L 5 R 175/05

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6/11 RA 132/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 175/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 14/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. Mai 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Einstellung der gezahlten Regelaltersrente mit Ablauf des 30. November 2003.

Der Kläger, geboren 1927, ist seit dem 11. Juli 2001 als vermisst gemeldet. Er verließ unbemerkt die Psychiatrische Klinik E-Stadt, wo er sich seit dem 18. Juni 2001 wegen einer fortgeschrittenen Alzheimer-Erkrankung mit Verdacht auf Demenz bei zeitlicher und örtlicher Desorientierung aufhielt. Darüber hinaus wurde er wegen einer labilen Hypertonie medikamentös behandelt. Trotz intensiver Fahndung konnte der Kläger nicht aufgefunden werden. Die polizeilichen Ermittlungen wurden daraufhin eingestellt.

Der Kläger wird aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Fürth/Odenwald vom 25. Oktober 2002 durch den Abwesenheitspfleger C., den Ehemann seiner Stieftochter, vertreten. Der ursprünglich auf die Verwaltung des dem Kläger gehörenden Grundbesitzes in F-Stadt beschränkte Wirkungskreis des Pflegers wurde durch weitere Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth/Odenwald vom 27. November 2002 und 16. März 2003 um die Veräußerung und Behördenangelegenheiten erweitert.

Im Dezember 2002 verstarb die Ehefrau des Klägers. Daraufhin meldete der Abwesenheitspfleger den Kläger im März 2003 von seinem ursprünglichen Wohnort in F Stadt auf seinen eigenen Wohnsitz um. Darüber hinaus beantragte er für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (vormals Landesversicherungsanstalt Hessen) die Gewährung einer Witwerrente. Durch den Hinterbliebenenrentenantrag auf den Sachverhalt aufmerksam geworden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 die Zahlung der Regelaltersrente zum Ablauf des Monats November 2003 ein. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen lehnte mit Bescheid vom 17. November 2003 die Gewährung von Witwerrente ab mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, dass der Verschollene zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten noch gelebt habe.

Dem Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2003 widersprach der Abwesenheitspfleger mit der Begründung, der Kläger werde statistisch gesehen noch als lebend angesehen und müsse für all seine Verpflichtungen aufkommen. Es gehe noch öfter amtliche Post für ihn ein. Darüber hinaus fielen Kosten für seine Immobilie in F Stadt an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesamtumstände den Tod des Versicherten wahrscheinlich machten. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wenn sich ein Rentenbezieher in diesem Alter ohne jegliche soziale Absicherung aus seinem bisherigen Lebensbereich entferne, um sich anderswo niederzulassen, und dabei auf die ihm zustehende Rentenzahlung verzichte. In entsprechender Anwendung von § 49 SGB VI werde daher der Todestag auf den 11. Juli 2001 festgestellt. Der Anspruch auf Versichertenrente entfalle daher mit Ablauf des Monats Juli 2001. Die Rentenzahlung werde zum 30. November 2003 vorläufig eingestellt.

Hiergegen richtete sich die bei dem Sozialgericht Köln am 26. April 2004 eingegangene Klage, die durch Beschluss vom 13. Mai 2004 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen worden ist. Klägerseits wurde die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 49 SGB VI keine Rechtsgrundlage biete, um den Versicherten im Hinblick auf die Gewährung der Altersrente für tot zu erklären. Der Kläger müsse, wenn überhaupt, aufgrund der Normen des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt werden. Keineswegs könne dies die Beklagte von sich aus tun.

Durch Urteil vom 3. Mai 2005 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug seit Juli 2001 entfallen seien. Rechtsgrundlage für den Wegfall sei die Regelung des § 102 Abs. 5 SGB VI. Danach endeten die Leistungen mit dem Tode des Versicherten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, analog § 49 SGB VI den Tod des Versicherten festzustellen. Gegen die Heranziehung dieser Vorschrift bestünden keine Bedenken. Die gesetzliche Regelung finde ihrem Wortlaut nach zwar auf den vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Die Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung eines Hinterbliebenen- bzw. Erziehungsrentenanspruchs führe jedoch bei vorangegangenem Bezug wegen des bereits zitierten § 102 Abs. 5 SGB VI zwingend auch zur Einstellung der Leistung an den Verschollenen selbst. Bereits mit Urteil vom 29. Juli 1976 (4 RJ 5/76) habe das Bundessozialgericht (BSG) die Vorgängervorschrift des § 48 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) betreffend zutreffend darauf hingewiesen, dass diese beiden Wirkungen der Feststellung des Todestages nicht voneinander getrennt werden könnten, weil der gleichzeitige Bezug von Hinterbliebenenrente und Versichertenrente nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für die Nachfolgevorschrift des § 49 SGB VI, die außer für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei Erziehungsrenten den Tod des Verschollenen fingiere. Es sei nicht sachgerecht, dieser Fiktion Wirkung nur zukommen zu lassen, wenn leistungsberechtigte Dritte vorhanden seien. Es bestehe vielmehr ein Interesse der Versichertengemeinschaft, bei vermissten Rentenbeziehern langjährige Überzahlungen durch vorzeitige Renteneinstellung zu vermeiden. Die insoweit bestehende gesetzliche Regelungslücke müsse durch die analoge Anwendung des § 49 SGB VI geschlossen werden. Die Tatbestandsmerkmale des § 49 S. 1 SGB VI lägen vor. Der Kläger sei verschollen und sein Tod sei wahrscheinlich. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Urteilsbegründung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 10. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 2005 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, für die dem Kläger durch Beschluss vom 21. September 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Beklagte gehalten sei, nach den Vorgaben des Verschollenheitsgesetzes vorzugehen. Es sei - außer für Bereiche der Hinterbliebenenrente - kein Raum für eine analoge Anwendung des § 49 S. 3 SGB VI.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte sieht ihre Entscheidung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt und verweist wiederholt auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der medikamentenabhängige Rentenbezieher noch lebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das erstinstanzliche Urteil kann keinen Bestand haben. Die Beklagte hat zu Unrecht den Wegfall der Leistung nach § 102 Abs. 5 SGB VI festgestellt. Sie war insbesondere nicht berechtigt, in analoger Anwendung des § 49 SGB VI den Tod des Versicherten festzustellen.

Rechtsgrundlage für die Einstellung der Rentenzahlung ist § 102 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Da die Rente kraft Gesetzes endet, bedarf es keines Entziehungsbescheides. Soweit die Beklagte gleichwohl einen Bescheid erteilt hat, mit dem sie die Einstellung der Rentenzahlung bekannt gegeben hat, und sich darüber hinaus auf eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI bezieht, ist dies rechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Zahlung von Versichertenrente an Verschollene, die nicht für tot erklärt sind, besteht nicht. Die Beklagte war auch nicht befugt, selbst den Tod des verschollenen Klägers festzustellen.

Nach § 49 S. 1 SGB VI gelten verschollene Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind (Satz 2). Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen (Satz 3).

Eine direkte Anwendung des § 49 SGB VI kommt - unstreitig - vorliegend bereits deswegen nicht in Betracht, weil es sich vorliegend nicht um die Gewährung einer Rente wegen Todes handelt. Hinterbliebenenrentenberechtigte Angehörige des Klägers, die das Verfahren nach § 49 SGB VI hätten in Gang bringen können, sind nicht vorhanden.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Darmstadt scheidet indes auch eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI aus.

Erst wenn sich trotz Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein sachgerechtes, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis nicht erlangen lässt, ist zu prüfen, ob eventuell eine analoge Anwendung anderweitiger gesetzlicher Regelungen in Betracht kommt. Eine Analogie setzt ein besonderes Regelungsbedürfnis, eine Regelungslücke und eine dem Gesetzesplan und dem Gesetzeswillen entsprechende inhaltliche Vergleichbarkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen voraus (vergleiche Prof. Dr. G., Anwendung juristischer Auslegungsmethoden am Beispiel des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, SozVers.2003,90 ff.).

Nach Überzeugung des Senats sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie, das heißt eine sinngemäße Anwendung von Einzelvorschriften, nicht gegeben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die analoge Anwendung des § 49 SGB VI dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.

Dem § 49 SGB VI in seinem wesentlichen Inhalt entsprechende Regelungen enthielten die §§ 1271 RVO, 48 AVG und 68 RKG. Nach diesen Vorschriften war Hinterbliebenenrente auch zu gewähren, wenn der Versicherte verschollen war. § 49 SGB VI hat diese Regelung auf Erziehungsrenten ausgedehnt und ausschließlich diese Gesetzeslücke geschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 165). Dort wird ausgeführt, dass entsprechend dem geltenden Recht ein Anspruch auf Witwen - oder Witwerrente und Waisenrente - darüber hinaus künftig auch auf Erziehungsrente - auch dann bestehe, wenn es sich nicht feststellen lasse, dass der Tod des Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten oder eines Elternteils eingetreten sei, weil er verschollen sei. In diesem Fall sei der Träger der Rentenversicherung berechtigt, den Todestag für den Zweck einer Rentenleistung festzustellen, was dem Antragsteller die Einleitung des in Einzelfällen erst nach 10 Jahren möglichen Aufgebotsverfahrens nach dem Verschollenheitsgesetz erspare. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Intention lässt sich kein Anhalt dafür finden, dass der Regelungsgehalt des § 49 SGB VI sich auch auf die Regelaltersrente erstrecken sollte.

Ungeachtet dessen lässt sich auch keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz finden. Denn die Möglichkeiten der Beklagten, eine Klärung der Situation herbeizuführen, sind in dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) geregelt. Nach den Regelungen des VerschG kann ein Verschollener unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich für tot erklärt werden. Zwar setzt Verschollenheit entgegen der Regelung des § 49 SGB VI nicht voraus, dass der Tod "wahrscheinlich" ist. Vielmehr genügen hier (bei unbekanntem Aufenthalt) ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen (§ 1 Abs. 1 VerschG). Die gerichtliche Todeserklärung begründet die (widerlegliche) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Gerichtsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Sie erfolgt grundsätzlich im Aufgebotsverfahren (§§ 13 ff. VerschG). Nach § 16 Abs. 2 Ziff. c VerschG kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat, das Aufgebotsverfahren auf Antrag einleiten. Nach § 3 VerschG ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 10 Jahre, oder wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger am 17. November 2007 das 80. Lebensjahr vollenden würde, hätte die Beklagte nunmehr lediglich die Fünfjahresfrist, hier ausgehend vom 11. Juli 2001, abzuwarten, um im Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz den Tod feststellen zu lassen und damit die Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu schaffen.

Eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI ergibt sich ebenso wenig aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG vom 29. Juli 1976 - 4 RJ 5/76 (Breithaupt 1977, 608). Zwar trifft es zu, dass - wie das BSG in dieser Entscheidung unter Anwendung von § 1271 RVO ausführt - mit der Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente gleichzeitig die Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente einhergeht. Dies ist indes der Tatsache geschuldet, dass nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung Versichertenrente und Rente wegen Todes aus demselben Versicherungsverhältnis einander ausschließen. Dies allein hat das BSG ausdrücklich festgestellt. Daraus kann mitnichten ein Anspruch abgeleitet werden, dergestalt, dass der Rentenversicherungsträger auch bei der Zahlung der Versichertenrente berechtigt wäre, den Todestag des Versicherten eigenständig festzustellen. Hierzu bedürfte es einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die im Hinblick auf die Regelungen des VerschG bislang nicht existiert.

Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument begegnen, dass es nicht zu rechtfertigen sei, in den Fällen, in denen Hinterbliebene vorhanden seien, den Todestag des Verschollenen selbst feststellen zu dürfen, nicht hingegen in den Fällen, in denen keine Hinterbliebenen existierten. Nach Auffassung des Senates besteht hier duchaus ein gravierender Unterschied, nämlich dergestalt, dass beim Fehlen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch kein Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente im Raum steht, so dass es zu einem Nebeneinander von Versicherten- und Hinterbliebenenrente gar nicht kommen kann. Vor diesem Hintergrund stellen die Ausführungen des BSG im zitierten Urteil des BSG (a.a.O.) mitnichten eine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Rentenzahlung in der vorliegenden Fallkonstellation dar.

Schließlich ist eine Analogie vorliegend allein deswegen ausgeschlossen, weil § 49 SGB VI eine anspruchsbegründende Norm und damit eine begünstigende Regelung darstellt, die nicht analog auf die Entziehung der Leistung im Sinne einer belastenden Regelung umgedeutet werden kann. Damit würde die Regelung geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, was nicht zulässig ist.

Zwar soll nicht verkannt werden, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, bei vermissten Rentenbeziehern gegebenenfalls langjährige Überzahlungen durch vorzeitige Renteneinstellung zu vermeiden. Gleichwohl bedarf es auch bei einem derartigen Interesse einer rechtlichen Grundlage. Auf die Regelung des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, sei in dem Zusammenhang verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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