Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
44
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 44 SO 10/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig über den 31.01.2011 hinaus laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2010 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die 1962 geborene Antragstellerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung und an einer Angststörung und lebte bis Juli 2005 in einer Mietwohnung in Hamburg.
Die Antragsgegnerin zu 1) hatte ihr für die Zeit ab 15.07.2004 Leistungen der Eingliederung in Gestalt personenbezogener Leistungen für psychisch kranke Menschen bewilligt. Diese Bewilligung war jeweils für sechs Monate erfolgt, zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2005 für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 im Umfang von vier Stunden pro Woche individueller Betreuung nach § 54 SGB XII. Einem Entwicklungsbericht vom 10.06.2005 war zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach der von ihrem Partner vollzogenen Trennung und einem kurzzeitigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu dem Entschluss gekommen sei, ihr Leben neu zu ordnen durch einen Umzug nach Duisburg in die Nähe ihrer Kinder und Enkelkinder. Ende Juli 2005 war die Klägerin nach Duisburg in eine Mietwohnung umgezogen und seit dem 01.08.2005 in Duisburg gemeldet. Mit Schreiben vom 08.08.2005 hatte sich die Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH (PHG) an die Antragsgegnerin zu 1) gewandt und für die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für vierfach Leistungsstunden im Rahmen der bereits bewilligten personenbezogenen Leistungen für psychisch Kranke beantragt. Mit Bescheid vom 14.12.2005 hatte die Antragsgegnerin zu 1) die Übernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht der örtlich zuständige Leistungsträger. Dies sei vielmehr der örtliche Sozialhilfeträger. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hatte mit Bescheid vom 19.02.2006 seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1) abgelehnt. In einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 10 SO 6/06 ER) hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu 1) durch Beschluss vom 16.03.2006 verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.02.2006 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Hilfen zu selbstbestimmten Leben im betreuten Wohnmöglichkeiten im Rahmen des individuellen Hilfeplans vom 21.12.2005 beantragten Umfangs zu gewähren. Das Sozialgericht war dabei der Auffassung, dass die Antragstellerin seit ihrem Umzug nach Duisburg Hilfe zum selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erhalten habe. Für die Gewährung dieser Hilfen sei die Antragsgegnerin zu 1) nach § 98 Abs. 5 SGB XII die örtlich zuständige Leistungsträgerin. Die Antragstellerin habe vor ihrem Umzug nach Duisburg in einer Mietwohnung in Hamburg gewohnt und von der Antragsgegnerin zu 1) personenbezogene Leistungen für psychisch kranke Menschen erhalten. Auch insoweit handele es sich um Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, da sie maßgeblich darauf ausgerichtet gewesen seien, der Antragstellerin ein selbständiges Leben in ihrer eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 29.03.2006 hatte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2005 stattgegeben werde. Dieser Ablehnungsbescheid werde aufgehoben. Ihr werde im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII für bis zu vierfach Leistungsstunden durch die Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH Leistungen bewilligt. Die Bewilligung erfolge antragsgemäß rückwirkend zum 01.08.2005.
Seit dem 01.05.2008 erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) auch Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Die Hilfen für betreutes Wohnen wurden fortlaufend weiter bewilligt.
Mit Schreiben vom 06.04.2009 hatte die Antragsgegnerin zu 1) bei dem Antragsgegner zu 2) Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 SGB XII angemeldet und dabei geltend gemacht, dass es sich bei von der Antragstellerin genutzten Wohnung nicht um eine Trägerwohnung im Sinne der Rechtsprechung und damit nicht ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII handele. Mit Schreiben vom 21.04.2005 hatte die Antragsgegnerin zu 2) den Antrag auf Kostenerstattung nicht anerkannt.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 hatte die Antragsgegnerin zu 1) erneut bei der Antragsgegnerin zu 2) einen Antrag auf Kostenerstattung angemeldet. Bei einer erneuten Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Betreuung durch die PHG erst am 04.10.2005 begonnen habe. Damit habe die Antragstellerin in der Zeit vom 01.08. bis 03.10.2005 nicht mehr in "ambulant betreuten Wohnmöglichkeit" gelebt, da keine Betreuung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 30.08.2010 hatte die Antragsgegnerin zu 2) den Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen. Sie hatte Bezug genommen auf den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.03.2006 und dabei die Auffassung vertreten, es spiele keine Rolle, wenn die Antragsgegnerin zu 1) in der Zeit vom 01.08.2005 bis 03.10.2005 keine Hilfen mehr erbracht habe. Die Hilfe sei unstrittig erforderlich gewesen. Im Folgenden hatten die Antragsgegner zu 1) und 2) weiter über die Kostenerstattung korrespondiert. Dieser Streit erledigte sich dadurch, dass der LVR den Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) zunächst nur für die Kosten der ambulanten Betreuung, sodann auch für die gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt erstattete. Dabei hatte der LVR darauf abgestellt, dass die PHG als Anbieter des betreuten Wohnens erste Fachleistungsstunden nach dem Umzug erst am 04.10.2005 geleistet habe.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.12.2010 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Januar 2011 bewilligt. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 11.01.2011 hat sie noch nicht entschieden.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat der Antragstellerin auf deren schriftliche Anfrage vom 06.01.2011 mitgeteilt, dass sie sich nicht für zuständig halte.
Am 11.01.2011 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt in der Hauptsache gegen die Antragsgegnerin zu 1), hilfsweise gegen die Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) halte sich im Hinblick auf die anerkannte Erstattungspflicht des LVR für weitere Leistungen nicht mehr für zuständig. Die Antragsgegnerin zu 2) halte sich ebenfalls nicht für zuständig. Ihr sei bedeutet worden, die Angelegenheit durch das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren klären zu lassen. Es gehe ihr um die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab Februar 2011.
II. Der Eilantrag ist im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) begründet, im übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materiell-rechtlicher Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Eilantrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Die Angelegenheit ist im jeden Falle eilbedürftig, denn die in Betracht kommenden Leistungsträger halten sich beide für örtlich unzuständig und wollen keine Leistungen erbringen.
Der grundsätzliche Hilfeanspruch der Antragstellerin ist unstreitig. Zuständig für die Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin die Antragsgegnerin zu 1). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht örtlich zuständig ist.
Nach § 98 Abs. 5 SGB XII ist für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Dieser Träger ist hier die Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragstellerin bereits ab 15.07.2004 Leistungen nach dem 6. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin in Hamburg wohnhaft und die Antragsgegnerin zu 1) zweifelsfrei der örtlich zuständige Träger. Als solcher hatte sie zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2005 für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.01.2006 Leistungen bewilligt. Diese Leistungspflicht hat sich im Anschluss an das sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 10 SO 6/06 ER durch Bescheid vom 29.03.2006 anerkannt. In diesem Bescheid hat sie anerkannt, dass die Bewilligung rückwirkend zum 01.08.2005 erfolge. Durch diesen Bescheid hat sie die durch den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2006 ausgesprochene vorübergehende Verpflichtung durch eine endgültige Entscheidung ersetzt, die ausdrücklich den Beginn auf den 01.08.2005 setzt. Durch diese Entscheidung, Leistungen ab 01.08.2005 zu erbringen, ist es zu einer lückenlosen Gewährung von Leistungen bis heute gekommen, die die fortdauernde örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1) begründen. Trotz der Entscheidung des LVR, der Antragsgegnerin zu 1) die Aufwendung für die erbrachten Leistungen zu erstatten, verbleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1). Zu Unrecht stellt der LVR und ihm folgend die Antragsgegnerin zu 1) auf eine eingetretene Unterbrechung dadurch ein, dass die erste Fachleistungsstunde erst am 04.10.2005 gewährt worden ist. Das ist unerheblich. Unabhängig von der tatsächlich erfolgten Bewilligung mit Wirkung ab 01.08.2005, die das Gericht für entscheidungserheblich hält, ist das Abstellen auf die Gewährung der ersten Fachleistungsstunde willkürlich. Vor der Gewährung der ersten Fachleistungsstunde sind bereits verschiedene Kontakte zwischen der Antragstellerin, der PHG und der Antragsgegnerin zu 1) dokumentiert. So hat die PHG bereits am 08.08.2005 bei der Antragsgegnerin zu 1) Kostenübernahme im Sinne der zuvor erfolgten Bewilligung durch den Bescheid vom 01.07.2005 beantragt. Diesem Antrag vom 08.08.2005 müssen denknotwendig Kontakte zwischen der Antragstellerin und der PHG vorausgegangen sein, auch wenn diese, wie die PHG auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 27.01.2011 mitgeteilt hat, nicht dokumentiert sind. Am 18. und 19.08.2005 fanden telefonische Kontakte und am 26.08.2005 ein Gespräch mit der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der PHG statt im Zusammenhang mit der Erstellung eines Hilfeplanes. Vor einer ersten Fachleistungsstunde ist es selbstverständlich, dass zunächst mindestens ein provisorischer Hilfeplan erstellt wird, um nicht ein Fachleistungsstunde sozusagen ins Blaue hinein durchzuführen. Die Antragstellerin war in jedem Falle unterstützungsbedürftig, auch aus Sicht der Antragsgegnerin zu 1), was sich in jedem Fall aus der noch kurz vor dem Umzug erfolgten Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 01.07.2005 zeigt. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten und ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse was der Antragstellerin vor ihrem Umzug aus Duisburg praktisch unmöglich von sich aus die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um quasi vom ersten Tag nach dem Einzug in ihre Wohnung in Duisburg fachliche Hilfe zu erhalten. Vielmehr musste sie nach dem Umzug erst fachlich geeignet Hilfe finden, was ihr jedenfalls innerhalb der ersten Woche gelungen ist. Vor diesem Hintergrund geht ein Abstellen auf die erste Fachleistungsstunde als Beginn der Betreuung an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch der Antragsgegnerin zu 1) im Widerspruchsverfahren, dessen Abschluss auf die zeitliche Grenze der Eilentscheidung begründet. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) die in Nordrhein-Westfalen gängige Praxis beachtet, wonach bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides weiterhin vorläufig Leistungen erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die 1962 geborene Antragstellerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung und an einer Angststörung und lebte bis Juli 2005 in einer Mietwohnung in Hamburg.
Die Antragsgegnerin zu 1) hatte ihr für die Zeit ab 15.07.2004 Leistungen der Eingliederung in Gestalt personenbezogener Leistungen für psychisch kranke Menschen bewilligt. Diese Bewilligung war jeweils für sechs Monate erfolgt, zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2005 für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 im Umfang von vier Stunden pro Woche individueller Betreuung nach § 54 SGB XII. Einem Entwicklungsbericht vom 10.06.2005 war zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach der von ihrem Partner vollzogenen Trennung und einem kurzzeitigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu dem Entschluss gekommen sei, ihr Leben neu zu ordnen durch einen Umzug nach Duisburg in die Nähe ihrer Kinder und Enkelkinder. Ende Juli 2005 war die Klägerin nach Duisburg in eine Mietwohnung umgezogen und seit dem 01.08.2005 in Duisburg gemeldet. Mit Schreiben vom 08.08.2005 hatte sich die Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH (PHG) an die Antragsgegnerin zu 1) gewandt und für die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für vierfach Leistungsstunden im Rahmen der bereits bewilligten personenbezogenen Leistungen für psychisch Kranke beantragt. Mit Bescheid vom 14.12.2005 hatte die Antragsgegnerin zu 1) die Übernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht der örtlich zuständige Leistungsträger. Dies sei vielmehr der örtliche Sozialhilfeträger. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hatte mit Bescheid vom 19.02.2006 seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1) abgelehnt. In einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 10 SO 6/06 ER) hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu 1) durch Beschluss vom 16.03.2006 verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.02.2006 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Hilfen zu selbstbestimmten Leben im betreuten Wohnmöglichkeiten im Rahmen des individuellen Hilfeplans vom 21.12.2005 beantragten Umfangs zu gewähren. Das Sozialgericht war dabei der Auffassung, dass die Antragstellerin seit ihrem Umzug nach Duisburg Hilfe zum selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erhalten habe. Für die Gewährung dieser Hilfen sei die Antragsgegnerin zu 1) nach § 98 Abs. 5 SGB XII die örtlich zuständige Leistungsträgerin. Die Antragstellerin habe vor ihrem Umzug nach Duisburg in einer Mietwohnung in Hamburg gewohnt und von der Antragsgegnerin zu 1) personenbezogene Leistungen für psychisch kranke Menschen erhalten. Auch insoweit handele es sich um Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, da sie maßgeblich darauf ausgerichtet gewesen seien, der Antragstellerin ein selbständiges Leben in ihrer eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 29.03.2006 hatte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2005 stattgegeben werde. Dieser Ablehnungsbescheid werde aufgehoben. Ihr werde im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII für bis zu vierfach Leistungsstunden durch die Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH Leistungen bewilligt. Die Bewilligung erfolge antragsgemäß rückwirkend zum 01.08.2005.
Seit dem 01.05.2008 erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) auch Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Die Hilfen für betreutes Wohnen wurden fortlaufend weiter bewilligt.
Mit Schreiben vom 06.04.2009 hatte die Antragsgegnerin zu 1) bei dem Antragsgegner zu 2) Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 SGB XII angemeldet und dabei geltend gemacht, dass es sich bei von der Antragstellerin genutzten Wohnung nicht um eine Trägerwohnung im Sinne der Rechtsprechung und damit nicht ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII handele. Mit Schreiben vom 21.04.2005 hatte die Antragsgegnerin zu 2) den Antrag auf Kostenerstattung nicht anerkannt.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 hatte die Antragsgegnerin zu 1) erneut bei der Antragsgegnerin zu 2) einen Antrag auf Kostenerstattung angemeldet. Bei einer erneuten Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Betreuung durch die PHG erst am 04.10.2005 begonnen habe. Damit habe die Antragstellerin in der Zeit vom 01.08. bis 03.10.2005 nicht mehr in "ambulant betreuten Wohnmöglichkeit" gelebt, da keine Betreuung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 30.08.2010 hatte die Antragsgegnerin zu 2) den Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen. Sie hatte Bezug genommen auf den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.03.2006 und dabei die Auffassung vertreten, es spiele keine Rolle, wenn die Antragsgegnerin zu 1) in der Zeit vom 01.08.2005 bis 03.10.2005 keine Hilfen mehr erbracht habe. Die Hilfe sei unstrittig erforderlich gewesen. Im Folgenden hatten die Antragsgegner zu 1) und 2) weiter über die Kostenerstattung korrespondiert. Dieser Streit erledigte sich dadurch, dass der LVR den Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) zunächst nur für die Kosten der ambulanten Betreuung, sodann auch für die gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt erstattete. Dabei hatte der LVR darauf abgestellt, dass die PHG als Anbieter des betreuten Wohnens erste Fachleistungsstunden nach dem Umzug erst am 04.10.2005 geleistet habe.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.12.2010 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Januar 2011 bewilligt. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 11.01.2011 hat sie noch nicht entschieden.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat der Antragstellerin auf deren schriftliche Anfrage vom 06.01.2011 mitgeteilt, dass sie sich nicht für zuständig halte.
Am 11.01.2011 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt in der Hauptsache gegen die Antragsgegnerin zu 1), hilfsweise gegen die Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) halte sich im Hinblick auf die anerkannte Erstattungspflicht des LVR für weitere Leistungen nicht mehr für zuständig. Die Antragsgegnerin zu 2) halte sich ebenfalls nicht für zuständig. Ihr sei bedeutet worden, die Angelegenheit durch das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren klären zu lassen. Es gehe ihr um die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab Februar 2011.
II. Der Eilantrag ist im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) begründet, im übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materiell-rechtlicher Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Eilantrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Die Angelegenheit ist im jeden Falle eilbedürftig, denn die in Betracht kommenden Leistungsträger halten sich beide für örtlich unzuständig und wollen keine Leistungen erbringen.
Der grundsätzliche Hilfeanspruch der Antragstellerin ist unstreitig. Zuständig für die Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin die Antragsgegnerin zu 1). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht örtlich zuständig ist.
Nach § 98 Abs. 5 SGB XII ist für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Dieser Träger ist hier die Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragstellerin bereits ab 15.07.2004 Leistungen nach dem 6. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin in Hamburg wohnhaft und die Antragsgegnerin zu 1) zweifelsfrei der örtlich zuständige Träger. Als solcher hatte sie zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2005 für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.01.2006 Leistungen bewilligt. Diese Leistungspflicht hat sich im Anschluss an das sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 10 SO 6/06 ER durch Bescheid vom 29.03.2006 anerkannt. In diesem Bescheid hat sie anerkannt, dass die Bewilligung rückwirkend zum 01.08.2005 erfolge. Durch diesen Bescheid hat sie die durch den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2006 ausgesprochene vorübergehende Verpflichtung durch eine endgültige Entscheidung ersetzt, die ausdrücklich den Beginn auf den 01.08.2005 setzt. Durch diese Entscheidung, Leistungen ab 01.08.2005 zu erbringen, ist es zu einer lückenlosen Gewährung von Leistungen bis heute gekommen, die die fortdauernde örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1) begründen. Trotz der Entscheidung des LVR, der Antragsgegnerin zu 1) die Aufwendung für die erbrachten Leistungen zu erstatten, verbleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1). Zu Unrecht stellt der LVR und ihm folgend die Antragsgegnerin zu 1) auf eine eingetretene Unterbrechung dadurch ein, dass die erste Fachleistungsstunde erst am 04.10.2005 gewährt worden ist. Das ist unerheblich. Unabhängig von der tatsächlich erfolgten Bewilligung mit Wirkung ab 01.08.2005, die das Gericht für entscheidungserheblich hält, ist das Abstellen auf die Gewährung der ersten Fachleistungsstunde willkürlich. Vor der Gewährung der ersten Fachleistungsstunde sind bereits verschiedene Kontakte zwischen der Antragstellerin, der PHG und der Antragsgegnerin zu 1) dokumentiert. So hat die PHG bereits am 08.08.2005 bei der Antragsgegnerin zu 1) Kostenübernahme im Sinne der zuvor erfolgten Bewilligung durch den Bescheid vom 01.07.2005 beantragt. Diesem Antrag vom 08.08.2005 müssen denknotwendig Kontakte zwischen der Antragstellerin und der PHG vorausgegangen sein, auch wenn diese, wie die PHG auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 27.01.2011 mitgeteilt hat, nicht dokumentiert sind. Am 18. und 19.08.2005 fanden telefonische Kontakte und am 26.08.2005 ein Gespräch mit der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der PHG statt im Zusammenhang mit der Erstellung eines Hilfeplanes. Vor einer ersten Fachleistungsstunde ist es selbstverständlich, dass zunächst mindestens ein provisorischer Hilfeplan erstellt wird, um nicht ein Fachleistungsstunde sozusagen ins Blaue hinein durchzuführen. Die Antragstellerin war in jedem Falle unterstützungsbedürftig, auch aus Sicht der Antragsgegnerin zu 1), was sich in jedem Fall aus der noch kurz vor dem Umzug erfolgten Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 01.07.2005 zeigt. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten und ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse was der Antragstellerin vor ihrem Umzug aus Duisburg praktisch unmöglich von sich aus die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um quasi vom ersten Tag nach dem Einzug in ihre Wohnung in Duisburg fachliche Hilfe zu erhalten. Vielmehr musste sie nach dem Umzug erst fachlich geeignet Hilfe finden, was ihr jedenfalls innerhalb der ersten Woche gelungen ist. Vor diesem Hintergrund geht ein Abstellen auf die erste Fachleistungsstunde als Beginn der Betreuung an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch der Antragsgegnerin zu 1) im Widerspruchsverfahren, dessen Abschluss auf die zeitliche Grenze der Eilentscheidung begründet. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) die in Nordrhein-Westfalen gängige Praxis beachtet, wonach bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides weiterhin vorläufig Leistungen erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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