S 8 (2) R 219/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (2) R 219/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht von hauptberuflich bei verschiedenen Kurkliniken beschäftigten Notärzten, den Beigeladenen zu 1) bis 14), die im Rahmen des Notarztsystems der Stadt C tätig waren (im Folgenden: externe Notärzte), und die damit verbundene Beitragslast in der Sozialversicherung.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und betreibt das T Hospital in C (im Folgenden: Hospital).

Unter dem 24.04.1995 schloss die Katholische Kirchengemeinde T2 C als damalige Trägerin des T Hospitals mit dem Kreis I als Trägerin des Rettungsdienstes und der Stadt C eine "Vereinbarung über die Gestellung von Notärzten und Rettungsassistenten bzw. -sanitätern für das Notarztsystem C" (im Folgenden: Vereinbarung). Zweck der Vereinbarung war laut § 1 Absatz 2 die Einrichtung eines organisierten Notarztsystems, dessen Wirkungsbereich die Stadt C sowie einige umliegende Ortsteile umfasste.

§ 1 Absatz 1 der Vereinbarung verwies zunächst darauf, dass der Kreis I Träger der Rettungswache C sei und dass der Personalgestellungsvertrag vom 16.10./05.11.1984 regele, dass die Stadt C im Auftrag des Kreises das Benutzungsentgelt für die Tätigkeit des Notarztsystems entsprechend der Gebührensatzung des Kreises einziehe und diese Einnahmen mit den anfallenden Personal- und Sachkosten verrechne.

In § 2 Absatz 1 der Vereinbarung verpflichtete sich "das T Hospital" im Rahmen des Notarztsystems eine ausreichende Anzahl von Ärzten rund um die Uhr bereitzustellen und aus den Reihen seiner Ärzte einen Notfallbeauftragten zu benennen. Der Notarztbeauftragte des Hospitals hatte in eigener Verantwortung monatlich im Voraus den Dienstplan der Notärzte zu erstellen und an die vom Kreis I betriebene Leitstelle C2 sowie an die von der Stadt C unterhaltene Rettungswache C weiterzuleiten; das gleiche galt für etwaige kurzfristige Änderungen (§ 2 Absatz 3 der Vereinbarung). Das Hospital konnte sich laut der ausdrücklichen Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 "zur Erfüllung dieser Aufgaben Ärzte andere Kliniken bedienen". Den an der Rettungswache stationierten Notarztwagen und das beim Hospital stationierte Notarzteinsatzfahrzeug stellte der Kreis I (§ 3 Absatz 1, 2), während die Stadt C für Unterhalt, Pflege und Wartung der Fahrzeuge und deren Besatzung mit Rettungsassistenten und -sanitätern zu sorgen hatte (§ 2 Absatz 3, 4). Diesem Personal gegenüber war der jeweilige Notarzt in allen medizinischen Fragen und hinsichtlich der Notwendigkeit des Gebrauchs von Sondersignalen weisungsberechtigt (§ 8 der Vereinbarung).

Laut § 6 Absatz 1, 2 der Vereinbarung war der Kreis I verpflichtet, dem T Hospital die Kosten für die Bereitstellung der Notärzte zu vergüten. Dies erfolgte in Form einer Grundvergütung in Höhe von 75,00 EUR pro Tag sowie, für den Fall, das an einem Tag mehr als ein Einsatz gefahren werden musste, durch eine weitere Vergütung für jeden weiteren Einsatz in Höhe der Grundvergütung. Dabei war in § 6 Absatz 1 der Vereinbarung festgestellt, dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses subsidiär für den Fall gelten sollte, dass kein Anspruch des Notarztes auf Kostenerstattung gegen die Kassenärztliche Vereinigung bestand, wobei das Hospital aber nicht verpflichtet sein sollte, diesen Anspruch durchzusetzen.

Die Vergütung nach § 6 Abs. 1 wie auch die Kosten der Vorhaltung und Ergänzung von Medikamenten, Verbandsmaterialien u. s. w. in den Fahrzeugen waren vom Hospital monatlich mit der Stadt C im Rahmen der Betriebskosten für das Notarztsystem abzurechnen (§ 6 Absatz 4, 5); später rechnete das Hospital direkt mit dem Kreis ab. Für die Personalkosten für die Rettungsassistenten und -sanitäter hingegen erhielt die Stadt C vom Kreis I eine jährliche Pauschale (§ 7 der Vereinbarung).

Nach § 9 Absatz 1 der Vereinbarung war der Einsatz eines Notarztes "als dienstliche Tätigkeit für das T Hospital anzusehen".

Das Hospital hatte für die gestellten Notärzte den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz "daher" [ ] "im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse sicherzustellen".

Die Haftung der Notärzte richtete sich "somit nach den Regelungen der Tätigkeit für das Krankenhaus".

Eine ausdrückliche besondere Regelung für die für das Notarztsystem tätigen Ärzte anderer Kliniken enthielt die Vereinbarung diesbezüglich nicht. Allerdings verpflichtete sich die Stadt C, die im Rettungsdienst mitwirkenden Notärzte auf Kosten des Kreises "unbeschadet eines etwaigen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes" beim Gemeindeunfallversicherungsverband gegen Tod und Invalidität zu versichern (§ 9 Absatz 2 der Vereinbarung).

In der Praxis gestaltete sich die Organisation des Notarztdienstes folgendermaßen: Die am T Hospital als Angestellte tätigen Ärzte wurden im Wege der Ergänzung ihrer Arbeitsverträge dazu verpflichtet, am Notarztsystem teilzunehmen. Die Aufstellung der Dienstpläne erfolgte durch den jeweils von den Notärzten selbst bestimmten Notarztbeauftragten selbständig im Rahmen von monatlichen Treffen mit den teilnehmenden Ärzten. Der Notarztbeauftragte war zumindest teilweise kein Mitarbeiter der Klägerin, sondern einer der externen Notärzte. Mit den externen Notärzten wurden auch keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen geschlossen. Ihre Tätigkeit erfolge jeweils freiwillig auf Grundlage des unter ihrer Beteiligung zustande kommenden Dienstplans. Dabei war ihr Dienst so organisiert, dass sie sich, mit einem Alarmgerät versehen, in der Bereitschaftszeit in der Regel an ihrer normalen Arbeitsstätte aufhielten. Im Alarmfall wurden sie benachrichtigt und gegebenenfalls vom Einsatzfahrzeug abgeholt. Beim Bereitschaftsdienst außerhalb ihrer normalen Beschäftigungszeit werden die Ärzte zuhause vom Einsatzfahr-zeug abgeholt.

Das Benutzungsentgelt für die jeweiligen Einsätze zog gemäß § 1 Absatz 1 der Vereinbarung die Stadt C von den Nutzern des Notdienstes ein. Die in § 6 der Vereinbarung festgelegte und von der Stadt C, später vom Kreis I, geleistete Vergütung für die einzelnen Einsätze hingegen leitete das T Hospital an die jeweiligen Notärzte weiter. Ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte dabei nur bei den am Hospital fest angestellten Ärzten; die Auszahlung erfolgte bei ihnen zusammen mit dem Gehalt. Bei den externen Notärzten wurde die Vergütung dagegen nach Abzug der Lohnsteuer in voller Höhe ausgezahlt. Allerdings zahlte die Klägerin auch für die externen Notärzte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Im hier relevanten Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2004 waren als externe Notärzte die Beigeladenen zu 1) bis 14) im Rahmen des Notarztsystems C zu verschiedenen Zeitpunkten tätig. Sie erhielten für ihre Dienste durchschnittlich 450,00 EUR je Monat.

In der Zeit vom 18.10.2004 bis zum 19.10.2004 führte die Beklagte beim T Hospital eine Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durch. Hierbei wurde sie auf die vorgenannten externen Notärzte aufmerksam.

Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte dann am 31.03.2006 einen Bescheid, mit dem sie für den Prüfungszeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2004 die Sozialversicherungspflicht der genannten externe Notärzte feststellte und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.862,33 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 2.926,07 EUR nachforderte. Zur Begründung führte sie aus, auch die externen Notärzte seien im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Notarztsystem C Beschäftigte der Klägerin im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV.

Ein Beschäftigungsverhältnis komme bereits durch die Leistung fremdbestimmter Tätigkeit des Beschäftigten für den Arbeitgeber mit dessen Willen und gegen eine Vergütung zustande. Darauf, ob der übereinstimmende Wille zu einem gültigen Arbeitsvertrag geführt habe, komme es nicht an. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit, die in der Eingliederung in einen Betrieb und der damit regelmäßig verbundenen Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung zum Ausdruck komme.

Diese Weisungsabhängigkeit könne besonders bei Angestellten in leitender Stellung auf ein äußerst geringes Maß herabgesetzt sein; sogar dann, wenn die persönliche Einwirkung des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen nicht in Erscheinung trete und dadurch die Durchführung der Arbeit dem eigenverantwortlichen Ermessen des Arbeitgebers überlassen bleibe, liege eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt werde, sich aus Übung oder Herkommen ergebe und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens eingesetzt werde. Bedeutsame Anhaltspunkte für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit seien auch das Vorhandensein oder Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines eigenen Unternehmerrisikos sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Dienstleistenden.

Konkret für den vorliegenden Fall verwies die Beklagte darauf, dass die Art der Beschäftigung bei den eigenen Ärzten und den externen Notärzten identisch sei. Auch der Abrechnungsmodus und die Abfuhr von Lohnsteuer seien identisch. Sie alle unterlägen den gleichen Weisungen. Zwar erstellten die Notärzte den Dienstplan und nicht unmittelbar das Hospital. Da nach der Vereinbarung mit der Stadt und dem Kreis das Hospital für die Gestellung der Notärzte verantwortlich sei, müsse es aber auch an der Erstellung und der Einhaltung des Dienstplans interessiert sein.

Bei den Notärzten handele es sich um Angestellte in leitender Stellung, bei denen die Weisungsgebundenheit auf ein äußerst geringes Maß herabgesetzt sei. Es liege in der Natur der Sache, dass der Arzt am Einsatzort selbst über seine Tätigkeit bestimmt. Trotzdem müsse er seine Arbeitskraft im Dienste des Hospitals einsetzen. Zudem sei nach der Vereinbarung die Tätigkeit im Rettungsdienst als dienstliche Tätigkeit für das Hospital anzusehen. Ein Gewinn- oder Verlustrisiko und damit ein Unternehmerrisiko seien nicht gegeben.

Zwar sei die Organisation des Notarztsystems auf Grundlage der Vereinbarung die Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Die Vereinbarung begründe kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Hospital und den Notärzten. Dieses werde jedoch dadurch begründet, dass sich das Hospital in der Vereinbarung verpflichtet habe, die Notärzte bereitzustellen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2006 Widerspruch ein.

Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass die Vereinbarung das Entgelt für die Tätigkeit des Notarztsystem als "Benutzungsentgelt" bezeichne, die Summe, die der Kreis an die Klägerin zahle, jedoch als "Entschädigung" im Rahmen der "Betriebskosten" des Rettungsdienstes. Nach dem Willen der Vertragsparteien handele es sich bei den an die Notärzte ausgezahlten Summen nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine "Entschädigung". Im Gegensatz dazu spreche § 7 der Vereinbarung in Bezug auf die Rettungssanitäter und Rettungsassistenten ausdrücklich von "Personalkosten". Diese Differenzierung lasse eine Einordnung der Notärzte in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Hospital nicht zu.

Dem stehe § 9 der Vereinbarung nicht entgegen. Hier wollten die Vertragsparteien von einem Versicherungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung ausgehen, sodass die gesetzliche Unfallversicherung eintrete. Hiervon sei die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Rentenversicherung zu trennen; die hier geltenden Definitionen in § 7 Absatz 1 SGB IV einerseits und § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) seien nicht kompatibel.

Für ein Beschäftigungsverhältnis müsse der Beschäftigte nach übereinstimmenden Willen mit dem Arbeitgeber fremdbestimmte Arbeit leisten. Das Hospital habe über die externen Notärzte aber keinerlei Weisungsbefugnis, eine solche bestehe nur im Verhältnis zwischen diesen Ärzten und ihren eigentlichen Arbeitgebern. Das Hospital könne keinen verbindlichen Dienstplan aufstellen. Diesen machten die Notärzte unter sich aus. Das Hospital könne die Einhaltung des Plans nicht erzwingen, könne auch keine Kündigungen aussprechen, Abmahnungen erteilen oder sonstige Sanktionen festlegen, wenn die Notarzttätigkeit aus irgendwelchen Gründen nicht verrichtet werde. Auch die Zahl der Dienste oder die Dienstzeit könne das Hospital nicht anordnen.

Auch fehle eine Eingliederung in den Betrieb des Hospitals. Die Notärzte hätten nach § 8 der Vereinbarung selbst ein Weisungsrecht in allen Fragen des Einsatzes einschließlich der Bestimmung des anzufahrenden Krankenhauses, obwohl das Hospital gerade hier ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe. Der Notdienst finde nicht im Hospital, sondern an der Unfallstelle und auf den Wegen dorthin und von dort weg statt. Auch hielten sich die externen Notärzte während des Bereitschaftsdienstes nicht im Hospital auf.

Die Auszahlung der Entschädigung an die eigenen Notärzte erfolge nur aus praktischen Gründen auf dieselbe Art und Weise wie die des Gehalts. Das Hospital sei bezüglich der externen Ärzte auch gar nicht in der Lage, Sozialversicherungsbeiträge überhaupt zu berechnen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Ausgangsbescheid.

Mit der am 28.11.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In Ergänzung ihres bisherigen Vortrages verweist sie darauf, dass das Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versicherten eine Alterssicherung zu verschaffen, bei den Notärzten längst erreicht sei. Eine Kategorie der versicherungspflichtigen abhängigen Selbständigen existiere nicht. Die Notärzte organisierten sich vollständig selbst, sie bestimmten den Notarztbeauftragten und meldeten ihn an den Kreis. Der Kontakt bestehe damit direkt zum Kreis, der allein als Verantwortlicher in Frage komme und dem nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Notärzteversorgung obliege. Als bloße Verwaltungshelferin habe sie keinen Anspruch auf Beteiligung an der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe. Entsprechend erfolge die Unfallversicherung nicht bei der für Ärzte zuständigen Berufsgenossenschaft, sondern beim Gemeindeunfallversicherungsverband. Der Kreis bestimme auch die Höhe der Entschädigung unabhängig von der Klägerin und stelle die Mittel zur Verfügung. Aus der Einordnung der Notärzte in das Versorgungswerk ergebe sich, dass eine zusätzliche Einordnung in die gesetzliche Rentenversicherung für die Notarzttätigkeit systemwidrig sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihre Begründung aus Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor: Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Klägerin für die Gestaltung des Notarztdienstes verantwortlich und für die Gestellung der Notärzte zuständig sei. Insofern träten die Notärzte in ein abhängiges Verhältnis zur Klägerin. Hinsichtlich der Weisungsgebundenheit der externen Notärzte trägt sie vor, die Klägerin habe sich gegenüber dem Kreis zur Gestellung einer ausreichenden Anzahl von Notärzten verpflichtet, wofür sie dem Kreis hafte. Daraus ergebe sich eine Weisungsbefugnis gegenüber den Notärzten.

Da die Arbeitsorganisation durch die Klägerin zu erfolgen habe, erfülle sich auf klassische Weise die funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess. Dass die Klägerin die Unfallversicherung für die Notärzte übernehme, sei ein weiteres Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis. Werde in einem Bereich (hier der Unfallversicherung) eine Rechtstellung in Anspruch genommen, könne dies für andere Bereiche nicht nach Belieben verändert werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft im Versorgungswerk sei von ihr bei der Nachberechnung der Beiträge bereits berücksichtigt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 31.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2006 im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, denn der Bescheid ist rechtswidrig. Die Beigeladenen zu 1) bis 14) waren im Prüfungszeitraum nicht Beschäftigte der Klägerin im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV und damit in diesem Verhältnis nicht sozialversicherungspflichtig.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides sind §§ 28 p Abs. 1 S. 1, 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Gemäß § 28 p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28 a SGB IV mindestens alle vier Jahre. Gemäß § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Das Eintreten von Sozialversicherungspflicht setzt grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung voraus. Das folgt für die Arbeitslosenversicherung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), für die soziale Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach diesen Vorschriften sind Angestellte oder Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist die Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Mitarbeiter seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m. w. N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert werden. Die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienste sie verrichtet wird (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nrn. 4, 15, 19, 20). Insbesondere bei Diensten höherer Art, bei denen dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen der übertragenen Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden, nicht möglich ist, kommt dem Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus das entscheidende Gewicht zu. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des bürgerlichen Rechts ausgeübt werden (BSG SozR 2200 § 165 Nrn. 45 und 96). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag ( BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, S. 31 f.; SozR 3-2400 § 7 Nr. 20, S. 78; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Kammerbeschl. vom 20.05.1996, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).

Insgesamt spricht die Abwägung hier nach Auffassung der Kammer bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegen eine abhängige Beschäftigung der beigeladenen externen Notärzte bei der Klägerin im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV.

Die Beigeladenen zu 1) bis 14) sind als externe Notärzte - im Gegensatz zu den bei der Klägerin angestellten, ebenfalls am Notarztdienst teilnehmenden Ärzten - nicht von der Klägerin persönliche abhängig. Denn die beigeladenen externen Notärzte als Erbringer von Diensten höherer Art waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Organisationsstrukturen der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden. Von zentraler Bedeutung ist dabei für die Kammer, dass sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet waren, am von ihr hinsichtlich der Notarztgestellung organisierten Rettungsdienst teilzunehmen. Die Teilnahme am Rettungsdienst durch die Beigeladenen erfolgte vielmehr für diese freiwillig. So bestand für das Hospital keine Möglichkeit, die Beigeladenen gegen ihren Willen zur Übernahme des Notarztdienstes an einem bestimmten, von der Klägerin bezeichneten Tag, heranzuziehen. Sie hat nicht die Möglichkeit, in den Fällen, in denen der Notarztdienst nicht mit den eigenen angestellten Ärzten sichergestellt werden kann, die beigeladenen externen Notärzte ohne ihre Zustimmung zum Dienst zu verpflichten und die Erbringung dieser Arbeitsleistung einzufordern. Weder aus Gesetz noch aus vertraglichen Vereinbarungen steht hierfür eine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Die Klägerin kann nicht bestimmen, wann und wie oft ein externer Notarzt am Rettungsdienst teilnimmt. Lehnt einer der Beigeladenen zu 1) bis 14) die Übernahme eines Notarztdienstes zu einem bestimmten Datum ab, so zieht dies für ihn keine Konsequenzen nach sich. Das Hospital hat weder die Möglichkeit, eine Abmahnung noch eine Kündigung auszusprechen oder andere in Arbeitsverhältnissen typische Sanktionen zu verhängen. Diese Möglichkeit eines Arbeitgebers, die Übernahme eines bestimmten Dienstes auch gegen den Willen des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen anzuordnen, erachtet die Kammer aber gerade als zentrales Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Insofern besteht auch ein wesentlicher Unterschied zwischen den Beigeladenen und den bei dem Hospital beschäftigten Ärzten, die ebenfalls am Notarztdienst teilnehmen. Diese sind aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen verpflichtet, am Notarztdienst teilzunehmen. Anders als die beigeladenen externen Notärzte kann das Hospital diesen gegen ihren Willen die Weisung erteilen, einen bestimmten Notdienst an einem bestimmten Tag zu übernehmen. Weigert sich der betreffende Arzt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Hier findet sich die gerade für Arbeitsverhältnisse typische Ausgestaltung.

Hiermit korrespondiert, dass der Dienstplan nicht von der Klägerin durch einseitige Weisung, sondern von den Notärzten in einer Art kollektivem Prozess, wenn auch unter der Letztverantwortung des Notarztbeauftragten, unter sich ausgehandelt wurde. Dies spricht weniger für eine (wenn auch jeweils freiwillige) Einordnung in eine fremde Betriebsorganisation als für eine wesentliche Mitbestimmung in dieser. Für einen derartigen mehr kollektiven Prozess spricht auch, dass die Klägerin den Notarztbeauftragten nicht selbst bestimmt, sondern auch diese Position ebenfalls der Vereinbarung der am System teilnehmenden Ärzte überlassen hat. Anders ausgedrückt, fügten sich die Ärzte im Sinne der oben dargestellten Abgrenzung von selbständiger zur abhängigen Tätigkeit sich eher in eine ihnen durch sie selbst gegebene denn in die von einem Dritten geschaffene Ordnung ein. Ein Dienstplan, welcher die von den eingesetzten Kräften benannten Einsatzwünsche und -möglichkeiten koordiniert und ein allseitiges Einverständnis voraussetzt, stellt letztlich das Gegenteil einer einseitigen Weisung dar, wie sie typisch für eine abhängige Beschäftigung ist (vgl. LAG NRW, Urteil vom 06.09.2007 – 8 Sa 802/07).

Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die externen Notärzte verpflichtet waren, sich an den einmal aufgestellten Dienstplan zu halten. Insoweit wäre eine (freiwillige) Einordnung der externen Ärzte in den Betrieb der Klägerin nicht ausgeschlossen. Allerdings stellt die Tatsache, dass überhaupt Terminsvereinbarungen von den Vertragsparteien einzuhalten sind, kein Spezifikum von Arbeitsverhältnissen dar (LAG NRW, Urteil vom 06.09.2007 - 8 Sa 802/07). Allein hieraus ergibt sich keine persönliche Abhängigkeit. Vielmehr ist allgemein festzustellen, dass die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen typisch für Schuldverhältnisse aller Art ist, unabhängig vom Vertragstyp. Entscheidend ist im vorliegenden Fall für die Kammer vielmehr, dass die externen Notärzte eben nicht gegen ihren Willen für einen bestimmten Dienst eingeteilt werden konnten. Dass sie sich, nachdem sie sich für die Übernahme eines bestimmten Dienstes freiwillig zur Verfügung gestellt hatten, diesen Termin auch einhalten mussten, macht sie nicht zu abhängig Beschäftigten. So ist auch ein selbstständig Tätiger im Rahmen der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen zur Leistungserbringung, auch zu einem vereinbarten Termin, verpflichtet. Auf die Qualifikation einer Tätigkeit als selbstständige oder abhängige Tätigkeit hat dies keinen Einfluss.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die externen Notärzte in dem Moment, in dem sie vom Einsatzfahrzeug abgeholt werden, in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden würden, was maßgeblich zur Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung führe, so vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar wird die Tätigkeit auf dem Notarzteinsatzfahrzeug mit den Mitteln und dem Personal des Hospitals durchgeführt, dass sowohl Medikamente und Verbandmaterial als auch Rettungsassistenten und -sanitäter zur Verfügung stellt. Jedoch kommt diesem Merkmal nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Falle ein verhältnismäßig geringes Gewicht zu. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kreis I, der gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NW) Träger des Rettungsdienstes ist, gemäß § 7 Abs. 1 RettG NW für die erforderliche Zahl von Rettungswachen zu sorgen hat, die gemäß § 9 Abs. 1 RettG NW die notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereitzustellen haben. Diese gesetzliche Verpflichtung wird mit dem Vorhalten des Einsatzfahrzeuges sowie der sächlichen und personellen Mittel erfüllt. Entscheidend kann nunmehr nur sein, inwiefern der jeweilige Notarzt im Bereich der Nutzung dieser Mittel Weisungen der Klägerin unterliegt. Diesbezüglich sind aber keine Einschränkungen vorhanden. Vielmehr stellt § 8 der Vereinbarung ausdrücklich klar, dass der Notarzt gegenüber dem in den Rettungsdienstfahrzeugen eingesetzten Personal ein Weisungsrecht in allen medizinischen Fragen hat. Auch bestimmten die Notärzte gemäß § 5 der Vereinbarung selbst, welchem Krankenhaus ein Patient zugeführt werden sollte. Hinsichtlich Art und Weise der Ausübung der notärztlichen Tätigkeit waren die Beigeladenen keinen Weisungen unterworfen.

Kein durchschlagendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung stellt auch die Höhe des an die Beigeladenen zu 1) bis 14) für ihren Dienst gezahlten Entgelts dar. Zwar ist aufgrund der Höhe der Vergütung entgegen der Auffassung der Klägerin keine bloße Aufwandsentschädigung anzunehmen. Dies gilt zumal deshalb, weil der Sprachgebrauch der Vereinbarung der Klägerin mit dem Kreis und der Stadt, die nur ihr Verhältnis untereinander betrifft, für das Verhältnis der Klägerin zu den Notärzten selbst ohne Bedeutung ist. Die Klägerin kann dabei auch nicht mit Erfolg anführen, sie leite die "Entschädigung" lediglich an die Ärzte weiter. Dass sie das tut, ist zwar nach der Vereinbarung mit dem Kreis möglich, aber dort selbst so nicht zwingend vorgesehen. Die Höhe der "Entschädigung" allein kann aber nicht ausreichen, um ein Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, steht hier doch als Alternative zum Arbeitslohn ein Entgelt im Rahmen eines Dienstvertrags mit den Ärzten als freien Mitarbeitern im Raum. Dies gilt auch deswegen, weil die Vergütung der Ärzte im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise davon abhängt, ob es tatsächlich zu (mehr als) einem Einsatz kommt, was ein gewisses "Unternehmerrisiko" begründen könnte. Mit einer Stellung der Ärzte als freien Mitarbeitern ist ein derartiges Entgelt nicht nur für die bloße Einsatzbereitschaft, sondern auch für die einzelnen Einsätze ebenfalls nicht von vornherein unvereinbar.

Der Umstand schließlich, dass die Klägerin auch bei den externen Notärzten die Lohnsteuer abgeführt und sie bei der Berufsgenossenschaft als Versicherte angemeldet hat, spricht entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht durchgreifend für ein Beschäftigungsverhältnis. Zum einen kommt der tatsächlichen sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Rechtsverhältnisses keine maßgebliche Bedeutung für die Einordnung eines Rechtsverhältnisses zu, da die sozialversicherungsrechtliche Behandlung durch die Parteien unrichtig gewesen sein kann (so für das Arbeitsrecht BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 AZR 511/83, AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Zum andern ist das Verhalten der Klägerin ja gerade nicht eindeutig, hat sie doch die Anmeldung der externen Ärzte für die übrigen Sozialversicherungszweige gerade nicht vorgenommen. Die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft erfolgte dabei ganz offensichtlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 9 der Vereinbarung, für einen Unfallversicherungsschutz für alle am Notarztsystem teilnehmenden Ärzte zu sorgen.

Auch der Wortlaut von § 9 Absatz 1 der Vereinbarung zu diesem Punkt ("im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse") spricht lediglich dafür, dass die Parteien für den Regelfall davon ausgegangen sind, dass die Klägerin ihre eigenen Ärzte für den Notarztdienst abstellt. Die Formulierung in Absatz 2, wonach der Kreis die Notärzte unbeschadet eines "etwaigen" gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zusätzlich unfallversichert, weist demgegenüber darauf hin, dass die Parteien auch den Fall vor Augen hatten, dass Ärzte im Notarztsystem tätig würden, die keine versicherungspflichtigen Beschäftigten sind und deshalb keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich an dem Erfolg in der Hauptsache. Demnach trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat davon abgesehen, der Beklagten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt haben.
Rechtskraft
Aus
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