Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 47 AS 276/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 49/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller sind verheiratet. Unter dem 14. Januar 2005 beantragten sie die genannten Leistungen. Im Antragsvordruck gab der 1953 geborene Antragsteller an, derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von 209,51 Euro wöchentlich zu beziehen; der Leistungsbezug ende zum 18. Februar 2005. Für die 1955 geborene Antragstellerin war angegeben, dass sie über ein Arbeitseinkommen in Höhe von 780,00 Euro monatlich verfüge. Zu den Vermögensverhältnissen gaben die Antragsteller u. a. ein Sparguthaben, Lebensversicherungen sowie ein Kfz Ford KA-Futura (Erstzulassung April 2002) an.
Durch Bescheid vom 18. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Für den Monat Januar 2005 ermittele sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen. Ab dem Monat Februar 2005 ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 95,81 Euro für Februar 2005 und ab März 2005 in Höhe von monatlich 685,09 Euro. Die Auszahlung dieses Anspruches komme jedoch aufgrund vorhandenen Vermögens nicht in Betracht. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II seien als Vermögenswerte anzusetzen ein Verkaufswert des Kfz in Höhe von 6.000,00 Euro, ein Rückkaufwert zweier Versicherungen in Höhe von 9.662,67 Euro und 12.778,47 Euro, eine Barabhebung vom 17. Dezember 2004 in Höhe von 4.500,00 Euro, ein letzter Kontostand vom 31. Januar 2005 von 611,54 Euro sowie ein Sparbuchguthaben von 549,20 Euro. Das Gesamtvermögen belaufe sich somit auf 34.000,00 Euro. Dem stehe ein Schonvermögen von 21.500,00 Euro gegenüber. Das verwertbare Vermögen liege damit 12.500,00 Euro über der Vermögensfreigrenze. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 3. März 2005 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Ihren am 10. Juni 2005 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass die Auflösung der beiden von dem Antragsgegner angesetzten Lebensversicherungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unwirtschaftlich sei. Insofern hätte zumindest eine darlehensweise Gewährung von Leistungen erfolgen müssen. Auch habe das in ihrem Besitz befindliche Kfz nicht als anrechenbares Vermögen angesehen werden dürfen. Die im Dezember 2004 erfolgte Barabhebung von 4.500,00 Euro habe nicht als Vermögen gekennzeichnet werden dürfen, weil der abgehobene Geldbetrag für den Umzug der Antragsteller verbraucht worden sei. Auch sei ihr Bedarf im Hinblick darauf, dass für den Antragsteller der Zuschlag zum Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II nicht berücksichtigt worden sei, zu niedrig bemessen. Sie hätten die eine Lebensversicherung zwar mit einem Auszahlungsbetrag von 12.899,00 Euro (gegenüber 14.069,36 Euro bei einer Auflösung erst zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt am 1. Mai 2006) aufgelöst. Dennoch sei ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegeben.
Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Den Antragstellern stehe, nachdem die höhere der Lebensversicherungen zwischenzeitlich aufgelöst sei, gegenwärtig frei verfügbares Vermögen in erheblichem Umfang zur Verfügung. Es könne daher offen bleiben, ob der durch die Verweigerung der beantragten Leistung entstehende Zwang, Schonvermögen unter Verlust aufzulösen, eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, solange der entsprechende Verlust noch nicht eingetreten sei. Dies könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der durch die Auflösung verursachte Verlust erheblich sei und durch eine nachträgliche Leistungserbringung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Auch dann käme bei vorläufiger Würdigung eine Leistungsgewährung nur als Darlehen und gegen die sicherungsweise Abtretung der entsprechenden Forderung in Betracht. Vorliegend sei der durch den Rückkauf der Lebensversicherung bedingte Verlust bereits eingetreten. Daher stelle sich nur die Frage, ob den Antragstellern ein Verbrauch des nunmehr freien Vermögens zunächst zugemutet werden könne. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen sei dies zumutbar. Die Antragssteller müssten durch den Verbrauch des Vermögens bei einem nachfolgenden Obsiegen nur den dadurch entstehenden Zinsverlust hinnehmen, während die nachträgliche Durchsetzung ihrer Forderung, sofern sie letztendlich obsiegten, beim Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Körperschaft nicht gefährdet erscheine. Umgekehrt müsste der Antragsgegner befürchten, dass ein Rückforderungsversuch, wenn er zur vorläufigen Leistungserbringung verurteilt würde, aber letztlich in der Hauptsache obsiegte, nicht zu realisieren wäre. Nach einem bis dahin – im Hinblick auf die von den Antragstellern geplante größere Reise – absehbaren Verbrauch des Vermögens dürfte ein Rückforderungsanspruch uneinbringlich sein. Die Verschiebung der nach Angaben der Antragsteller geplanten Urlaubsreise sei auch zumutbar. Sie machten eine steuerfinanzierte, bedarfsabhängige Leistung geltend, die zur Absicherung des Existenzminimums gedacht sei. In dieser Konstellation erscheine es zumutbar, eine Urlaubsreise zu verschieben. Es sei daher nicht ersichtlich, dass den Antragsstellern ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht angesonnen werden könnte. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation dann verändern könnte, wenn die Antragsteller das derzeit liquide Vermögen für den Lebensunterhalt annähernd aufgebraucht hätten und deshalb eine Situation entstehe, in der auch die andere Lebensversicherung unter Verlusten aufgelöst werden müsste. Ihre Befürchtung, weder eine Entscheidung des Antragsgegners noch des SG sei bis August 2006 zu erreichen, begründe derzeit keine Eilbedürftigkeit.
Gegen diesen ihnen am 4. Juli 2005 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27. Juli 2005 eingegangenen Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29. Juli 2005). Nach ihrer Auffassung sei das Vermögen vorliegend mit einem Betrag von 24.224,88 Euro festzustellen, wovon als Schonvermögen 21.500,00 Euro unberücksichtigt bleiben werden müsse. Sie verfügten mithin über 2.724,88 Euro über dem ihnen zugestandenen Schonvermögen. Gemessen an den von dem Antragsgegner festgestellten Bedarf von 685,09 Euro im Monat, hätten sie mit dem überschießenden Betrag von 2.724,88 Euro vier Monate leben können. Bei Einreichung des Antrages auf einstweilige Anordnung vom 10. Juni 2005 seien seit der Geltendmachung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen bereits sechs Monate vergangen. Schließlich resultierten aus der fehlerhaften Entscheidung des Antragsgegners auch wesentliche Nachteile, da der Antragsteller weder Krankenversicherungs- noch Rentenversicherungsschutz genieße.
Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Rechtshängigkeit des Verfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend vor allem aus, dass bei den Antragstellern definitiv keine Hilfebedürftigkeit aufgrund ihrer vorhandenen Vermögenswerte vorliege. Durch die Auszahlung der Lebensversicherung im März 2005 in Höhe von 12.889,00 Euro verfügten sie über einen erheblichen Geldbetrag, welcher nicht dem Vermögensfreibetrag zuzuordnen gewesen sei. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens müssten die Antragsteller wesentliche Nachteile darlegen und glaubhaft machen, damit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestünde. Dies sei in Anbetracht der erheblichen Geldsumme und der Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Die Antragsteller könnten mit dem vorhandenen Geld ihre Pflichtversicherung in der Krankenkasse freiwillig fortführen und ebenso ihre Rentenversicherungsbeiträge leisten. In dem Begehren der Antragsteller komme zum Ausdruck, dass sie das gesparte Geld nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern für Reisen und Möbel einsetzen wollten. Dies sei zwar nachvollziehbar, lasse sich aber nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des SG, dass vorliegend von einem Anordnungsgrund nicht ausgegangen werden kann. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats, der die Dringlichkeit einer Eilentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dann bejaht hat, wenn mit der einstweiligen Anordnung eine gegenwärtige Notlage abgewendet werden soll (Beschluss vom 9. September 2005 – L 7 SO 14/05 ER). Dies ist vorliegend schon mit Rücksicht darauf, dass den Antragstellern im März 2005 ein Betrag von 12.889,00 Euro zur Verfügung gestellt worden ist, ersichtlich nicht gegeben.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Existenzminimum der Antragsteller nicht sichergestellt wäre. Da Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in erster Linie der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt, läge dann eine erhebliche – den Antragstellern nicht zuzumutende – und auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr auszugleichende Beeinträchtigung vor, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Existenzminimum der Antragsteller nicht gedeckt wäre. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann nämlich – wie der erkennende Senat mehrfach unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat (vgl. etwa den Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER) – grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten der Antragsteller eine "Vorwegnahme der Hauptsache" eingetreten. Es bestehen vorliegend aber keine Anzeichen dafür, dass das Existenzminimum der Antragsteller gefährdet wäre. Auch die Antragssteller haben insoweit keine substantiellen Gründe dargelegt. Weder in der gesetzlichen Renten- noch in der Krankenversicherung treten unzumutbare Nachteile auf. Auch dies hat das SG zutreffend – zuletzt in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juli 2005 – erkannt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller sind verheiratet. Unter dem 14. Januar 2005 beantragten sie die genannten Leistungen. Im Antragsvordruck gab der 1953 geborene Antragsteller an, derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von 209,51 Euro wöchentlich zu beziehen; der Leistungsbezug ende zum 18. Februar 2005. Für die 1955 geborene Antragstellerin war angegeben, dass sie über ein Arbeitseinkommen in Höhe von 780,00 Euro monatlich verfüge. Zu den Vermögensverhältnissen gaben die Antragsteller u. a. ein Sparguthaben, Lebensversicherungen sowie ein Kfz Ford KA-Futura (Erstzulassung April 2002) an.
Durch Bescheid vom 18. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Für den Monat Januar 2005 ermittele sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen. Ab dem Monat Februar 2005 ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 95,81 Euro für Februar 2005 und ab März 2005 in Höhe von monatlich 685,09 Euro. Die Auszahlung dieses Anspruches komme jedoch aufgrund vorhandenen Vermögens nicht in Betracht. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II seien als Vermögenswerte anzusetzen ein Verkaufswert des Kfz in Höhe von 6.000,00 Euro, ein Rückkaufwert zweier Versicherungen in Höhe von 9.662,67 Euro und 12.778,47 Euro, eine Barabhebung vom 17. Dezember 2004 in Höhe von 4.500,00 Euro, ein letzter Kontostand vom 31. Januar 2005 von 611,54 Euro sowie ein Sparbuchguthaben von 549,20 Euro. Das Gesamtvermögen belaufe sich somit auf 34.000,00 Euro. Dem stehe ein Schonvermögen von 21.500,00 Euro gegenüber. Das verwertbare Vermögen liege damit 12.500,00 Euro über der Vermögensfreigrenze. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 3. März 2005 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Ihren am 10. Juni 2005 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass die Auflösung der beiden von dem Antragsgegner angesetzten Lebensversicherungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unwirtschaftlich sei. Insofern hätte zumindest eine darlehensweise Gewährung von Leistungen erfolgen müssen. Auch habe das in ihrem Besitz befindliche Kfz nicht als anrechenbares Vermögen angesehen werden dürfen. Die im Dezember 2004 erfolgte Barabhebung von 4.500,00 Euro habe nicht als Vermögen gekennzeichnet werden dürfen, weil der abgehobene Geldbetrag für den Umzug der Antragsteller verbraucht worden sei. Auch sei ihr Bedarf im Hinblick darauf, dass für den Antragsteller der Zuschlag zum Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II nicht berücksichtigt worden sei, zu niedrig bemessen. Sie hätten die eine Lebensversicherung zwar mit einem Auszahlungsbetrag von 12.899,00 Euro (gegenüber 14.069,36 Euro bei einer Auflösung erst zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt am 1. Mai 2006) aufgelöst. Dennoch sei ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegeben.
Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Den Antragstellern stehe, nachdem die höhere der Lebensversicherungen zwischenzeitlich aufgelöst sei, gegenwärtig frei verfügbares Vermögen in erheblichem Umfang zur Verfügung. Es könne daher offen bleiben, ob der durch die Verweigerung der beantragten Leistung entstehende Zwang, Schonvermögen unter Verlust aufzulösen, eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, solange der entsprechende Verlust noch nicht eingetreten sei. Dies könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der durch die Auflösung verursachte Verlust erheblich sei und durch eine nachträgliche Leistungserbringung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Auch dann käme bei vorläufiger Würdigung eine Leistungsgewährung nur als Darlehen und gegen die sicherungsweise Abtretung der entsprechenden Forderung in Betracht. Vorliegend sei der durch den Rückkauf der Lebensversicherung bedingte Verlust bereits eingetreten. Daher stelle sich nur die Frage, ob den Antragstellern ein Verbrauch des nunmehr freien Vermögens zunächst zugemutet werden könne. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen sei dies zumutbar. Die Antragssteller müssten durch den Verbrauch des Vermögens bei einem nachfolgenden Obsiegen nur den dadurch entstehenden Zinsverlust hinnehmen, während die nachträgliche Durchsetzung ihrer Forderung, sofern sie letztendlich obsiegten, beim Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Körperschaft nicht gefährdet erscheine. Umgekehrt müsste der Antragsgegner befürchten, dass ein Rückforderungsversuch, wenn er zur vorläufigen Leistungserbringung verurteilt würde, aber letztlich in der Hauptsache obsiegte, nicht zu realisieren wäre. Nach einem bis dahin – im Hinblick auf die von den Antragstellern geplante größere Reise – absehbaren Verbrauch des Vermögens dürfte ein Rückforderungsanspruch uneinbringlich sein. Die Verschiebung der nach Angaben der Antragsteller geplanten Urlaubsreise sei auch zumutbar. Sie machten eine steuerfinanzierte, bedarfsabhängige Leistung geltend, die zur Absicherung des Existenzminimums gedacht sei. In dieser Konstellation erscheine es zumutbar, eine Urlaubsreise zu verschieben. Es sei daher nicht ersichtlich, dass den Antragsstellern ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht angesonnen werden könnte. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation dann verändern könnte, wenn die Antragsteller das derzeit liquide Vermögen für den Lebensunterhalt annähernd aufgebraucht hätten und deshalb eine Situation entstehe, in der auch die andere Lebensversicherung unter Verlusten aufgelöst werden müsste. Ihre Befürchtung, weder eine Entscheidung des Antragsgegners noch des SG sei bis August 2006 zu erreichen, begründe derzeit keine Eilbedürftigkeit.
Gegen diesen ihnen am 4. Juli 2005 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27. Juli 2005 eingegangenen Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29. Juli 2005). Nach ihrer Auffassung sei das Vermögen vorliegend mit einem Betrag von 24.224,88 Euro festzustellen, wovon als Schonvermögen 21.500,00 Euro unberücksichtigt bleiben werden müsse. Sie verfügten mithin über 2.724,88 Euro über dem ihnen zugestandenen Schonvermögen. Gemessen an den von dem Antragsgegner festgestellten Bedarf von 685,09 Euro im Monat, hätten sie mit dem überschießenden Betrag von 2.724,88 Euro vier Monate leben können. Bei Einreichung des Antrages auf einstweilige Anordnung vom 10. Juni 2005 seien seit der Geltendmachung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen bereits sechs Monate vergangen. Schließlich resultierten aus der fehlerhaften Entscheidung des Antragsgegners auch wesentliche Nachteile, da der Antragsteller weder Krankenversicherungs- noch Rentenversicherungsschutz genieße.
Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Rechtshängigkeit des Verfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend vor allem aus, dass bei den Antragstellern definitiv keine Hilfebedürftigkeit aufgrund ihrer vorhandenen Vermögenswerte vorliege. Durch die Auszahlung der Lebensversicherung im März 2005 in Höhe von 12.889,00 Euro verfügten sie über einen erheblichen Geldbetrag, welcher nicht dem Vermögensfreibetrag zuzuordnen gewesen sei. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens müssten die Antragsteller wesentliche Nachteile darlegen und glaubhaft machen, damit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestünde. Dies sei in Anbetracht der erheblichen Geldsumme und der Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Die Antragsteller könnten mit dem vorhandenen Geld ihre Pflichtversicherung in der Krankenkasse freiwillig fortführen und ebenso ihre Rentenversicherungsbeiträge leisten. In dem Begehren der Antragsteller komme zum Ausdruck, dass sie das gesparte Geld nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern für Reisen und Möbel einsetzen wollten. Dies sei zwar nachvollziehbar, lasse sich aber nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des SG, dass vorliegend von einem Anordnungsgrund nicht ausgegangen werden kann. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats, der die Dringlichkeit einer Eilentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dann bejaht hat, wenn mit der einstweiligen Anordnung eine gegenwärtige Notlage abgewendet werden soll (Beschluss vom 9. September 2005 – L 7 SO 14/05 ER). Dies ist vorliegend schon mit Rücksicht darauf, dass den Antragstellern im März 2005 ein Betrag von 12.889,00 Euro zur Verfügung gestellt worden ist, ersichtlich nicht gegeben.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Existenzminimum der Antragsteller nicht sichergestellt wäre. Da Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in erster Linie der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt, läge dann eine erhebliche – den Antragstellern nicht zuzumutende – und auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr auszugleichende Beeinträchtigung vor, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Existenzminimum der Antragsteller nicht gedeckt wäre. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann nämlich – wie der erkennende Senat mehrfach unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat (vgl. etwa den Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER) – grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten der Antragsteller eine "Vorwegnahme der Hauptsache" eingetreten. Es bestehen vorliegend aber keine Anzeichen dafür, dass das Existenzminimum der Antragsteller gefährdet wäre. Auch die Antragssteller haben insoweit keine substantiellen Gründe dargelegt. Weder in der gesetzlichen Renten- noch in der Krankenversicherung treten unzumutbare Nachteile auf. Auch dies hat das SG zutreffend – zuletzt in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juli 2005 – erkannt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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