grundsätzlich die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auflagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben.
Für seine Tätigkeit in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 5 AS 73/10 ER steht dem Beschwerdeführer zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) zu. Entgegen seiner Auffassung ist der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV-RVG vorliegend nicht einschlägig. Denn der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG mit dem gesenkten Betragsrahmen ist nach der Struktur der Betragsrahmenvorschriften gegenüber der Nr. 3102 VV-RVG eine vorrangige Sondervorschrift, die dann zur Anwendung kommt, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren eine solche im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Anlass für diese gesetzliche Herabsetzung der Gebührenrahmenhöhe ist nach der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15, 1971 S. 212) ein Synergieeffekt, der in der tatsächlichen und rechtlichen Vorbefassung mit einer Rechtsangelegenheit angelegt ist. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestands der Nr. 3103 VV-RVG ist mithin die Frage nach dem ersparten Arbeitsaufwand und der Arbeitserleichterung durch die einem gerichtlichen Verfahren vorangegangene Befassung im Verwaltungsverfahren.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war (stdRspr, vgl. HLSG, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E – ; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 – L 6 SF 975/10 B – m. w. n.; LSG NW, Beschluss vom 03.12.2007 – L 20 B 66/07 AY –; zitiert nach juris). Beiden Fallgruppen ist jeweils ein im Wesentlichen gleicher Streitgegenstand gemein, der sich sowohl auf das Verwaltungs- als auch auf das Gerichtsverfahren erstreckt (vgl. dazu: Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2010 – L 2 SF 37/09 E –). Dabei reichen Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten aus, um durch die Bearbeitung einen Synergieeffekt für den Rechtsanwalt anzunehmen.
Das in der dargestellten Struktur der Betragsrahmenvorschriften zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen rechtfertigt es in der konsequenten Fortführung dieses Rechtsgedankens, auch dann den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG vorrangig zur Anwendung zu bringen, wenn zwar der Streitgegenstand in dem behördlichen und der im gerichtlichen Verfahren insoweit inkongruent ist, als jeweils einer in einem Eil- und einer in einem Hauptsacheverfahren gebildet wird, aber die mit der Vorbefassung der Streitsache im behördlichen Verfahren gewonnenen Synergieeffekte mit denen in den anerkannten Fallgruppen der Gebührenziffer Nr. 3103 VV-RVG in etwa gleichwertig und gleichrangig abgebildet sind.
Dieses, an der Intention des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zum Wortlaut der maßgeblichen Rechtsnorm. Die Gebührenziffer Nr. 3103 VV-RVG ist nach ihrer Formulierung ersichtlich nicht auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in einem Klageverfahren und in einem vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Verfahren vor den Sozialgerichten, zu denen auch die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören.
Stehen damit die einen Streitstand prägenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Verwaltungs-, Widerspruchs- oder behördlichen Eilverfahrens und die eines gerichtlichen Hauptsache- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in einem sachlichen und zeitlichen Kontext, der trotz der aus der Verschiedenheit von Hauptsache- und Eilverfahren angelegten grundsätzlichen Inkongruenz der Verfahrensrahmen zu vergleichbaren Synergien bei der anwaltlichen Tätigkeit führt, gebietet dies die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 3103 VV-RVG. Weisen hingegen das vorangegangene Verwaltungs- und das nachfolgende Gerichtsverfahren hinsichtlich der den Umfang der anwaltlichen Bemühungen auslösenden Umstände nur unzureichende Gemeinsamkeiten und Anhaltspunkte für eine erleichterte Bearbeitung auf, bleibt die Gebührenziffer Nr. 3102 VV-RVG einschlägig.
Unter Beachtung dieses Auslegungsergebnisses bestimmt sich vorliegend die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV-RVG. Denn wesentlicher Inhalt sowohl des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens als auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 5 AS 73/10 ER war der Anspruch der Prozessbeteiligten QQ. auf Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei in beiden Verfahren von übereinstimmender Bedeutung das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen EE. war. Aus dem Verwaltungsverfahren war dem Beschwerdeführer der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragene und maßgebliche Sachverhalt bereits bekannt.
Die Verfahrensgebühr ist mit 170,- EUR (Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG) angemessen festgesetzt. Bei der Bestimmung der Betragsgebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Mittelgebühr die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten wird. Mit der Mittelgebühr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Regelfall eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr als Vergütung zu gewähren (Beschluss vom 25. Mai 2009, a.a.O.). Von dieser Reduzierung ist vorliegend aber im Hinblick auf den überdurchschnittlichen Umfang der Rechtssache abzusehen, wie bereits die Urkundsbeamtin dargelegt hatte. Eine höhere Verfahrensgebühr kann der Beschwerdeführer nicht verlangen. Unter Berücksichtigung der im Verfahren S 5 AS 73/10 ER vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin und der Schwierigkeit der Rechtssache bedurfte es keiner weiteren Erhöhung der Verfahrensgebühr. Die aufwendige Sachverhaltsfeststellung im Gerichtstermin am 15. April 2010 wird durch die gewährte Terminsgebühr abgegolten.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hatte.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist eingehalten und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden hat, gegenüber der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel S 5 AS 73/10 ER eine Vergütung in Höhe von insgesamt 845,61 EUR zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt grundsätzlich die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auflagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben.
Für seine Tätigkeit in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 5 AS 73/10 ER steht dem Beschwerdeführer zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) zu. Entgegen seiner Auffassung ist der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV-RVG vorliegend nicht einschlägig. Denn der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG mit dem gesenkten Betragsrahmen ist nach der Struktur der Betragsrahmenvorschriften gegenüber der Nr. 3102 VV-RVG eine vorrangige Sondervorschrift, die dann zur Anwendung kommt, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren eine solche im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Anlass für diese gesetzliche Herabsetzung der Gebührenrahmenhöhe ist nach der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15, 1971 S. 212) ein Synergieeffekt, der in der tatsächlichen und rechtlichen Vorbefassung mit einer Rechtsangelegenheit angelegt ist. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestands der Nr. 3103 VV-RVG ist mithin die Frage nach dem ersparten Arbeitsaufwand und der Arbeitserleichterung durch die einem gerichtlichen Verfahren vorangegangene Befassung im Verwaltungsverfahren.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war (stdRspr, vgl. HLSG, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E – ; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 – L 6 SF 975/10 B – m. w. n.; LSG NW, Beschluss vom 03.12.2007 – L 20 B 66/07 AY –; zitiert nach juris). Beiden Fallgruppen ist jeweils ein im Wesentlichen gleicher Streitgegenstand gemein, der sich sowohl auf das Verwaltungs- als auch auf das Gerichtsverfahren erstreckt (vgl. dazu: Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2010 – L 2 SF 37/09 E –). Dabei reichen Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten aus, um durch die Bearbeitung einen Synergieeffekt für den Rechtsanwalt anzunehmen.
Das in der dargestellten Struktur der Betragsrahmenvorschriften zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen rechtfertigt es in der konsequenten Fortführung dieses Rechtsgedankens, auch dann den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG vorrangig zur Anwendung zu bringen, wenn zwar der Streitgegenstand in dem behördlichen und der im gerichtlichen Verfahren insoweit inkongruent ist, als jeweils einer in einem Eil- und einer in einem Hauptsacheverfahren gebildet wird, aber die mit der Vorbefassung der Streitsache im behördlichen Verfahren gewonnenen Synergieeffekte mit denen in den anerkannten Fallgruppen der Gebührenziffer Nr. 3103 VV-RVG in etwa gleichwertig und gleichrangig abgebildet sind.
Dieses, an der Intention des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zum Wortlaut der maßgeblichen Rechtsnorm. Die Gebührenziffer Nr. 3103 VV-RVG ist nach ihrer Formulierung ersichtlich nicht auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in einem Klageverfahren und in einem vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Verfahren vor den Sozialgerichten, zu denen auch die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören.
Stehen damit die einen Streitstand prägenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Verwaltungs-, Widerspruchs- oder behördlichen Eilverfahrens und die eines gerichtlichen Hauptsache- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in einem sachlichen und zeitlichen Kontext, der trotz der aus der Verschiedenheit von Hauptsache- und Eilverfahren angelegten grundsätzlichen Inkongruenz der Verfahrensrahmen zu vergleichbaren Synergien bei der anwaltlichen Tätigkeit führt, gebietet dies die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 3103 VV-RVG. Weisen hingegen das vorangegangene Verwaltungs- und das nachfolgende Gerichtsverfahren hinsichtlich der den Umfang der anwaltlichen Bemühungen auslösenden Umstände nur unzureichende Gemeinsamkeiten und Anhaltspunkte für eine erleichterte Bearbeitung auf, bleibt die Gebührenziffer Nr. 3102 VV-RVG einschlägig.
Unter Beachtung dieses Auslegungsergebnisses bestimmt sich vorliegend die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV-RVG. Denn wesentlicher Inhalt sowohl des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens als auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 5 AS 73/10 ER war der Anspruch der Prozessbeteiligten QQ. auf Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei in beiden Verfahren von übereinstimmender Bedeutung das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen EE. war. Aus dem Verwaltungsverfahren war dem Beschwerdeführer der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragene und maßgebliche Sachverhalt bereits bekannt.
Die Verfahrensgebühr ist mit 170,- EUR (Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG) angemessen festgesetzt. Bei der Bestimmung der Betragsgebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Mittelgebühr die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten wird. Mit der Mittelgebühr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Regelfall eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr als Vergütung zu gewähren (Beschluss vom 25. Mai 2009, a.a.O.). Von dieser Reduzierung ist vorliegend aber im Hinblick auf den überdurchschnittlichen Umfang der Rechtssache abzusehen, wie bereits die Urkundsbeamtin dargelegt hatte. Eine höhere Verfahrensgebühr kann der Beschwerdeführer nicht verlangen. Unter Berücksichtigung der im Verfahren S 5 AS 73/10 ER vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin und der Schwierigkeit der Rechtssache bedurfte es keiner weiteren Erhöhung der Verfahrensgebühr. Die aufwendige Sachverhaltsfeststellung im Gerichtstermin am 15. April 2010 wird durch die gewährte Terminsgebühr abgegolten.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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