Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 314/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 171/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Aufhebung einer Beiladung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt, gegen den die Beschwerde statthaft ist.
Auch ohne explizite Regelung im Gesetz ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
Auch ohne explizite Regelung im Gesetz ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. bis 6. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geleisteten Übergangsversorgungen an ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin.
Vom 24. Oktober 2011 bis zum 27. Oktober 2011 erfolgte durch die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2011. Im Rahmen des nachfolgenden Prüfbescheides an die Klägerin vom 10. November 2011 führte die Beklagte aus, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung eine teilweise unzutreffende versicherungsrechtliche Beurteilung der mit einer Übergangsversorgung ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der für das ausgezahlte Übergangsgeld entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ergeben habe. Die von der Klägerin zu Unrecht gezahlten Beiträge würden im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet. Die Tarifverträge über die Übergangsversorgung für die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter regelten in den jeweils geltenden Fassungen die Zahlung von Übergangsgeld. Bei der Prüfung, ob die gezahlte Übergangsversorgung eine Vorruhestandsleistung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) darstelle und demzufolge Rentenversicherungspflicht begründe, sei u.a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008, B 12 R 10/07 R zu berücksichtigen. Dieses habe entschieden, dass die Übergangsversorgung der Klägerin in den Fällen, in denen sich der Anspruch ausschließlich aus dem Tarifvertrag ergebe, nicht ein Vorruhestandsgeld im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle, da das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgeldes sei. Auch die nun von der Klägerin abgeschlossenen einzelnen Verträge mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Übergangsversorgung führten nicht dazu, dass das ausgezahlte Übergangsgeld der Versicherungspflicht unterliege. Keines der für die geprüften Mitarbeiter vorgelegten Vertragswerke beinhalte den Passus, dass das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Übergangsversorgung sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 6. gehörten nicht zu den im Rahmen der Betriebsprüfung geprüften Übergangsversorgten. Im Weiteren enthielt der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 den folgenden Passus: "Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entsprechend umgestellt werden". Gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 erhob die Klägerin unter dem 7. Dezember 2011 Widerspruch. Am 12. April 2012 stellte die AX. der A. e.V. (Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit: Beigeladener zu 1.) – AX. – bei der Beklagten einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2012 ablehnte. Die AX. sei in ihren Rechten durch den Bescheid vom 16. November 2011 (richtig: 10. November 2011), der an die A. GmbH (Klägerin) bekanntgegeben worden sei, nicht beeinträchtigt worden. Den Widerspruch der AX. vom 20. Mai 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück, wogegen die AX. Klage beim Sozialgericht Bremen (Az.: S 31 R 299/12) erhoben hat. Die Beklagte wies im Weiteren den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. November 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2012 Klage zu dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (S 18 KR 314/12). Mit Schreiben vom 6. August 2012 hat die AX. beim Sozialgericht Darmstadt die Beiladung zu diesem Verfahren beantragt. Durch die erneute Klage der A. GmbH ergäbe sich u.a. eine Rechtsunsicherheit für alle Übergangsversorgten, ob die angeblichen Pflichtbeiträge nicht als zu Unrecht geleistete Beiträge gelten müssten. Vom Ausgang des Verfahrens gehe auch eine rechtsgestaltende Wirkung (Rentenversicherungspflicht, Anspruch auf Gleichbehandlung, Steuerpflicht der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner ehemaligen - Arbeitnehmer) aus, die die Mitglieder berührten, auch wenn die im Rahmen des Prüfbescheides geprüften Übergangsversorgten konkret nicht Mitglieder der AX. seien. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden vom 23. Januar 2013, dass das Gericht erwäge, die Übergangsgeldbezieher gemäß § 75 Abs. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen, hat die AX. an ihrem Beiladungsantrag vom 6. August 2012 nicht mehr festgehalten. Der Prozessbevollmächtigte der AX. hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 die Beiladung der Beigeladenen zu 1. bis 6. beantragt, da sich die Beigeladenen zu 2. bis 6. innerhalb des Prüfzeitraumes – jedenfalls zeitanteilig – in der Übergangsversorgung der Klägerin befunden hätten und damit unmittelbar von der Betriebsprüfung der Beklagten betroffen seien. Der Beigeladene zu 1. beziehe zwar seit dem 1. Januar 2007 Rentenleistungen, der Rentenbescheid sei jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Klägerin hat in dem Verfahren u.a. darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht zu den geprüften Übergangsversorgten im Rahmen des angefochtenen Prüfbescheides gehörten. Zudem seien diese auf ihren Antrag von der Deutschen Rentenversicherung Bund sozialversicherungsfrei gestellt worden und hätten nie eine Erklärung unterschrieben, aus dem Erwerbsleben endgültig auszuscheiden. Auch habe der Beigeladene zu 1. als Techniker nie Anspruch auf Übergangsversorgung gehabt. Er habe sich bis zum 31. Dezember 2006 im Vorruhestand nach dem StrukturTV befunden und sei seit dem 1. Januar 2007 in Rente. Der Beigeladene zu 6. hat im Klageverfahren u.a. einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vom 11. Dezember 2006 und der Prozessbevollmächtigte der AX. u.a. Bescheide der Barmer Ersatzkasse über die versicherungsrechtliche Beurteilung der von der Klägerin gewährten Übergangsversorgung vom 10. März 2009 an den Beigeladenen zu 2., vom 14. April 2009 an den Beigeladenen zu 3., vom 8. März 2006 an den Beigeladenen zu 4. und vom 19. September 2007 an den Beigeladenen zu 6., ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2009 in dem Rechtsstreit des Beigeladenen zu 5. gegen die Barmer Ersatzkasse (L 4 KR 2614/07) nebst einem Widerspruchsbescheid der Barmer Ersatzkasse vom 10. Oktober 2001 an die Klägerin, den Beigeladenen zu 1. betreffend, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 7. März 2014 hat das Sozialgericht dem Verfahren Herrn E., Herrn G., Herrn C., Herrn I., Herrn K. und Herrn M. gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen, weil die berechtigten Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt würden. Am 19. August 2014 hat die Klägerin gegen den Beiladungsbeschluss vom 7. März 2014 Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben. Die im Rahmen des Beschlusses Beigeladenen seien als Übergangsversorgte in dem angegriffenen Bescheid nicht enthalten. Durch die vorgelegten Bescheide der Krankenkasse sei das Gericht auch nicht befugt und berufen, zu diesen Versicherungsverhältnissen eine Aussage zu treffen. Durch die Beiladung würden unbeteiligte Dritte über den Inhalt des Verfahrens und personenbezogene Daten informiert, was gegen datenschutzrechtliche Gesichtspunkte verstoße und auf eine dem Verfahrensrecht fremde Popularklage hinauslaufe. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte nun der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass es für die Aufhebung des unanfechtbaren Beschlusses über die Beiladung an einer gesetzlichen Grundlage fehle, da die Beiladung weder unzulässig noch rechtswidrig gewesen sei. Es liege bezüglich der Beigeladenen zumindest eine mittelbare Betroffenheit vor. Der mit der Klage angegriffene Bescheid lege der Klägerin die Pflicht auf, über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte entsprechend umzustellen, womit auch die Fälle der Beigeladenen betroffen seien. Es liege im berechtigten Interesse der Beigeladenen, den Kreis der "gleichgelagerten Fälle" zutreffend bestimmen zu lassen, was dem Gericht im vorliegenden Fall obliege. Zudem seien den Beigeladenen durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits Kosten entstanden. Auch habe der Beigeladene C. einen Einzelvertrag unterschrieben. Die prozessuale Rechtsstellung der Beigeladenen könne ihnen nicht ohne Rechtsgrund aus bloßen Ermessenserwägungen herausgenommen werden. Das Sozialgericht hat u.a. die Verfahrensakten S 25 KR 3689/01 bzw. L 8/14 KR 358/04 von dem Sozialgericht Frankfurt am Main - (erfolgloses) Klageverfahren der Klägerin gegen den Bescheid der Barmer Ersatzkasse hinsichtlich der Beitragsfreiheit der Vorruhestandsbezüge des Beigeladenen zu 1. betreffend -, beigezogen. Mit Beschluss vom 28. April 2015 hat das Sozialgericht Darmstadt den Beiladungsbeschluss vom 7. März 2014 aufgehoben. Nach Abwägung aller Interessen lägen die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG nicht vor. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstünden, ordnungsgemäß erfüllt hätten. Sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Dementsprechend enthalte der streitige Bescheid die Feststellung, dass Beiträge zu Unrecht für die in der Anlage aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichtet worden seien – Beanstandung der Beiträge –. Die Aussage in dem streitigen Bescheid, dass die Klägerin gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend umzustellen habe, stelle lediglich einen Hinweis, aber keine rechtliche Regelung dar. Rechtliche Interessen der Beigeladenen könnten schon deshalb nicht berührt werden, weil für alle sechs Beigeladenen bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Übergangsversorgung, die sie erhalten hätten, nicht rentenversicherungspflichtig sei. Andere berechtigte Interessen der Beigeladenen seien nicht erkennbar. Es sei nicht Aufgabe der Beigeladenen dafür zu sorgen, dass die Beklagte rechtmäßige Bescheide erlasse oder sich die Klägerin aus der Sicht der Beigeladenen rechtmäßig verhalte.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. April 2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 1. Juni 2015 Beschwerde bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass durch die zu erwartende Entscheidung des Sozialgerichtes eine arbeitsrechtliche Rechtsposition der Beigeladenen massiv verändert werden könne, was für die Bejahung einer Beiladung ausreiche. Das Sozialgericht müsse sich gegebenenfalls von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 abgrenzen, wozu den Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren sei. Angesichts der eindeutigen Rechtslage durch das Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 bezüglich der Voraussetzungen für einen versicherungspflichtigen Vorruhestand könne es der Klägerin mit der Klage letztlich nur um die Frage gehen, unter welchen Voraussetzungen von diesen Grundsätzen im Einzelfall abgewichen werden könne. Anders, als das erstinstanzliche Gericht es darzustellen versuche, sei der eigentliche Streitgegenstand des angegriffenen Bescheides aus der Sicht der Parteien und der Beigeladenen gerade die Definition der gleichgelagerten Sachverhalte. Es gehe insoweit um die Grundlage der Abgrenzung zwischen sozialversicherungsfreien und sozialversicherungspflichtigen Übergangsversorgungsleistungen bzw. die Herstellung von Klarheit bezüglich einer notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Übergangsversorgungsleistungen, die von dem Sozialgericht zu treffen sei. Die Aufhebung einer Beiladung komme nicht bei einer Unzweckmäßigkeit der Beiladung in Betracht. Es sei von Seiten der Beigeladenen unter dem 3. November 2014 ein Antrag auf Klageabweisung gestellt worden, womit die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Auferlegung von Kosten gegen die Beigeladenen grundsätzlich vorlägen. Den Beigeladenen seien selbst bereits durch die Beiladung Kosten entstanden und sie genössen bezüglich der nach der Beiladung aufgewandten Kosten auch Vertrauensschutz, weshalb eine Aufhebung einer Beiladung auch nach Ermessensgesichtspunkten nicht mehr in Betracht käme. Zudem erscheine die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses den Beigeladenen angesichts zahlreicher Ungereimtheiten (fehlerhafte Zustellung an die Hauptbeteiligten, Versagung der Akteneinsicht der Beigeladenen) und einiger abstrakt vorstellbarer Möglichkeiten (gab es "Insidertipps" aus dem Gericht an die Klägerin; gab es Absprachen wegen des zeitlichen Ablaufs zwischen Anhörungsrüge und Reaktion des Gerichts), doch sehr fragwürdig. Bei dem Hinweis der Beklagten im Rahmen des angegriffenen Bescheides handele es sich zudem sehr wohl um eine rechtliche Regelung. Bei der Abweisung der Klage würden auch etwaige Ansprüche der Beigeladenen auf Gleichbehandlung gegenüber der Klägerin hinsichtlich der zugesagten Beteiligung an der Altersversorgung erheblich gestärkt. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Oktober 2012 an das Bundesversicherungsamt in Bonn vorgelegt.
Die Beigeladenen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei. Es fehle vorliegend schon an einem Rechtsschutzbedürfnis. Weder der seitens der Klägerin angefochtene Bescheid der Betriebsprüfung noch eine Entscheidung des Sozialgerichtes über die Klage der Klägerin seien geeignet, irgendeine materielle Beschwer der Beigeladenen zu begründen. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, das angerufene Sozialgericht sei befugt, eine Entscheidung für sämtliche "Übergangsgeldbezieher" zu treffen, sei dies nicht zutreffend. Eine solche Entscheidung sei unzulässig. Ob und welchen Inhalt Vereinbarungen über eine Übergangsversorgung bzw. ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin hätten, hänge von der jeweiligen tariflichen Situation, einzelnen Verträgen und den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ab. Unter keinem Gesichtspunkt könne der vorliegende Rechtsstreit präjudiziell für die ganz allgemein erwähnten arbeitsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführer sein. Es sei Aufgabe des Gerichts festzustellen, welchen Inhalt der Bescheid habe. Dies stehe nicht zur Disposition Dritter. Es sei schlicht falsch, wenn es in der Beschwerdeschrift heiße, dass der eigentliche Streitgegenstand des angegriffenen Bescheides "aus der Sicht der Parteien und der Beigeladenen gerade die Definition der gleichgelagerten Sachverhalte" sei. Der Beiladungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen, da er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der im Bescheid genannten ehemaligen Mitarbeiter eingreife und Datenschutzbelange der Klägerin verletze. Zudem müsse der, der zu Unrecht eine Popularklage anstrebe oder wie ein Popularkläger agiere, die Kosten dafür selbst tragen und könne dadurch nicht eine Beiladung rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten unter Einschluss der beigezogenen Verfahrensakten S 25 KR 3689/01 bzw. L 8/14 KR 359/04.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, eine Beiladung aufzuheben, ist die Beschwerde statthaft, § 172 Abs. 1 SGG.
Bei der Aufhebung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt. Insoweit greift die Aufhebung in bestehende subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen ein. Denn das Gericht entzieht dem Beigeladenen dadurch eine eingeräumte prozessuale Rechtsposition, die u.a. das Recht auf Stellung von Anträgen, zur Einlegung von Rechtsmitteln und das Recht auf rechtliches Gehör umfasst (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. November 1993, 1 RK 30/92 - Juris -; Straßfeld in: Roos/Warndorf, SGG, Kommentar, 2014, § 75 Rdnr. 216; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, VI, Rdnr. 22; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 16; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 65 Rdnr. 38). Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen aufgrund des Eingriffes in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beigeladenen zu 1. bis 6. für den Senat keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 7. März 2014 durch das Sozialgericht Darmstadt erfolgte zu Recht.
Die Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses ist zwar nicht explizit im Gesetz geregelt. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Beiladung jedoch durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind (Krasney-Udsching, a.a.O., VI, Rdnr. 22; Hintz/Loewe, SGG, Kommentar, 2012, § 75 Rdnr. 15; Düring in: Jansen, SGG, Kommentar, 3. Auflage 2009, § 75 Rdnr. 10; Straßfeld, a.a.O., § 75 Rdnr. 205; Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 16a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Stand: April 2015, § 75 Rdnr. 60; Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 28. Oktober 1994, 9 RV 17/94; vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79; vom 7. September 1989, 8 RKn 5/88; vom 11. Dezember 1990, 1 RR 2/88 - Juris -; vgl. auch: Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 7/2015, § 60 FGO Rdnr. 98; a.A.: Ulmer in: Hennig, SGG, Kommentar, Stand: Juni 2015, § 75 Rdnr. 31). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.
Eine Beiladung ist nur zulässig, soweit die berechtigten Interessen der Beigeladenen berührt werden. Ein berechtigtes Interesse und damit ein Fall der sogenannten einfachen Beiladung liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher, kultureller, sozialer oder ideeller Hinsicht von Bedeutung sein kann, das heißt, die Entscheidung muss berechtigte Interessen beeinflussen können. Dies ist nicht der Fall, wenn das Interesse an dem Verfahren von dessen Inhalt unabhängig ist (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79 und vom 19. Februar 1996, 6 RKa 40/93 - Juris -; Leitherer, a.a.O., § 75 Rn. 8; Hintz/Loewe, a.a.O., § 75 Rn. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören die Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht zu dem Kreis derjenigen ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin, deren Übergangsversorgung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsprüfung mit dem nachfolgenden Prüfbescheid vom 10. November 2011 unterlag (vgl. insoweit die Anlage des Bescheides). Soweit die Beigeladenen die Auffassung vertreten, es sei im Rahmen des Klageverfahrens ihr berechtigtes Interesse, den Kreis der sogenannten "gleichgelagerten Fälle" (vgl. insoweit den im Rahmen der Gründe zu I. zitierten Passus des Bescheides vom 10. November 2011) zutreffend bestimmen zu lassen, verkennen die Beigeladenen die materielle Bindungswirkung des angegriffenen Bescheides. Eine solche kann sich nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Dies fehlt jedoch gerade im Rahmen des Bescheides vom 10. November 2011 bezüglich der Beigeladenen zu 1. bis 6. Im Gegenteil liegen für die Beigeladenen zu 1. bis 6. bestandskräftige Bescheide der Einzugsstelle bzw. rechtskräftige Entscheidungen darüber, dass die jeweilig gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründet, vor. Eine Aufhebung/Abänderung zum Nachteil der Beigeladenen käme insoweit lediglich über die §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Betracht. Diese Aufhebung/Abänderung der Bescheide wäre zudem einem von den Beigeladenen skizzierten arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen zu Unrecht nicht geleisteter Rentenversicherungsbeiträge – bei einem Unterliegen der Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren – vorgelagert (vgl. bezüglich des Fehlens einer Einflussmöglichkeit auf berechtigte Interessen bei dem Vorliegen von bindenden Verwaltungsakten gegenüber Dritten auch: BayVGH BayVBl. 74, 310). Dass nach dem Vortrag der Beigeladenen für sie bereits Kosten entstanden sind (Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. Antragstellung im Klageverfahren) kann nach der Auffassung des Senats keine andere Beurteilung rechtfertigen. Insoweit werden durch die künftige Entscheidung des Sozialgerichts in materieller Hinsicht keine berechtigten Interessen der Beigeladenen berührt bzw. beeinflusst. Die Beiladung setzt eine bereits bestehende Rechtsposition voraus, wohingegen etwaige durch die Beiladung entstehende Kosten lediglich Folge der – fehlerhaften – Beiladung sind. Die Frage der Kostenentstehung stellt sich hier grundsätzlich und im engeren Sinne unabhängig vom Inhalt des Verfahrens, was – wie bereits oben dargestellt – zur Bejahung eines berechtigten Interesses nicht ausreicht (vgl. hierzu: Brandis, a.a.O., § 60 FGO Rdnr. 98; Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 8).
Fehlt es an Interessen der Beigeladenen, die berührt werden, ist die Beiladung unzulässig und es verbleibt kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen (Bundessozialgericht, a.a.O., insbesondere: Beschluss vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen im Vertrauen auf den Fortbestand der Beiladung besondere Aufwendungen gemacht haben, keine Anhaltspunkte bestehen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ist im Verfahren zunächst als Prozessbevollmächtigter der AX. aufgetreten (Schriftsatz vom 21. Januar 2013). Erst im Anschluss an den rechtlichen Hinweis der Kammervorsitzenden vom 20. August 2014 über eine mögliche Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 7. März 2014 ist der Prozessbevollmächtigte im Namen der Beigeladenen aufgetreten und hat am 3. November 2014 in deren Namen beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 1993, IX B 115/91). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses um einen eigenen Verfahrensabschnitt, der eine eigene Verfahrensgebühr auslöst (vgl. Leitherer, a.a.O., § 176 Rdnr. 5a). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat, §§ 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Die Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geleisteten Übergangsversorgungen an ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin.
Vom 24. Oktober 2011 bis zum 27. Oktober 2011 erfolgte durch die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2011. Im Rahmen des nachfolgenden Prüfbescheides an die Klägerin vom 10. November 2011 führte die Beklagte aus, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung eine teilweise unzutreffende versicherungsrechtliche Beurteilung der mit einer Übergangsversorgung ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der für das ausgezahlte Übergangsgeld entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ergeben habe. Die von der Klägerin zu Unrecht gezahlten Beiträge würden im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet. Die Tarifverträge über die Übergangsversorgung für die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter regelten in den jeweils geltenden Fassungen die Zahlung von Übergangsgeld. Bei der Prüfung, ob die gezahlte Übergangsversorgung eine Vorruhestandsleistung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) darstelle und demzufolge Rentenversicherungspflicht begründe, sei u.a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008, B 12 R 10/07 R zu berücksichtigen. Dieses habe entschieden, dass die Übergangsversorgung der Klägerin in den Fällen, in denen sich der Anspruch ausschließlich aus dem Tarifvertrag ergebe, nicht ein Vorruhestandsgeld im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle, da das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgeldes sei. Auch die nun von der Klägerin abgeschlossenen einzelnen Verträge mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Übergangsversorgung führten nicht dazu, dass das ausgezahlte Übergangsgeld der Versicherungspflicht unterliege. Keines der für die geprüften Mitarbeiter vorgelegten Vertragswerke beinhalte den Passus, dass das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Übergangsversorgung sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 6. gehörten nicht zu den im Rahmen der Betriebsprüfung geprüften Übergangsversorgten. Im Weiteren enthielt der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 den folgenden Passus: "Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entsprechend umgestellt werden". Gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 erhob die Klägerin unter dem 7. Dezember 2011 Widerspruch. Am 12. April 2012 stellte die AX. der A. e.V. (Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit: Beigeladener zu 1.) – AX. – bei der Beklagten einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2012 ablehnte. Die AX. sei in ihren Rechten durch den Bescheid vom 16. November 2011 (richtig: 10. November 2011), der an die A. GmbH (Klägerin) bekanntgegeben worden sei, nicht beeinträchtigt worden. Den Widerspruch der AX. vom 20. Mai 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück, wogegen die AX. Klage beim Sozialgericht Bremen (Az.: S 31 R 299/12) erhoben hat. Die Beklagte wies im Weiteren den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. November 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2012 Klage zu dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (S 18 KR 314/12). Mit Schreiben vom 6. August 2012 hat die AX. beim Sozialgericht Darmstadt die Beiladung zu diesem Verfahren beantragt. Durch die erneute Klage der A. GmbH ergäbe sich u.a. eine Rechtsunsicherheit für alle Übergangsversorgten, ob die angeblichen Pflichtbeiträge nicht als zu Unrecht geleistete Beiträge gelten müssten. Vom Ausgang des Verfahrens gehe auch eine rechtsgestaltende Wirkung (Rentenversicherungspflicht, Anspruch auf Gleichbehandlung, Steuerpflicht der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner ehemaligen - Arbeitnehmer) aus, die die Mitglieder berührten, auch wenn die im Rahmen des Prüfbescheides geprüften Übergangsversorgten konkret nicht Mitglieder der AX. seien. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden vom 23. Januar 2013, dass das Gericht erwäge, die Übergangsgeldbezieher gemäß § 75 Abs. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen, hat die AX. an ihrem Beiladungsantrag vom 6. August 2012 nicht mehr festgehalten. Der Prozessbevollmächtigte der AX. hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 die Beiladung der Beigeladenen zu 1. bis 6. beantragt, da sich die Beigeladenen zu 2. bis 6. innerhalb des Prüfzeitraumes – jedenfalls zeitanteilig – in der Übergangsversorgung der Klägerin befunden hätten und damit unmittelbar von der Betriebsprüfung der Beklagten betroffen seien. Der Beigeladene zu 1. beziehe zwar seit dem 1. Januar 2007 Rentenleistungen, der Rentenbescheid sei jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Klägerin hat in dem Verfahren u.a. darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht zu den geprüften Übergangsversorgten im Rahmen des angefochtenen Prüfbescheides gehörten. Zudem seien diese auf ihren Antrag von der Deutschen Rentenversicherung Bund sozialversicherungsfrei gestellt worden und hätten nie eine Erklärung unterschrieben, aus dem Erwerbsleben endgültig auszuscheiden. Auch habe der Beigeladene zu 1. als Techniker nie Anspruch auf Übergangsversorgung gehabt. Er habe sich bis zum 31. Dezember 2006 im Vorruhestand nach dem StrukturTV befunden und sei seit dem 1. Januar 2007 in Rente. Der Beigeladene zu 6. hat im Klageverfahren u.a. einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vom 11. Dezember 2006 und der Prozessbevollmächtigte der AX. u.a. Bescheide der Barmer Ersatzkasse über die versicherungsrechtliche Beurteilung der von der Klägerin gewährten Übergangsversorgung vom 10. März 2009 an den Beigeladenen zu 2., vom 14. April 2009 an den Beigeladenen zu 3., vom 8. März 2006 an den Beigeladenen zu 4. und vom 19. September 2007 an den Beigeladenen zu 6., ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2009 in dem Rechtsstreit des Beigeladenen zu 5. gegen die Barmer Ersatzkasse (L 4 KR 2614/07) nebst einem Widerspruchsbescheid der Barmer Ersatzkasse vom 10. Oktober 2001 an die Klägerin, den Beigeladenen zu 1. betreffend, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 7. März 2014 hat das Sozialgericht dem Verfahren Herrn E., Herrn G., Herrn C., Herrn I., Herrn K. und Herrn M. gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen, weil die berechtigten Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt würden. Am 19. August 2014 hat die Klägerin gegen den Beiladungsbeschluss vom 7. März 2014 Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben. Die im Rahmen des Beschlusses Beigeladenen seien als Übergangsversorgte in dem angegriffenen Bescheid nicht enthalten. Durch die vorgelegten Bescheide der Krankenkasse sei das Gericht auch nicht befugt und berufen, zu diesen Versicherungsverhältnissen eine Aussage zu treffen. Durch die Beiladung würden unbeteiligte Dritte über den Inhalt des Verfahrens und personenbezogene Daten informiert, was gegen datenschutzrechtliche Gesichtspunkte verstoße und auf eine dem Verfahrensrecht fremde Popularklage hinauslaufe. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte nun der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass es für die Aufhebung des unanfechtbaren Beschlusses über die Beiladung an einer gesetzlichen Grundlage fehle, da die Beiladung weder unzulässig noch rechtswidrig gewesen sei. Es liege bezüglich der Beigeladenen zumindest eine mittelbare Betroffenheit vor. Der mit der Klage angegriffene Bescheid lege der Klägerin die Pflicht auf, über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte entsprechend umzustellen, womit auch die Fälle der Beigeladenen betroffen seien. Es liege im berechtigten Interesse der Beigeladenen, den Kreis der "gleichgelagerten Fälle" zutreffend bestimmen zu lassen, was dem Gericht im vorliegenden Fall obliege. Zudem seien den Beigeladenen durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits Kosten entstanden. Auch habe der Beigeladene C. einen Einzelvertrag unterschrieben. Die prozessuale Rechtsstellung der Beigeladenen könne ihnen nicht ohne Rechtsgrund aus bloßen Ermessenserwägungen herausgenommen werden. Das Sozialgericht hat u.a. die Verfahrensakten S 25 KR 3689/01 bzw. L 8/14 KR 358/04 von dem Sozialgericht Frankfurt am Main - (erfolgloses) Klageverfahren der Klägerin gegen den Bescheid der Barmer Ersatzkasse hinsichtlich der Beitragsfreiheit der Vorruhestandsbezüge des Beigeladenen zu 1. betreffend -, beigezogen. Mit Beschluss vom 28. April 2015 hat das Sozialgericht Darmstadt den Beiladungsbeschluss vom 7. März 2014 aufgehoben. Nach Abwägung aller Interessen lägen die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG nicht vor. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstünden, ordnungsgemäß erfüllt hätten. Sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Dementsprechend enthalte der streitige Bescheid die Feststellung, dass Beiträge zu Unrecht für die in der Anlage aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichtet worden seien – Beanstandung der Beiträge –. Die Aussage in dem streitigen Bescheid, dass die Klägerin gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend umzustellen habe, stelle lediglich einen Hinweis, aber keine rechtliche Regelung dar. Rechtliche Interessen der Beigeladenen könnten schon deshalb nicht berührt werden, weil für alle sechs Beigeladenen bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Übergangsversorgung, die sie erhalten hätten, nicht rentenversicherungspflichtig sei. Andere berechtigte Interessen der Beigeladenen seien nicht erkennbar. Es sei nicht Aufgabe der Beigeladenen dafür zu sorgen, dass die Beklagte rechtmäßige Bescheide erlasse oder sich die Klägerin aus der Sicht der Beigeladenen rechtmäßig verhalte.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. April 2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 1. Juni 2015 Beschwerde bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass durch die zu erwartende Entscheidung des Sozialgerichtes eine arbeitsrechtliche Rechtsposition der Beigeladenen massiv verändert werden könne, was für die Bejahung einer Beiladung ausreiche. Das Sozialgericht müsse sich gegebenenfalls von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 abgrenzen, wozu den Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren sei. Angesichts der eindeutigen Rechtslage durch das Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 bezüglich der Voraussetzungen für einen versicherungspflichtigen Vorruhestand könne es der Klägerin mit der Klage letztlich nur um die Frage gehen, unter welchen Voraussetzungen von diesen Grundsätzen im Einzelfall abgewichen werden könne. Anders, als das erstinstanzliche Gericht es darzustellen versuche, sei der eigentliche Streitgegenstand des angegriffenen Bescheides aus der Sicht der Parteien und der Beigeladenen gerade die Definition der gleichgelagerten Sachverhalte. Es gehe insoweit um die Grundlage der Abgrenzung zwischen sozialversicherungsfreien und sozialversicherungspflichtigen Übergangsversorgungsleistungen bzw. die Herstellung von Klarheit bezüglich einer notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Übergangsversorgungsleistungen, die von dem Sozialgericht zu treffen sei. Die Aufhebung einer Beiladung komme nicht bei einer Unzweckmäßigkeit der Beiladung in Betracht. Es sei von Seiten der Beigeladenen unter dem 3. November 2014 ein Antrag auf Klageabweisung gestellt worden, womit die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Auferlegung von Kosten gegen die Beigeladenen grundsätzlich vorlägen. Den Beigeladenen seien selbst bereits durch die Beiladung Kosten entstanden und sie genössen bezüglich der nach der Beiladung aufgewandten Kosten auch Vertrauensschutz, weshalb eine Aufhebung einer Beiladung auch nach Ermessensgesichtspunkten nicht mehr in Betracht käme. Zudem erscheine die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses den Beigeladenen angesichts zahlreicher Ungereimtheiten (fehlerhafte Zustellung an die Hauptbeteiligten, Versagung der Akteneinsicht der Beigeladenen) und einiger abstrakt vorstellbarer Möglichkeiten (gab es "Insidertipps" aus dem Gericht an die Klägerin; gab es Absprachen wegen des zeitlichen Ablaufs zwischen Anhörungsrüge und Reaktion des Gerichts), doch sehr fragwürdig. Bei dem Hinweis der Beklagten im Rahmen des angegriffenen Bescheides handele es sich zudem sehr wohl um eine rechtliche Regelung. Bei der Abweisung der Klage würden auch etwaige Ansprüche der Beigeladenen auf Gleichbehandlung gegenüber der Klägerin hinsichtlich der zugesagten Beteiligung an der Altersversorgung erheblich gestärkt. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Oktober 2012 an das Bundesversicherungsamt in Bonn vorgelegt.
Die Beigeladenen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei. Es fehle vorliegend schon an einem Rechtsschutzbedürfnis. Weder der seitens der Klägerin angefochtene Bescheid der Betriebsprüfung noch eine Entscheidung des Sozialgerichtes über die Klage der Klägerin seien geeignet, irgendeine materielle Beschwer der Beigeladenen zu begründen. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, das angerufene Sozialgericht sei befugt, eine Entscheidung für sämtliche "Übergangsgeldbezieher" zu treffen, sei dies nicht zutreffend. Eine solche Entscheidung sei unzulässig. Ob und welchen Inhalt Vereinbarungen über eine Übergangsversorgung bzw. ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin hätten, hänge von der jeweiligen tariflichen Situation, einzelnen Verträgen und den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ab. Unter keinem Gesichtspunkt könne der vorliegende Rechtsstreit präjudiziell für die ganz allgemein erwähnten arbeitsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführer sein. Es sei Aufgabe des Gerichts festzustellen, welchen Inhalt der Bescheid habe. Dies stehe nicht zur Disposition Dritter. Es sei schlicht falsch, wenn es in der Beschwerdeschrift heiße, dass der eigentliche Streitgegenstand des angegriffenen Bescheides "aus der Sicht der Parteien und der Beigeladenen gerade die Definition der gleichgelagerten Sachverhalte" sei. Der Beiladungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen, da er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der im Bescheid genannten ehemaligen Mitarbeiter eingreife und Datenschutzbelange der Klägerin verletze. Zudem müsse der, der zu Unrecht eine Popularklage anstrebe oder wie ein Popularkläger agiere, die Kosten dafür selbst tragen und könne dadurch nicht eine Beiladung rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten unter Einschluss der beigezogenen Verfahrensakten S 25 KR 3689/01 bzw. L 8/14 KR 359/04.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, eine Beiladung aufzuheben, ist die Beschwerde statthaft, § 172 Abs. 1 SGG.
Bei der Aufhebung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt. Insoweit greift die Aufhebung in bestehende subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen ein. Denn das Gericht entzieht dem Beigeladenen dadurch eine eingeräumte prozessuale Rechtsposition, die u.a. das Recht auf Stellung von Anträgen, zur Einlegung von Rechtsmitteln und das Recht auf rechtliches Gehör umfasst (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. November 1993, 1 RK 30/92 - Juris -; Straßfeld in: Roos/Warndorf, SGG, Kommentar, 2014, § 75 Rdnr. 216; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, VI, Rdnr. 22; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 16; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 65 Rdnr. 38). Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen aufgrund des Eingriffes in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beigeladenen zu 1. bis 6. für den Senat keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 7. März 2014 durch das Sozialgericht Darmstadt erfolgte zu Recht.
Die Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses ist zwar nicht explizit im Gesetz geregelt. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Beiladung jedoch durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind (Krasney-Udsching, a.a.O., VI, Rdnr. 22; Hintz/Loewe, SGG, Kommentar, 2012, § 75 Rdnr. 15; Düring in: Jansen, SGG, Kommentar, 3. Auflage 2009, § 75 Rdnr. 10; Straßfeld, a.a.O., § 75 Rdnr. 205; Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 16a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Stand: April 2015, § 75 Rdnr. 60; Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 28. Oktober 1994, 9 RV 17/94; vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79; vom 7. September 1989, 8 RKn 5/88; vom 11. Dezember 1990, 1 RR 2/88 - Juris -; vgl. auch: Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 7/2015, § 60 FGO Rdnr. 98; a.A.: Ulmer in: Hennig, SGG, Kommentar, Stand: Juni 2015, § 75 Rdnr. 31). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.
Eine Beiladung ist nur zulässig, soweit die berechtigten Interessen der Beigeladenen berührt werden. Ein berechtigtes Interesse und damit ein Fall der sogenannten einfachen Beiladung liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher, kultureller, sozialer oder ideeller Hinsicht von Bedeutung sein kann, das heißt, die Entscheidung muss berechtigte Interessen beeinflussen können. Dies ist nicht der Fall, wenn das Interesse an dem Verfahren von dessen Inhalt unabhängig ist (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79 und vom 19. Februar 1996, 6 RKa 40/93 - Juris -; Leitherer, a.a.O., § 75 Rn. 8; Hintz/Loewe, a.a.O., § 75 Rn. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören die Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht zu dem Kreis derjenigen ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin, deren Übergangsversorgung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsprüfung mit dem nachfolgenden Prüfbescheid vom 10. November 2011 unterlag (vgl. insoweit die Anlage des Bescheides). Soweit die Beigeladenen die Auffassung vertreten, es sei im Rahmen des Klageverfahrens ihr berechtigtes Interesse, den Kreis der sogenannten "gleichgelagerten Fälle" (vgl. insoweit den im Rahmen der Gründe zu I. zitierten Passus des Bescheides vom 10. November 2011) zutreffend bestimmen zu lassen, verkennen die Beigeladenen die materielle Bindungswirkung des angegriffenen Bescheides. Eine solche kann sich nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Dies fehlt jedoch gerade im Rahmen des Bescheides vom 10. November 2011 bezüglich der Beigeladenen zu 1. bis 6. Im Gegenteil liegen für die Beigeladenen zu 1. bis 6. bestandskräftige Bescheide der Einzugsstelle bzw. rechtskräftige Entscheidungen darüber, dass die jeweilig gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründet, vor. Eine Aufhebung/Abänderung zum Nachteil der Beigeladenen käme insoweit lediglich über die §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Betracht. Diese Aufhebung/Abänderung der Bescheide wäre zudem einem von den Beigeladenen skizzierten arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen zu Unrecht nicht geleisteter Rentenversicherungsbeiträge – bei einem Unterliegen der Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren – vorgelagert (vgl. bezüglich des Fehlens einer Einflussmöglichkeit auf berechtigte Interessen bei dem Vorliegen von bindenden Verwaltungsakten gegenüber Dritten auch: BayVGH BayVBl. 74, 310). Dass nach dem Vortrag der Beigeladenen für sie bereits Kosten entstanden sind (Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. Antragstellung im Klageverfahren) kann nach der Auffassung des Senats keine andere Beurteilung rechtfertigen. Insoweit werden durch die künftige Entscheidung des Sozialgerichts in materieller Hinsicht keine berechtigten Interessen der Beigeladenen berührt bzw. beeinflusst. Die Beiladung setzt eine bereits bestehende Rechtsposition voraus, wohingegen etwaige durch die Beiladung entstehende Kosten lediglich Folge der – fehlerhaften – Beiladung sind. Die Frage der Kostenentstehung stellt sich hier grundsätzlich und im engeren Sinne unabhängig vom Inhalt des Verfahrens, was – wie bereits oben dargestellt – zur Bejahung eines berechtigten Interesses nicht ausreicht (vgl. hierzu: Brandis, a.a.O., § 60 FGO Rdnr. 98; Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 8).
Fehlt es an Interessen der Beigeladenen, die berührt werden, ist die Beiladung unzulässig und es verbleibt kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen (Bundessozialgericht, a.a.O., insbesondere: Beschluss vom 23. Januar 1980, 12 RK 53/79).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen im Vertrauen auf den Fortbestand der Beiladung besondere Aufwendungen gemacht haben, keine Anhaltspunkte bestehen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ist im Verfahren zunächst als Prozessbevollmächtigter der AX. aufgetreten (Schriftsatz vom 21. Januar 2013). Erst im Anschluss an den rechtlichen Hinweis der Kammervorsitzenden vom 20. August 2014 über eine mögliche Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 7. März 2014 ist der Prozessbevollmächtigte im Namen der Beigeladenen aufgetreten und hat am 3. November 2014 in deren Namen beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 1993, IX B 115/91). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses um einen eigenen Verfahrensabschnitt, der eine eigene Verfahrensgebühr auslöst (vgl. Leitherer, a.a.O., § 176 Rdnr. 5a). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat, §§ 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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