Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1408/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 1471/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Die am 00.00.1965 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Antragstellers zu 2). Die Antragsteller bewohnen ein Haus in der Nstraße 0 in C mit einer Wohnfläche von 85 m². Des Weiteren wohnen dort zwei weitere Söhne der Antragstellerin zu 1), N1 M, geboren am 00.00.2001 und B M, geboren am 00.00.2003 sowie der Zeuge T Q. Die Antragstellerin zu 1) bezog das Haus mit ihren Söhnen N1 und B M zum 01.11.2009, nachdem sie zuvor in O gewohnt hatte und auch dort Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Der Zeuge T Q, der zuvor in M1 wohnhaft und im Leistungsbezug war, zog zum 01.12.2009 ein. Erst im Februar 2010 zog der Antragsteller zu 2), der zunächst in O verblieben war, zu der Antragstellerin zu 1). Der Umzug war durch den Leistungsträger in O mit Bescheid vom 14.09.2009 genehmigt worden unter der Bedingung, dass der neue Leistungsträger die Wohnung als angemessen erachte.
Die Antragstellerin zu 1) bezieht für die Kinder N1 und B M Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 158,00 EUR. Für den Antragsteller zu 2) bezieht sie ebenfalls Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR.
Am 22.10.2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.11.2009 bei der Antragsgegnerin, die diese auch gewährte. Ab dem 01.12.2009 gewährte sie Leistungen auch für den Zeugen Q, wobei sie diesen sofort als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft behandelte. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 24.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin sodann mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2010 Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010.
Am 11.05.2010 teilte die Antragstellerin zu 1) der Antragsgegnerin mit, dass sich der Zeuge T Q am 08.05.2010 von ihr getrennt habe. Am 11.06.2010 teilte sie mit, dass der Zeuge am 29.05.2010 wieder bei ihr eingezogen sei. Ebenfalls am 11.06.2010 teilte der Zeuge der Antragsgegnerin mit, dass er dringend einen Einstellungsbescheid benötige, da er ab dem 03.05.2010 eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung durchlaufe und Übergangsgeld hierfür nur gezahlt werde, wenn ein Einstellungsbescheid vorgelegt würde. Mit weiteren Schreiben vom 11.06.2010 baten die Antragsteller zudem wiederholt um Genehmigung eines Umzuges. Zur Begründung führten sie aus, dass sie mit fünf Personen auf 80 m² lebten. Der Zeuge T Q habe zwei Töchter, die regelmäßig zu Besuch kämen; für sieben Personen sei die Wohnung zu klein. Zudem gebe es Schimmel im Schlafzimmer der Eltern.
Am 25.06.2010 verfügte die Antragsgegnerin sowohl gegenüber den Antragstellern als auch gegenüber dem Zeugen T Q eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), da die Zahlung von Übergangsgeld an den Zeugen zu erwarten sei.
Am 29.06.2010 haben die Antragsteller hierauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führen aus: Die Antragsgegnerin ginge unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin und dem Zeugen T Q um eine Bedarfsgemeinschaft handele. Es bestünde kein wechselseitiger Wille, füreinander einzustehen. Die Antragsteller lebten erst seit Dezember 2009 zusammen. Eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft könne regelmäßig erst ab einem Zusammenleben von einem Jahr angenommen werden. Es gebe keine Befugnis, über Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Zudem werde das Übergangsgeld derzeit noch nicht gezahlt.
Am 12.07.2010 haben die Antragsteller sodann mitgeteilt, dass dem Zeugen T Q Übergangsgeld in Höhe von 617,14 EUR am 09.07.2010 ausgezahlt worden sei und am 12.07.2010 Fahrtkosten in Höhe von 146,00 EUR. Die Antragsgegnerin hat sodann mit Änderungsbescheid vom 24.07.2010 die Leistungen der Antragsteller neu unter Berücksichtigung des Einkommens aus Übergangsgeld berechnet, wobei sie weiterhin den Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Berechnung berücksichtigt und das ihm zugeflossene Übergangsgeld entsprechend auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Die Antragsteller haben daraufhin an dem vorliegenden Eilantrag festgehalten mit der Begründung, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft liege nicht vor.
Die Antragsteller beantragen nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Es handele sich bei der Antragstellerin zu 1) und dem Zeugen T Q um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Die Antragsteller wirtschafteten gemeinsam. Dies könne man anhand der vorgelegten Kontoauszüge ersehen. Hier würden beispielsweise Beträge für das Auto abgebucht, das im Eigentum des Zeugen Q stünde. Zudem würden auch Kinder gemeinsam versorgt.
Die Antragsteller haben zwischenzeitlich einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1574/10 ER geführt. In dem Verfahren begehren die Antragsteller die Zustimmung zum Umzug, da das Haus in der Nstraße 0 für fünf Personen sowie die besuchsweisen Aufenthalte der sechs und sieben Jahre alten Töchter des Zeugen Q nicht groß genug sei.
Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 03.08.2010 durchgeführt und die Antragstellerin zu 1) zu ihrer Beziehung zu dem Zeugen T Q und zu ihrer Lebenssituation angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T Q. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.08.2010 Bezug genommen.
Im Nachgang zum Termin hat die Antragsgegnerin ein Protokoll über einen Hausbesuch am 29.07.2010 übersandt. Auf das Protokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte zu dem Verfahren S 8 AS 1574/10 ER, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Auffassung des Gerichts bilden die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II vor, trägt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die objektive Beweislast für das Vorliegen des Gegenteils. Will ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er damit einen Beweis dahingehend erbringen, dass entweder die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht vorliegen oder aber andere Hinweistatsachen vorliegen, die die Vermutung entkräften, es sei der wechselseitige Wille vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. LSG NRW v. 11.08.2008, Az.: L 19 B 132/08 AS ER m.w.N.). Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist entsprechend anstelle des Vollbeweises die Glaubhaftmachung erforderlich.
Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die leistungsrechtliche Behandlung der Antragstellerin zu 1) und des Zeugen T Q als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q bilden eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne der Vorschrift. Die Gesamtschau der vorliegenden Indiztatsachen insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin und der Angaben des Zeugen bestätigt nach Auffassung des Gerichts vielmehr das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II.
Zunächst leben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Hierbei reicht es für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft in Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft nicht aus, dass die Partner in einem Haushalt wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Partner "aus einem Topf" wirtschaften. Für das Vorliegen einer solche Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft spricht zunächst bereits die räumliche Wohnsituation in dem gemeinsam bewohnten Haus in der Nstraße 0 in C. So wird das Haus mit seiner gesamten Wohnfläche im Wesentlichen gemeinsam von der Antragstellerin und ihren Kindern und dem Zeugen T Q genutzt. Eine echte Trennung der Wohnbereiche gibt es nicht. Zwar haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q im Erörterungstermin am 03.08.2010 geschildert, dass sie getrennt schlafen würden. So nutze die Antragstellerin zu 1) ein Zimmer im ersten Obergeschoss, der Zeuge T Q schlafe dagegen auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer. Zudem verfügten sie über zwei Kühlschränke. Allein hieraus vermag das Gericht aber nicht eine Trennung der Wohnbereiche, wie sie für eine Wohngemeinschaft typisch ist, mit zumindest einer räumlichen Rückzugsmöglichkeit für jeden Bewohner, zu erkennen. So wird das Wohnzimmer, in dem der Zeuge T Q auf einer Schlafcouch nächtigt, tagsüber auch von allen anderen Hausbewohnern genutzt. Allein die Möglichkeit, abends mit Vorhängen eine Abtrennung zu erreichen, führt nicht zu einer räumlichen Trennung der Wohnbereiche. Und in dem Zimmer der Antragstellerin zu 1) befindet sich nach den Bekundungen der Antragstellerin und des Zeugen auch noch der Kleiderschrank des Zeugen T Q, so dass hier auch eine Mitnutzung des Raumes durch den Zeugen T Q stattfindet. Des Weiteren werden die Möbel der Antragstellerin und des Zeugen im Wesentlichen gemeinsam genutzt. So handelt es sich bei dem Schlafsofa, das der Zeuge benutzt, nach den Angaben im Termin um das Sofa der Antragstellerin. Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass ein eigenes ihm gehörendes Sofa nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei, weswegen er es aus seiner Wohnung nicht mitgenommen habe. Geschirr und Küchengeräte werden nicht getrennt aufbewahrt, sondern von beiden gemeinsam genutzt. Soweit die Antragstellerin und der Zeuge auf die beiden Kühlschränke verweisen, so vermag dieser Umstand die weiteren Indizien in der Gesamtschau nicht zu entkräften. Soweit verschiedene Lebensmittel angeschafft werden, beruht dies im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Geschmäckern der Antragstellerin und des Zeugen, worauf diese wiederholt hingewiesen haben.
Darüber hinaus spricht auch die Abwicklung der finanziellen Belange der Antragstellerin zu 1) und des Zeugen T Q für das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Hierbei ist für das Gericht nicht alleine entscheidend, dass die Leistungen der Antragsgegnerin insgesamt, auch die auf den Zeugen T Q entfallenden Beträge, auf das Konto der Antragstellerin zu 1) überwiesen wurden, denn dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis in Fällen der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Jedoch wurden über das Konto der Klägerin auch zahlreiche Transaktionen des Zeugen T Q abgewickelt. So wurden nach den Angaben des Zeugen und der Antragstellerin zu 1) hierüber Verbindlichkeiten des Zeugen T Q bedient wie eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine Autoreparatur aus Dezember 2009 in Höhe von 70,00 EUR monatlich, des Weiteren Versicherungsbeiträge gezahlt und Handyaufladungen getätigt. Auch Käufe im Internet wickelt der Zeuge über das Konto der Antragstellerin zu 1) ab. Die Antragstellerin zu 1) hat geschildert, dass sie dem Zeugen sodann monatlich das verbleibende Geld unter Abzug der von ihrem Konto abgebuchten Beträge in bar aushändige, etwa 200,00 bis 250,00 EUR monatlich. Letztlich nutzen die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge damit das Konto der Antragstellerin wie ein gemeinschaftliches Konto. Darüber hinaus haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge sich auch wechselseitig Kontovollmachten erteilt, die beiden einen Zugriff auf das Konto des anderen ermöglichen. Bei dieser Handhabung kann von einer strengen Trennung der Wirtschaftsbereiche der Partner nicht mehr ausgegangen werden. So hätten die finanziellen Verhältnisse auch dergestalt geregelt werden können, dass die Antragstellerin dem Zeugen T Q den jeweils auf ihn entfallenden Teil der Leistungen aushändigt oder per Dauerauftrag auf dessen Konto überweist und dieser damit seine Verbindlichkeiten bedient. Selbst wenn die Leistungen der Antragsgegnerin einschließlich des auf den Zeugen T Q entfallenden Teils auf ein Konto, nämlich das der Antragstellerin zu 1), überwiesen werden, erfordert dies nicht zwingend die Abwicklung sämtlicher Transaktionen sowohl der Antragstellerin als auch des Zeugen über nur dieses Konto. Eine Entscheidung hierfür legt vielmehr nahe, dass sich Partner auch als wirtschaftliche Einheit begreifen, der insgesamt ein bestimmter Geldbetrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Die durch das Wirtschaften über ein Konto erzeugte finanzielle Verflechtung geht regelmäßig über das in einer reinen Wohngemeinschaft übliche gemeinsame Wirtschaften wie den gemeinsamen Einkauf von Grundnahrungsmitteln oder Verbrauchsgütern wie Putzmitteln hinaus. Demgegenüber fällt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht ins Gewicht, dass der Antragsteller sodann die von ihm verbrauchten Lebensmittel aus den von der Antragstellerin bar ausgezahlten Mittel bezahlt.
In subjektiver Hinsicht besteht auch ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies schließt das Gericht insbesondere auch daraus, dass die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q sich wechselseitig Kontovollmachten für ihre Konten erteilt haben, damit der jeweils andere im Notfall, insbesondere im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, auf das Konto zugreifen und Geld abheben kann. Gerade aus der Tatsache, dass die beiden damit offenbar davon ausgehen, dass der andere sich im Notfall kümmern werde, kann aber nach Auffassung des Gerichts auf einen wechselseitigen Einstandswillen geschlossen werden.
Des Weiteren sprechen auch die persönlichen Beziehungen für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. So haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q im Termin geschildert, dass die beiden jüngeren Söhne der Antragstellerin zu 1) den Zeugen T Q mit "Papa" ansprechen, was für eine enge emotionale Beziehung zwischen den Beteiligten spricht. Auch die Tatsache, dass nunmehr wiederum ein gemeinsamer Umzug geplant ist, der die bessere Betreuung der Töchter des Zeugen T Q ermöglichen soll und um dessen Genehmigung bereits ein weiteres Eilverfahren geführt wird, zeigt, dass die Antragstellerin und der Zeuge T Q über eine gemeinsame Zukunftsplanung verfügen, der sie einen hohen Stellenwert beimessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG analog.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Die am 00.00.1965 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Antragstellers zu 2). Die Antragsteller bewohnen ein Haus in der Nstraße 0 in C mit einer Wohnfläche von 85 m². Des Weiteren wohnen dort zwei weitere Söhne der Antragstellerin zu 1), N1 M, geboren am 00.00.2001 und B M, geboren am 00.00.2003 sowie der Zeuge T Q. Die Antragstellerin zu 1) bezog das Haus mit ihren Söhnen N1 und B M zum 01.11.2009, nachdem sie zuvor in O gewohnt hatte und auch dort Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Der Zeuge T Q, der zuvor in M1 wohnhaft und im Leistungsbezug war, zog zum 01.12.2009 ein. Erst im Februar 2010 zog der Antragsteller zu 2), der zunächst in O verblieben war, zu der Antragstellerin zu 1). Der Umzug war durch den Leistungsträger in O mit Bescheid vom 14.09.2009 genehmigt worden unter der Bedingung, dass der neue Leistungsträger die Wohnung als angemessen erachte.
Die Antragstellerin zu 1) bezieht für die Kinder N1 und B M Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 158,00 EUR. Für den Antragsteller zu 2) bezieht sie ebenfalls Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR.
Am 22.10.2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.11.2009 bei der Antragsgegnerin, die diese auch gewährte. Ab dem 01.12.2009 gewährte sie Leistungen auch für den Zeugen Q, wobei sie diesen sofort als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft behandelte. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 24.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin sodann mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2010 Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010.
Am 11.05.2010 teilte die Antragstellerin zu 1) der Antragsgegnerin mit, dass sich der Zeuge T Q am 08.05.2010 von ihr getrennt habe. Am 11.06.2010 teilte sie mit, dass der Zeuge am 29.05.2010 wieder bei ihr eingezogen sei. Ebenfalls am 11.06.2010 teilte der Zeuge der Antragsgegnerin mit, dass er dringend einen Einstellungsbescheid benötige, da er ab dem 03.05.2010 eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung durchlaufe und Übergangsgeld hierfür nur gezahlt werde, wenn ein Einstellungsbescheid vorgelegt würde. Mit weiteren Schreiben vom 11.06.2010 baten die Antragsteller zudem wiederholt um Genehmigung eines Umzuges. Zur Begründung führten sie aus, dass sie mit fünf Personen auf 80 m² lebten. Der Zeuge T Q habe zwei Töchter, die regelmäßig zu Besuch kämen; für sieben Personen sei die Wohnung zu klein. Zudem gebe es Schimmel im Schlafzimmer der Eltern.
Am 25.06.2010 verfügte die Antragsgegnerin sowohl gegenüber den Antragstellern als auch gegenüber dem Zeugen T Q eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), da die Zahlung von Übergangsgeld an den Zeugen zu erwarten sei.
Am 29.06.2010 haben die Antragsteller hierauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führen aus: Die Antragsgegnerin ginge unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin und dem Zeugen T Q um eine Bedarfsgemeinschaft handele. Es bestünde kein wechselseitiger Wille, füreinander einzustehen. Die Antragsteller lebten erst seit Dezember 2009 zusammen. Eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft könne regelmäßig erst ab einem Zusammenleben von einem Jahr angenommen werden. Es gebe keine Befugnis, über Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Zudem werde das Übergangsgeld derzeit noch nicht gezahlt.
Am 12.07.2010 haben die Antragsteller sodann mitgeteilt, dass dem Zeugen T Q Übergangsgeld in Höhe von 617,14 EUR am 09.07.2010 ausgezahlt worden sei und am 12.07.2010 Fahrtkosten in Höhe von 146,00 EUR. Die Antragsgegnerin hat sodann mit Änderungsbescheid vom 24.07.2010 die Leistungen der Antragsteller neu unter Berücksichtigung des Einkommens aus Übergangsgeld berechnet, wobei sie weiterhin den Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Berechnung berücksichtigt und das ihm zugeflossene Übergangsgeld entsprechend auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Die Antragsteller haben daraufhin an dem vorliegenden Eilantrag festgehalten mit der Begründung, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft liege nicht vor.
Die Antragsteller beantragen nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Es handele sich bei der Antragstellerin zu 1) und dem Zeugen T Q um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Die Antragsteller wirtschafteten gemeinsam. Dies könne man anhand der vorgelegten Kontoauszüge ersehen. Hier würden beispielsweise Beträge für das Auto abgebucht, das im Eigentum des Zeugen Q stünde. Zudem würden auch Kinder gemeinsam versorgt.
Die Antragsteller haben zwischenzeitlich einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1574/10 ER geführt. In dem Verfahren begehren die Antragsteller die Zustimmung zum Umzug, da das Haus in der Nstraße 0 für fünf Personen sowie die besuchsweisen Aufenthalte der sechs und sieben Jahre alten Töchter des Zeugen Q nicht groß genug sei.
Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 03.08.2010 durchgeführt und die Antragstellerin zu 1) zu ihrer Beziehung zu dem Zeugen T Q und zu ihrer Lebenssituation angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T Q. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.08.2010 Bezug genommen.
Im Nachgang zum Termin hat die Antragsgegnerin ein Protokoll über einen Hausbesuch am 29.07.2010 übersandt. Auf das Protokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte zu dem Verfahren S 8 AS 1574/10 ER, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Zeugen T Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Auffassung des Gerichts bilden die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II vor, trägt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die objektive Beweislast für das Vorliegen des Gegenteils. Will ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er damit einen Beweis dahingehend erbringen, dass entweder die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht vorliegen oder aber andere Hinweistatsachen vorliegen, die die Vermutung entkräften, es sei der wechselseitige Wille vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. LSG NRW v. 11.08.2008, Az.: L 19 B 132/08 AS ER m.w.N.). Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist entsprechend anstelle des Vollbeweises die Glaubhaftmachung erforderlich.
Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die leistungsrechtliche Behandlung der Antragstellerin zu 1) und des Zeugen T Q als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q bilden eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne der Vorschrift. Die Gesamtschau der vorliegenden Indiztatsachen insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin und der Angaben des Zeugen bestätigt nach Auffassung des Gerichts vielmehr das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II.
Zunächst leben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Hierbei reicht es für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft in Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft nicht aus, dass die Partner in einem Haushalt wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Partner "aus einem Topf" wirtschaften. Für das Vorliegen einer solche Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft spricht zunächst bereits die räumliche Wohnsituation in dem gemeinsam bewohnten Haus in der Nstraße 0 in C. So wird das Haus mit seiner gesamten Wohnfläche im Wesentlichen gemeinsam von der Antragstellerin und ihren Kindern und dem Zeugen T Q genutzt. Eine echte Trennung der Wohnbereiche gibt es nicht. Zwar haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q im Erörterungstermin am 03.08.2010 geschildert, dass sie getrennt schlafen würden. So nutze die Antragstellerin zu 1) ein Zimmer im ersten Obergeschoss, der Zeuge T Q schlafe dagegen auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer. Zudem verfügten sie über zwei Kühlschränke. Allein hieraus vermag das Gericht aber nicht eine Trennung der Wohnbereiche, wie sie für eine Wohngemeinschaft typisch ist, mit zumindest einer räumlichen Rückzugsmöglichkeit für jeden Bewohner, zu erkennen. So wird das Wohnzimmer, in dem der Zeuge T Q auf einer Schlafcouch nächtigt, tagsüber auch von allen anderen Hausbewohnern genutzt. Allein die Möglichkeit, abends mit Vorhängen eine Abtrennung zu erreichen, führt nicht zu einer räumlichen Trennung der Wohnbereiche. Und in dem Zimmer der Antragstellerin zu 1) befindet sich nach den Bekundungen der Antragstellerin und des Zeugen auch noch der Kleiderschrank des Zeugen T Q, so dass hier auch eine Mitnutzung des Raumes durch den Zeugen T Q stattfindet. Des Weiteren werden die Möbel der Antragstellerin und des Zeugen im Wesentlichen gemeinsam genutzt. So handelt es sich bei dem Schlafsofa, das der Zeuge benutzt, nach den Angaben im Termin um das Sofa der Antragstellerin. Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass ein eigenes ihm gehörendes Sofa nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei, weswegen er es aus seiner Wohnung nicht mitgenommen habe. Geschirr und Küchengeräte werden nicht getrennt aufbewahrt, sondern von beiden gemeinsam genutzt. Soweit die Antragstellerin und der Zeuge auf die beiden Kühlschränke verweisen, so vermag dieser Umstand die weiteren Indizien in der Gesamtschau nicht zu entkräften. Soweit verschiedene Lebensmittel angeschafft werden, beruht dies im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Geschmäckern der Antragstellerin und des Zeugen, worauf diese wiederholt hingewiesen haben.
Darüber hinaus spricht auch die Abwicklung der finanziellen Belange der Antragstellerin zu 1) und des Zeugen T Q für das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Hierbei ist für das Gericht nicht alleine entscheidend, dass die Leistungen der Antragsgegnerin insgesamt, auch die auf den Zeugen T Q entfallenden Beträge, auf das Konto der Antragstellerin zu 1) überwiesen wurden, denn dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis in Fällen der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Jedoch wurden über das Konto der Klägerin auch zahlreiche Transaktionen des Zeugen T Q abgewickelt. So wurden nach den Angaben des Zeugen und der Antragstellerin zu 1) hierüber Verbindlichkeiten des Zeugen T Q bedient wie eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine Autoreparatur aus Dezember 2009 in Höhe von 70,00 EUR monatlich, des Weiteren Versicherungsbeiträge gezahlt und Handyaufladungen getätigt. Auch Käufe im Internet wickelt der Zeuge über das Konto der Antragstellerin zu 1) ab. Die Antragstellerin zu 1) hat geschildert, dass sie dem Zeugen sodann monatlich das verbleibende Geld unter Abzug der von ihrem Konto abgebuchten Beträge in bar aushändige, etwa 200,00 bis 250,00 EUR monatlich. Letztlich nutzen die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge damit das Konto der Antragstellerin wie ein gemeinschaftliches Konto. Darüber hinaus haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge sich auch wechselseitig Kontovollmachten erteilt, die beiden einen Zugriff auf das Konto des anderen ermöglichen. Bei dieser Handhabung kann von einer strengen Trennung der Wirtschaftsbereiche der Partner nicht mehr ausgegangen werden. So hätten die finanziellen Verhältnisse auch dergestalt geregelt werden können, dass die Antragstellerin dem Zeugen T Q den jeweils auf ihn entfallenden Teil der Leistungen aushändigt oder per Dauerauftrag auf dessen Konto überweist und dieser damit seine Verbindlichkeiten bedient. Selbst wenn die Leistungen der Antragsgegnerin einschließlich des auf den Zeugen T Q entfallenden Teils auf ein Konto, nämlich das der Antragstellerin zu 1), überwiesen werden, erfordert dies nicht zwingend die Abwicklung sämtlicher Transaktionen sowohl der Antragstellerin als auch des Zeugen über nur dieses Konto. Eine Entscheidung hierfür legt vielmehr nahe, dass sich Partner auch als wirtschaftliche Einheit begreifen, der insgesamt ein bestimmter Geldbetrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Die durch das Wirtschaften über ein Konto erzeugte finanzielle Verflechtung geht regelmäßig über das in einer reinen Wohngemeinschaft übliche gemeinsame Wirtschaften wie den gemeinsamen Einkauf von Grundnahrungsmitteln oder Verbrauchsgütern wie Putzmitteln hinaus. Demgegenüber fällt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht ins Gewicht, dass der Antragsteller sodann die von ihm verbrauchten Lebensmittel aus den von der Antragstellerin bar ausgezahlten Mittel bezahlt.
In subjektiver Hinsicht besteht auch ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies schließt das Gericht insbesondere auch daraus, dass die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q sich wechselseitig Kontovollmachten für ihre Konten erteilt haben, damit der jeweils andere im Notfall, insbesondere im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, auf das Konto zugreifen und Geld abheben kann. Gerade aus der Tatsache, dass die beiden damit offenbar davon ausgehen, dass der andere sich im Notfall kümmern werde, kann aber nach Auffassung des Gerichts auf einen wechselseitigen Einstandswillen geschlossen werden.
Des Weiteren sprechen auch die persönlichen Beziehungen für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. So haben die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge T Q im Termin geschildert, dass die beiden jüngeren Söhne der Antragstellerin zu 1) den Zeugen T Q mit "Papa" ansprechen, was für eine enge emotionale Beziehung zwischen den Beteiligten spricht. Auch die Tatsache, dass nunmehr wiederum ein gemeinsamer Umzug geplant ist, der die bessere Betreuung der Töchter des Zeugen T Q ermöglichen soll und um dessen Genehmigung bereits ein weiteres Eilverfahren geführt wird, zeigt, dass die Antragstellerin und der Zeuge T Q über eine gemeinsame Zukunftsplanung verfügen, der sie einen hohen Stellenwert beimessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG analog.
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