L 5 LW 3/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 LW 2/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 LW 3/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Die Antragstellerin ist die Ehefrau von C. A. Seit dem 1. Januar 2003 hat er nach seinen Angaben zusammen mit D. D. in der Gemarkung E-Stadt und F-Stadt Flächen von insgesamt 8,2 ha gepachtet. Diese Fläche teilt sich wie folgt auf: 39.000 qm Heidefläche, 35.000 qm Waldfläche und 8.000 qm Streuobstwiese. Der Ehemann der Antragstellerin beweidet diese nach eigenen Angaben teilweise durch eine Heidschnuckenherde, bestehend aus 36 Tieren.

Mit Bescheid vom 6. August 2003 stellte die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht des Ehemanns der Antragstellerin als landwirtschaftlicher Unternehmer gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Altersversicherung der Landwirte (ALG) fest.

Für die Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. August 2003 Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2003 als Ehegattin eines Landwirtes gem. § 1 Abs. 3 ALG fest. Der Beitragsrückstand betrage 1.584,00 Euro.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann erhoben am 28. August 2003 Widerspruch gegen die Beitragsbescheide. Dazu führten sie aus, die Heidschnuckenherde werde zur Renaturierung von ehemaligen Wachholderheideflächen eingesetzt; die Streuobstfläche der Naturlandstiftung G. werde nur im geringem Umfang beweidet, um wieder eine natürliche Artenvielfalt zu erhalten. Dies erfolge nicht zur Erzielung von Einnahmen oder Gewinn, sondern werde als ehrenamtliche Tätigkeit zur Förderung von gefährdeten Landschaften durchgeführt. Des Weiteren beziehe der Ehemann ein regelmäßiges Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit bzw. aus einem Beamtenverhältnis und sei dem entsprechend anderweitig rentenversicherungsrechtlich abgesichert.

Nachdem der Ehemann der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2003 befreit worden war, wies die Antragstellerin den Widerspruch des Ehemanns gegen die Feststellung, er betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 zurück.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Dazu führte sie ergänzend aus, eine Versicherungspflicht bestehe, da die gepachtete Fläche mit 8,20 ha die festgesetzte Mindestgröße von 5 ha überschreite. Zudem verwies sie wegen der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Antragstellerin (Az. S 6 LW 2009/04) und ihr Ehemann (Az. S 6 LW 1276/04) haben bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrages Klage erhoben.

Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin einen Forderungsbescheid vom 1. April 2004 in Höhe von 3.003,00 Euro (rückständige Beiträge und Säumniszuschläge) erlassen hatte, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte die Aussetzung seiner sofortigen Vollziehung. Dies lehnte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. April 2004 ab.

Am 7. Juni 2004 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Vollstreckung aus dem Bescheid vom 6. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, der Beitragsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Ungeachtet der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht erreiche die von ihrem Ehemann bewirtschaftete Fläche nicht die für eine Versicherungspflicht erforderliche Mindestfläche. Die Gesamtfläche von 8,2 ha werde in Betriebsgemeinschaft mit D. D. bewirtschaftet. Zudem sei die Heidschnuckenherde einer Wanderschäferei vergleichbar, deren Mindestgröße erst bei einer Herde von 240 Großtieren erreicht sei. Die genutzten Flächen lägen nicht zusammen und würden im Wechsel entsprechend der notwendigen Pflege beweidet.

Das Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Klage mit Beschluss vom 21. Juli 2004 (Az. S 6 LW 2007/04 ER) und mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (Az. S 6 LW 1/05 ER) zuletzt bis zum 30. September 2005 mit der Begründung an, das Sozialgericht hege ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Da der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt sei, könne eine zwangsweise Vollziehung der Beitragsforderung in rechtmäßiger Weise zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgen.

Am 9. September 2005 beantragte die Antragstellerin, die mit Beschluss vom 30. Juni 2005 bis zum 30. September 2005 angeordnete aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern. Zur Begründung führte sie aus, sie gehe davon aus, den Rechtsstreit in der Hauptsache (S 6 LW 2009/04) zu gewinnen. Der Sachverhalt sei nach der telefonischen Auskunft des Finanzamtes Bad Homburg (Finanzamt) vom 29. August 2005 aufgeklärt. Es stehe nunmehr fest, das ihr Ehemann kein Landwirt im Sinne des Gesetzes sei. Somit bestehe für sie keine Versicherungspflicht.

Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22. September 2005 ab und führte dazu im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und die darin festgestellte Versicherungspflicht der Antragstellerin seien nun nicht mehr ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die Antragsstellerin zur Zahlung von Beiträgen seit dem 1. Januar 2003 verpflichtet. Die Antragstellerin sei als Ehegattin eines Landwirts versicherungspflichtig. Der Ehemann der Antragstellerin sei Landwirt i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, da die gepachteten Flächen von 8,2 ha die Mindestgröße von 5,0 ha überschritten. Zur Bodenbewirtschaftung gehöre auch die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Die Antragstellerin habe keine Unterlagen vorgelegt, die gegen diese Feststellung sprechen könnten. Von einer Glaubhaftmachung könne nicht gesprochen werden. Auch hätten die weiteren Ermittlungen durch Befragung des zuständigen Finanzamtes keine Erkenntnisse im Hinblick auf die Qualifizierung des landwirtschaftlichen Betriebes als Liebhaberei bzw. Hobby-Landwirtschaft ergeben. Die Antragstellerin habe hierzu keinerlei konkrete Hinweise gegeben oder Unterlagen im Sinne einer Glaubhaftmachung vorgelegt. Da die gepachtete Fläche von 8,2 ha die Mindestgröße von 5 ha überschreite, bestehe für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht keinerlei konkreter Anhaltspunkt. Auch könne bei der Berechnung der Mindestgröße nicht die gepachtete Fläche durch die Anzahl der Betreiber geteilt werden. Auch sei für die Versicherungspflicht der Antragstellerin unerheblich, dass sie bei der Bewirtschaftung der Flächen nicht mitwirke.

Gegen den am 26. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 27. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Sie ist der Auffassung, vor dem Hintergrund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage, da weder sie noch ihr Ehemann als Landwirt im Sinne der gesetzlichen Regelungen anzusehen seien, könne ihr nicht zugemutet werden, die drohende sofortige Vollsteckung zu dulden. Dazu legt sie ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2005 vor, in dem die Einziehung der zurzeit rückständigen Beiträge in Höhe von 7.029,50 Euro angekündigt wird. Eine Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beitragsbescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei geboten. Des Weiteren benennt die Antragstellerin ihren Ehemann als Zeugen dafür, dass seit dem Herbst 2004 lediglich 1,5 ha der gepachteten Flächen beweidet würden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 und ihrer am 31. März 2004 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 2. März 2004 anzuordnen und die Vollziehung des Bescheides der Antraggegnerin vom 6. August 2003 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Dazu trägt sie im Wesentlichen vor, die Antragstellerin habe bislang keine Nachweise für die behauptete Hobbylandwirtschaft vorgelegt. Zudem ergebe sich dies auch nicht aus der Auskunft des Finanzamtes. Dies wäre nur bei einer entsprechenden Feststellung der Steuerbehörden der Fall. Sofern ab Herbst 2004 die bewirtschaftete Fläche tatsächlich nur 1,5 ha betrage, sei die Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt beendet. Dazu habe sie Nachforschungen in die Wege geleitet.

Die Antragsgegnerin hat sich bereit erklärt, bis Mitte November 2005 von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Der Senat hat die Akten der Verfahren der Antragstellerin beim Sozialgericht Frankfurt am Main (S 6 LW 2007/04 ER, S 6 LW 2009/04, S 6 LW 1/05 ER, S 6 LW 2/05 ER) beigezogen und die Beitragsakte der Antragsgegnerin eingesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 22. September 2005, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 über den 30. September 2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung für eine dem Antrag entsprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 6. August 2003 liegen nicht vor.

Die beiden im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge sind dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellterin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 und ihrer Klage gegen diesen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 bis zur Entscheidung in der Hauptsache anstrebt. An den Wortlaut der Anträge ist der Senat nicht gebunden. Dem Begehren der Antragstellerin kann nicht entsprochen werden.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. August 2003 besitzt über den 30. September 2005 keine aufschiebende Wirkung mehr. Die grundsätzliche aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflicht sowie die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf anfallenden Nebenkosten. Mit Ablauf des 30. September 2005 ist die mit Beschluss vom 30. Juni 2005 bis zu diesem Zeitpunkt angeordnete aufschiebende Wirkung entfallen. Für die weitere aufschiebende Wirkung hätte es einer erneuten Anordnung bedurft.

Das Gesetz gibt keinen inhaltlichen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Nach allgemeiner Auffassung entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Interessensabwägung. Bei der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch die von dem Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG getroffene Regel-Ausnahme-Entscheidung zu beachten. Danach besitzt im Zweifel das öffentliche Interesse an der Vollstreckung von Beitragsbescheiden Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einer vorrangigen rechtlich verbindlichen Klärung seiner Zahlungsverpflichtung. Ein Abweichen von dem gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollzug eines Beitragsbescheides ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Interesse des Betroffenen festzustellen ist. Bei dieser Prüfung ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG heranzuziehen. Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll durch die Behörde die Aussetzung der Vollziehung (z.B. einer Anforderung von Beiträgen) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Entsprechendes hat auch für die Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines Antrages nach § 86b SGG zu gelten (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 12).

Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 ist abzulehnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug des gegen sie erlassenen Beitragsbescheides nicht festgestellt werden kann.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 6. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004.

Wie bereits das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. September 2005 zutreffend festgestellt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG. Danach gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt und ist damit versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG, soweit die Ausnahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ALG nicht vorliegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahmen hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Allein auf die telefonische Auskunft des Finanzamtes vom 28. August 2005 lassen sich keine ernsthaften Zweifel an dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Ehemann der Antragstellerin stützen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße nach Abs. 5 erreicht. Unternehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ALG, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin bewirtschaftet ihr Ehemann die gemeinsam mit D. D. gepachteten Flächen im Umfang von 8,2 ha in eigener Verantwortung durch Beweidung einer Schafherde mit 36 Tieren. Diese gepachtete Fläche überschreitet die nach § 1 Abs. 5 ALG von der Antragsgegnerin satzungsmäßig festgesetzte Mindestgröße von 5 ha.

Die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Einwände begründen - nach summarischer Prüfung - keine ernsthaften Zweifel.

Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin - wie sie vorträgt - seit Herbst 2004 mit den Schafen nur noch eine Fläche von 1,5 ha beweidet, könnte die Verpflichtung der Antragstellerin erst ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung von Beiträgen enden. Ungeachtet der Entscheidung, ob im einstweiligen Rechtsschutz die Vernehmung von Zeugen geboten ist, musste sich der Senat nicht gedrängt fühlen, den Ehemann der Antragstellerin zum Umfang der beweideten Fläche zu vernehmen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die betriebene Schäferei sei einer Wanderschäferei nach § 1 Abs. 5 Satz 4 ALG gleichzusetzen mit der Folge, dass die Mindestgröße erst bei einer Herde von mindestens 240 Großtieren erreicht werde, kann auch ohne Glaubhaftmachung nicht überzeugen. Bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin kann von einer Wanderschäferei nicht ausgegangen werden. Die bodengebundene Schäferei unterscheidet sich von der Wanderschäferei durch ihre weitgehende Lösung von der unternehmenseigenen Fläche (GLA-Komm. § 1 ALG 4.3). Nach dem Vortrag der Antragstellerin wird die Schafherde ihres Ehemannes auf den angepachteten Flächen geweidet. Eine Lösung von den unternehmenseigenen Flächen kann somit nicht angenommen werden, dazu fehlt jeglicher Vortrag bzw. Glaubhaftmachung.

Ebenso ist auch nach der schriftlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes vom 25. August 2005 und seiner telefonischen Auskunft vom 29. August 2005 nicht erwiesen, dass es sich um eine Liebhaberei bzw. Hobbylandwirtschaft handelt. Nach § 1 Abs. 7 ALG ist nicht Landwirt nach Abs. 2, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur schwer zu ermitteln ist; das Fehlen einer inneren Absicht ist umso schwerer nachzuweisen. Aus diesem Grunde ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Liebhaberei der Nachweis der fehlenden Gewinnerzielung anhand von objektiven Indizien zu fordern (GLA-Komm. § 1 ALG 6.1). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 6. März 2003, Az: IV R 26/01 b) zeigt sich die Absicht der Gewinnerzielung in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen steuerlichen Gewinn zu erzielen (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Abschn. C.IV. Nr. 3 der Gründe). Ob eine derartige Absicht fehlt, lässt sich nicht anhand von Erklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt (BHH. Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.). Auch wenn nach Auskunft des Finanzamtes der Ehemann der Antragstellerin ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht angemeldet hat, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass damit bereits der Nachweis erbracht sei. Allein der Umfang von 8,2 ha gepachteter Fläche lässt Zweifel daran aufkommen, dass eine Hobbylandwirtschaft ausgeübt wird. Auch die Größe der Herde von 36 Tieren spricht gegen die Annahme einer reinen Hobbylandwirtschaft.

Bei dieser Sachlage sah der Senat ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin auch deshalb nicht für gegeben an, weil sie bislang an der Ermittlung des Sachverhalts nicht ausreichend mitgewirkt hat. Ist - wie vorliegend - keine Entscheidung seitens des Finanzamtes ergangen, so ist die Antragsgegnerin nach § 20 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) verpflichtet, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG festzustellen. Dabei haben die Beteiligten – wie vorliegend die Antragstellerin - gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X mitzuwirken. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so haben sie die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragstellerin wurde im Hauptsacheverfahren mit Schreiben des Sozialgerichts vom 5. August 2004 u.a. gebeten mitzuteilen, welche Fördermittel für das landwirtschaftliche Unternehmen in Anspruch genommen werden bzw. beantragt sind und wie sich die wirtschaftliche Situation des landwirtschaftlichen Unternehmens darstellt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 wurde die Antragstellerin an die Beantwortung der gestellten Fragen erinnert. Der daraufhin übersandte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. März 2005 enthält keine Antwort auf diese Fragen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin enthalten dazu keine Angaben. Bei dieser Sachlage erschien eine antragsentsprechende Entscheidung nicht gerechtfertigt.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung des Ehemanns der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wegen regelmäßiger Einkünfte außerhalb der Landwirtschaft der Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung von Beiträgen nicht entgegen steht. Diese Befreiung bewirkt lediglich, dass ihr Ehemann von der Zahlung von Beiträgen zur Antragsgegnerin freigestellt ist. Diese Befreiung ändert jedoch nichts an der Wirkung des § 1 Abs. 2 ALG für die Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin für sie eine unbillige, nicht durch ein überwiegendes öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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