Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 5 VG 197/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VG 548/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Berufungsverfahrens sind einander nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG).
Die jetzt 60-jährige verheiratete Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit dem Jahre 1981 in Deutschland, nachdem ihr Ehemann in den 60er-Jahren nach Deutschland gekommen ist. Sie hat 5 Kinder geboren, wovon eine Tochter im Jahre 1984 Selbstmord verübte. Drei ihrer Kinder leben in Deutschland. Ihr Ehemann lebt seit ca. 1995 nach seiner Verrentung überwiegend in der Türkei. Im Jahre 1984 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von zwei Stunden täglich auf. Seit 1986 arbeitete Sie als Reinigungskraft sechseinhalb Stunden täglich auf dem F. in F. Seit dem Ereignis vom 2. März 1996 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, bezog zunächst Krankengeld und nach ihrer Aussteuerung Arbeitslosengeld. Seit dem 14. Oktober 1998 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 2. März 1996 legte ein jugendlicher Bewohner des Mehrfamilienhauses, in dem die Klägerin damals lebte, in den Kellerräumen einen Brand. Bei dem Versuch, das Gebäude durch das Treppenhaus zu verlassen, wurde die Klägerin infolge starker Rauchentwicklung bewusstlos und erlitt eine schwere Rauchvergiftung mit Asystolie. Sie wurde reanimiert und lag einige Tage im Koma.
Am 17. Dezember 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG bei dem Beklagten. Im Rahmen der Sachermittlungen zog der Beklagte Befunde der behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin bei der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle F. internistisch und nervenärztlich untersuchen. Dr. A. kam im internistischen Gutachten vom 12. Februar 1998 zu dem Ergebnis, dass eine reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie bestehe, die aber keine MdE bedingen würde. Dr. T. kam in ihrem Gutachten vom 12. Februar 1998 und 4. August 1998 zu dem Ergebnis, dass auf nervenärztlichem Fachgebiet eine leichte Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie und posttraumatischer Belastungsreaktion bestehe. Die MdE betrage 30 v. H. Mit Bescheid vom 9. September 1998 gewährte der Beklagte Beschädigtenversorgung ab dem 1. März 1998 in Höhe einer MdE von 30 v. H. und stellte die Gesundheitsstörungen wie folgt fest:
"1. Leichte Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie und posttraumatische Belastungsreaktion,
2. reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie."
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 08. Oktober 1998 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 zurück, nachdem er u.a. einen Befundbericht der Dipl.-Psychologien G.-B. vom 5. Januar 1999, einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik am Südpark P. GmbH & Co KG, N., vom 18. November 1998 beigezogen hatte sowie ein nervenärztlichen Gutachten von Dr. T. vom 24. November 1999 und ein internistischen Gutachten von Dr. A. vom 24. November 1999 vom Versorgungsärztlichen Dienst hatte erstellen lassen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Februar 2000 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Nach Einholung von Befund- und Arztberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. K. nebst psychologischem Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. Kx. vom 16. Januar 2002 eingeholt. Dr. K. ist in seinen Gutachten vom 11. Januar 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Brandanschlag vom 2. März 1996 ursprünglich eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe. Mittlerweile bestehe eine chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Episode, die vom Schweregrad zumindest als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu klassifizieren sei. Testpsychologisch gesichert seien mittelgradige hirnorganische Beeinträchtigungen nach Rauchgasvergiftung und mehrtägigem Koma, die den dringenden Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen begründen würden. Dies führe zu der Annahme einer MdE von 50 v.H. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte am 19. März 2002 einen Abhilfebescheid erteilt, in dem er unter Feststellung einer MdE von 50 v.H. ab dem 1. März 1998 als Schädigungsfolgen nunmehr anerkannte:
"1. Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie, depressive Störung und posttraumatische Belastungsreaktion;
2. reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie."
Mit Urteil vom 10. April 2002 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Dabei hat sich das Sozialgericht Darmstadt auf die Feststellungen von Dr. T. vom 12. Februar 1998 und 4. August 1999 sowie auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. K. vom 11. Januar 2002 gestützt. Eine höhere MdE als 50 v.H. komme trotz der unzweifelhaft bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nicht in Betracht, da im Falle der Klägerin keine schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsstörungen gegeben seien. So seien schwerwiegende Probleme in der Familien oder dem Freundeskreis der Klägerin ebensowenig festzustellen wie Probleme durch Kontaktverlust. Die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Die Tatsache, dass Sie wenig Kontakt zu Freunden und Bekannten habe, sei wohl eher auf ihren Umzug in ein neues Wohnumfeld zurückzuführen. Auch vor der Gewalttat habe sie lediglich mit der bei dem Brand zu Tode gekommenen Nachbarin Kontakt gehabt.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Mai 2002 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. K. vom 06. September 2002 eingeholt. Dr. K. ist bei seiner Auffassung geblieben, dass mit einer MdE von 50 v.H. die bestehenden Einschränkungen der Klägerin angemessen und ausreichend bewertet worden seien.
Die Klägerin ist der Meinung, zwar sei der medizinische Sachverhalt im Gutachten zutreffend herausgearbeitet worden. Die Schätzung der MdE durch den Sachverständigen sei aber zu niedrig, weil sie unter schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten leide. Vor dem schädigenden Ereignis sei sie eine lebenstüchtige tatkräftige und arbeitsame Frau gewesen, die viele Kontakte gehabt habe und in der Lage gewesen sei, nicht nur mit einer konfliktreichen Familiensituation zu leben und fertig zu werden und den Haushalt für eine vielköpfige Familie zu führen, sondern darüber hinaus noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nun sei sie völlig resigniert, passiv und depressiv, nicht mehr in der Lage, sich zu orientieren oder Entscheidungen zu treffen. Sie könne sowohl Reisen in die Türkei wie auch ihren Alltag nur noch bewältigen, weil ihre erwachsenen Kinder sie unterstützen und täglich nach ihr sehen würden. Von ihrem Ehemann habe sie sich mittlerweile völlig entfremdet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000 und dieser in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. März 2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Beschädigtenrente nach einem Grad der MdE um 80 v. H. zu gewähren,
hilfsweise,
zur Frage des Bestehens schwerster sozialer Anpassungsschwierigkeiten die im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 benannten Zeugen zu hören,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000 und diese in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. März 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach einer MdE von 80 v. H.
Nach den §§ 1 Abs. 1 OEG und 29, 31 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält derjenige eine Beschädigtenrente, dessen schädigungsbedingte MdE mindestens 25 v. H. beträgt. Nach § 30 Abs. 1 BVG ist die MdE von der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf erwerbgerichtete Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die Folgen einer Schädigung anerkannter Gesundheitsstörungen beeinträchtigt ist. Um eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit in der Beurteilung der MdE sicherzustellen, sind insoweit die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1996 (AHP) anzuwenden.
Unstreitig sind vorliegend die von dem Sachverständigen Dr. K. festgestellten schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen. Streitig ist allein die Bewertung dieser Schädigungsfolgen nach den AHP. Danach (Ziffer 26.3 Seite 60, 61) sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen als stärker behindernde Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einer MdE von 30 bis 40 zu bewerten. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen eine MdE von 50 bis 70, bei Vorliegen von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten eine MdE von 80 bis 100. Zur weiteren Unterscheidung zwischen mittelgradigen und schweren Anpassungsstörungen hat der ärztliche Sachverständigenbeirat bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung folgende Differenzierung empfohlen: "Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tätigkeiten grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Weitere berufliche Tätigkeiten sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis (ärztlicher Sachverständigenbeirat beim BMA, 8./9.11.2000 und vom 18./19. März 1998, abgedruckt bei Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Band V, A 180, A 180/1).
Dies zugrundelegend hat der Beklagte zu Recht eine MdE von 50 v.H. angenommen. Der Senat folgt in seiner Bewertung den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. in dessen schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten vom 11. Januar 2002 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2002. Danach bestehen neben körperlich empfundenen Beschwerden am Rücken und der Atmung vor allem auf seelischem Gebiet Beeinträchtigungen. Auch nach dem Umzug aus der alten in eine neue Wohnung hat die Klägerin noch immer ein bis zweimal pro Monat das Gefühl, den Brand zu sehen und zu riechen, läuft dann in der Wohnung umher und sucht nach Feuer und denkt, überall sei Rauch. Diese Wahrnehmung ist in der Dunkelheit schlimmer als im Hellen. Ihr wird dabei auch schwarz vor Augen. Albträume hat die Klägerin nicht wegen des Tatgeschehens, wie sie gegenüber Dr. T. ausgeführt hat. Der Schlaf der Klägerin ist kurz, häufig nur drei bis vier Stunden pro Nacht. Ihre
Belastbarkeit ist herabgesetzt. So meint die Klägerin, keinen Schwung mehr zu haben und alle Kraft verloren zu haben. Daneben hat sie das Gefühl, sie sei vergesslich geworden. Sie ist überwiegend allein und hat außer ihren Kindern keine Freunde. Sie meidet Menschen, geht nur selten wegen ihrer Ängste allein zum Einkaufen, verlässt aber häufig die Wohnung, weil sie dann weniger Erstickungsgefühle hat. Bei diesem Sachverhalt kann von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten nicht gesprochen werden. Festzustellen ist, dass auch vor dem Brand die sozialen Kontakte der Klägerin überwiegend auf ihre Familie beschränkt waren. Die Kontakte zu ihren Kindern bestehen weiterhin. Der Sachverständige Dr. K. beschreibt den Umgang der Klägerin zu ihrem Sohn S. im Rahmen der Exploration als durchaus freundlich und liebevoll. Dieser Kontakt ist auch häufig und intensiv. Die familiäre Situation ist von dem Sohn S. im Rahmen der Untersuchung als "normale Verhältnisse" beschrieben worden. Es gebe allenfalls "kleinere Streitigkeiten". Die Klägerin ist in der Lage, allein in Ihrer Wohnung zu leben und weitestgehend selbstständig ihren Haushalt zu versorgen. Ihr Sohn S. ist vor einiger Zeit - weil er die schlechte Stimmung der Klägerin nicht ertragen hat - bei ihr ausgezogen und lebt bei einem Bruder. Die Klägerin lebt zwar zurückgezogen und geht selten ohne Begleitung einkaufen. Ihr Leben ist aber nicht auf die eigene Wohnung begrenzt, denn sie verlässt sie häufig, weil Sie draußen das Gefühl hat, besser Luft zu bekommen. Krankheitsbedingte Barrieren bestehen insoweit nicht in schwerer Form. Bereits in der Vergangenheit ist sie in der Lage gewesen, in die Türkei zu reisen. Die Tatsachen, dass die Klägerin nur schlecht deutsch spricht und zudem Analphabetin ist, behindern auch selbständige Kontakte. Die mehr oder weniger faktische Trennung von ihrem Ehemann findet seine Erklärung oder Verstärkung nach Auffassung des Senats nicht in dem schädigenden Ereignis. Vielmehr lebte das Ehepaar die überwiegende Zeit während der Ehe getrennt. Bis die Klägerin im Jahre 1981 nach Deutschland kam, lebte sie mit ihren Kindern in der Türkei und der Ehemann offenbar seit den 60er-Jahren in Deutschland. Die Übersiedelung nach Deutschland hatte keine familiären Gründe sondern erfolgte wegen der unruhigen politischen Zustände im Heimatland. Von der Klägerin wird ganz allgemein nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. eine liebevolle Ebene in der Beziehung zu ihrem Ehemann überhaupt nicht beschrieben. Das fehlende Verständnis des Ehemanns für die Krankheit der Klägerin beruht nach Auffassung des Senats daher auf der bestehenden Entfremdung und nicht auf dem schädigenden Ereignis. Das einzige wesentliche Indiz für schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin kann in der Tatsache gesehen werden, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, sondern Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Diesen Gesichtspunkt hält der Senat aber in Anbetracht des Alters der Klägerin für weniger aussagekräftig als die Tatsache, dass sie in der Lage ist, ihren häuslichen Alltag zu meistern und soziale Kontakte mit ihrer Familie, die nicht nur einseitig sind, zu pflegen. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Senat nicht zu weiteren Sachermittlungen durch Vernehmung von Verwandten und einer Bekannten der Klägerin als Zeugen gedrängt zu fühlen. Der der MdE-Einstufung zugrundeliegende medizinische Sachverhalt ist von den Sachverständigen Dr. K. und Dipl.-Psych. Kx. ermittelt worden. Dieser Sachverhalt wird von der Klägerin nicht bestritten. Streitig sind allein die daraus erwachsenden rechtlichen Konsequenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
II. Kosten des Berufungsverfahrens sind einander nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG).
Die jetzt 60-jährige verheiratete Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit dem Jahre 1981 in Deutschland, nachdem ihr Ehemann in den 60er-Jahren nach Deutschland gekommen ist. Sie hat 5 Kinder geboren, wovon eine Tochter im Jahre 1984 Selbstmord verübte. Drei ihrer Kinder leben in Deutschland. Ihr Ehemann lebt seit ca. 1995 nach seiner Verrentung überwiegend in der Türkei. Im Jahre 1984 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von zwei Stunden täglich auf. Seit 1986 arbeitete Sie als Reinigungskraft sechseinhalb Stunden täglich auf dem F. in F. Seit dem Ereignis vom 2. März 1996 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, bezog zunächst Krankengeld und nach ihrer Aussteuerung Arbeitslosengeld. Seit dem 14. Oktober 1998 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 2. März 1996 legte ein jugendlicher Bewohner des Mehrfamilienhauses, in dem die Klägerin damals lebte, in den Kellerräumen einen Brand. Bei dem Versuch, das Gebäude durch das Treppenhaus zu verlassen, wurde die Klägerin infolge starker Rauchentwicklung bewusstlos und erlitt eine schwere Rauchvergiftung mit Asystolie. Sie wurde reanimiert und lag einige Tage im Koma.
Am 17. Dezember 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG bei dem Beklagten. Im Rahmen der Sachermittlungen zog der Beklagte Befunde der behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin bei der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle F. internistisch und nervenärztlich untersuchen. Dr. A. kam im internistischen Gutachten vom 12. Februar 1998 zu dem Ergebnis, dass eine reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie bestehe, die aber keine MdE bedingen würde. Dr. T. kam in ihrem Gutachten vom 12. Februar 1998 und 4. August 1998 zu dem Ergebnis, dass auf nervenärztlichem Fachgebiet eine leichte Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie und posttraumatischer Belastungsreaktion bestehe. Die MdE betrage 30 v. H. Mit Bescheid vom 9. September 1998 gewährte der Beklagte Beschädigtenversorgung ab dem 1. März 1998 in Höhe einer MdE von 30 v. H. und stellte die Gesundheitsstörungen wie folgt fest:
"1. Leichte Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie und posttraumatische Belastungsreaktion,
2. reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie."
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 08. Oktober 1998 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 zurück, nachdem er u.a. einen Befundbericht der Dipl.-Psychologien G.-B. vom 5. Januar 1999, einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik am Südpark P. GmbH & Co KG, N., vom 18. November 1998 beigezogen hatte sowie ein nervenärztlichen Gutachten von Dr. T. vom 24. November 1999 und ein internistischen Gutachten von Dr. A. vom 24. November 1999 vom Versorgungsärztlichen Dienst hatte erstellen lassen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Februar 2000 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Nach Einholung von Befund- und Arztberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. K. nebst psychologischem Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. Kx. vom 16. Januar 2002 eingeholt. Dr. K. ist in seinen Gutachten vom 11. Januar 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Brandanschlag vom 2. März 1996 ursprünglich eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe. Mittlerweile bestehe eine chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer depressiven Episode, die vom Schweregrad zumindest als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu klassifizieren sei. Testpsychologisch gesichert seien mittelgradige hirnorganische Beeinträchtigungen nach Rauchgasvergiftung und mehrtägigem Koma, die den dringenden Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen begründen würden. Dies führe zu der Annahme einer MdE von 50 v.H. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte am 19. März 2002 einen Abhilfebescheid erteilt, in dem er unter Feststellung einer MdE von 50 v.H. ab dem 1. März 1998 als Schädigungsfolgen nunmehr anerkannte:
"1. Hirnleistungsschwäche nach cerebraler Hypoxie, depressive Störung und posttraumatische Belastungsreaktion;
2. reizlos verheilte Narbe nach Tracheotomie."
Mit Urteil vom 10. April 2002 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Dabei hat sich das Sozialgericht Darmstadt auf die Feststellungen von Dr. T. vom 12. Februar 1998 und 4. August 1999 sowie auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. K. vom 11. Januar 2002 gestützt. Eine höhere MdE als 50 v.H. komme trotz der unzweifelhaft bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nicht in Betracht, da im Falle der Klägerin keine schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsstörungen gegeben seien. So seien schwerwiegende Probleme in der Familien oder dem Freundeskreis der Klägerin ebensowenig festzustellen wie Probleme durch Kontaktverlust. Die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Die Tatsache, dass Sie wenig Kontakt zu Freunden und Bekannten habe, sei wohl eher auf ihren Umzug in ein neues Wohnumfeld zurückzuführen. Auch vor der Gewalttat habe sie lediglich mit der bei dem Brand zu Tode gekommenen Nachbarin Kontakt gehabt.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Mai 2002 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. K. vom 06. September 2002 eingeholt. Dr. K. ist bei seiner Auffassung geblieben, dass mit einer MdE von 50 v.H. die bestehenden Einschränkungen der Klägerin angemessen und ausreichend bewertet worden seien.
Die Klägerin ist der Meinung, zwar sei der medizinische Sachverhalt im Gutachten zutreffend herausgearbeitet worden. Die Schätzung der MdE durch den Sachverständigen sei aber zu niedrig, weil sie unter schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten leide. Vor dem schädigenden Ereignis sei sie eine lebenstüchtige tatkräftige und arbeitsame Frau gewesen, die viele Kontakte gehabt habe und in der Lage gewesen sei, nicht nur mit einer konfliktreichen Familiensituation zu leben und fertig zu werden und den Haushalt für eine vielköpfige Familie zu führen, sondern darüber hinaus noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nun sei sie völlig resigniert, passiv und depressiv, nicht mehr in der Lage, sich zu orientieren oder Entscheidungen zu treffen. Sie könne sowohl Reisen in die Türkei wie auch ihren Alltag nur noch bewältigen, weil ihre erwachsenen Kinder sie unterstützen und täglich nach ihr sehen würden. Von ihrem Ehemann habe sie sich mittlerweile völlig entfremdet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000 und dieser in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. März 2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Beschädigtenrente nach einem Grad der MdE um 80 v. H. zu gewähren,
hilfsweise,
zur Frage des Bestehens schwerster sozialer Anpassungsschwierigkeiten die im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 benannten Zeugen zu hören,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000 und diese in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. März 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach einer MdE von 80 v. H.
Nach den §§ 1 Abs. 1 OEG und 29, 31 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält derjenige eine Beschädigtenrente, dessen schädigungsbedingte MdE mindestens 25 v. H. beträgt. Nach § 30 Abs. 1 BVG ist die MdE von der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf erwerbgerichtete Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die Folgen einer Schädigung anerkannter Gesundheitsstörungen beeinträchtigt ist. Um eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit in der Beurteilung der MdE sicherzustellen, sind insoweit die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1996 (AHP) anzuwenden.
Unstreitig sind vorliegend die von dem Sachverständigen Dr. K. festgestellten schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen. Streitig ist allein die Bewertung dieser Schädigungsfolgen nach den AHP. Danach (Ziffer 26.3 Seite 60, 61) sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen als stärker behindernde Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einer MdE von 30 bis 40 zu bewerten. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen eine MdE von 50 bis 70, bei Vorliegen von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten eine MdE von 80 bis 100. Zur weiteren Unterscheidung zwischen mittelgradigen und schweren Anpassungsstörungen hat der ärztliche Sachverständigenbeirat bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung folgende Differenzierung empfohlen: "Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tätigkeiten grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Weitere berufliche Tätigkeiten sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis (ärztlicher Sachverständigenbeirat beim BMA, 8./9.11.2000 und vom 18./19. März 1998, abgedruckt bei Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Band V, A 180, A 180/1).
Dies zugrundelegend hat der Beklagte zu Recht eine MdE von 50 v.H. angenommen. Der Senat folgt in seiner Bewertung den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. in dessen schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten vom 11. Januar 2002 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2002. Danach bestehen neben körperlich empfundenen Beschwerden am Rücken und der Atmung vor allem auf seelischem Gebiet Beeinträchtigungen. Auch nach dem Umzug aus der alten in eine neue Wohnung hat die Klägerin noch immer ein bis zweimal pro Monat das Gefühl, den Brand zu sehen und zu riechen, läuft dann in der Wohnung umher und sucht nach Feuer und denkt, überall sei Rauch. Diese Wahrnehmung ist in der Dunkelheit schlimmer als im Hellen. Ihr wird dabei auch schwarz vor Augen. Albträume hat die Klägerin nicht wegen des Tatgeschehens, wie sie gegenüber Dr. T. ausgeführt hat. Der Schlaf der Klägerin ist kurz, häufig nur drei bis vier Stunden pro Nacht. Ihre
Belastbarkeit ist herabgesetzt. So meint die Klägerin, keinen Schwung mehr zu haben und alle Kraft verloren zu haben. Daneben hat sie das Gefühl, sie sei vergesslich geworden. Sie ist überwiegend allein und hat außer ihren Kindern keine Freunde. Sie meidet Menschen, geht nur selten wegen ihrer Ängste allein zum Einkaufen, verlässt aber häufig die Wohnung, weil sie dann weniger Erstickungsgefühle hat. Bei diesem Sachverhalt kann von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten nicht gesprochen werden. Festzustellen ist, dass auch vor dem Brand die sozialen Kontakte der Klägerin überwiegend auf ihre Familie beschränkt waren. Die Kontakte zu ihren Kindern bestehen weiterhin. Der Sachverständige Dr. K. beschreibt den Umgang der Klägerin zu ihrem Sohn S. im Rahmen der Exploration als durchaus freundlich und liebevoll. Dieser Kontakt ist auch häufig und intensiv. Die familiäre Situation ist von dem Sohn S. im Rahmen der Untersuchung als "normale Verhältnisse" beschrieben worden. Es gebe allenfalls "kleinere Streitigkeiten". Die Klägerin ist in der Lage, allein in Ihrer Wohnung zu leben und weitestgehend selbstständig ihren Haushalt zu versorgen. Ihr Sohn S. ist vor einiger Zeit - weil er die schlechte Stimmung der Klägerin nicht ertragen hat - bei ihr ausgezogen und lebt bei einem Bruder. Die Klägerin lebt zwar zurückgezogen und geht selten ohne Begleitung einkaufen. Ihr Leben ist aber nicht auf die eigene Wohnung begrenzt, denn sie verlässt sie häufig, weil Sie draußen das Gefühl hat, besser Luft zu bekommen. Krankheitsbedingte Barrieren bestehen insoweit nicht in schwerer Form. Bereits in der Vergangenheit ist sie in der Lage gewesen, in die Türkei zu reisen. Die Tatsachen, dass die Klägerin nur schlecht deutsch spricht und zudem Analphabetin ist, behindern auch selbständige Kontakte. Die mehr oder weniger faktische Trennung von ihrem Ehemann findet seine Erklärung oder Verstärkung nach Auffassung des Senats nicht in dem schädigenden Ereignis. Vielmehr lebte das Ehepaar die überwiegende Zeit während der Ehe getrennt. Bis die Klägerin im Jahre 1981 nach Deutschland kam, lebte sie mit ihren Kindern in der Türkei und der Ehemann offenbar seit den 60er-Jahren in Deutschland. Die Übersiedelung nach Deutschland hatte keine familiären Gründe sondern erfolgte wegen der unruhigen politischen Zustände im Heimatland. Von der Klägerin wird ganz allgemein nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. eine liebevolle Ebene in der Beziehung zu ihrem Ehemann überhaupt nicht beschrieben. Das fehlende Verständnis des Ehemanns für die Krankheit der Klägerin beruht nach Auffassung des Senats daher auf der bestehenden Entfremdung und nicht auf dem schädigenden Ereignis. Das einzige wesentliche Indiz für schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten der Klägerin kann in der Tatsache gesehen werden, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, sondern Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Diesen Gesichtspunkt hält der Senat aber in Anbetracht des Alters der Klägerin für weniger aussagekräftig als die Tatsache, dass sie in der Lage ist, ihren häuslichen Alltag zu meistern und soziale Kontakte mit ihrer Familie, die nicht nur einseitig sind, zu pflegen. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Senat nicht zu weiteren Sachermittlungen durch Vernehmung von Verwandten und einer Bekannten der Klägerin als Zeugen gedrängt zu fühlen. Der der MdE-Einstufung zugrundeliegende medizinische Sachverhalt ist von den Sachverständigen Dr. K. und Dipl.-Psych. Kx. ermittelt worden. Dieser Sachverhalt wird von der Klägerin nicht bestritten. Streitig sind allein die daraus erwachsenden rechtlichen Konsequenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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