Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1574/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 1472/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine Wohnung in der Cstraße 0 in C1.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragsteller bewohnen ein Haus in der Nstraße 0 in C1 mit einer Wohnfläche von 85 m², wobei die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) und 4) dort seit dem Umzug der Familie nach C1 am 01.11.2009 wohnen und der Antragsteller zu 2) erst im Februar 2010 dort zugezogen ist. In dem Haus wohnt seit dem 01.12.2009 außerdem der Herr B B1 T Q, der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1). Der Herr T Q ist Vater zweier Töchter im Alter von sechs und sieben Jahren, die ihn regelmäßig besuchen.
Nach dem Zuzug des Antragstellers zu 2) am 12.02.2010 bat die Antragstellerin zu 1) erstmals um die Genehmigung eines Umzuges, da die Wohnung zu klein sei und zudem Schimmelbildung vorhanden sei, was insbesondere der Gesundheit des Antragstellers zu 4) schade, der Asthmatiker sei. Ein Wohnungsangebot für eine konkrete Wohnung legte sie nicht vor. Mit Schreiben vom 12.03.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihre konkrete Wohnsituation zu schildern und mitzuteilen, ob immer noch Aussicht auf eine neue Wohnung bestünde.
Am 24.03.2010 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Genehmigung eines Umzuges, da die Wohnung für sie und ihren Lebensgefährten sowie die drei Söhne zu klein sei. Weiter seien die zwei Mädchen des Lebensgefährten jedes zweite Wochenende und zur Hälfte der Ferien zu Besuch.
In einem Telefongespräch am 27.04.2010 mit dem Herrn T Q verblieben die Beteiligten so, dass sich die Antragsteller zunächst eine neue Wohnung suchen sollten und sich dann bei der Antragsgegnerin melden wollten. Eine konkrete Entscheidung sollte dann erfolgen.
Am 11.05.2010 teilte die Antragstellerin zu 1) sodann mit, dass der Herr Q sich von ihr getrennt habe. Sie forderte erneut die Zustimmung zum Umzug. Am 11.06.2010 wiederholte sie die Forderung.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 forderte die Antragsgegnerin sodann den Herrn T Q zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I auf. Insbesondere wurden Nachweise betreffend das Umgangsrecht mit den Töchtern angefordert.
Am 20.07.2010 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie tragen vor: Die Antragsteller bildeten keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn T Q. Sie verwiesen diesbezüglich auf ein weiteres anhängiges Eilverfahren, welches unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1408/10 ER geführt wird. Die Antragsteller müssten umziehen. In der Wohnung seien Nacktschnecken, Ameisen, Schimmel, Kellerasseln und anderes Ungeziefer. Eine Gasnachzahlung vom 16.02. bis 31.05.2010 belaufe sich auf 1.700,00 EUR. Zudem sei die Wohnung für die Ausübung des Besuchsrechts der Herrn T Q mit seinen Töchtern zu klein. Die Antragstellerin habe bereits Wohnungen angeschaut, ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin könne sie aber keinen Mietvertrag abschließen. Der Umzug eile, da der Antragsteller zu 4) ständig Asthmaspray nehmen müsse.
Auf Aufforderung des Gerichts haben die Antragsteller eine Mietbescheinigung für eine Wohnung in der Cstraße 0 in C1 vorgelegt. Auf die Mietbescheinigung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die Cstraße 0 in C1 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Bislang habe eine Zusicherung nicht erteilt werden können, da ein konkretes Wohnungsangebot nicht vorgelegt wurde. Des Weiteren sei auch noch nicht geklärt, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sei. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Mietbescheinigung könne eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten ebenfalls nicht erfolgen, da die Wohnung nach den bisherigen Erkenntnissen nicht angemessen sei. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre Mitwirkungsaufforderung vom 17.06.2010 und führt aus, dass die dort angeforderten Unterlagen erforderlich seien, um insbesondere auch festzustellen, inwiefern die Töchter des Lebensgefährten bei der Bewertung der Angemessenheit der Wohnung zu berücksichtigen seien. Andere Gründe seien nicht nachgewiesen. Über die Erteilung der Zusicherung könne nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten entschieden werden.
Das Gericht hat ein Attest der Frau Dr. T1 G betreffend die Asthma-Erkrankung des Antragstellers zu 4) sowie einen Hausbesuchsbericht vom 29.07.2010, die in dem Verfahren S 8 AS 14.08/10 ER überreicht wurden, zum hiesigen Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte zum Verfahren S 8 AS 1408/10 ER, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Vorliegend ist bereits nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Wohnung in der Cstraße angemessen im Sinne der Vorschriften des SGB II ist. Dagegen spricht bereits, dass die Wohnung mit einer Wohnfläche von 148 m² für die zur Zeit aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft erheblich zu groß ist. Als angemessen ist für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft lediglich eine Wohnfläche von 105 m² anzusehen. Inwiefern ein weiterer Raumbedarf für die Töchter des Herrn Q zu berücksichtigen ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, da bislang die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen über den Umfang des Umgangsrechts nicht vorgelegt wurden. Dies kann jedoch für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, da jedenfalls den Töchtern, die sich nur zeitweilig bei den Antragstellern aufhalten, nicht der gleiche Platzbedarf wie einem dauerhaft im Haushalt wohnenden Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugestanden werden kann, sodann lediglich ein geringer Mehrbedarf an Wohnbedarf bestehen dürfte. Hier wäre die Wohnung aber selbst dann noch zu groß, wenn man die Töchter als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigte. Dann wäre lediglich eine Wohnfläche von 135 m² angemessen, die Wohnung also immer noch zu groß. Tatsachen, die dafür sprächen, dass die Wohnung trotz der zu großen Wohnfläche angemessen wäre, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Bezug einer neuen Wohnung verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind. Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 25.03-2008- L 19 B 55/08 AS). § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründet nur die Obliegenheit eines Leistungsempfängers vor Anmietung einer neuen Wohnung auf eine entsprechende Zusicherung hinzuwirken. (LSG NRW; Beschluss vom 27.08.2009, Az.: L 19 B 217/09 AS). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall einer einstweiligen Anordnung nicht. Die Antragsteller sind nicht gehindert, die betreffende Wohnung anzumieten und zu beziehen. Die anfallenden Kosten sind in angemessener Höhe von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Sollten die Kosten die angemessene Höhe am Wohnort der Antragsteller übersteigen, kann eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil es für eine unangemessene Wohnung bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund auch bereits deshalb, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren bislang nur unzureichend nachgekommen sind. Da die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren konkrete Angaben bezüglich der anzumietenden Wohnung gemacht haben, war es der Antragsgegnerin nicht möglich, eine Prüfung vorzunehmen und eine Zusicherung zu erteilen. Nach wie vor haben die Antragsteller und der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) zudem die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen betreffend die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit den Töchtern des Lebensgefährten nicht vorgelegt. Auch haben sie keine Gründe vorgetragen oder glaubhaft gemacht, warum diese nicht vorgelegt werden können. Die Unterlagen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Wohnraum zur Ausübung des Umgangsrechts vorgehalten werden muss und damit bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche zu berücksichtigen ist.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine Wohnung in der Cstraße 0 in C1.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragsteller bewohnen ein Haus in der Nstraße 0 in C1 mit einer Wohnfläche von 85 m², wobei die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) und 4) dort seit dem Umzug der Familie nach C1 am 01.11.2009 wohnen und der Antragsteller zu 2) erst im Februar 2010 dort zugezogen ist. In dem Haus wohnt seit dem 01.12.2009 außerdem der Herr B B1 T Q, der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1). Der Herr T Q ist Vater zweier Töchter im Alter von sechs und sieben Jahren, die ihn regelmäßig besuchen.
Nach dem Zuzug des Antragstellers zu 2) am 12.02.2010 bat die Antragstellerin zu 1) erstmals um die Genehmigung eines Umzuges, da die Wohnung zu klein sei und zudem Schimmelbildung vorhanden sei, was insbesondere der Gesundheit des Antragstellers zu 4) schade, der Asthmatiker sei. Ein Wohnungsangebot für eine konkrete Wohnung legte sie nicht vor. Mit Schreiben vom 12.03.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihre konkrete Wohnsituation zu schildern und mitzuteilen, ob immer noch Aussicht auf eine neue Wohnung bestünde.
Am 24.03.2010 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Genehmigung eines Umzuges, da die Wohnung für sie und ihren Lebensgefährten sowie die drei Söhne zu klein sei. Weiter seien die zwei Mädchen des Lebensgefährten jedes zweite Wochenende und zur Hälfte der Ferien zu Besuch.
In einem Telefongespräch am 27.04.2010 mit dem Herrn T Q verblieben die Beteiligten so, dass sich die Antragsteller zunächst eine neue Wohnung suchen sollten und sich dann bei der Antragsgegnerin melden wollten. Eine konkrete Entscheidung sollte dann erfolgen.
Am 11.05.2010 teilte die Antragstellerin zu 1) sodann mit, dass der Herr Q sich von ihr getrennt habe. Sie forderte erneut die Zustimmung zum Umzug. Am 11.06.2010 wiederholte sie die Forderung.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 forderte die Antragsgegnerin sodann den Herrn T Q zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I auf. Insbesondere wurden Nachweise betreffend das Umgangsrecht mit den Töchtern angefordert.
Am 20.07.2010 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie tragen vor: Die Antragsteller bildeten keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn T Q. Sie verwiesen diesbezüglich auf ein weiteres anhängiges Eilverfahren, welches unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1408/10 ER geführt wird. Die Antragsteller müssten umziehen. In der Wohnung seien Nacktschnecken, Ameisen, Schimmel, Kellerasseln und anderes Ungeziefer. Eine Gasnachzahlung vom 16.02. bis 31.05.2010 belaufe sich auf 1.700,00 EUR. Zudem sei die Wohnung für die Ausübung des Besuchsrechts der Herrn T Q mit seinen Töchtern zu klein. Die Antragstellerin habe bereits Wohnungen angeschaut, ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin könne sie aber keinen Mietvertrag abschließen. Der Umzug eile, da der Antragsteller zu 4) ständig Asthmaspray nehmen müsse.
Auf Aufforderung des Gerichts haben die Antragsteller eine Mietbescheinigung für eine Wohnung in der Cstraße 0 in C1 vorgelegt. Auf die Mietbescheinigung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die Cstraße 0 in C1 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Bislang habe eine Zusicherung nicht erteilt werden können, da ein konkretes Wohnungsangebot nicht vorgelegt wurde. Des Weiteren sei auch noch nicht geklärt, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sei. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Mietbescheinigung könne eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten ebenfalls nicht erfolgen, da die Wohnung nach den bisherigen Erkenntnissen nicht angemessen sei. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre Mitwirkungsaufforderung vom 17.06.2010 und führt aus, dass die dort angeforderten Unterlagen erforderlich seien, um insbesondere auch festzustellen, inwiefern die Töchter des Lebensgefährten bei der Bewertung der Angemessenheit der Wohnung zu berücksichtigen seien. Andere Gründe seien nicht nachgewiesen. Über die Erteilung der Zusicherung könne nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten entschieden werden.
Das Gericht hat ein Attest der Frau Dr. T1 G betreffend die Asthma-Erkrankung des Antragstellers zu 4) sowie einen Hausbesuchsbericht vom 29.07.2010, die in dem Verfahren S 8 AS 14.08/10 ER überreicht wurden, zum hiesigen Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte zum Verfahren S 8 AS 1408/10 ER, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Vorliegend ist bereits nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Wohnung in der Cstraße angemessen im Sinne der Vorschriften des SGB II ist. Dagegen spricht bereits, dass die Wohnung mit einer Wohnfläche von 148 m² für die zur Zeit aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft erheblich zu groß ist. Als angemessen ist für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft lediglich eine Wohnfläche von 105 m² anzusehen. Inwiefern ein weiterer Raumbedarf für die Töchter des Herrn Q zu berücksichtigen ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, da bislang die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen über den Umfang des Umgangsrechts nicht vorgelegt wurden. Dies kann jedoch für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, da jedenfalls den Töchtern, die sich nur zeitweilig bei den Antragstellern aufhalten, nicht der gleiche Platzbedarf wie einem dauerhaft im Haushalt wohnenden Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugestanden werden kann, sodann lediglich ein geringer Mehrbedarf an Wohnbedarf bestehen dürfte. Hier wäre die Wohnung aber selbst dann noch zu groß, wenn man die Töchter als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigte. Dann wäre lediglich eine Wohnfläche von 135 m² angemessen, die Wohnung also immer noch zu groß. Tatsachen, die dafür sprächen, dass die Wohnung trotz der zu großen Wohnfläche angemessen wäre, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Bezug einer neuen Wohnung verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind. Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 25.03-2008- L 19 B 55/08 AS). § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründet nur die Obliegenheit eines Leistungsempfängers vor Anmietung einer neuen Wohnung auf eine entsprechende Zusicherung hinzuwirken. (LSG NRW; Beschluss vom 27.08.2009, Az.: L 19 B 217/09 AS). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall einer einstweiligen Anordnung nicht. Die Antragsteller sind nicht gehindert, die betreffende Wohnung anzumieten und zu beziehen. Die anfallenden Kosten sind in angemessener Höhe von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Sollten die Kosten die angemessene Höhe am Wohnort der Antragsteller übersteigen, kann eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil es für eine unangemessene Wohnung bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund auch bereits deshalb, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren bislang nur unzureichend nachgekommen sind. Da die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren konkrete Angaben bezüglich der anzumietenden Wohnung gemacht haben, war es der Antragsgegnerin nicht möglich, eine Prüfung vorzunehmen und eine Zusicherung zu erteilen. Nach wie vor haben die Antragsteller und der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) zudem die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen betreffend die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit den Töchtern des Lebensgefährten nicht vorgelegt. Auch haben sie keine Gründe vorgetragen oder glaubhaft gemacht, warum diese nicht vorgelegt werden können. Die Unterlagen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Wohnraum zur Ausübung des Umgangsrechts vorgehalten werden muss und damit bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche zu berücksichtigen ist.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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