L 1 KR 166/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 1560/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 166/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. April 1994 bis 14. August 1996 Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand.

Die Kläger betreiben eine Planungsgemeinschaft für Landschaft und Freiraum und waren im streitigen Zeitraum u. a. mit den Projekten der Gestaltung des Kurparkes in G-Stadt, des Bahnhofsplatzes in H-Stadt, des J. Binnenhafens und der Marktplatzgestaltung in I Stadt befasst. Der 1960 geborene Beigeladene zu 1 ist Landschaftsplaner (Dipl.-Ing.) und betrieb bis zu dem Beginn seiner Tätigkeit für die Kläger ein Aufbaustudium in Kassel. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kläger war der Beigeladene zu 1 mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung und Umsetzung der verschiedenen Projekte der Kläger betraut. Seiner Arbeit lagen u. a. die "Werkverträge für freie Mitarbeit" vom 31. März 1994 und 6. April 1994 zugrunde. Vom 15. August 1996 bis 30. September 1998 arbeitete der Beigeladene zu 1 bei den Klägern im Angestelltenverhältnis. Von der Beigeladenen zu 5 wurde der Beigeladene zu 1 ab dem 15. August 1996 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

Nach einer Betriebsprüfung im Februar 1998 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 1998 die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 fest und machte gegenüber den Klägern Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (Bundesagentur für Arbeit) sowie Beiträge für Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für die Zeit vom 1. April 1994 bis 14. August 1996 in Höhe von insgesamt 39.473,46 DM (20.182,46 Euro), den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 38.880,80 DM (19.879,44 Euro) betreffend, geltend. Hiergegen erhoben die Kläger am 23. Dezember 1998 mit der Begründung Widerspruch, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu 1 nicht berücksichtigt worden sei. Der Beigeladene zu 1 habe eigenverantwortlich entscheiden können, ob er Aufträge von den Klägern annehmen wollte oder nicht. Zudem habe er seine Tätigkeit zum großen Teil auch zu Hause erledigen können. Er sei nicht in jedem Fall auf die Räumlichkeiten und technische Ausstattung der Kläger angewiesen gewesen. In der Gestaltung seiner Arbeitszeit sei er frei gewesen und habe keinen Weisungen bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen. Grundlage seiner Tätigkeit seien projektbezogene Werkverträge gewesen, die er in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko erfüllt habe. Die Beklagte wies nach Eingang eines von dem Beigeladenen zu 1 ausgefüllten Fragebogens vom 19. Februar 2000 bezüglich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000, bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen am 26. September 2000, den Widerspruch der Kläger zurück.

Die Kläger haben hiergegen am 26. Oktober 2000 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Beigeladene zu 1 bei ihnen im streitigen Zeitraum als selbstständiger "Subunternehmer" tätig gewesen sei. So sei für diesen insbesondere nicht klar gewesen, ob er nach dem Abschluss eines Projektes von den Klägern einen neuen Auftrag hätte bekommen können. Auch sei die Vereinbarung eines Stundenhonorares in der Branche nicht unüblich. Dass von dem Beigeladenen zu 1 keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel eingebracht worden seien, hänge mit der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit zusammen, für die nur wenige Hilfsmittel erforderlich gewesen seien. Der Beigeladene zu 1 sei mit den Aufträgen der Kläger so ausgelastet gewesen, dass er aus Zeitgründen keine weiteren Aufträge habe annehmen können. Ob und in welchem Umfang der Beigeladene zu 1 sich bei seiner Tätigkeit Hilfskräfte bedient habe, habe in seinem Ermessen gestanden. Der Beigeladene zu 1 habe ein Gewerbe angemeldet gehabt, ein Urlaubsanspruch bzw. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden. Insoweit sei kein Unterschied zu einem freiberuflichen Architekten vorhanden. Es sei deshalb dem Beigeladenen zu 1 auch ein höheres Honorar als bei einem abhängig Beschäftigten gezahlt worden. Die Beklagte ist demgegenüber bei ihrer Rechtsauffassung zur Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1 geblieben. Zwar habe bei den Klägern kein klassisches Weisungsrecht bestanden, da es sich um Dienste "höherer Art" gehandelt habe. Der Beigeladene zu 1 sei jedoch in den Betrieb eingegliedert gewesen. Bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit habe er sich an den Bedürfnissen der Kläger in Bezug auf deren eigene Verpflichtung zur Leistungserbringung orientieren müssen. Die Konzeptabsprache und der Rückgriff auf projektbezogene Informationen seien zudem in den Räumen der Kläger erfolgt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt von 3.500,00 DM (1.789,52 Euro) habe für den Beigeladenen zu 1 auch kein Unternehmerrisiko bestanden.

Mit Urteil vom 24. März 2004 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten, die der Beigeladene zu 1 für die Kläger ausgeführt habe, nicht um Arbeiten gehandelt habe, die auch losgelöst von der Betriebsstruktur der Kläger von diesem extern selbstständig hätten erbracht werden können. Es habe sich um Arbeiten gehandelt, die in identischer Art und Weise auch von Angestellten der Kläger verrichtet worden seien. Lediglich aus finanziellen Gründen sei der Beigeladene zu 1 nicht fest angestellt gewesen. Dies spreche klar für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.

Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. Juni 2004 zugestellte Urteil, haben die Kläger am 15. Juli 2004 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass für die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 die mit diesem abgeschlossene Vereinbarung und damit auch der Wille der Vertragsparteien spreche. Auch seien insoweit die steuerliche Veranlagung des Beigeladenen zu 1, die Ausweisung der Mehrwertsteuer in den Rechnungen des Beigeladenen zu 1 und dessen lange urlaubsbedingten Arbeitsunterbrechungen von bis zu 3 Monaten zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2000 insoweit aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für ein Beschäftigungsverhältnis des Herrn F. bei ihnen nachgefordert werden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat in einem Erörterungstermin am 19. Mai 2005 u.a. den Beigeladenen zu 1 persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Vorsitzende anstelle des Senats ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist nicht begründet.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI] und § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]).

Nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) ist unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81 –, SozR 2400 § 2 Nr. 19; BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 – 12 RK 47/87 –, SozR 3–2940 § 3 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 B 12 KR 26/02 R – in: Die Angestelltenversicherung 2004, 277; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach den in Rechtsprechung und Literatur festgelegten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhalts im Einzelfall gebilligt (Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Das Sozialgericht ist aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung des BSG in seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1, der für die Kläger als Landschaftsplaner im Rahmen verschiedener Projekte gearbeitet hat, zu den Klägern in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Der Senat nimmt daher zunächst ausdrücklich Bezug auf die insoweit zutreffende Abwägung in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Die weiteren Ermittlungen des Senats in Form der persönlichen Anhörung des Beigeladenen zu 1 im Termin am 19. Mai 2005 bestätigen das von dem Sozialgericht festgestellte Ergebnis.

Zwar sprechen der Abschluss eines "Werkvertrages für freie Mitarbeit", das Fehlen eines "klassischen" Weisungsrechtes der Kläger, die steuerliche Veranlagung, ein fehlender Urlaubsanspruch bzw. Kündigungsschutz und das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall des Beigeladenen zu 1 für eine selbstständige Tätigkeit. Der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses steht im vorliegenden Fall aber nicht entgegen, dass die Mitarbeit formal als freies Mitarbeiterverhältnis geführt wurde. Der äußeren Form des Vertragsverhältnisses kommt lediglich Indizwirkung zu, die an Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Versicherungsverhältnisses dem widersprechen. Der Beigeladene zu 1 war im streitigen Zeitraum in einen übergeordneten Betriebsorganismus der Kläger eingebunden. Ausweislich des "Werkvertrages für freie Mitarbeit" vom 31. März 1994 bzw. 6. April 1994 war der Beigeladene zu 1 zwar rechtlich verpflichtet, die jeweilige Aufgabe selbstständig auszuführen und zu Ende zu bringen, das sollte aber jeweils in Absprache mit einem der Kläger erfolgen. Dies hat der Beigeladene zu 1 in der tatsächlichen Umsetzung des Vertrages mit seinen Angaben im Rahmen des Termins am 19. Mai 2005 auch bestätigt. So ist gerade bei wichtigen, größeren Arbeitsschritten sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase eine Rückkoppelung und Besprechung mit den Klägern bzw. eine Kontrolle durch die Kläger erfolgt. Termine wurden insoweit dann von den Klägern und dem Beigeladenen zu 1 gemeinsam wahrgenommen. Eine freie Wahl des Arbeitsortes war für den Beigeladenen zu 1 nicht möglich, da der wesentliche Teil der Arbeitstätigkeit nach seinen Angaben auf den vorgegebenen Baustellen erfolgte. Zudem war es dem Beigeladenen zu 1 nach den Angaben von Herrn C. im Rahmen des Termins am 19. Mai 2005 nicht ohne Weiteres möglich, sich, wie etwa im Krankheitsfall, bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch Dritte vertreten zu lassen. Im streitigen Zeitraum arbeitete der Beigeladene zu 1 aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Umfanges unstreitig lediglich für die Kläger. Über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügte er dabei nicht. Eine Abrechnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 erfolgte ausweislich der vorliegenden Rechnungen monatlich auf Stundenbasis. Zwar war im Rahmen der "Werkverträge für freie Mitarbeit" vom 31. März 1994 bzw. 6. April 1994 für das jeweilige Projekt ein festes Honorar mit einem zugrunde liegenden Stundensatz vereinbart worden. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1 erfolgte jedoch nie eine Endabrechnung, bei der es zu einer Rückkoppelung mit dem ursprünglich festgelegten Honorarvolumen gekommen wäre. Ausweislich des vorliegenden Werkvertrages vom 6. April 1994 wurde der Stundensatz ab dem 1. Oktober 1994 zudem auf 35,00 DM (17,90 Euro) erhöht. Auf das ursprünglich vereinbarte Honorarvolumen für das Projekt hatte dies aber keine Auswirkung. Ein echtes Unternehmerrisiko bestand für den Beigeladenen zu 1 zudem nicht. Zwar benötigte er für die Ausübung seiner Tätigkeit keine umfangreichen Betriebsmittel. Der Einsatz der finanziellen Mittel, die für ihn zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich waren, wurde von den Klägern jedoch übernommen. Ausweislich der "Werkverträge für freie Mitarbeit" wurden Reisekosten und Auslagen (Telefon, Kopien, Fotoarbeiten) von den Klägern erstattet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gebühren nach § 197 a SGG waren vorliegend nicht zu erheben. Anstelle von § 197 a SGG gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a SGG erfasste Verfahren, wie hier, vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (vgl. Übergangsregelung nach Art. 17 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, vor § 183 Rdnr. 12).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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