L 13 RA 533/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 (B) An 1045/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 533/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1996 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren ist noch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückforderung der insoweit für die Zeit vom 1. September 1991 – 31. Dezember erbrachten Zuschußleistungen und deren Aufrechnung bzw. Verrechnung mit der laufenden Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig.

Die Beklagte bewilligte der 1944 geborenen Klägerin durch Bescheid vom 15. November 1984 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes B. A. ab dem 7. September 1984. Die Beklagte ging dabei davon aus, daß die Klägerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war und führte demgemäß Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab unter gleichzeitiger Bewilligung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 teilte die Krankenkasse der Klägerin, die Barmer Ersatzkasse, der Beklagten mit, die Voraussetzungen zur Durchführung der Pflichtversicherung in der KVdR seien im Falle der Klägerin nicht mehr erfüllt. Diese sei seit 1. September 1991 freiwillig versichert. Mit Bescheid vom 20. Februar berechnete die Beklagte daraufhin die Rente der Klägerin rückwirkend ab 1. September 1991 neu und bewilligte der Klägerin antragsgemäß einen Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung. Mit Rentenbescheid vom 20. März 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin ferner einen Beitragszuschuß zum Pflegeversicherungsbeitrag ab 1. Januar 1995.

Mit Schreiben vom Januar 1995 und vom 27. Februar 1995 teilte die Barmer Ersatzkasse der Beklagten mit, daß die Klägerin ab 1. September 1991 doch der Versicherungspflicht zur KVdR unterliege und die anderslautende Entscheidung vom 6. Dezember 1991 nicht korrekt gewesen sei. Sie zahlte der Klägerin die entrichteten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 28.604,28 DM abzüglich eines Beitragsanteils aus einer Zusatzversorgung der Klägerin in 2 Teilbeträgen (Anfang Dezember 1994 ca. 24.000,00 DM und im Januar 1995 -nach Angaben der Klägerin im März 1995- ca. 3.000,00 DM) zurück.

Mit Bescheid vom 29.06.1995 berechnete die Beklagte sodann die Rente der Klägerin ab 1. Januar 1992 neu und stellte zugleich fest, daß der bisher nicht berücksichtigte KVdR-Beitragsanteil der Klägerin 3.956,72 DM betrage und von dieser noch zu zahlen sei. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9. August entsprechend angehört hatte, hob sie mit (den hier umstrittenen) Bescheiden vom 5. Februar 1996 (wegen Erstattung zuviel gezahlter Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung) sowie vom 25. März 1996 (Aufrechnungs- und Rückforderungsbescheid) den Bescheid vom 20. Februar 1992 bezüglich der Bewilligung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. Juli 1995 auf und verlangte die Erstattung von 3.956,85 DM an Beitragszuschüssen von der Klägerin. Außerdem stellte sie fest, daß Krankenversicherungseigenanteile in Höhe von 3.956,72 DM gemäß dem Bescheid vom 29. Juni 1995 zu zahlen seien. Die Gesamtforderung bezifferte sie mit 7.913,57 DM, die in Raten (39 x 200,00 DM und 1 x 113,57 DM) mit der laufenden Rentenleistung verrechnet werden sollten.

Den hiergegen mit Schreiben vom 9. April 1996 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1996 als unbegründet zurück.

Die Beklagte führte zu der Rückforderung überzahlter Beitragszuschüsse aus, eine unbefristete Bescheidrücknahme sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X möglich, da der feststellende Bescheid der Krankenkasse über die rückwirkend bestehende Versicherungspflicht in der KVdR als Wiederaufnahmegrund iSv § 580 Nr. 6 ZPO angesehen werden könne. Die Erstattung und Auszahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge durch die Krankenkasse führe dazu, daß der Klägerin praktisch keine Aufwendungen für ihre Krankenversicherung entstanden seien, so daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes anzunehmen sei. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens könne von der Rückforderung für die Vergangenheit nicht abgesehen werden, da der Klägerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Beitragserstattung bekannt gewesen sei, daß ihr in dem fraglichen Zeitraum kein Zuschuß zu den freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen mehr zugestanden habe. Der Klägerin sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Beitragserstattung durch die Barmer Ersatzkasse die Rechtswidrigkeit der Zahlung eines Beitragszuschusses bekannt gewesen bzw. sei ihr aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. "Bösgläubigkeit" liege aber auch im Hinblick auf den zurückliegenden Erstattungszeitraum vor.

Mit ihrer daraufhin am 19. August 1996 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin geltend, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der bewilligenden Bescheide für die Vergangenheit seien nicht gegeben. Auch habe die Beklagte ab 7. März 1995 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragszuschüsse gehabt. Der Rückforderungsbescheid datiere aber erst vom 25. März 1996, so daß die Jahresfrist verstrichen sei. Auch die Zweijahresfrist nach Erlaß des Verwaltungsaktes sei verstrichen. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 Nr. 3 SGB X zu verneinen. Grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bescheide könne ihr nicht angelastet werden. Die Barmer Ersatzkasse habe sie falsch belehrt, dieser sei ein Alleinverschulden anzulasten. Ferner fehle es auch an einer fehlerfreien Ermessensentscheidung der Beklagten. Die von der Barmer Ersatzkasse erstatteten Beiträge habe sie für die Sanierung ihres Gebisses verwandt.

Mit Urteil vom 6. März 1997 hat das Sozialgericht Kassel die Bescheide vom 5. Februar 1996 und vom 25. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 aufgehoben, soweit der Beitragszuschuß zur Krankenversicherung im Zeitraum vom September 1991 bis 31. Dezember 1994 zurückgefordert wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme des (bezüglich des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung) rechtswidrigen Bewilligungsbescheides lägen erst ab dem 1. Januar 1995 vor, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gutgläubig iSv § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gewesen sei.

Gegen dieses der Beklagten am 21. März 1997 zugestellte Urteil richtet sich deren am 16. April 1997 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Berufung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für eine Rücknahme und Rückforderung der überzahlten Beitragszuschüsse vorliegen und der Klägerin insoweit kein Vertrauensschutz zuzubilligen sei. Sie verweist nochmals darauf, daß unabhängig von der Frage der Bösgläubigkeit eine Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt sei, weil ein Wiederaufnahmegrund iSv § 580 Zi. 6 ZPO vorliege. Der Erlaß des den Beitragszuschuß bewilligenden Bescheides vom 20. Februar 1992 sei auf der Grundlage der von der Krankenkasse getroffenen Verwaltungsentscheidung über den Wegfall der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner erfolgt. Diesen Verwaltungsakt habe die Krankenkasse im Dezember 1994 aufgehoben und durch die Entscheidung ersetzt, es läge in der fraglichen Zeit Versicherungspflicht in der KVdR vor.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1997 aufzuheben, soweit darin die Bescheide vom 5. Februar 1996 und vom 25. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 1994 aufgehoben wurden, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angegriffene Urteil für zutreffend und sieht sich hierdurch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Rentenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1997 auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als hierin der Bescheid vom 20. Februar 1992 bezüglich der Bewilligung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1991 bis Dezember 1994 aufgehoben und der Beitragszuschuß zurückgefordert wird.

Die Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1992 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil der Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfüllt ist. Nach § 45 SGB X, der hier allein als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar 1992 und iVm § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin in Betracht kommt, darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und auch mit Wirkung für die Vergangenheit (bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe, Abs. 3 Satz 3 a.a.O.) zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3), oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1). Liegen Wiederaufnahmegründe iSv § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vor, wird der Verwaltungsakt für die Vergangenheit (ohne Begrenzung auf die Zweijahresgrenze des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X).

§ 45 Abs. 1 SGB X regelt mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Zurücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, bei deren Vorliegen der Verwaltungsträger eine Ermessensentscheidung treffen "darf" (vgl. BSG zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1997 – 4 RA 71/96).

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar sind - entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Kassel - vorliegend auch für den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Es handelt sich bei dem Bescheid vom 20. Februar 1992 um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X, der deshalb und insoweit rechtswidrig war, weil die Klägerin (in Wahrheit) der Versicherungspflicht in der KVdR unterlag und ihr daher während der fraglichen Zeit kein Anspruch auf Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung zugestanden hat. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann ein solcher Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn entweder (zur Alternativität der tatbestandlichen Möglichkeiten dieser Vorschrift vgl. Rüfner, in: Wannagat (Hrsg), Sozialgesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, SGB X, § 45 Rn 59 m.w.N.) einer der in § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt oder im Falle fehlender Schutzwürdigkeit nach Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift. Nach § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage unter anderem statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Diese Norm ist auch anwendbar bei der Aufhebung einer sonstigen Verwaltungsentscheidung, die in ihrer präjudiziellen Wirkung einem Urteil gleichkommt, z.B. bei einem feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, § 580, Rdn. 13 m.w.N.). Dies gilt auch für vorgreifliche Verwaltungsakte, die - wie hier - für die Leistungsbewilligung eines anderen Leistungsträgers maßgeblich sind. Die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung durch die Beklagte hatte auf der durch Verwaltungsakt der Barmer Ersatzkasse festgestellten freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin beruht. Mit der gegenteiligen Entscheidung ist dieser Verwaltungsakt über die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 1991 aufgehoben und damit die Grundlage des den Zuschuß gewährenden Verwaltungsaktes der Beklagten ab diesem Zeitpunkt mit der Folge beseitigt worden, daß sich die Beklagte bezüglich der Aufhebung für die Vergangenheit insoweit auf § 580 Nr. 6 ZPO stützen kann. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO aufgrund ihres unterschiedlichen Gewichts eine berichtigende Auslegung des Gesetzes erfordern, die danach fragt, ob der Wiederaufnahmegrund einem der Gründe nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vergleichbar ist (s. hierzu Rüfner, aaO, Rn 61 m. Hinweis auf Hauck, in: Hauck, SGB X/1,2 § 45 Rn 30), denn vorliegend ist eine solche Vergleichbarkeit ohne weiteres anzunehmen. Der von der Beklagten bewilligte Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung und der Entrichtung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge. Nach Rückerstattung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Zuschußleistungen für diese Beiträge vertraut. Redlicher Weise konnte und kann die Klägerin im Ergebnis nur erwarten, bei Rückabwicklung der freiwilligen Krankenversicherung ihre Nettobeiträge zurückbezahlt zu bekommen, d.h. die freiwillig gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung abzüglich der von der Beklagten hierzu bewilligten Zuschüsse. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte daher auch zutreffend auf die Verrechnungsmöglichkeit des § 28 Zi. 1 SGB IV hingewiesen, von der jedoch die Barmer Ersatzkasse vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Beklagte hat - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch die (hier alleine fragliche) Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte hatte ausreichend sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Februar 1992 erst durch die erläuternde Mitteilung der Barmer Ersatzkasse vom 27. Februar 1995, die ihr am 7. März 1995 zuging. Im übrigen hat sie die Klägerin mit Schreiben vom 9. August 1995 angehört, so daß der Rücknahmebescheid vom 5. Februar 1996 zweifellos innerhalb der Jahresfrist ergangen ist.

Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auch eine hinreichend begründete Ermessensentscheidung vorgenommen. Da die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung somit zu Recht erfolgt ist, besteht auch die Erstattungsforderung der Beklagten zu Recht, denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Schließlich ist auch die Höhe der Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

Nach alledem konnte der Berufung der Beklagten der Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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