L 7 SO 124/10 KL

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 124/10 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 3/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 (Az. 18 c 05 - 03/10) wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Schiedsstelle zur erneuten Entscheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zurückverwiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (Klage und Widerklage).

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 6.269,59 Euro für die Klage und auf 6.973,00 Euro für die Widerklage festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gem. § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt.

Das "Seniorenhaus A." wird von der Beklagten und Widerklägerin (künftig: Beklagte) als Trägerin seit 1993 betrieben. Es wurden zunächst 29 Heimplätze vorgehalten, davon vier Plätze Kurzzeitpflege und 25 Plätze vollstationäre Dauerpflege. Der zuletzt im Oktober 2002 zwischen dem Kläger bzw. Widerbeklagten (künftig: Kläger) und der Beklagten verhandelte Investitionsbetrag lautet auf 15,90 EUR. Da das ursprüngliche Raumangebot des Heimes nach Einschätzung der Beklagten unzureichend war, hat diese im April 2006 mit der Errichtung eines Erweiterungsbaus begonnen, der im März 2007 fertig gestellt werden konnte. Dabei wurden im Zuge der Erweiterung und der Anbindung des Anbaus an das bestehende Gebäude auch an diesem Bauteile abgerissen und die Grundrisse sowie die Nutzung der Räume verändert. Das Seniorenhaus A. wurde von ursprünglich 29 auf 64 Plätze erweitert, wobei 57 Plätze für die Dauerpflege und 7 Plätze für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Der Kläger lehnte zunächst die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf eine Erhöhung des Investitionsbetrages ab, da er der Erweiterung des Seniorenhauses A. vor Beginn der Maßnahme nicht zugestimmt habe. Vielmehr habe er erstmals durch die Einladung zur Grundsteinlegung am 6. April 2006 von der Erweiterung der Einrichtung erfahren. Erst nach dem Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages und einer neuen Pflegesatzvereinbarung erklärte sich der Kläger - nach eigenen Angaben, um der Beklagten entgegenzukommen - bereit, auch über die Investitionskosten zu sprechen. Dabei wies er bereits in einem Schreiben vom 3. März 2008, mit dem zahlreiche Unterlagen angefordert wurden, darauf hin, dass mit der Anforderung der Unterlagen und evtl. folgender Verhandlungen eine Zustimmung zu den getätigten Investitionen im Sinne des § 76 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nicht verbunden sei. Mit Schreiben vom 16. September 2008 bot er der Beklagten in der Folgezeit einen Investitionsbetrag von 19,08 EUR für die Kurzzeitpflege sowie einen Betrag in Höhe von 16,55 EUR für die Dauerpflege an. Dabei habe man bei der Kalkulation den Mietpreis für das Gebäude bei einer angenommenen Nutzfläche von 43 m² pro Platz einheitlich auf 8,71 EUR pro Quadratmeter angesetzt. Ausgangsbasis für das Angebot sei eine Vergleichsberechnung, in der man für die 28 neu errichteten Plätze die Empfehlungen der X. AG Investitionskosten und für die vorhandenen 29 Plätze die in 2002 vereinbarten Kosten berücksichtigt habe. Die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung vom 9. September 2008 lehne man ab, da sie von falschen Annahmen ausgehe. Die von der Beklagten zu Grunde gelegte neue Empfehlung der X. AG Investitionskosten komme nur für Einrichtungen in Betracht, die nach dem 22. April 2008 errichtet worden seien. Der Erweiterungsbau des Seniorenhauses A. sei aber bereits in 2006 ohne vorherige Abstimmung mit dem Kläger errichtetet und in 2007 eröffnet worden. Zum externen Vergleich für die Dauerpflege benannte der Kläger dabei vier Einrichtungen im Y-Kreis, die nach dem 31. Dezember 2004 eröffnet wurden und die eine Nettonutzfläche von mehr als 45 m² vorhielten.

Mit Schreiben vom 25. September 2008 nahm die Beklagte das Angebot des Klägers zur Vereinbarung eines pflegetäglichen Investitionsbetrages von 19,08 EUR für die vollstationäre Kurzzeitpflege an, lehnte jedoch das Angebot von 16,55 EUR für die vollstationäre Dauerpflege ab und erklärte die Verhandlungen insoweit für gescheitert. Erst mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 (eingegangen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in JO. am 3. März 2010) rief die Beklagte die Schiedsstelle gem. § 80 SGB XII beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in JO. an und beantragte die Festsetzung eines Investitionsbetrages in Höhe von 21,48 EUR für die Zeit ab 1. März 2010 bis 28. Februar 2011. Der Kläger habe das Einvernehmen zu den Versorgungsverträgen erteilt, er sei Vertragspartner für die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a SGB XI und der Vergütungsvereinbarungen nach §§ 84 ff. SGB XI geworden. Nach Ausweitung des Versorgungsvertrages von 55 auf 57 Heimplätze habe er auch die hierauf umgestellte Vergütungsvereinbarung einschließlich der Leistungs- und Qualitätsmerkmale mit abgeschlossen. Bestandteil der Vertragsgestaltung sei die Beschreibung des Raumangebotes in der Konzeption und in der LQV bzw. den LQMs. Auch wenn in der LQV ausdrücklich vermerkt sei, dass die Anlage "Räumliche Ausstattung" nicht die Grundlage zur Vereinbarung gesondert berechneter Investitionskosten sein soll, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger dem Raumangebot unter den Gesichtspunkten einer qualitativ ausreichenden Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugestimmt habe. Letztlich sei faktisch wie förmlich eine Zustimmung - wenn auch im Nachhinein - zum Raumangebot des gesamten Heimes mit jetzt 57 Plätzen Dauer- und 7 Plätzen Kurzzeitpflege erteilt worden.

Hierzu nahm der Kläger auf Aufforderung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 ausführlich Stellung. Zunächst wies er darauf hin, dass ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung schon deshalb nicht bestehe, weil er nach § 76 Abs. 2 SGB XII der Erweiterungsmaßnahme nicht zugestimmt habe. Das Bauvorhaben sei nicht mit ihm abgestimmt worden. Wenn man der Beklagten trotzdem die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes (16,55 EUR statt der bisher vereinbarten 15,90 EUR) angeboten habe, dann sei dies lediglich ein Entgegenkommen seinerseits, zudem er aufgrund der fehlenden Zustimmung nicht verpflichtet sei. Auch eine nachträgliche Zustimmung zu den getätigten Investitionen sei damit ausdrücklich nicht verbunden gewesen. Dies sei auch schon in dem Schreiben vom 3. März 2008, letzter Satz, ausdrücklich ausgeführt worden. Auch der Abschluss der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) beinhalte keine Zustimmung nach § 76 Abs. 2 SGB XII. Im Übrigen gehe er von einer Berechnung von 29 vorhandenen Plätzen (für die es bisher eine Vereinbarung gegeben habe) und 28 neuen Plätzen, zusammen also von 57 Plätzen aus. Die Berechnung berücksichtige die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und die "Grundlagen zur Bemessung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 SGB XI für neue und bestehende Pflegeeinrichtungen in Hessen" vom September 2005. Für die sieben Kurzzeitpflegeplätze seien von den so berechneten Investitionskosten 7/57 zu Grunde gelegt und auf der Basis einer Auslastung von 85 % mit 19,08 EUR mit der Beklagten vereinbart worden. Für die Kurzzeitpflege habe die Beklagte somit das Berechnungsverfahren akzeptiert, welches sie für die Dauerpflege ablehne. Für die Dauerpflege sei eine Auslastung von 98 %, für die Kurzzeitpflege eine Auslastung von 85 % zugrunde gelegt worden. Dies entspreche sowohl den mit der Beklagten geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen als auch den landesweit zugrunde gelegten Auslastungen. Den Ausführungen der Beklagten, dass diese Auslastungen nicht realitätsnah seien, müsse widersprochen werden. In der Kurzzeitpflege habe die Auslastung der Beklagten im vergangenen Jahr bei rund 94 % gelegen und für die Dauerpflege habe die Beklagte dem Informationsdienst des Klägers über freie Heimplätze im gesamten Jahr 2009 keinen einzigen freien Platz gemeldet, so dass man auch hier von einer Auslastung zwischen 98 und 100 % ausgehe. In der Vergangenheit seien 96 % zu Grunde gelegt worden, weil es keine separate Vereinbarung für die vier Kurzzeitpflegeplätze gegeben habe und die Vereinbarung/Kalkulation über die Gesamtplatzzahl von 29 Plätzen erfolgt sei.

Zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Mai 2010 nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 nochmals Stellung. Alle Heimplätze wiesen nunmehr den gleichen Standard und das gleiche Raumangebot einer Fläche von 52,94 m² aus. Insoweit liege eine einheitliche Leistung vor, die nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen sei. Mit der Anrufung der Schiedsstelle sei auch angestrebt, die Fehlentwicklungen in der Vergangenheit zu korrigieren. Was das Zustimmungserfordernis angehe, so sei nach ihrer Auffassung die Vorschrift des § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII nicht für die Fälle gedacht, in denen Heimträger ihr Raumangebot auf einen allgemein üblichen Standard bringen würden, sondern sie solle die Sozialhilfeträger vor der Kostenübernahme von "Palästen" schützen. Davon abgesehen hätte der Kläger, wenn er mit der Erweiterung des Heimes tatsächlich nicht einverstanden gewesen sei, konsequent das Einvernehmen mit dem Abschluss des neuen Versorgungsvertrages verweigern müssen und er hätte weder die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen noch die Vergütungsvereinbarung unterzeichnen dürfen. Er habe damit das Leistungsniveau der Einrichtung akzeptiert und über die nach SGB XI abgeschlossenen Vereinbarungen auch eine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zumindest faktisch abgeschlossen.

Die Schiedsstelle hat mit den Beteiligten am 16. Juni 2010 mündlich verhandelt (Niederschrift vom 28. Juni 2010). Dabei reduzierte die Beklagte ihr ursprünglich aufgestelltes Angemessenheitskalkül i.H.v. 19,49 EUR auf 19,30 EUR und forderte hierauf zusätzlich unverändert 8,15 % für Auslastung und Wagniszuschlag. Der so modifizierte Antrag laute nunmehr auf Festsetzung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionskosten auf 20,88 EUR. Mit Beschluss vom 16. Juni 2010, den der Kläger und die Beklagte jeweils am 9. Juli 2010 erhalten haben, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII festgelegt:

"I. Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das Seniorenhaus A. in Z-Stadt werden auf 18,60 EUR festgesetzt.
II. Die Laufzeit beginnt am 03.03.2010 und endet am 02.03.2011.
III. Die Kosten des Verfahrens, die von Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen sind, werden auf 2.500,00 EUR festgesetzt."

Zur Begründung hat die Schiedsstelle angeführt, dass sie bei ihrer Entscheidung die Empfehlungen der X. Arbeitsgemeinschaft Investitionsaufwendungen "zur Bemessung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 SGB XI bei neuen Pflegeeinrichtungen" zu Grunde gelegt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers würden diese Empfehlungen für Einrichtungen gelten, die ihren Betrieb ab 01.11.2001 aufgenommen hätten. Nach dem Erweiterungsbau verfüge das Gebäude nunmehr über 57 Heimplätze mit dem gleichen Standard und dem gleichen Raumangebot. Diese einheitliche Leistung sei nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei werde nach der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle von einer Belegung von 98 % ausgegangen. Dem festgesetzten Beginn der einjährigen Laufzeit sei der Eingang des Festsetzungsantrages bei der Schiedsstelle am 03.03.2010 zu Grunde gelegt worden.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 23. Juli 2010 vor dem Hessischen Landessozialgericht Klage und die Beklagte am 9. August 2010 Widerklage erhoben. Mit Beschluss vom 21. März 2011 wurde die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschluss der Schiedsstelle bereits wegen seiner fehlenden Zustimmung zu der Investitionsmaßnahme nach § 76 Abs. 2 SGB XII aufzuheben sei. Auch der Abschluss des Versorgungsvertrages bzw. der Pflegesatzvereinbarung impliziere nicht den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung oder Investitionskostenerhöhung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Dies seien vielmehr zwei völlig losgelöste Verfahren. Außerdem müsse eine zugelassene Pflegeeinrichtung nicht zwangsläufig auch eine Investitionskostenvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger schließen. Auch die Argumentation der Schiedsstelle in der überaus dürftigen Begründung könne so nicht hingenommen werden. Fakt sei, dass es eine bestehende Einrichtung mit 29 Plätzen mit einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über 15,90 EUR gegeben habe und dass § 76 Abs. 2 SGB XII keine Differenzierung nach Maßnahmen mit oder ohne Zustimmung vorsehe. Hinzu komme, dass die bestehenden 29 Plätze sicherlich günstiger gebaut werden konnten, als die neuen Plätze. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger bei der Berechnung des angebotenen Investitionsbetrages von 16,55 EUR für die vorhandenen 29 Plätze die bisher vereinbarten Investitionskosten zu Grunde gelegt. Für die 28 neuen Dauerpflegeplätze sei die Berechnung der Investitionskosten anhand der "Grundlagen zur Bemessung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 SGB XI für neue Einrichtungen" vom 15. September 2005 erfolgt. Die Addition der Investitionskosten der alten und der neuen Plätze führe im Ergebnis zu den angebotenen 16,55 EUR. Die demgegenüber von der Schiedsstelle durchgeführte Berechnung sei schon deshalb fehlerhaft, weil diese die "Grundlagen" mit Stand 1. Mai 2008 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 2. November 2010, Bl. 36 ff. der Gerichtsakte) herangezogen habe. Vorliegend sei die Einrichtung jedoch bereits vor dem 1. Mai 2008 errichtet worden.

Der Kläger (und Widerbeklagte) beantragt,
die Widerklage abzuweisen sowie den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 (Az. 18 c 05 – 03/10) aufzuheben und der Schiedsstelle aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu entscheiden.

Die Beklagte (und Widerklägerin) beantragt,
die Klage abzuweisen sowie den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 (Az. 18 c 05 – 03/10) aufzuheben und der Schiedsstelle aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu entscheiden.

Während das Ziel des Klägers darauf gerichtet ist, den Schiedsspruch aufheben zu lassen, um einen niedrigeren Investitionskostenbetrag als die festgesetzten 18,60 EUR zu erhalten, besteht das Interesse der Beklagten darin, den Schiedsspruch aufheben zu lassen, mit dem Ziel, einen höheren Investitionskostenbetrag als die festgesetzten 18,60 EUR zu erhalten, nämlich 20,88 EUR. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre bisherige Auffassung. Was die Zustimmung betreffe, liege jedenfalls eine konkludente bzw. faktische Zustimmung durch den Kläger vor. Es würde dem Verbot des venire contra factum proprium widersprechen, zum einen die Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, gleichzeitig jedoch eine dafür zu entrichtende – angemessene – Vergütung zu verweigern. Davon abgesehen gebe § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII nach der klassischen Aussagenlogik dem Kläger gerade nicht das Recht, aus einer fehlenden Zustimmung eine fehlende Zahlungspflicht abzuleiten. Im Übrigen könne das jetzt 64 Heimplätze vorhaltende Gebäude faktisch nicht mehr in einen Bestandsbau mit 29 Plätzen und einen Erweiterungsbau mit 35 Plätzen, davon 29 Dauer- und 7 Kurzzeitplätze, getrennt werden. Auch habe die Schiedsstelle das Hessische Grundlagenpapier in der Fassung vom 1. Mai 2008 systemgerecht angewandt.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass der Anteil der Personen, die Sozialhilfe beziehen, in den Einrichtungen erfahrungsgemäß bei ca. 30 % liegt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beigeladenen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind zulässig.

Für die vom Kläger erhobene Klage bzw. die von der Beklagten erhobene Widerklage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben und der Kläger bzw. die Beklagte wenden sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt.

Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage bzw. Widerklage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da Kläger und Beklagte ihren Sitz in HI. bzw. A-Stadt haben.

Klage und Widerklage richten sich – § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend – gegen den jeweiligen Vertragspartner. Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klage- bzw. Widerklageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger und die Beklagte haben auch die für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da sie gegen den ihnen am 9. Juli 2010 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 23. Juli 2010 Klage bzw. am 9. August 2010 Widerklage erhoben haben. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger und die Beklagte eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben haben, mit der sie jeweils die Aufhebung des Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt sowie die Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neuentscheidung begehrt haben und der angefochtene Beschluss der Hessischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen.

Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruht die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus einer gleichen Zahl von Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu Hoffmann-Riem u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 13 Rdnr. 90, Bd. II, 2008, § 32 Rdnr. 67; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 23 Rdnr. 56 f.), dass die Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, dass sie keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betrifft und dass der private Träger, der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen wird und dabei mit hoheitlichen Mitteln handeln soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt, liegen für die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Hessen (GVBl. I 1995, 9; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften, GVBl. I 2006, 666, 669) die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 1 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O) ist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle geregelt, so dass die Tätigkeit der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufträge auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde (zur Stellung des Beliehenen als Behörde siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 9 Rdnr. 22) darstellt und ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht im Übrigen auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (siehe Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 50, wo die Frage jedoch offen gelassen wurde; vgl. auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 1 November 2010, § 77 Rdnrn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 7. Februar 2011, § 80 Rdnr. 33 m.w.N., die

jedoch auf die Frage der Beleihung nicht eingehen, a.A. von Bötticher/Tammen, Die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz: Vertragshilfe oder hoheitliche Schlichtung?, in: RsDE 54 [2003], S. 28 ff.).

Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010, der für die Zeit vom 3. März 2010 bis 2. März 2011 die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das Seniorenhaus A. in Z-Stadt auf 18,60 EUR festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 51 m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 schon deshalb rechtswidrig, weil bei der getroffenen Entscheidung das in § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ausdrücklich geregelte Zustimmungserfordernis des Trägers der Sozialhilfe nicht beachtet wurde, obwohl die Beteiligten dies im Rahmen des Schiedsverfahrens ausdrücklich thematisiert hatten.

Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII braucht der Träger der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Über diese Regelung wird sichergestellt, dass ohne Zustimmung des Kostenträgers geschaffene Fakten nicht zu höheren Vergütungen führen. Die Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe, ob er einer Investitionsmaßnahme des Einrichtungsträgers zustimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Auflage 2010, § 76 Rdnr. 38; Münder, in: LPG-SGB XII, § 76 Rdnr. 22). Vorliegend hat der Kläger als Träger der Sozialhilfe der Maßnahme vorher jedoch gerade nicht zugestimmt. Ein entsprechendes Verlangen ist von der Beklagten vor Beginn der Maßnahme vielmehr überhaupt nicht an den Kläger herangetragen worden. Auch hat der Kläger die Maßnahme nicht (nachträglich) genehmigt. Eine solche Genehmigung hat der Kläger vielmehr von Anfang an sogar ausdrücklich abgelehnt, so dass auch nicht von einer konkludenten oder faktischen Genehmigung gesprochen werden kann. So hat der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 3. März 2008, mit dem zahlreiche Unterlagen angefordert wurden, darauf hingewiesen, dass mit der Anforderung der Unterlagen und evtl. folgender Verhandlungen eine Zustimmung zu den getätigten Investitionen im Sinne des § 76 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nicht verbunden sei. Diese Haltung hat der Kläger bis zuletzt nicht aufgegeben. Eine solche Genehmigung liegt zur Überzeugung des Senats auch nicht in der Zustimmung des Klägers zum Versorgungsvertrag bzw. dem Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung, da es sich dabei – wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat – um völlig voneinander losgelöste Verfahren handelt und der Beklagten im Übrigen die Haltung des Klägers im Hinblick auf die Investitionskosten von Anfang an klar sein musste. Aus Rechtsgründen war der Kläger folglich zu einer Anhebung des Investitionsbetrages überhaupt nicht verpflichtet. Ein höherer Betrag als der vom Kläger – unabhängig von seiner rechtlichen Verpflichtung freiwillig – angebotene Betrag von 16,55 EUR für die Dauerpflege pro Pflegetag durfte von der Schiedsstelle folglich nicht festgesetzt werden. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Kläger – unabhängig von der versäumten Einholung der vorherigen Zustimmung – in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre (Ermessensreduzierung auf Null), seine Zustimmung zur Investitionsmaßnahme zu erteilen. Dies hat jedoch die Schiedsstelle, soweit dies den Gründen ihrer Entscheidung zu entnehmen ist, überhaupt nicht geprüft.

Die Entscheidung der Schiedsstelle war damit nicht tragfähig; sie war aufzuheben. Eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung ist wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Die Aufhebung des Schiedsspruchs bewirkt allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle – unabhängig von dem ausdrücklichen Ausspruch im Tenor –, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwGE 116, 78; LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2011, L 2 SO 5659/08 KL, juris-Rdnr. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass im Ergebnis – unter Berücksichtigung der für die Neuentscheidung vorgegebenen Rechtsauffassung des Gerichts – allein der Kläger obsiegt hat, obwohl der Beschluss der Schiedsstelle vom 16. Juni 2010, wie auch von der Beklagten (und Widerklägerin) beantragt, aufgehoben wurde.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an dem Ausgang des Verfahrens. Dieses wirtschaftliche Interesse beträgt unter Verweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts vom 10. November 2011 für die Klage 6.269,59 Euro und für die Widerklage 6.973,00 Euro. Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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