S 5 KR 220/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 220/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einem Sportrollstuhl zu versorgen.

Der am 1987 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Kläger leidet unter den Folgen einer Spina bifida. Beide Beine sind gelähmt. Zur Fortbewegung ist der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein Aktivrollstuhl der Fa. Q wurde ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt.

Der Kläger spielt seit seinem 13. Lebensjahr Rollstuhl-Basketball. Er ist Mitglied einer Mannschaft in X, die auf Landesligaebene spielt. Ferner hat er an dem Auswahltraining für die 2. Bundesliga teilgenommen.

Am 21.11.2006 verordnete der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. I dem Kläger einen Basketball-Rollstuhl und führte zur Begründung aus, die Nutzung eines solchen Rollstuhls sei für den Kläger aus medizinischen Gründen und für die Möglichkeiten der sozialen Integration dringend erforderlich. Die medizinische und psychosoziale Notwendigkeit sei daher gegeben. Auf der Grundlage dieser Verordnung übersandte das Gesundheitszentrum I1 am 01.12.2006 einen Kostenvoranschlag für den Basketball-Rollstuhl, Modell I2 der Fa. N. Es handelt sich hierbei um einen Spezialrollstuhl, der als Sonderbau abgestimmt auf die Körpermaße des Benutzers gefertigt wird und inklusive Zubehör 3.958,89 Euro kostet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2006 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zwar sei zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst. Hilfsmittel, die allerdings nur dazu dienen, die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssten gesetzliche Krankenkassen nicht zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund seien Sportrollstühle keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V ). Die Grundversorgung zum Basisausgleich sei durch den vorhandenen Aktiv-Rollstuhl sichergestellt.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch sportliche Betätigung zähle zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Diese sei mit dem vorhandenen Aktiv-Rollstuhl nicht möglich. Insbesondere sei ein Aktiv-Rollstuhl aufgrund der bestehenden Verletzungsgefahr für den Nutzer sowie für die übrigen Mannschaftsmitglieder für den Sport ungeeignet und deshalb nicht zugelassen. Der gesetzlich bestehende Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationssport könne nicht verwirklicht werden, wenn dem Behinderten die erforderlichen Hilfsmittel hierfür nicht zur Verfügung stünden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sportliche Aktivitäten in den vergangenen 25 Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hätten und vor diesem Hintergrund die Grundbedürfnisse neu zu definieren sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da der beantragte Basketball-Rollstuhl beim Freizeitsport eingesetzt werden soll, sei der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht betroffen. Freizeitsport gehöre - anders als Rehabilitationssport - nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Rollstuhl die fehlende Funktion der Beine nur mittelbar ausgleiche. Insoweit sei eine Unterscheidung vorzunehmen gegenüber solchen Hilfsmitteln, die die Organfunktion unmittelbar ersetzten.

Hiergegen richtet sich die am 25.07.2007 erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin die Gewährung eines Sportrollstuhls begehrt. Zunächst bezieht er sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und weist ferner darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen auch nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarungen über Rehabilitationssport und Funktionstraining verpflichtet seien, Betroffene zur Ausübung von Rehabilitationssport mit den hierfür erforderlichen Hilfsmitteln auszustatten.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat Dr. I am 17.07.2008 Rollstuhl-Basketballtraining beim DJK Rheda als therapeutisches Reha-Training verordnet. Die Beklagte hat am 19.09.2008 die Durchführung von Rehabilitationssport für 120 Übungseinheiten genehmigt.

Der Kläger vertritt hierzu nunmehr die Auffassung, der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus der Bewilligung des Rehabilitationssports, da der Kläger ohne Sportrollstuhl den genehmigten Basketball-Rollstuhlsport als Rehabilitationssport nicht ausüben könne. Im Übrigen müsse die Frage, ob der Kläger mit dem vorhandenen Aktiv-Rollstuhl in der Lage sei, ohne Gefahr für sich und andere Rehabilitationssport auszuüben, durch Sachverständigengutachten geklärt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 zu verurteilen, den Kläger mit dem Sportrollstuhl I2 entsprechend dem Kostenvoranschlag der Fa. I1 vom 01.12.2006 zu versorgen,

hilfsweise,

den Kläger mit einem Adaptivrollstuhl zur Ausübung von Basketballsport zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei daher nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007. Ergänzend sei anzumerken, dass das Begehren des Klägers allein auf die Versorgung im Bereich des Privatsports abziele. Hierfür habe die Beklagte allerdings keine Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch den inzwischen wieder genehmigten Rehabilitationssport.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befund- und Behandlungsberichte von Dr. I und dem Kinderarzt Dr. Niggemann beigezogen. Auf Inhalt und Ergebnisse der am 10.03.2008 und 16.03.2008 erstatteten Berichte wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem im Kostenvoranschlag vom 01.12.2006 aufgeführten Basketball-Rollstuhl I2 der Fa. N, im Hinblick auf den geltend gemachten Hilfsantrag kommt auch eine Versorgung mit einem Adaptivrollstuhl zur Ausübung von Basketballsport nicht in Betracht. Die Frage, ob dem Kläger ein anderer Rollstuhl als der verordnete Sportrollstuhl zur Verfügung zu stellen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33 SGB V umfasst die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht gegeben, da der begehrte Sportrollstuhl nicht erforderlich ist, um die bei ihm bestehende Behinderung auszugleichen.

Eine Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V kann nämlich nur dann erfolgen, wenn mit der Hilfe allgemeine Grundbedürfnisse befriedigt werden sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung fallen hierunter nicht nur die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen, elementare Körperpflege und das selbstständige Wohnen, sondern auch die Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteile vom 23.07.2002, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 und vom 08.06.1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist daher grundsätzlich auf Maßnahmen medizinischer Art beschränkt, die gezielt der Krankheitsbekämpfung oder der medizinischen Rehabilitation Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen dienen (vgl. BSG 16.09.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr. 32). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch nur ein Anspruch auf einen Basisausgleich, also kein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden (hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 06.08.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

Für die Kammer steht zunächst fest, dass die Art von Rollstuhlsport, die der Kläger betreibt, kein Grundbedürfnis darstellt, für dessen Befriedigung die gesetzliche Krankenversicherung die Verantwortung zu tragen hat. Der Kläger betreibt Rollstuhl-Basketball in sehr ausgeprägter Form. Er nimmt zweimal wöchentlich für mehr als zwei Stunden am Training teil. Hinzu kommen weiterhin die Mannschaftsspiele und evt. Zusatztraining (wie z.B. das vom Kläger selbst erwähnte Auswahltraining für die Bundesliga). Auch wenn im Bereich des Rollstuhl-Basketballs nicht so viele Mannschaften existieren wie es bei Nichtbehinderten der Fall ist, so ist die Mitgliedschaft in einer Mannschaft, die auf der Ebene der Landesliga spielt, als hochklassig zu bezeichnen. Da der Kläger möglicherweise für eine Mannschaft der 2. Bundesliga vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Rollstuhlsport in diesem Bereich auf sehr hohem Niveau ausgeübt wird. Eine besondere Wendigkeit des Rollstuhls ist erforderlich, um das Tempo im Rahmen des Wettkampfes halten zu können. Ein mit Bremsen ausgestatteter Aktiv-Rollstuhl für den täglichen Gebrauch im Straßenverkehr und in der Wohnung eignet sich hierfür offensichtlich nicht.

Die von dem Kläger geplante Nutzung stellt jedoch nach Auffassung der Kammer kein allgemeines Grundbedürfnis dar, das die gesetzliche Krankenversicherung zu befriedigen hätte. Zwar gehört zu den Grundbedürfnissen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG auch die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums, hierzu kann jedoch im Rahmen des § 33 SGB V allenfalls solche sportliche Betätigung gehören, die unmittelbar der Erhaltung der vitalen Lebensfunktionen dient (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31). Von diesen Grundfunktionen mag zwar eine gewisse sportliche Aktivität erfasst sein, diese kann jedoch allenfalls darin liegen, sich im Rahmen der vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen einen gewissen Bewegungsfreiraum zu verschaffen. Dazu gehört zum einen, sich ggf. mit den hierfür erforderlichen Hilfsmitteln an der frischen Luft fortzubewegen. Darüber hinaus darf es dem Betroffenen nicht verwehrt sein, im Rahmen der jeweils vorhandenen physischen Möglichkeiten einer gewissen körperlichen Ertüchtigung nachzukommen. Damit können aber nur solche sportlichen Betätigungen gemeint sein, die ohne weiteren Aufwand im häuslichen Umfeld erfolgen können (z. B. Rollstuhlgymnastik, Hanteltraining oder Konditionsübungen für umfangreichere Rollstuhltouren). Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer die Ausübung weiterer sportlicher Aktivitäten bereits deshalb nicht zu den Grundbedürfnissen im Rahmen des § 33 SGB V gehören, weil eine Vielzahl von Menschen bekanntermaßen keinen Sport treibt und die sportliche Betätigung eine Steigerung und besondere Beanspruchung der körperlichen Grundfunktionen beinhaltet (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.11.2008, L 11 KR 56/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Sofern Bewegungsübungen über das oben skizzierte Maß hinausgehen, ist ein allgemeines Grundbedürfnis nicht betroffen. Vielmehr dient die jeweils gewählte körperliche Aktivität der Befriedigung eines speziellen, individuellen Bedürfnisses, das dem Freizeitbereich zuzuordnen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - wie bereits früher einmal - Rehabilitationssport erhalten hat. Nach § 44 Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergänzt durch ärztlich verordneten Rehabilitationssport unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift verdeutlicht, dass es sich bei diesem Anspruch um einen solchen handelt, der über die medizinische Rehabilitation hinausgeht und dieser unmittelbar nicht mehr zuzurechnen ist. Infolgedessen kann die Bewilligung von Rehabilitationssport nicht dazu führen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 SGB V einer erweiternden Auslegung zuzuführen. In diesem Lichte ist auch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2003 i.d.F. vom 01.01.2007 zu sehen. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage kann aus den darin enthaltenen Bestimmungen nicht entnommen werden. Nr. 17.3 der Vereinbarung beinhaltet, dass die Rehabilitationsträger grundsätzlich für persönliche Sportbekleidung und Ausrüstung keine Kosten übernehmen und die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings notwendige Anpassung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht werden. Bereits diese Formulierung belegt, dass der Anspruch nicht über die Grenzen des § 33 SGB V hinaus ausgelegt werden kann.

Soweit der Kläger vorträgt, Rehabilitationssport sei ihm gerade in Form von Basketballsport verordnet und bewilligt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Basketballsport zu den Bewegungsspielen in Gruppen zu zählen ist und damit als Rehabilitationssportart nach Ziff. 5.1 der Vereinbarung als Rehabilitationssportart aufgenommen worden ist. Es darf jedoch nach Auffassung der Kammer nicht übersehen werden, dass der Kläger diese Form von Rehabilitationssport gar nicht betreibt, auch wenn er eine entsprechende Verordnung für die Gewährung von Rehabilitationssport erhalten hat und die Beklagte diesen bewilligt hat. Der Bereich des Rehabilitationssports wird nämlich dann verlassen, wenn die sportliche Betätigung auf Wettkampfebene erfolgt und dem Leistungssport zuzuordnen ist. Dies bestätigt auch Ziff. 4.6 der Vereinbarung.

Darüber hinaus steht für die Kammer fest, dass der Kläger mit dem vorhandenen Aktiv-Rollstuhl Rehabilitationssport dem Grunde nach ausüben kann. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich das Grundbedürfnis lediglich auf eine gewisse körperliche Bewegungsmöglichkeit, die über gymnastische Übungen und konditionssteigerndes Krafttraining nicht hinausgeht. Auch wenn Bewegungsspiele wie Rollstuhl-Basketball hiervon im Grundsatz erfasst sein mögen, so kann das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums nur dann tangiert sein, wenn mit einem handelsüblichen Aktiv-Rollstuhl diese Form des Rehabilitationssports schlechterdings ausgeschlossen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Auch wenn Rollstuhl-Basketballsport aufgrund seiner Attraktivität und der relativ großen Anerkennung in der Öffentlichkeit und im Behindertensport im Allgemeinen als schnelles Mannschaftsspiel wahrgenommen wird, das eine besondere Wendigkeit und Schnelligkeit der Spieler erfordert, so sind auch Bewegungsspiele in Gruppen wie Korbball auf deutlich niedrigerem Niveau denkbar, die ohne Verletzungen für sich oder andere mit einem handelsüblichen Aktiv-Rollstuhl ausgeübt werden können. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

Der Kläger ist auch nicht deshalb auf den Sportrollstuhl angewiesen, um sein Grundbedürfnis auf Kommunikation mit anderen zu befriedigen bzw. eine soziale Integration sicherzustellen. Es mag zwar richtig sein, dass die sportliche Betätigung die Kommunikation mit anderen Menschen fördert und eine Stärkung der Psyche zur Folge hat. Dennoch steht fest, dass der Kläger auch ohne die Gewährung des Sportrollstuhls nicht der Gefahr der Vereinsamung ausgesetzt ist. Schließlich dient der begehrte Rollstuhl lediglich der Kommunikation in einem bestimmten Umfeld und nicht im täglichen Leben allgemein (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006, L 5 KR 16/06; www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Schließlich benötigt der Kläger den Rollstuhl auch nicht zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Auch wenn der Kläger - dies steht für die Kammer fest - von dem Rollstuhlsport in gesundheitlicher Hinsicht profitiert, so kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass die Krankenkasse die hierfür erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Wie bereits ausgeführt, knüpft § 33 SGB V allein an die medizinische Rehabilitation an. Soweit der Kläger in rein medizinischer Hinsicht der Unterstützung bedarf, kann dieses Ziel auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Die Teilnahme am Rollstuhl-Basketballsport ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Im Hinblick auf den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Gewährung eines Adaptivrollstuhls zur Ausübung von Rollstuhl-Basketballsport ist die Klage bereits unzulässig. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob dem Kläger ein reiner Sportrollstuhl als Sachleistung zur Verfügung zu stellen ist.

Nach § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Grundlage für die Entscheidung der Beklagten war die Verordnung von Dr. I, in der ein Basketball-Rollstuhl konkret bezeichnet war. Zwar ist die Verordnung allein für den Anspruch auf Gewährung eines Hilfsmittels nicht entscheidend, da auch ohne eine solche Verordnung ein Anspruch nach § 33 SGB V bestehen kann, dennoch bestimmt sich der Streitgegenstand durch den vorgetragenen bzw. ermittelten Lebenssachverhalt und letztlich danach, was der Kläger begehrt. Für die Kammer steht insoweit fest, dass der Kläger den Rollstuhl zur Ausübung des Rollstuhl-Basketballsports begehrt, wie er ihn persönlich betreibt. Das Begehren ist gerade nicht darauf gerichtet, ein Hilfsmittel von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt zu bekommen, mit dem der Kläger "Bewegungsspiele in Gruppen" auf dem Niveau durchführen kann, wie es in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining zum Ausdruck kommt. Vielmehr benötigt er einen besonders wendigen und leichten Rollstuhl, dessen Räder aus Gründen der Stabilität extrem schräg gestellt sein müssen und der über keine Bremsen verfügt, da er nur mit einem solchen Rollstuhl einen Wettkampf auf dem Niveau der Landesliga bestreiten kann. Das Begehren des Klägers konnte damit - dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Fa. I1 - zu keinem Zeitpunkt dahingehend ausgelegt werden, mit dem gewünschten Hilfsmittel Bewegungsspiele im allgemeinen komfortabler - aufgrund einer entsprechenden Umrüstungsmöglichkeit des Rollstuhls - ausüben zu können.

Rein vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Gesichtspunkte dazu vorgetragen hat, dass der vorhandene Aktiv-Rollstuhl nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entspricht und daher ersetzt werden müsste. Auch wenn eine hohe Reparaturanfälligkeit aufgrund der intensiven Nutzung des noch jungen Klägers besteht, so ist für die Kammer nicht erkennbar, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Versorgung mit einem neuen Rollstuhl erforderlich wäre. Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt - anzumerken, dass nach den obigen Ausführungen die Durchführung von Rehabilitationssport auch mit dem vorhandenen Aktiv-Rollstuhl dem Grunde nach möglich ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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