Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 87/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 129/12 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Unfall des Beigeladenen zu 1. am 20. August 2004 ein Arbeitsunfall war.
Der damals 14 Jahre alte Beigeladene zu 1. arbeitete am 20. August 2004 auf einem Forstweg im Staatsforst G. in Niedersachsen an der Gewinnung von Brennholz zusammen mit seinem Vater, dem Zeugen V2. C., seinem Bruder, dem Zeugen V3. C. und seinem Onkel, dem Zeugen E. Aufgabe des Beigeladenen zu 1. war es, Holzstämme von einem Meter Länge unter eine halbautomatische Holzspaltmaschine zu stellen, die sein Onkel bediente. Der Holzspalter wurde durch einen Traktor betrieben, an den er angeschlossen war. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Traktors mit dem angebauten Holzspalter, den ihr Versicherungsnehmer, der Zeuge F., dem Vater des Beigeladenen zu 1. für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt hatte. Beim Einstellen des Holzes unter den Holzspalter geriet die rechte Hand des Beigeladenen zu 1. gegen 17.20 Uhr in den herunterschnellenden Holzspalter. Dadurch erlitt der Beigeladene zu 1. erhebliche Verletzungen an der rechten Hand mit traumatischer Teilamputation mehrerer Finger. Auf Nachfrage der Barmer Ersatzkasse gab die Mutter des Beigeladenen zu 1., V4. C., Anfang September 2004 zum Unfallhergang an: "Beim Holzspalten mit einem 20 Tonnen Holzspalter stellte der Geschädigte ein Holzstück unter den Spalter. Der Onkel sagte, hol das nächste Stück, schaute in die Richtung von Vater und Bruder des Geschädigten und bediente den Spalter mit beiden Händen. Der Geschädigte meinte, das Holzstück stünde nicht sicher und rückte es gerade, schaute dabei aber über die Schulter zu seinem Freund". Nachdem die Barmer Ersatzkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet hatte, leitete diese zunächst die Unterlagen an die Landesunfallkasse Niedersachsen weiter, weil als Unfallbetrieb der Staatsforst G. angegeben worden war. Das für diesen Staatsforst zuständige Niedersächsische Forstamt H. teilte der Landesunfallkasse am 20. Juni 2005 mit, der Beigeladene zu 1. stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Forstamt. Er habe in der fraglichen Zeit sein Brennholz als privater Selbstwerber im Wald aufgearbeitet. Der Beigeladene zu 1. gab in einem von ihm ausgefüllten und am 16. April 2007 unterschriebenen Fragebogen der Landesunfallkasse an, das zu teilende Brennholz sei für den familiären eigenen Bedarf bestimmt gewesen. Die Tätigkeit habe bis zum Eintritt des Unfalls fünf Stunden in Anspruch genommen, die Arbeiten hätten insgesamt sechseinhalb Stunden dauern sollen. Es hätten ca. 25 Kubikmeter Holz gekeilt werden sollen. Er habe seit dem Jahr 2003 mit den Familienangehörigen mit diesem Holzspaltgerät gearbeitet. Es handele sich um selbstverständliche gegenseitige familiäre Hilfsdienste. Er sei der dritte Sohn. Bei der Tätigkeit am Unfalltag habe es sich ebenfalls um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt. Die Landesunfallkasse gelangte daraufhin zu dem Schluss, da es sich um eine Tätigkeit für den Privathaushalt gehandelt habe, sei die Beklagte zuständig.
Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer des benutzten Traktors als auch die private Haftpflichtversicherung des Onkels jegliche Haftung für den Unfall abgelehnt hatten, erhob der Beigeladene zu 1. am 16. Februar 2007 Klage beim Landgericht Hildesheim gegen den Halter der Traktors, F., seinen Onkel E. und die Klägerin. Er machte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rentenzahlungen geltend. Das Landgericht Hildesheim setzte sein Verfahren nach § 108 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.
Mit Bescheid vom 9. November 2007 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 20. August 2004 ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Da der Beigeladene zu 1. kein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen sei, komme nur eine Einstufung des Beigeladenen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Ein Selbstwerber führe zwar mit Willen und Wollen des Waldbesitzers Pflege- oder Holzeinschlagstätigkeiten aus, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII liege jedoch nicht vor, da keine fremdbezogene Arbeit verrichtet werde. Darüber hinaus komme eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für den Onkel des Beigeladenen zu 1. nicht in Betracht. Dieser habe ihm am Unfalltag zwar gesagt, dass er das nächste Stück Holz holen solle. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine wie im § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII geforderte Beauftragung gehandelt. Das Holzkeilen habe dem Haushalt der eigenen Familie gedient, da das Holz als Brennholz habe verwendet werden sollen. Die Arbeit am Unfalltag sei daher als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 29. November 2007 Widerspruch. Der Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeiten am 20. April 2004 auf Weisung seines Vaters verrichtet, um diesen zu unterstützen. Die Aufforderung durch den Vater sei das bestimmende Motiv für den Beigeladenen zu 1. gewesen. Der Vater spalte seit mehreren Jahren regelmäßig Holz. Dies sei für den Vater daher ein Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung. Dass das Holz für das Eigenheim gedacht gewesen sei, könne hier dahinstehen. Der Vater habe den Holzspalter regelmäßig ausgeliehen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung könne auch zwischen Verwandten begründet werden. Die Arbeit des Vaters sei durch die Hilfe des Beigeladenen zu 1. erleichtert und beschleunigt worden. Aufgrund des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit sei diese nicht als familiär üblich anzusehen. Ein Handeln im eigenen Interesse des Beigeladenen zu 1. sei hier nicht zu sehen, denn es sei dem Beigeladenen zu 1. nicht um den eigenen Profit gegangen, sondern es habe der Wille des Vaters im Vordergrund gestanden. Durch seine Tätigkeit in der unternehmerischen Sphäre seines Vaters sei der Beigeladene zu 1. als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Das Legen der Holzscheide auf den Holzspalter durch den Beigeladenen zu 1. habe der unternehmerischen Tätigkeit des Vaters gedient und sei von wirtschaftlichem Wert gewesen. Es sei ein Spezialwerkzeug verwendet und ein hoher Spezialisierungs- und Professionalisierungsgrad erreicht worden.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlungen schlössen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen zwischen den Angehörigen erhielten. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei nicht über eine bloße Gefälligkeitshandlung zwischen einem Elternteil und einem Kind hinausgegangen. Die Tatsache, dass die Arbeit am Holzspalter ihrer Natur nach gefährlich gewesen sei und einen gewissen Zeitraum umfasst habe, stehe der Annahme einer rein familiär geprägten Gefälligkeitshandlung nicht entgegen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Verletzten und seinem Vater kein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestanden habe. Dafür spreche auch, dass der Beigeladene zu 1. angegeben habe, dass er selbst sein Tätigwerden am Unfalltag als selbstverständlichen Hilfsdienst bewertet habe, der sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergeben habe. Selbst wenn ein über die verwandtschaftlich bedingte Gefälligkeitsleistung hinausgehendes Tätigwerden unterstellt werde, bestehe gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII Versicherungsfreiheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Verletzten am Unfalltag gegen eine echte Gegenleistung des Haushaltsführenden ausgeübt worden sei, lägen nicht vor.
Die Klägerin hat am 28. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Hannover Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008 den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Wiesbaden (Sozialgericht) verwiesen. Das Sozialgericht hat den Verletzten V1. C. zum Verfahren beigeladen und in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 befragt. Außerdem wurden der Vater des Beigeladenen zu 1., V2. C., der Bruder des Beigeladenen zu 1., V3. C. und der Onkel des Beigeladenen zu 1., E., als Zeugen vernommen. Der Beigeladene zu 1. hat angegeben, er sei immer mit in den Wald gefahren, es habe ihm Spaß gemacht. Er habe im Wald geholfen seit er sechs Jahre alt sei. An jedem Wochenende sei im Wald gearbeitet worden. Manchmal an zwei Tagen am Wochenende, manchmal nur an einem Tag. Samstags habe die Arbeit in der Regel sechs bis sieben Stunden gedauert, freitags sei man erst nach der Arbeit in den Wald gefahren. Er habe viel zu Hause geholfen, unter anderem Rasen gemäht und Holz in den Keller gebracht. Dies sei für ihn normal und selbstverständlich. Zur Zeit des Unfalls habe er noch zu Hause bei seinen Eltern gelebt. Er habe am Unfalltag Holz zum Keidel gebracht und dort aufgestellt. Sein Onkel habe das Spaltgerät bedient und er habe die Holzscheite darauf gestellt. Von dem Holz hätten seine Familie und sein Onkel bekommen. Nach seiner Kenntnis sei das Holz nicht verkauft worden. Am Unfalltag habe er am Freitagvormittag mit der Arbeit begonnen. Er habe an diesem Tag noch Ferien gehabt. Am Samstag habe an diesem Wochenende kein Holz gemacht werden sollen. Das Wohnhaus seiner Eltern, das über 365 Quadratmeter Wohnfläche verfüge, sei damals mit Gas und Holz beheizt worden. Es verfüge über ein Erdgeschoss und ein erstes und zweites Obergeschoss sowie über ein Dachgeschoss. Das ganze Haus habe mit Holz beheizt werden können. Für den Winter seien ca. 30 Raummeter Holz benötigt worden. Für diese Arbeit habe er ein Taschengeld erhalten. Seine Brüder hätten auch mitgeholfen. Es sei bei ihnen so üblich, dass mitgeholfen werde. Der Holzspalter sei von ihnen ausgeliehen worden. Sein Onkel habe keine Landwirtschaft.
Der damals 32-jährige Bruder des Beigeladenen zu 1., V3. C., hat angegeben, dass er als Staplerfahrer und Lagerist tätig sei. Er habe am Unfalltag das Holz abgenommen und aufgemetert. Es sei jedes Jahr im Sommer für den Winter Holz gemacht worden. Meistens habe man freitags und samstags gearbeitet. Samstags so ab 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr, freitags nach der Arbeit so ab 14.00 Uhr und ebenfalls bis ca. 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr. Der Holzspalter habe einem Arbeitskollegen des Vaters gehört. Von dem Holz hätten nur die an der Arbeit Beteiligten etwas erhalten. Der Besitzer des Spaltgerätes habe ebenfalls welches bekommen. Er habe das Holzmachen als Ausgleich zu seiner Arbeit empfunden. Er sei zu dieser Zeit auf Montage gewesen und habe so mit seiner Familie zusammen sein können. Es stelle für ihn nichts Außergewöhnliches dar, dort mitzuhelfen. Auch sein Bruder V1. habe häufiger mitgeholfen. Für einen Winter seien ungefähr 40 Festmeter Holz für die eigene Familie benötigt worden. Insgesamt seien mehr als das Doppelte dieser Menge an Holz verarbeitet worden. Von dem Holz hätten dann auch sein Onkel und der Besitzer des Spalters einen Anteil bekommen. Insgesamt könnten es 100 Festmeter Holz gewesen sein. Für das Holzmachen selbst habe er nichts bekommen. Er habe auch noch in dem Haus seiner Eltern gelebt. An Taschengeld habe er einen monatlichen Festbetrag von 40,00 DM bis zu seinem 17. Lebensjahr erhalten. Die Organisation in dem Wald beim Holzmachen habe sich so ergeben. Sein Onkel habe das Gerät bedient, weil er Rückenprobleme gehabt habe.
Der als Polizeibeamter tätige Zeuge E. hat angegeben, er mache seit 25 Jahren Holz für den Privatbereich. Zirka im Jahr 2001 habe ihn sein Schwager angesprochen, dass man eine Holzspaltmaschine leihen und damit Holz machen könne. Das Holz sei in Arbeitsteilung aufgearbeitet worden. An diesem Vorgang seien mehrere Personen beteiligt gewesen. Die Stämme seien aus dem Wald gezogen, auf einen Meter Länge gebracht, dann gespalten und aufgestapelt worden. Jeder Beteiligte habe von dem Holz erhalten. Von denen, die dort geholfen hätten, habe keiner Geld bekommen. Für ihn sei es so einfacher gewesen, er habe nicht allein Holz machen müssen. Außerdem besitze er keinen Holzspalter oder Traktor. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Maschine zu bedienen oder das Holz abzunehmen. Sein Neffe habe beim Holzmachen geholfen. Abhängig von der Witterung sei regelmäßig, vornehmlich an einem Samstag, Holz gemacht worden. Es sei auch vorgekommen, dass er und sein Schwager in der Freizeit gemeinsam Holz gemacht hätten. Er habe Schichtdienst und habe gelegentlich nach Feierabend Holz gemacht. Man habe solange gearbeitet, wie man Lust gehabt habe. Das Holz sei nicht nur für die eigene Familie gemacht worden, sondern für alle, die daran beteiligt gewesen seien. Das Holz, das er gemacht habe, sei auch von ihm verbraucht worden. Sein Schwager habe das Holz auch für sein Haus verbraucht. Der Arbeitskollege seines Schwagers, der den Holzspalter zur Verfügung gestellt hatte, habe auch von dem Holz abbekommen. Die Holzscheite seien bis zu einem Meter lang gewesen. Sie könnten auch schon sehr schwer gewesen sein. Sie würden dann herangerollt, aufgestellt und an einem Dorn angepinnt. Mit Bügeln werde der Scheit festgehalten. Überwiegend handele es sich um Holzscheite mit einer Stärke von 10 - 30 Zentimetern. Es könne auch mal einer von 50 Zentimeter Durchmesser dabei gewesen sein. Er habe für sich 12 15 Raummeter im Jahr verbraucht. Wie viel Holz sie insgesamt gemacht hätten, könne er nicht beantworten. Das Holzmachen sei für ihn ein Zeitvertreib gewesen. Der dritte Bruder, V5. C., sei an diesem Tag nicht dabei gewesen. Ansonsten habe er auch beim Holzmachen mitgeholfen.
Der Vater des Beigeladenen zu 1., V2. C., gab an, dass er als Vollziehungsbeamter tätig sei. Es habe seinen Jungen freigestanden, mit in den Wald zu fahren. Er habe seine Kinder nie dazu gezwungen. Sein Sohn V1. habe 20,00 Euro Taschengeld im Monat bekommen. Wenn sie mal gut gearbeitet hätten, dann habe er auch mal 5,00 Euro extra bekommen. Er sei um jede helfende Hand dankbar. Für den eigenen Verbrauch seien zirka 40 Raummeter Holz gemacht worden. Sein Schwager habe 10 Raummeter von der Gesamtmenge bekommen. Die anderen hätten auch so ungefähr 10 Raummeter erhalten. Man habe sich gegenseitig geholfen. Herr F., der den Traktor ausgeliehen habe, sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen mitzuarbeiten. So hätten sie für ihn Holz mitgemacht. Seine Kinder seien mit dem Holzmachen groß geworden. Bei den Abläufen hätten sie geholfen, wo gerade etwas zu tun gewesen sei. Sie hätten es so nach und nach von ihm erlernt.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. April 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beigeladene zu 1. sei zum Unfallzeitpunkt weder Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch "Wie-Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII gewesen, weil nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese nicht beschäftigtenähnlich ausgeübt worden sei. Hierbei sei unerheblich, welches Alter, welches Geschlecht und welche wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung die handelnde Person habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zum Unfallzeitpunkt maßgeblich durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses geprägt gewesen sei. Das gemeinsame Holzsammeln und -spalten sei Ausdruck eines intakten gemeinschaftlichen Familienlebens gewesen, zumal sowohl der Beigeladene zu 1. als auch die Zeugen übereinstimmend bekundet hätten, dass diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren, wie bereits in den vergangenen Generationen, durch die Familie gemeinschaftlich ausgeübt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der als Zeuge vernommene Onkel des Beigeladenen zu 1. sein behindertes Kind ebenfalls häufig mit zum Holzspalten in den Wald genommen habe, obgleich dieses Kind Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht habe verrichten können. Vielmehr sei es auch hier wesentlich um das Beisammensein gegangen, welches lediglich mit einer nützlichen bzw. wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit verknüpft worden sei. Insbesondere habe der Beigeladene zu 1. wie auch die übrigen an der Waldarbeit Beteiligten keinerlei Verpflichtung gehabt oder empfunden, zu bestimmten Terminen teilzunehmen, zumal die Zeugen und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend bekundet hätten, dass - wenn er keine Zeit oder auch keine Lust gehabt habe, in den Wald zu gehen - keinerlei diesbezügliche Verpflichtung bestanden habe. Mit Ausnahme der Bedienung des Holzspalters, die dem Onkel des Beigeladenen zu 1. oblag, habe für die Aufteilung der Arbeit keinerlei feste Regelung bestanden, so dass auch insofern von einem unternehmerähnlichen Weisungsrecht des Vaters des Beigeladenen zu 1. keine Rede sein könne. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit völlig freiwillig und ausschließlich mit dem Ziel der Pflege der familiären Verbundenheit bzw. Spaß und Freude an der Tätigkeit verrichtet habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (Landessozialgericht) eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen der Zeugen hinsichtlich des Umfangs der durch die Familie C. vorgenommenen Holzverarbeitung differierten erheblich; unter Zugrundelegung einer Durchschnittszahl von 100 Raummetern ergebe sich eine Fläche von 40 Quadratmeter bei einer Raumhöhe von 2,5 Meter. In Anbetracht einer solchen erheblichen Menge Brennholz erscheine es abwegig, die Mitarbeit des Beigeladenen zu 1. als bloße Gefälligkeitsleistung zu bewerten. Außerdem habe der Zeuge V2. C. ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse an der Brennholzgewinnung gehabt, wobei ihm der Beigeladene zu 1. in erheblichem Umfang geholfen habe. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. spreche gegen eine Gefälligkeitsleistung, da die Arbeitszeit pro Tag 6 bis 7 Stunden betragen habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten sei, was für den bestehenden Versicherungsschutz spreche.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz.-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines von ihr versicherten Kraftfahrzeuges entstehen, klagebefugt. Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene zu 1. keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).
Die Klägerin hat die vom Landessozialgericht zugelassene Revision eingelegt. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 27. März 2012 (Az.: B 2 U 5/11 R) das Urteil des Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nicht entscheidungsreif sei, ob der Unfall ein "Arbeitsunfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gewesen sei. Es könne nicht entschieden werden, ob der Beigeladene zu 1. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Die Verrichtung des Holzspaltens könne den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt haben. Dann müsse der Beigeladene zu 1. eine Beschäftigung ausgeübt haben. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen so in diesem mitgewirkt habe, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte. Zwar habe das Landessozialgericht bindend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden habe. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter sei als der Begriff des Arbeitsverhältnisses, könne der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen habe. Das Landessozialgericht habe zum Vorliegen der Ausübung einer (unter Umständen unentgeltlichen) Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem sei offen, in welchem Unternehmen (unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene zu 1. eingegliedert gearbeitet habe und wessen Weisungen er gegebenenfalls unterlegen habe und ob er selbst Mit-Unternehmer gewesen sei und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt habe. Falls sich ergebe, dass der Beigeladene zu 1. als Beschäftigter tätig geworden sei, werde das Landessozialgericht auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f. SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung sei. Die Beklagte sei als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene zu 1. eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs. 1 Nr. 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, 133 SGB VII). Das Holzspalten des Beigeladenen zu 1. könnte, was mangels Tatbestandsfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden könne, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit)Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII) gewesen sein. Landwirtschaftliche Unternehmen seien insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 alt. 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehöre (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Solche Unternehmen betrieben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmern liege vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit habe das Landessozialgericht aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen worden sei. Dennoch lasse sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene zu 1. in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden sei. Zwar werde angenommen, dass die Brennholzaufarbeitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen sei und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a oder Nr. 5b SGB VII bestehe. Nach dieser Auffassung werde keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten werde. Es sei hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen sei. Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bilde, liege eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Werde eine solche ausgeübt, könne auch das Zerkleinern des Holzes mit forstwirtschaftlicher Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen seien ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfielen. Dies gelte sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof des Hauses oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werde. Nach diesen Maßstäben sei von dem Beigeladenen zu 1. durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet worden, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könne die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nichtversicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Allerdings komme im Falle des Beigeladenen zu 1. eine versicherte Tätigkeit nach § 124 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht, weil ein Haushalt kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheide. Die Verarbeitung von Brennholz sei keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen könne. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz ernte und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeite, habe ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen diene. Vielmehr liege der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt diene. Es könne auch nicht entschieden werden, ob der Beigeladene zu 1. beim Holzspalten "wie einer Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden und deshalb versichert gewesen sei. Es stehe schon nicht fest, ob der Beigeladene zu 1. nach dem vorrangigen Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei oder nicht. Im Rahmen dessen komme eine Versicherungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in einem Haushalt tätig gewesen. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch sei keine Tätigkeit "in einem Haushalt" im Sinne des § 4 Abs. 4 SGB VII. Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald diene zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie sei aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie sei auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die typischerweise im Haushalt anfielen und innerhalb des Hauses erledigt würden. Zweifelhaft erscheine, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sei, weil der Beigeladene zu 1. nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden sei. Auch wenn eine "Sonderbeziehung" wie bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bestehe, seien alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei könne sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liege, was für eigene Verwandte, Freunde oder Bekannte getan werde, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen werde. Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen zu 1. als solche "wie ein Beschäftigter" dürfe nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet worden sei. Jedenfalls schulde der Beigeladene zu 1. Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB. Die hier zu beurteilende Verrichtung könne auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet werde. Auch in diesem Zusammenhang werde zu beachten sein, dass die Beklagte einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen könne, wenn der Beigeladene zu 1. wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig gewesen sei. Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient habe (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger.
In dem vor dem Landessozialgericht fortgesetzten Verfahren hat der Senat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall durch Beiladungsbeschluss vom 6. Mai 2014 bzw. 25. Januar 2016 zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beigeladene zu 1. dürfe bereits unter den Begriff des "Beschäftigten" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fallen. Entscheidend sei insoweit die Abhängigkeit, weisungsgebundene Tätigkeit unter Anbindung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Beigeladene zu 1. sei hier im großen Umfange für Vater und Onkel im Rahmen der Holzgewinnung tätig geworden. Dabei sei angesichts des Grades der Professionalität, der damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen und der Dauer des Umfangs der Holzgewinnung davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen Vater und Onkel des Beigeladenen zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden habe. Es sei anerkannt, dass auch zwischen Verwandten eine GbR Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB entstehen könne, wenn ein über den typischen Rahmen der Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt und nach Vorstellung der Familienmitglieder die Erträge und/oder geschaffenen Werte ihnen gemeinschaftlich zustehen sollten. Bei dem Vorhaben "Holzmachen" handele es sich um ein auf Dauer angelegtes Projekt, welches mittels eines professionellen Holzspalters unter erheblichem zeitlichen und körperlichen Aufwand über Jahre betrieben worden sei und hinter dem aufgrund der Tatsache, dass auf diese Weise für die Familie des Beigeladenen zu 1. sowie die Familie des Onkels des Beigeladenen zu 1. der Brennholzbedarf für mindestens ein ganzes Jahr gewonnen worden sei - auch ganz erhebliche finanzielle Interessen gestanden hätten. Über eine solche GbR unter Familienmitgliedern hinaus erscheine es hier sogar wahrscheinlich, dass auch der Eigentümer des verwendeten Holzspalters an dieser GbR beteiligt gewesen sei. Denn dieser habe auch von dem gespaltenen Holz einen Anteil bekommen. Der große Umfang der Unternehmung, die auf einen Holzertrag von 100 Festmetern abzielte und diesen auch erreichte, deute darauf hin, dass das so gewonnene Holz nicht nur ausschließlich dem Eigenbedarf gedient habe. In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1. für ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht nur vorübergehend tätig geworden. Falls der Beigeladene zu 1. nicht als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden sei, sei anzunehmen, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 aufzuheben und den Unfall des Beigeladenen zu 1. vom 20. August 2004 als von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1. festzustellen,
hilfsweise,
das Ereignis vom 20. August 2004 als einen von der Beigeladenen zu 2. oder der Beigeladenen zu 3. zu entschädigenden Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1. festzustellen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Beigeladene zu 1. sei kein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Für den Beigeladenen zu 1. habe keine Anwesenheitspflicht und auch keine Pflicht zur Verrichtung der Arbeit bestanden. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit als selbstverständlichen Hilfsdienst bewertet, der sich aus der konkreten sozialen Beziehung ergeben habe. Die Tätigkeit habe folglich eine familiäre Mithilfe dargestellt und habe ihr Gepräge durch die familiäre Beziehung erhalten. Von einem Rechtsbindungswillen des Beigeladenen zu 1. könne folglich nicht ausgegangen werden. Auch eine Mitgesellschaftertätigkeit bei einer Innen-GbR sei nicht gegeben gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei auch kein landwirtschaftlicher Mitunternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII gewesen. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen habe nicht vorgelegen, da die handelnden Personen das gewonnene Brennholz auch nicht teilweise verkauft hätten. Es sei zwar nicht eindeutig geklärt, in welcher Reihenfolge und durch wen welche Arbeiten im Wald ausgeübt worden seien. Doch erst dann, wenn die Beteiligten über das Holzsammeln und –spalten hinaus Baumfällarbeiten durchgeführt hätten, bleibe zu klären, ob das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe, mit der Folge, dass die Arbeit einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Der Beigeladene zu 1. sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert, weil er einen reinen Gefälligkeitsdienst geleistet habe.
Die Beigeladene zu 2. trägt vor, ihre Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Weder der Verletzte noch dessen Vater, sein Bruder oder sein Onkel seien als Unternehmer einer Land- oder Forstwirtschaft erfasst. Lediglich der Zeuge F., der Eigentümer des Traktors, an den der Holzspalter zum Unfallzeitpunkt angeschlossen gewesen sei, habe gemäß Gewerbeanmeldung bzw. -abmeldung in der Zeit vom 4. November 1994 bis 31. Dezember 2007 ein Unternehmen betrieben, das sich mit der Durchführung von Grünpflege und der Reinigung von Verkehrsflächen befasst habe. Er sei bei der damaligen Gartenbau-BG, Kassel, als Unternehmer eingetragen gewesen. Die Holzwerbetätigkeit am Unfalltag haben somit in keiner Beziehung zu einem eingetragenen forstwirtschaftlichen Unternehmen gestanden. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sei auch nicht von einem oder mehreren der am Unfalltag im Wald tätigen Personen betrieben worden. Forstwirtschaftliche Unternehmen seien Unternehmen, in denen bei Bodenbewirtschaftung planmäßig auf den Anbau und den Einschlag von Holz gerichtete Tätigkeiten ausgeübt würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch, soweit aus den Aktenunterlagen erkennbar, derartige Tätigkeiten nicht verrichtet worden. Vielmehr sei bereits gefälltes Holz gelesen und gespalten worden, um es später als Brennholz zu verwenden. Diese Brennholzwerbung für den privaten Gebrauch stelle kein forstwirtschaftliches Unternehmen dar. Falls das Werben des Brennholzes ein eigenständiges Unternehmen darstelle, ggf. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in dem der Verletzte als Mitunternehmer, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei, sei auch die Zuständigkeit der BG Holz und Metall nicht auszuschließen. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung der BG Holz und Metall sei diese Berufsgenossenschaft u.a. für Unternehmen der Holzgewinnung zuständig. Dies habe wohl auch entsprechend für eine der Rechtsvorgängerinnen, hier die Holz BG, gegolten.
Die Beigeladene zu 3. trägt vor: Nach § 3 ihrer Satzung sei sie als gewerbliche Berufsgenossenschaft sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Holzgewinnung sowie für Unternehmen, die Holz be- oder verarbeiten. Für gewerbliche Holzwerber sei sie damit sachlich unzuständig. Die Herstellung von Brennholz finde sich unter Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 6,02 wieder. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch ernstliche Zweifel, ob hier zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Unternehmen der gewerblichen Brennholzherstellung vorgelegen habe. Nach den Ermittlungsergebnissen sei die Brennholzherstellung vorrangig im Rahmen der Beschaffung des jeweilig eigenen privaten Haushaltes erfolgt und habe damit keinen gewerblichen Bezug gehabt. Das Besorgen von Brennholz für den Eigenbedarf sei ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet zu sein – jedoch keine unfallversicherte Tätigkeit. Es gehe über den Schutzzweck hinaus, wenn an sich rein private Tätigkeiten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden. Die Tätigkeit des Verletzten sei insgesamt eher geprägt von einem familiären Bezug. Ein echtes Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liege nicht vor. Das Gesamtgepräge der Tätigkeit des Verletzten erfülle nach der Einzelfallbetrachtung die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung durch weisungsgebundenen Einsatz bezogen auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit insgesamt nicht. Der Verletzte habe aufgrund der engen familiären Beziehungen keine ernstlichen negativen Folgen zu befürchten gehabt, wenn er die Hilfeleistung nicht oder nicht in dem gewünschten Umfange ausgeführt habe. Eine persönliche Abhängigkeit, die über die altersbedingte als 14-jähriger hinausreiche, sei nicht zu erkennen und werde darüber hinaus auch nicht vorgetragen. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheitere daran, dass der Verletzte nicht für ein fremdes Unternehmen tätig geworden sei und darüber hinaus eine Sonderbeziehung vorliege. Auch wenn es sich bei der Verabredung der Beteiligten als Haushaltsvorstände der Privathaushalte um eine GbR handele, so sei der Verletzte für den Haushalt des Vaters tätig geworden, in dem er mitgewohnt habe. Mithin habe keine fremde Unternehmung vorgelegen. Letztlich scheitere der Versicherungsschutz insbesondere am Vorliegen einer Sonderbeziehung des Verletzten als Sohn. Es gelte der Grundsatz, dass die Tätigkeit umso höherwertiger sein dürfe, je näher der Grad der Verwandtschaft sei, um im konkreten Einzelfall doch nicht als arbeitnehmerähnlich tätig zu sein. Der Verwandtschaftsgrad der ersten Ordnung umfasse damit auch die Tätigkeiten des Holzauflesens und Anlegens der Holzscheite zum Spalten durch den Verletzten am Unfalltag, die für sich betrachtet keine Dienste höherwertiger Ordnung darstellten und mit ca. sechs Stunden an einem Wochenende im Vergleich zu einem regelmäßigen Vollzeitarbeitsverhältnis mit achten Stunden und fünf Arbeitstagen auch relativ geringfügig ausfalle. In der Gesamtbetrachtung erscheine es im Ergebnis sachgerecht und zutreffend, dass der eingetretene Unfall aufgrund der überwiegend privaten Motive zur Sicherung der zukünftigen Brennholzversorgung für die Wohnhäuser der beteiligten Haushalte und der überwiegend von den familiären Verhältnissen geprägten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht nach dem Prinzip der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht einer gewerblichen Berufsgenossenschaft anzulasten sei und damit auch nicht eine rein private Tätigkeit, über deren Schutzzweck hinaus, dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt werde.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 den Beigeladenen zu 1. persönlich angehört und den Vater des Klägers, V2. C. sowie den Verwaltungsangestellten F. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Angaben des Beigeladenen zu 1. und dem Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2016 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Beigeladene zu 1. hat am 20. August 2004 keinen nach den Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten.
Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 109 SGB VII. Die Regelung ermöglicht es, den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen (§§ 104 - 107 SGB VII) die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII). Im Rahmen des § 109 SGB VII ist ausreichend, dass sich die Klägerin auf eine mögliche Haftungsbeschränkung ihres Versicherungsnehmers F. im Zivilprozess berufen will. Ob eine Haftungsbeschränkung im Sinne der §§ 104 - 107 SGB VII tatsächlich vorliegt, ist nicht vom Senat, sondern von dem Zivilgericht zu entscheiden.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung eines am 20. August 2004 erlittenen Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 1. konnte der Senat weder zu Lasten der Beklagten noch zu Lasten der Beigeladenen zu 2. und 3. treffen. Zwar ist die Beklagte hier nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der für die Feststellung des Versicherungsfalls verbandszuständige Träger. Der Beigeladene zu 1. hat jedoch zur Zeit des Unfalls am 20. August 2004 keine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeübt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. fehlt es bereits an der Verbandszuständigkeit.
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltung, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Demzufolge greift die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft dann ein, wenn die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder die eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gegeben ist.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist in § 123 SGB VII, die Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im kommunalen Bereich in § 129 SGB VII geregelt. Die Beigeladene zu 3., die BG Holz und Metall, gehört nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 114 SGB VII zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen zu den landwirtschaftlichen Unternehmen, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Januar 2011 B 2 U 16/10 R – veröffentlicht in SozR 4-2700 § 123 Nr. 2 und in juris) ist, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten am "Land" durchgeführt werden, derjenige landwirtschaftlicher Unternehmer, der als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften. Im Urteil vom 28. September 1999 (B 2 U 40/98 R in juris) und 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R in juris) hat das BSG ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 2 BU 185/88)." So auch das Landessozialgericht München in einem Urteil vom 14. November 2011 (L 2 U 220/11 in juris) unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R) und 6. Mai 2003 (B 2 U 37/02 R) und die Kommentarliteratur. Es hat ausgeführt, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung und damit Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen voraussetzt. Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) umfasst neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäß und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Hierzu zählt die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzen, Baumpflege, Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder – nach Weiterverarbeitung – als Brennholz) sowie der Wegebau im Wald (so Feddern in: Schlegel/Völzke, juris-PK– SGB VII, 2. Auflage 2014, § 123 SGB VII Rdnr. 21). Lässt der Nutzungsberechtigte die Bewirtschaftung durch Dritte – z.B. durch von ihm abhängig Beschäftigte oder durch Werkunternehmer (Lohnunternehmer) ausführen – betreibt er dennoch ein forstwirtschaftliches Unternehmen (Feddern, a.a.O., Rdnr. 29 mit Hinweisen auf BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991 – 2 RU 80/90 – und Urteil des Landessozialgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2008 – L 3 U 107/06). Auch für "land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen" ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zuständig. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind Unternehmen, die Werk- oder Dienstleistungen anbieten, deren Gegenstand land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Da ihre Dienstleistungen sonst von Landwirten oder Waldbewirtschaftern selbst im Rahmen ihrer Betriebe erbracht werden, sind auch diese Lohnunternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugeordnet. Das Spektrum der Dienstleistungen ergibt sich aus dem Bedarf in der Land- und Forstwirtschaft. In Betracht kommen alle forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, z.B. Rodungen, Holzrückung, Holzentrindung und –entastung sowie Holzeinschlag. Wesentlich ist, dass diese selbstständigen Dienstleistungsunternehmen gegen Vergütung und aufgrund eines Werkvertrages ausschließlich oder überwiegend in Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII land- und forstwirtschaftsspezifische Arbeiten erledigen, die sonst selbst diesen Unternehmern obliegen (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand: 1. Oktober 2014, § 123 SGB VII Rdnr. 23). Die Unterscheidung des Gesetzes zwischen Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einerseits und land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, die keine eigene Bodenbewirtschaftung betreiben, andererseits spricht für die Auslegung, dass der Inhaber des forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über Grund- und Boden verfügen muss. Denn es hätte keiner unterschiedlichen gesetzlichen Zuordnung bedurft, wenn auch das forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ein Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wäre (so auch das LSG München a.a.O.).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die Beigeladene zu 3., ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft nach § 3 ihrer Satzung sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Holzgewinnung sowie Unternehmen, die Holz be- oder verarbeiten. Ihre sachliche Zuständigkeit erstreckt sich ihrem Vortrag zufolge auch auf gewerbliche Holzwerber. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die von forstwirtschaftlichen Unternehmen Holz ankaufen und dieses zu Brennholz verarbeiten. Die Unternehmen, die Brennholz herstellen, sind im Gefahrtarif der Beigeladenen zu 3. der Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 6,02 zugeordnet.
Die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich ist nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch zuständig "für Haushalte". Unter Haushalten im Sinne der Nr. 2 sind die privaten Haushaltungen zu verstehen, diese sind Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII. Der Begriff umfasst die gesamte hauswirtschaftliche und sonstige häusliche Betätigung, beschränkt sich aber nicht auf Tätigkeiten im häuslichen Bereich. Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist der Haushaltsführende; dieser ist auch beitragspflichtig. Bei Ehegatten sind dies beide, wenn nicht die Haushaltsführung nur einem überlassen ist (§ 1356 Abs. 1 BGB). Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle für den Haushalt tätigen Personen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherungsschutz besteht. Ausgenommen sind gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII unentgeltlich tätige enge Verwandte (vgl. Triebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VII, 2. Auflage 2014, § 129 Rdnr. 23 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die Beigeladene zu 2., als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, nicht zuständig für die Feststellung, ob der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Beigeladene zu 1. stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII oder als im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger nach Nr. 5b dieser Vorschrift. Denn der Beigeladene zu 1. ist am 20. August 2004 nicht für ein landwirtschaftliches Unternehmen oder in dessen Interesse tätig geworden. Eigentümer des Forstes G., in dem sich der Unfall ereignete, sind die Niedersächsischen Landesforste. Die praktische Bewirtschaftung der zu den Landesforsten gehörenden Wälder ist Aufgabe der Forstämter und ihrer angeschlossenen Revierförstereien (so die Angaben auf der Homepage der Landesforsten im Internet - vgl. https://www.landesforsten.de/xxxxxxxxxx). Inhaber der Nutzungsrechte an den Forstflächen sind die Niedersächsischen Landesforsten. Diese Nutzungsrechte beinhalten die Befugnis, bereits gefälltes Holz oder zuvor markiertes Holz am Stamm an Dritte zu verkaufen. Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr.1 SGB VII sind die Niedersächsischen Landesforsten, weil ihnen das Ergebnis des forstwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht und sie das Unternehmerrisiko tragen.
Nach Aussage des Zeugen C. wurde das zu verarbeitende Holz vom Forstamt erworben. Es wurden damals, d.h. im Jahr 2003 und 2004, in kleinerem Umfang auch noch zuvor vom Förster zugewiesene Stämme von dem Zeugen und/oder seinen zwei älteren Söhnen im Wald gefällt. Dies geschah im November. Die Stämme wurden meist schon an Ort und Stelle abgelängt, dann aus dem Wald herausgebracht und am Wegesrand gelagert. Das meiste Holz, das im Sommer verarbeitet wurde, war jedoch zuvor bereits vom Forstamt gefällt worden. Es wurde liegend am Waldweg verarbeitet.
Durch den Kauf von Holz auf dem Stamm oder von bereits gefälltem Holz und dessen Weiterverarbeitung zu Brennholz wurde neben dem vom Eigentümer des Forstes betriebenen Unternehmen i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kein weiteres forstwirtschaftliches Unternehmen durch den Käufer betrieben. Denn die Vornahme einzelner, an sich forstwirtschaftlicher Arbeiten durch den Käufer des Holzes – z.B. das Fällen von Holz beim Kauf auf dem Stamm oder die Verarbeitung von bereits gefälltem Holzes im Wald zu Brennholz -, der ein einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unterliegendes Unternehmen betreibt oder der als Selbstwerber für den Eigenbedarf tätig wird, ist nicht Teil einer Forstwirtschaft (vgl. Ricke, a.a.O., § 123 Rdnr. 13 bis 14). Das Holzhandelsunternehmen oder der Selbstwerber erwerben durch den Kauf von Holz vom forstwirtschaftlichen Unternehmer kein Nutzungsrecht an dem Forstgrundstück, sie betreiben keine Bewirtschaftung des Forstgrundstücks auf eigene Rechnung und Gefahr. Wenn das Holz aufgrund von Bezugsrechten erworben worden ist, ist die Holzernte auf fremden Grundstücken sowie die Lagerung von eingeschlagenem Holz und dessen Verarbeitung zu Brennholz kein Betreiben eines eigenständigen forstwirtschaftlichen Unternehmens, die Arbeiten stehen deshalb nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen (so auch das Landessozialgericht München im Urteil vom 14. November 2011 – L 2 U 220/11 in juris). Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. war auch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens hier nicht vorliegen. Derjenige, der vom forstwirtschaftlichen Unternehmer Holz auf dem Stamm durch Kauf erwirbt, die Bäume auf eigene Rechnung und für sein Unternehmen fällt und das Holz zu Brennholz für den eigenen Haushalt oder zur gewerblichen Weiterveräußerung verarbeitet, ist weder landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 noch Lohnunternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Dies gilt erst recht, wenn bereits gefällte und am Waldweg gelagerte Baumstämme von dem forstwirtschaftlichen Unternehmer erworben und vor Ort verarbeitet werden.
Der Beigeladene zu 1. hat zum Unfallzeitpunkt auch keine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Zeugen F. ausgeübt. Zwar hat der Zeuge F. seiner Aussage zufolge im Rahmen seines eigenen Gewerbes auch Brennholz verkauft. Dieses und das Holz für den Eigenbedarf wurde jedoch – wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat – ausschließlich von dem Zeugen selbst aus dem Wald geholt und von seinen damaligen Mitarbeitern auf dem Hausgrundstück des Zeugen, auch unter Zuhilfenahme des eigenen Holzspalters, aufgearbeitet. Er hat bestätigt, dass er öfters einen Holzspalter mit dem Traktor an den Zeugen V2. C. verliehen hat, bestreitet jedoch, dass er hierfür eine Gegenleistung in Form von Brennholz oder in anderer Art erhalten hat. Er habe jedoch, wenn er ein privates Anliegen gehabt habe, auf seinen Arbeitskollegen und Freund C. zurückgreifen können. Die zum Verfahren beigeladene Berufsgenossenschaft Holz- und Metall ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft ebenfalls nicht zuständig für die Feststellung des Versicherungsfalls. Verbandszuständig ist die Beklagte, weil der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 eine Tätigkeit für einen Haushalt ausgeübt hat (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die vom Sozialgericht und dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ergeben, dass die Brennholzgewinnung, an der sich die Familie des Beigeladenen zu 1. mit dem Vater und den Söhnen, dessen Onkel, der Zeuge E. und zwei Bekannte des Vaters aus den Familien J. und K. der Nachbargemeinde beteiligt haben, ausschließlich für die privaten Haushalte der Beteiligten erfolgte. Eine gewerbliche Herstellung von Brennholz für Dritte gegen Entgelt oder für den Verkauf an Endverbraucher erfolgte nicht. Da das Brennholz ausschließlich für den eigenen Haushalt der an der Brennholzgewinnung beteiligten Personen verwandt wurde, ist die Beklagte in jedem Fall der zuständige Unfallversicherungsträger, unabhängig davon, ob allein eine Tätigkeit für den Familienhaushalt des Beigeladenen zu 1. oder eine Tätigkeit für die Haushaltungen der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligten Gesellschafter insgesamt angenommen wird. Denn in jedem Fall war es eine Tätigkeit für einen privaten Haushalt oder für private Haushaltungen.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne des § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig durch Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Beitragserbringung kann in Form von Dienstleistungen bestehen (§ 706 Abs. 3 BGB). Zudem kann die Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit auch Erfüllung der Beitragspflicht sein. Es muss ein Vertrag, eine vertragliche Verpflichtung vorliegen, in dem sich die Vertragspartner zur gegenseitigen Förderung eines gemeinsamen Zweckes verabreden, sei es durch Beitragsleistung oder in sonstiger Weise. Nicht zum Tatbestand gehört die Bildung eines Gesellschaftsvermögens. Liegt kein Gesellschaftsvermögen vor, so handelt es sich um eine Innengesellschaft, die nicht rechtsfähig ist (vgl. Staudinger/Stefan Habermeier BGB § 705 Rdnr. 58 f.). Eine GbR kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (Bergmann in: Herberger/Marinek/Rüßmann u.a. juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 705 Rdnr. 4.1). Unternehmer oder Mitunternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII und Gesellschafter einer GbR können hier nur die Haushaltsführer gewesen sein, d.h., der Vater des Beigeladenen zu 1., dessen Onkel und die haushaltsführenden der Familien J. und K. Denn nur die Haushaltsführenden, denen die Finanzierung des jeweiligen Familienhaushalts oblag, haben von der Brennholzgewinnung unmittelbar wirtschaftlich profitiert, indem Ausgaben für Heizöl oder Gas oder den Einkauf von Brennholz erspart wurden. Deshalb ist der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 auch nicht als Unternehmer oder Mitunternehmer oder als Gesellschafter einer GbR tätig geworden. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Haushalt geführt. Er lebte als minderjähriger Schüler noch im elterlichen Haushalt und hat als Unterhaltsberechtigter nur mittelbar von dem wirtschaftlichen Wert der privaten Brennholzgewinnung profitiert. Im vorliegenden Fall kann auch nur eine nicht rechtsfähige Innen-GbR vorgelegen haben, weil es kein gemeinsames Vermögen – Gesellschaftsvermögen – gegeben hat. Laut Aussage des Zeugen V2. C. wurde das Holz von dem jeweiligen Haushaltsführenden direkt von dem Staatlichen Forstamt erworben. Jeder an der Brennholzgewinnung Beteiligte verfügte über eine eigene sogenannte Bank, wo das für den einzelnen Haushalt bestimmte Holz gelagert wurde. Der Förster hat das dort liegende Holz vermessen und mit jedem Eigentümer gesondert abgerechnet. Fraglich ist, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich konkludent eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 705 BGB getroffen wurde. Es gab zwar einen gemeinsamen Zweck, die Gewinnung von Brennholz für den Eigengebrauch. Auch wurden Leistungen erbracht, die als Beiträge gelten können: Erbracht wurden Dienstleistungen durch die Mitarbeit des Einzelnen bei der Holzverarbeitung, zudem wurden der Gemeinschaft von einzelnen Personen – wie dem Zeugen V2. C. und dessen Bekannten K. – als Arbeitsgerät ein Traktor und ein Holzspalter zur Verfügung gestellt. Jedoch ist fraglich, ob die einzelnen Haushaltsführenden hinsichtlich des von ihnen zu leistenden Beitrags eine rechtlich bindende Vereinbarung treffen wollten oder es sich bei der jeweiligen Mitarbeit und dem zur Verfügungstellen von Arbeitsgerät jeweils nur um eine gegenseitige Gefälligkeit handeln sollte (vgl. hierzu Staudinger/Stefan Habermeier BGB 705 Rdnr. 3). Hierzu hat der Vater des Beigeladenen zu 1., der Zeuge V2. C., ausgesagt, dass von den Beteiligten jeder einmal mitgearbeitet hat. Eine zwingende Verpflichtung im Wald zu erscheinen bestand nicht. Deshalb konnte die personelle Besetzung unterschiedlich ausfallen. Der Zeuge V2. C. hat angegeben, dass in der Regel schon aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen im Wald gearbeitet haben. Während der Woche arbeiteten der Zeuge V2. C. und der Zeuge E. auch gelegentlich nach Feierabend allein im Wald. Der Zeuge V2. C. hat das gemeinsame Arbeiten insgesamt als "ein Geben und Nehmen" bezeichnet, "wie es auf dem Dorf so üblich ist". Die Menge des für den einzelnen Haushalt zu verarbeitenden Holzes richtete sich nicht nur nach dem jeweiligen Bedarf, sondern maßgeblich nach dem von dem einzelnen Haushaltsführer erbrachten Arbeitseinsatz. Der Haushalt des V2. C. benötigte ca. 35 bis 40 Festmeter Brennholz, weil das gesamte mehrstöckige Wohnhaus damit beheizt wurde, während die anderen Haushalte nur Holz für einen Kachel- oder Holzofen benötigten. Der Zeuge C. konnte seiner Aussage zufolge die weitaus größere Menge Brennholz für sich beanspruchen, weil seine Familie "zu viert im Wald gearbeitet" hat. Aufgrund dieses Umstandes ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beigeladene zu 1. und dessen Brüder im Wald für ihren Vater bzw. für den Familienhaushalt tätig werden wollten und ihr Arbeitseinsatz auch objektiv primär dem Haushalt des Vaters gedient hat. Ein Tätigwerden für eine GbR hat schon deshalb nicht vorgelegen, weshalb es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die an der Brennholzgewinnung Beteiligten eine GbR gegründet haben. Demzufolge kann der Beigeladene zu 1. nur als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für seinen Vater bzw. dessen Unternehmen Haushalt tätig geworden sein.
Nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zwecke verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R - juris). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R - juris). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R , 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R - und vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R; LSG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - L 17 U 370/12 -). Als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil des BSG vom 27. März 2012, B 2 U 5/11 R, zu dem hier vorliegenden Fall). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss nicht bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend (BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R und vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - jeweils juris). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles. Die von den Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende objektive Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wurde. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss die Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet seien, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 5. März 2002, a.a.O.).
Nach Überzeugung des Senats hat hier ein echtes Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht vorgelegen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. erfüllt die hierfür erforderlichen oben genannten Kriterien nicht. Nach der Aussage des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 fühlte er sich nicht zur Mithilfe beim Holzmachen im Wald verpflichtet. Er sah seine Tätigkeit bei der Brennholzgewinnung als freiwillige Mitarbeit an, die er gerne verrichtete. Er sah sich nicht daran gehindert an den Wochenenden einer anderen eigenen Freizeitbeschäftigung nachzugehen oder im Wald zu spielen, z.B. das im Wald gelegene Gelände eines ehemaligen Bundeswehrdepots zu erkunden, währenddem die Erwachsenen Arbeiten verrichteten. Er hatte keine negativen Folgen zu befürchten, wenn er bei der Arbeit im Wald nicht oder nur in geringem Umfang mithalf.
Die nochmalige Anhörung des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, dass am 20. August 2004 auch eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vorgelegen hat. Zwar hat der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Jedoch ist die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit hier zu verneinen, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt ist. Der Ansicht der Beigeladenen zu 3., es habe schon keine Tätigkeit für ein "fremdes" Unternehmen vorgelegen, kann der Senat nicht folgen. Denn Unternehmer eines privaten Haushaltes im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist der Haushaltsführende und somit im vorliegenden Fall der Vater des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 1. ist – wie bereits dargelegt – kein Mitunternehmer, so dass seine Tätigkeit für den Haushalt des Vaters auch eine Tätigkeit für ein "fremdes" Unternehmen war. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Das Bestehen einer Sonderbeziehung schließt zwar weder einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung (Sonderbeziehung) geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtgebildes, vor allen bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 – in SozR-2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR-2200 § 539 Nr. 49). Bei der Eltern-Kind-Beziehung handelt es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies findet Ausdruck in der Vorschrift des § 1618a BGB, wonach Kinder und Eltern einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen (Palandt/Götz 75. Aufl., § 1618a BGB Rdnr. 3). Kinder wachsen mit zunehmendem Alter mehr und mehr in die Verpflichtung hinein, ihrerseits Beistand zu gewähren (Palandt, a.a.O. Rdnr. 1).
Nach nochmaliger Anhörung des Beigeladenen zu 1. ist der Senat – ebenso wie das Sozialgericht – zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 Hilfsdienste geleistet hat, die im Rahmen des Eltern-Kind Verhältnisses eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung dargestellt haben, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Der Beigeladene zu 1. hat bekundet, dass er während des Aufenthaltes im Wald nicht wie die Erwachsenen ausschließlich Waldarbeit verrichtet hat. Er ist während der Zeit im Wald auch anderen seiner eigenen Freizeitgestaltung dienenden Beschäftigungen nachgegangen. Er sah den Wald auch als Abenteuerspielplatz, den er erkunden konnte. Am Unfalltag wurde er von einem ebenfalls 14-jährigen Freund begleitet. Die Aussage des Zeugen V2. C., der Beigeladene zu 1. habe an diesem Tag nicht die ganze Zeit, sondern nur zwei bis drei Stunden mitgearbeitet und in der übrigen Zeit im Wald gespielt, ist deshalb glaubhaft. Die Arbeiten, die der Beigeladene zu 1. am Unfalltag und an anderen Tagen im Wald verrichtet hat, waren seinem Alter und seiner körperlichen Kraft angemessen. Er hatte keine schweren körperlichen Tätigkeiten oder gefährliche Tätigkeiten zu verrichten. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. hat er im Winter bei den Baumfällarbeiten nicht direkt mitgeholfen, weil es sich dabei um eine schwierige und gefährliche Arbeit handelt. Stattdessen hat er von der Schneise, die mit dem Traktor zum Wegtransport der Stämme befahren werden musste, die herumliegenden Äste weggeräumt. Arbeiten mit der Säge hat er nicht verrichtet. Das Ablängen der Holzstämme auf einen Meter zum Spalten wurde von einem Bruder oder dem Onkel vorgenommen. Vor dem Ablängen der Stämme hatte er die Aufgabe übernommen, auf den Stämmen die einen Meter betragenden Abstände einzuzeichnen. Beim Holzspalten war es öfter seine Aufgabe, das gespaltene Holz wegzubringen und auf die Banse aufzuschichten. Am Unfalltag hatte er die Aufgabe, abgelängte Stämme zum Holzspalter zu rollen oder zu tragen. Dies und das Aufstellen der Stämme unter den Holzspalter stellt für sich gesehen keine besonders schwere und gefährliche Tätigkeit dar, zumal schwerere Stämme, der Aussage des V2. C. zufolge, von zwei oder drei Personen bewegt wurden. Die Gesamtbetrachtung lässt daher den Schluss zu, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen der Waldarbeiten in zeitlichem Umfang und in ihrer Art Arbeiten verrichtet hat, die seinem Alter und seinen Kräften angemessen waren und er in dem von ihm gewünschten und ihm möglichen Umfang Hilfe geleistet hat. In Anbetracht dessen lagen die zu beurteilenden Verrichtungen des Beigeladenen zu 1. am Unfalltag noch innerhalb dessen, was im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden konnte. Die Tätigkeit kann nicht als ungewöhnliche oder untypische Hilfsleistung angesehen werden, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hier nicht vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Klägerin als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO) die Verfahrenskosten zu tragen, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, wenn ihnen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 33/05 B – in juris). Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 1., der gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren beizuladen war. Ihm sind dadurch nicht unerhebliche außergerichtliche Kosten entstanden, weil er sich dem Beistand eines Rechtsanwalts bedient hat. Diese Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durfte der Beigeladenen zu 1. als nicht rechtskundiger Beteiligter auf Grund der Komplexität der rechtlichen Probleme für erforderlich halten. Zudem hat der Beigeladene zu 1. das Verfahren wesentlich gefördert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts wurde mit den Beteiligten im Senatstermin erörtert. Der Senat folgt hier der Streitwertfestsetzung des BSG. Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 14. August 2012 wird Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Unfall des Beigeladenen zu 1. am 20. August 2004 ein Arbeitsunfall war.
Der damals 14 Jahre alte Beigeladene zu 1. arbeitete am 20. August 2004 auf einem Forstweg im Staatsforst G. in Niedersachsen an der Gewinnung von Brennholz zusammen mit seinem Vater, dem Zeugen V2. C., seinem Bruder, dem Zeugen V3. C. und seinem Onkel, dem Zeugen E. Aufgabe des Beigeladenen zu 1. war es, Holzstämme von einem Meter Länge unter eine halbautomatische Holzspaltmaschine zu stellen, die sein Onkel bediente. Der Holzspalter wurde durch einen Traktor betrieben, an den er angeschlossen war. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Traktors mit dem angebauten Holzspalter, den ihr Versicherungsnehmer, der Zeuge F., dem Vater des Beigeladenen zu 1. für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt hatte. Beim Einstellen des Holzes unter den Holzspalter geriet die rechte Hand des Beigeladenen zu 1. gegen 17.20 Uhr in den herunterschnellenden Holzspalter. Dadurch erlitt der Beigeladene zu 1. erhebliche Verletzungen an der rechten Hand mit traumatischer Teilamputation mehrerer Finger. Auf Nachfrage der Barmer Ersatzkasse gab die Mutter des Beigeladenen zu 1., V4. C., Anfang September 2004 zum Unfallhergang an: "Beim Holzspalten mit einem 20 Tonnen Holzspalter stellte der Geschädigte ein Holzstück unter den Spalter. Der Onkel sagte, hol das nächste Stück, schaute in die Richtung von Vater und Bruder des Geschädigten und bediente den Spalter mit beiden Händen. Der Geschädigte meinte, das Holzstück stünde nicht sicher und rückte es gerade, schaute dabei aber über die Schulter zu seinem Freund". Nachdem die Barmer Ersatzkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet hatte, leitete diese zunächst die Unterlagen an die Landesunfallkasse Niedersachsen weiter, weil als Unfallbetrieb der Staatsforst G. angegeben worden war. Das für diesen Staatsforst zuständige Niedersächsische Forstamt H. teilte der Landesunfallkasse am 20. Juni 2005 mit, der Beigeladene zu 1. stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Forstamt. Er habe in der fraglichen Zeit sein Brennholz als privater Selbstwerber im Wald aufgearbeitet. Der Beigeladene zu 1. gab in einem von ihm ausgefüllten und am 16. April 2007 unterschriebenen Fragebogen der Landesunfallkasse an, das zu teilende Brennholz sei für den familiären eigenen Bedarf bestimmt gewesen. Die Tätigkeit habe bis zum Eintritt des Unfalls fünf Stunden in Anspruch genommen, die Arbeiten hätten insgesamt sechseinhalb Stunden dauern sollen. Es hätten ca. 25 Kubikmeter Holz gekeilt werden sollen. Er habe seit dem Jahr 2003 mit den Familienangehörigen mit diesem Holzspaltgerät gearbeitet. Es handele sich um selbstverständliche gegenseitige familiäre Hilfsdienste. Er sei der dritte Sohn. Bei der Tätigkeit am Unfalltag habe es sich ebenfalls um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt. Die Landesunfallkasse gelangte daraufhin zu dem Schluss, da es sich um eine Tätigkeit für den Privathaushalt gehandelt habe, sei die Beklagte zuständig.
Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer des benutzten Traktors als auch die private Haftpflichtversicherung des Onkels jegliche Haftung für den Unfall abgelehnt hatten, erhob der Beigeladene zu 1. am 16. Februar 2007 Klage beim Landgericht Hildesheim gegen den Halter der Traktors, F., seinen Onkel E. und die Klägerin. Er machte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rentenzahlungen geltend. Das Landgericht Hildesheim setzte sein Verfahren nach § 108 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.
Mit Bescheid vom 9. November 2007 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 20. August 2004 ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Da der Beigeladene zu 1. kein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen sei, komme nur eine Einstufung des Beigeladenen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Ein Selbstwerber führe zwar mit Willen und Wollen des Waldbesitzers Pflege- oder Holzeinschlagstätigkeiten aus, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII liege jedoch nicht vor, da keine fremdbezogene Arbeit verrichtet werde. Darüber hinaus komme eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für den Onkel des Beigeladenen zu 1. nicht in Betracht. Dieser habe ihm am Unfalltag zwar gesagt, dass er das nächste Stück Holz holen solle. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine wie im § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII geforderte Beauftragung gehandelt. Das Holzkeilen habe dem Haushalt der eigenen Familie gedient, da das Holz als Brennholz habe verwendet werden sollen. Die Arbeit am Unfalltag sei daher als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 29. November 2007 Widerspruch. Der Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeiten am 20. April 2004 auf Weisung seines Vaters verrichtet, um diesen zu unterstützen. Die Aufforderung durch den Vater sei das bestimmende Motiv für den Beigeladenen zu 1. gewesen. Der Vater spalte seit mehreren Jahren regelmäßig Holz. Dies sei für den Vater daher ein Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung. Dass das Holz für das Eigenheim gedacht gewesen sei, könne hier dahinstehen. Der Vater habe den Holzspalter regelmäßig ausgeliehen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung könne auch zwischen Verwandten begründet werden. Die Arbeit des Vaters sei durch die Hilfe des Beigeladenen zu 1. erleichtert und beschleunigt worden. Aufgrund des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit sei diese nicht als familiär üblich anzusehen. Ein Handeln im eigenen Interesse des Beigeladenen zu 1. sei hier nicht zu sehen, denn es sei dem Beigeladenen zu 1. nicht um den eigenen Profit gegangen, sondern es habe der Wille des Vaters im Vordergrund gestanden. Durch seine Tätigkeit in der unternehmerischen Sphäre seines Vaters sei der Beigeladene zu 1. als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Das Legen der Holzscheide auf den Holzspalter durch den Beigeladenen zu 1. habe der unternehmerischen Tätigkeit des Vaters gedient und sei von wirtschaftlichem Wert gewesen. Es sei ein Spezialwerkzeug verwendet und ein hoher Spezialisierungs- und Professionalisierungsgrad erreicht worden.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlungen schlössen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen zwischen den Angehörigen erhielten. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei nicht über eine bloße Gefälligkeitshandlung zwischen einem Elternteil und einem Kind hinausgegangen. Die Tatsache, dass die Arbeit am Holzspalter ihrer Natur nach gefährlich gewesen sei und einen gewissen Zeitraum umfasst habe, stehe der Annahme einer rein familiär geprägten Gefälligkeitshandlung nicht entgegen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Verletzten und seinem Vater kein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestanden habe. Dafür spreche auch, dass der Beigeladene zu 1. angegeben habe, dass er selbst sein Tätigwerden am Unfalltag als selbstverständlichen Hilfsdienst bewertet habe, der sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergeben habe. Selbst wenn ein über die verwandtschaftlich bedingte Gefälligkeitsleistung hinausgehendes Tätigwerden unterstellt werde, bestehe gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII Versicherungsfreiheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Verletzten am Unfalltag gegen eine echte Gegenleistung des Haushaltsführenden ausgeübt worden sei, lägen nicht vor.
Die Klägerin hat am 28. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Hannover Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008 den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Wiesbaden (Sozialgericht) verwiesen. Das Sozialgericht hat den Verletzten V1. C. zum Verfahren beigeladen und in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 befragt. Außerdem wurden der Vater des Beigeladenen zu 1., V2. C., der Bruder des Beigeladenen zu 1., V3. C. und der Onkel des Beigeladenen zu 1., E., als Zeugen vernommen. Der Beigeladene zu 1. hat angegeben, er sei immer mit in den Wald gefahren, es habe ihm Spaß gemacht. Er habe im Wald geholfen seit er sechs Jahre alt sei. An jedem Wochenende sei im Wald gearbeitet worden. Manchmal an zwei Tagen am Wochenende, manchmal nur an einem Tag. Samstags habe die Arbeit in der Regel sechs bis sieben Stunden gedauert, freitags sei man erst nach der Arbeit in den Wald gefahren. Er habe viel zu Hause geholfen, unter anderem Rasen gemäht und Holz in den Keller gebracht. Dies sei für ihn normal und selbstverständlich. Zur Zeit des Unfalls habe er noch zu Hause bei seinen Eltern gelebt. Er habe am Unfalltag Holz zum Keidel gebracht und dort aufgestellt. Sein Onkel habe das Spaltgerät bedient und er habe die Holzscheite darauf gestellt. Von dem Holz hätten seine Familie und sein Onkel bekommen. Nach seiner Kenntnis sei das Holz nicht verkauft worden. Am Unfalltag habe er am Freitagvormittag mit der Arbeit begonnen. Er habe an diesem Tag noch Ferien gehabt. Am Samstag habe an diesem Wochenende kein Holz gemacht werden sollen. Das Wohnhaus seiner Eltern, das über 365 Quadratmeter Wohnfläche verfüge, sei damals mit Gas und Holz beheizt worden. Es verfüge über ein Erdgeschoss und ein erstes und zweites Obergeschoss sowie über ein Dachgeschoss. Das ganze Haus habe mit Holz beheizt werden können. Für den Winter seien ca. 30 Raummeter Holz benötigt worden. Für diese Arbeit habe er ein Taschengeld erhalten. Seine Brüder hätten auch mitgeholfen. Es sei bei ihnen so üblich, dass mitgeholfen werde. Der Holzspalter sei von ihnen ausgeliehen worden. Sein Onkel habe keine Landwirtschaft.
Der damals 32-jährige Bruder des Beigeladenen zu 1., V3. C., hat angegeben, dass er als Staplerfahrer und Lagerist tätig sei. Er habe am Unfalltag das Holz abgenommen und aufgemetert. Es sei jedes Jahr im Sommer für den Winter Holz gemacht worden. Meistens habe man freitags und samstags gearbeitet. Samstags so ab 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr, freitags nach der Arbeit so ab 14.00 Uhr und ebenfalls bis ca. 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr. Der Holzspalter habe einem Arbeitskollegen des Vaters gehört. Von dem Holz hätten nur die an der Arbeit Beteiligten etwas erhalten. Der Besitzer des Spaltgerätes habe ebenfalls welches bekommen. Er habe das Holzmachen als Ausgleich zu seiner Arbeit empfunden. Er sei zu dieser Zeit auf Montage gewesen und habe so mit seiner Familie zusammen sein können. Es stelle für ihn nichts Außergewöhnliches dar, dort mitzuhelfen. Auch sein Bruder V1. habe häufiger mitgeholfen. Für einen Winter seien ungefähr 40 Festmeter Holz für die eigene Familie benötigt worden. Insgesamt seien mehr als das Doppelte dieser Menge an Holz verarbeitet worden. Von dem Holz hätten dann auch sein Onkel und der Besitzer des Spalters einen Anteil bekommen. Insgesamt könnten es 100 Festmeter Holz gewesen sein. Für das Holzmachen selbst habe er nichts bekommen. Er habe auch noch in dem Haus seiner Eltern gelebt. An Taschengeld habe er einen monatlichen Festbetrag von 40,00 DM bis zu seinem 17. Lebensjahr erhalten. Die Organisation in dem Wald beim Holzmachen habe sich so ergeben. Sein Onkel habe das Gerät bedient, weil er Rückenprobleme gehabt habe.
Der als Polizeibeamter tätige Zeuge E. hat angegeben, er mache seit 25 Jahren Holz für den Privatbereich. Zirka im Jahr 2001 habe ihn sein Schwager angesprochen, dass man eine Holzspaltmaschine leihen und damit Holz machen könne. Das Holz sei in Arbeitsteilung aufgearbeitet worden. An diesem Vorgang seien mehrere Personen beteiligt gewesen. Die Stämme seien aus dem Wald gezogen, auf einen Meter Länge gebracht, dann gespalten und aufgestapelt worden. Jeder Beteiligte habe von dem Holz erhalten. Von denen, die dort geholfen hätten, habe keiner Geld bekommen. Für ihn sei es so einfacher gewesen, er habe nicht allein Holz machen müssen. Außerdem besitze er keinen Holzspalter oder Traktor. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Maschine zu bedienen oder das Holz abzunehmen. Sein Neffe habe beim Holzmachen geholfen. Abhängig von der Witterung sei regelmäßig, vornehmlich an einem Samstag, Holz gemacht worden. Es sei auch vorgekommen, dass er und sein Schwager in der Freizeit gemeinsam Holz gemacht hätten. Er habe Schichtdienst und habe gelegentlich nach Feierabend Holz gemacht. Man habe solange gearbeitet, wie man Lust gehabt habe. Das Holz sei nicht nur für die eigene Familie gemacht worden, sondern für alle, die daran beteiligt gewesen seien. Das Holz, das er gemacht habe, sei auch von ihm verbraucht worden. Sein Schwager habe das Holz auch für sein Haus verbraucht. Der Arbeitskollege seines Schwagers, der den Holzspalter zur Verfügung gestellt hatte, habe auch von dem Holz abbekommen. Die Holzscheite seien bis zu einem Meter lang gewesen. Sie könnten auch schon sehr schwer gewesen sein. Sie würden dann herangerollt, aufgestellt und an einem Dorn angepinnt. Mit Bügeln werde der Scheit festgehalten. Überwiegend handele es sich um Holzscheite mit einer Stärke von 10 - 30 Zentimetern. Es könne auch mal einer von 50 Zentimeter Durchmesser dabei gewesen sein. Er habe für sich 12 15 Raummeter im Jahr verbraucht. Wie viel Holz sie insgesamt gemacht hätten, könne er nicht beantworten. Das Holzmachen sei für ihn ein Zeitvertreib gewesen. Der dritte Bruder, V5. C., sei an diesem Tag nicht dabei gewesen. Ansonsten habe er auch beim Holzmachen mitgeholfen.
Der Vater des Beigeladenen zu 1., V2. C., gab an, dass er als Vollziehungsbeamter tätig sei. Es habe seinen Jungen freigestanden, mit in den Wald zu fahren. Er habe seine Kinder nie dazu gezwungen. Sein Sohn V1. habe 20,00 Euro Taschengeld im Monat bekommen. Wenn sie mal gut gearbeitet hätten, dann habe er auch mal 5,00 Euro extra bekommen. Er sei um jede helfende Hand dankbar. Für den eigenen Verbrauch seien zirka 40 Raummeter Holz gemacht worden. Sein Schwager habe 10 Raummeter von der Gesamtmenge bekommen. Die anderen hätten auch so ungefähr 10 Raummeter erhalten. Man habe sich gegenseitig geholfen. Herr F., der den Traktor ausgeliehen habe, sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen mitzuarbeiten. So hätten sie für ihn Holz mitgemacht. Seine Kinder seien mit dem Holzmachen groß geworden. Bei den Abläufen hätten sie geholfen, wo gerade etwas zu tun gewesen sei. Sie hätten es so nach und nach von ihm erlernt.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. April 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beigeladene zu 1. sei zum Unfallzeitpunkt weder Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch "Wie-Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII gewesen, weil nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese nicht beschäftigtenähnlich ausgeübt worden sei. Hierbei sei unerheblich, welches Alter, welches Geschlecht und welche wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung die handelnde Person habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zum Unfallzeitpunkt maßgeblich durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses geprägt gewesen sei. Das gemeinsame Holzsammeln und -spalten sei Ausdruck eines intakten gemeinschaftlichen Familienlebens gewesen, zumal sowohl der Beigeladene zu 1. als auch die Zeugen übereinstimmend bekundet hätten, dass diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren, wie bereits in den vergangenen Generationen, durch die Familie gemeinschaftlich ausgeübt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der als Zeuge vernommene Onkel des Beigeladenen zu 1. sein behindertes Kind ebenfalls häufig mit zum Holzspalten in den Wald genommen habe, obgleich dieses Kind Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht habe verrichten können. Vielmehr sei es auch hier wesentlich um das Beisammensein gegangen, welches lediglich mit einer nützlichen bzw. wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit verknüpft worden sei. Insbesondere habe der Beigeladene zu 1. wie auch die übrigen an der Waldarbeit Beteiligten keinerlei Verpflichtung gehabt oder empfunden, zu bestimmten Terminen teilzunehmen, zumal die Zeugen und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend bekundet hätten, dass - wenn er keine Zeit oder auch keine Lust gehabt habe, in den Wald zu gehen - keinerlei diesbezügliche Verpflichtung bestanden habe. Mit Ausnahme der Bedienung des Holzspalters, die dem Onkel des Beigeladenen zu 1. oblag, habe für die Aufteilung der Arbeit keinerlei feste Regelung bestanden, so dass auch insofern von einem unternehmerähnlichen Weisungsrecht des Vaters des Beigeladenen zu 1. keine Rede sein könne. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit völlig freiwillig und ausschließlich mit dem Ziel der Pflege der familiären Verbundenheit bzw. Spaß und Freude an der Tätigkeit verrichtet habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (Landessozialgericht) eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen der Zeugen hinsichtlich des Umfangs der durch die Familie C. vorgenommenen Holzverarbeitung differierten erheblich; unter Zugrundelegung einer Durchschnittszahl von 100 Raummetern ergebe sich eine Fläche von 40 Quadratmeter bei einer Raumhöhe von 2,5 Meter. In Anbetracht einer solchen erheblichen Menge Brennholz erscheine es abwegig, die Mitarbeit des Beigeladenen zu 1. als bloße Gefälligkeitsleistung zu bewerten. Außerdem habe der Zeuge V2. C. ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse an der Brennholzgewinnung gehabt, wobei ihm der Beigeladene zu 1. in erheblichem Umfang geholfen habe. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. spreche gegen eine Gefälligkeitsleistung, da die Arbeitszeit pro Tag 6 bis 7 Stunden betragen habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten sei, was für den bestehenden Versicherungsschutz spreche.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz.-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines von ihr versicherten Kraftfahrzeuges entstehen, klagebefugt. Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene zu 1. keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).
Die Klägerin hat die vom Landessozialgericht zugelassene Revision eingelegt. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 27. März 2012 (Az.: B 2 U 5/11 R) das Urteil des Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nicht entscheidungsreif sei, ob der Unfall ein "Arbeitsunfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gewesen sei. Es könne nicht entschieden werden, ob der Beigeladene zu 1. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Die Verrichtung des Holzspaltens könne den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt haben. Dann müsse der Beigeladene zu 1. eine Beschäftigung ausgeübt haben. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen so in diesem mitgewirkt habe, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte. Zwar habe das Landessozialgericht bindend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden habe. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter sei als der Begriff des Arbeitsverhältnisses, könne der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen habe. Das Landessozialgericht habe zum Vorliegen der Ausübung einer (unter Umständen unentgeltlichen) Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem sei offen, in welchem Unternehmen (unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene zu 1. eingegliedert gearbeitet habe und wessen Weisungen er gegebenenfalls unterlegen habe und ob er selbst Mit-Unternehmer gewesen sei und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt habe. Falls sich ergebe, dass der Beigeladene zu 1. als Beschäftigter tätig geworden sei, werde das Landessozialgericht auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f. SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung sei. Die Beklagte sei als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene zu 1. eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs. 1 Nr. 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, 133 SGB VII). Das Holzspalten des Beigeladenen zu 1. könnte, was mangels Tatbestandsfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden könne, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit)Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII) gewesen sein. Landwirtschaftliche Unternehmen seien insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 alt. 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehöre (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Solche Unternehmen betrieben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmern liege vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit habe das Landessozialgericht aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen worden sei. Dennoch lasse sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene zu 1. in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden sei. Zwar werde angenommen, dass die Brennholzaufarbeitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen sei und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a oder Nr. 5b SGB VII bestehe. Nach dieser Auffassung werde keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten werde. Es sei hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen sei. Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bilde, liege eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Werde eine solche ausgeübt, könne auch das Zerkleinern des Holzes mit forstwirtschaftlicher Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen seien ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfielen. Dies gelte sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof des Hauses oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werde. Nach diesen Maßstäben sei von dem Beigeladenen zu 1. durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet worden, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könne die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nichtversicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Allerdings komme im Falle des Beigeladenen zu 1. eine versicherte Tätigkeit nach § 124 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht, weil ein Haushalt kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheide. Die Verarbeitung von Brennholz sei keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen könne. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz ernte und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeite, habe ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen diene. Vielmehr liege der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt diene. Es könne auch nicht entschieden werden, ob der Beigeladene zu 1. beim Holzspalten "wie einer Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden und deshalb versichert gewesen sei. Es stehe schon nicht fest, ob der Beigeladene zu 1. nach dem vorrangigen Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei oder nicht. Im Rahmen dessen komme eine Versicherungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in einem Haushalt tätig gewesen. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch sei keine Tätigkeit "in einem Haushalt" im Sinne des § 4 Abs. 4 SGB VII. Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald diene zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie sei aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie sei auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die typischerweise im Haushalt anfielen und innerhalb des Hauses erledigt würden. Zweifelhaft erscheine, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sei, weil der Beigeladene zu 1. nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden sei. Auch wenn eine "Sonderbeziehung" wie bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bestehe, seien alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei könne sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liege, was für eigene Verwandte, Freunde oder Bekannte getan werde, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen werde. Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen zu 1. als solche "wie ein Beschäftigter" dürfe nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet worden sei. Jedenfalls schulde der Beigeladene zu 1. Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB. Die hier zu beurteilende Verrichtung könne auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet werde. Auch in diesem Zusammenhang werde zu beachten sein, dass die Beklagte einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen könne, wenn der Beigeladene zu 1. wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig gewesen sei. Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient habe (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger.
In dem vor dem Landessozialgericht fortgesetzten Verfahren hat der Senat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall durch Beiladungsbeschluss vom 6. Mai 2014 bzw. 25. Januar 2016 zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beigeladene zu 1. dürfe bereits unter den Begriff des "Beschäftigten" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fallen. Entscheidend sei insoweit die Abhängigkeit, weisungsgebundene Tätigkeit unter Anbindung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Beigeladene zu 1. sei hier im großen Umfange für Vater und Onkel im Rahmen der Holzgewinnung tätig geworden. Dabei sei angesichts des Grades der Professionalität, der damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen und der Dauer des Umfangs der Holzgewinnung davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen Vater und Onkel des Beigeladenen zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden habe. Es sei anerkannt, dass auch zwischen Verwandten eine GbR Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB entstehen könne, wenn ein über den typischen Rahmen der Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt und nach Vorstellung der Familienmitglieder die Erträge und/oder geschaffenen Werte ihnen gemeinschaftlich zustehen sollten. Bei dem Vorhaben "Holzmachen" handele es sich um ein auf Dauer angelegtes Projekt, welches mittels eines professionellen Holzspalters unter erheblichem zeitlichen und körperlichen Aufwand über Jahre betrieben worden sei und hinter dem aufgrund der Tatsache, dass auf diese Weise für die Familie des Beigeladenen zu 1. sowie die Familie des Onkels des Beigeladenen zu 1. der Brennholzbedarf für mindestens ein ganzes Jahr gewonnen worden sei - auch ganz erhebliche finanzielle Interessen gestanden hätten. Über eine solche GbR unter Familienmitgliedern hinaus erscheine es hier sogar wahrscheinlich, dass auch der Eigentümer des verwendeten Holzspalters an dieser GbR beteiligt gewesen sei. Denn dieser habe auch von dem gespaltenen Holz einen Anteil bekommen. Der große Umfang der Unternehmung, die auf einen Holzertrag von 100 Festmetern abzielte und diesen auch erreichte, deute darauf hin, dass das so gewonnene Holz nicht nur ausschließlich dem Eigenbedarf gedient habe. In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1. für ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht nur vorübergehend tätig geworden. Falls der Beigeladene zu 1. nicht als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden sei, sei anzunehmen, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 aufzuheben und den Unfall des Beigeladenen zu 1. vom 20. August 2004 als von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1. festzustellen,
hilfsweise,
das Ereignis vom 20. August 2004 als einen von der Beigeladenen zu 2. oder der Beigeladenen zu 3. zu entschädigenden Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1. festzustellen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Beigeladene zu 1. sei kein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Für den Beigeladenen zu 1. habe keine Anwesenheitspflicht und auch keine Pflicht zur Verrichtung der Arbeit bestanden. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit als selbstverständlichen Hilfsdienst bewertet, der sich aus der konkreten sozialen Beziehung ergeben habe. Die Tätigkeit habe folglich eine familiäre Mithilfe dargestellt und habe ihr Gepräge durch die familiäre Beziehung erhalten. Von einem Rechtsbindungswillen des Beigeladenen zu 1. könne folglich nicht ausgegangen werden. Auch eine Mitgesellschaftertätigkeit bei einer Innen-GbR sei nicht gegeben gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei auch kein landwirtschaftlicher Mitunternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII gewesen. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen habe nicht vorgelegen, da die handelnden Personen das gewonnene Brennholz auch nicht teilweise verkauft hätten. Es sei zwar nicht eindeutig geklärt, in welcher Reihenfolge und durch wen welche Arbeiten im Wald ausgeübt worden seien. Doch erst dann, wenn die Beteiligten über das Holzsammeln und –spalten hinaus Baumfällarbeiten durchgeführt hätten, bleibe zu klären, ob das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe, mit der Folge, dass die Arbeit einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Der Beigeladene zu 1. sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert, weil er einen reinen Gefälligkeitsdienst geleistet habe.
Die Beigeladene zu 2. trägt vor, ihre Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Weder der Verletzte noch dessen Vater, sein Bruder oder sein Onkel seien als Unternehmer einer Land- oder Forstwirtschaft erfasst. Lediglich der Zeuge F., der Eigentümer des Traktors, an den der Holzspalter zum Unfallzeitpunkt angeschlossen gewesen sei, habe gemäß Gewerbeanmeldung bzw. -abmeldung in der Zeit vom 4. November 1994 bis 31. Dezember 2007 ein Unternehmen betrieben, das sich mit der Durchführung von Grünpflege und der Reinigung von Verkehrsflächen befasst habe. Er sei bei der damaligen Gartenbau-BG, Kassel, als Unternehmer eingetragen gewesen. Die Holzwerbetätigkeit am Unfalltag haben somit in keiner Beziehung zu einem eingetragenen forstwirtschaftlichen Unternehmen gestanden. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sei auch nicht von einem oder mehreren der am Unfalltag im Wald tätigen Personen betrieben worden. Forstwirtschaftliche Unternehmen seien Unternehmen, in denen bei Bodenbewirtschaftung planmäßig auf den Anbau und den Einschlag von Holz gerichtete Tätigkeiten ausgeübt würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch, soweit aus den Aktenunterlagen erkennbar, derartige Tätigkeiten nicht verrichtet worden. Vielmehr sei bereits gefälltes Holz gelesen und gespalten worden, um es später als Brennholz zu verwenden. Diese Brennholzwerbung für den privaten Gebrauch stelle kein forstwirtschaftliches Unternehmen dar. Falls das Werben des Brennholzes ein eigenständiges Unternehmen darstelle, ggf. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in dem der Verletzte als Mitunternehmer, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei, sei auch die Zuständigkeit der BG Holz und Metall nicht auszuschließen. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung der BG Holz und Metall sei diese Berufsgenossenschaft u.a. für Unternehmen der Holzgewinnung zuständig. Dies habe wohl auch entsprechend für eine der Rechtsvorgängerinnen, hier die Holz BG, gegolten.
Die Beigeladene zu 3. trägt vor: Nach § 3 ihrer Satzung sei sie als gewerbliche Berufsgenossenschaft sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Holzgewinnung sowie für Unternehmen, die Holz be- oder verarbeiten. Für gewerbliche Holzwerber sei sie damit sachlich unzuständig. Die Herstellung von Brennholz finde sich unter Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 6,02 wieder. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch ernstliche Zweifel, ob hier zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Unternehmen der gewerblichen Brennholzherstellung vorgelegen habe. Nach den Ermittlungsergebnissen sei die Brennholzherstellung vorrangig im Rahmen der Beschaffung des jeweilig eigenen privaten Haushaltes erfolgt und habe damit keinen gewerblichen Bezug gehabt. Das Besorgen von Brennholz für den Eigenbedarf sei ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet zu sein – jedoch keine unfallversicherte Tätigkeit. Es gehe über den Schutzzweck hinaus, wenn an sich rein private Tätigkeiten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden. Die Tätigkeit des Verletzten sei insgesamt eher geprägt von einem familiären Bezug. Ein echtes Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liege nicht vor. Das Gesamtgepräge der Tätigkeit des Verletzten erfülle nach der Einzelfallbetrachtung die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung durch weisungsgebundenen Einsatz bezogen auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit insgesamt nicht. Der Verletzte habe aufgrund der engen familiären Beziehungen keine ernstlichen negativen Folgen zu befürchten gehabt, wenn er die Hilfeleistung nicht oder nicht in dem gewünschten Umfange ausgeführt habe. Eine persönliche Abhängigkeit, die über die altersbedingte als 14-jähriger hinausreiche, sei nicht zu erkennen und werde darüber hinaus auch nicht vorgetragen. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheitere daran, dass der Verletzte nicht für ein fremdes Unternehmen tätig geworden sei und darüber hinaus eine Sonderbeziehung vorliege. Auch wenn es sich bei der Verabredung der Beteiligten als Haushaltsvorstände der Privathaushalte um eine GbR handele, so sei der Verletzte für den Haushalt des Vaters tätig geworden, in dem er mitgewohnt habe. Mithin habe keine fremde Unternehmung vorgelegen. Letztlich scheitere der Versicherungsschutz insbesondere am Vorliegen einer Sonderbeziehung des Verletzten als Sohn. Es gelte der Grundsatz, dass die Tätigkeit umso höherwertiger sein dürfe, je näher der Grad der Verwandtschaft sei, um im konkreten Einzelfall doch nicht als arbeitnehmerähnlich tätig zu sein. Der Verwandtschaftsgrad der ersten Ordnung umfasse damit auch die Tätigkeiten des Holzauflesens und Anlegens der Holzscheite zum Spalten durch den Verletzten am Unfalltag, die für sich betrachtet keine Dienste höherwertiger Ordnung darstellten und mit ca. sechs Stunden an einem Wochenende im Vergleich zu einem regelmäßigen Vollzeitarbeitsverhältnis mit achten Stunden und fünf Arbeitstagen auch relativ geringfügig ausfalle. In der Gesamtbetrachtung erscheine es im Ergebnis sachgerecht und zutreffend, dass der eingetretene Unfall aufgrund der überwiegend privaten Motive zur Sicherung der zukünftigen Brennholzversorgung für die Wohnhäuser der beteiligten Haushalte und der überwiegend von den familiären Verhältnissen geprägten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht nach dem Prinzip der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht einer gewerblichen Berufsgenossenschaft anzulasten sei und damit auch nicht eine rein private Tätigkeit, über deren Schutzzweck hinaus, dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt werde.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 den Beigeladenen zu 1. persönlich angehört und den Vater des Klägers, V2. C. sowie den Verwaltungsangestellten F. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Angaben des Beigeladenen zu 1. und dem Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2016 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Beigeladene zu 1. hat am 20. August 2004 keinen nach den Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten.
Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 109 SGB VII. Die Regelung ermöglicht es, den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen (§§ 104 - 107 SGB VII) die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII). Im Rahmen des § 109 SGB VII ist ausreichend, dass sich die Klägerin auf eine mögliche Haftungsbeschränkung ihres Versicherungsnehmers F. im Zivilprozess berufen will. Ob eine Haftungsbeschränkung im Sinne der §§ 104 - 107 SGB VII tatsächlich vorliegt, ist nicht vom Senat, sondern von dem Zivilgericht zu entscheiden.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung eines am 20. August 2004 erlittenen Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 1. konnte der Senat weder zu Lasten der Beklagten noch zu Lasten der Beigeladenen zu 2. und 3. treffen. Zwar ist die Beklagte hier nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der für die Feststellung des Versicherungsfalls verbandszuständige Träger. Der Beigeladene zu 1. hat jedoch zur Zeit des Unfalls am 20. August 2004 keine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeübt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. fehlt es bereits an der Verbandszuständigkeit.
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltung, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Demzufolge greift die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft dann ein, wenn die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder die eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gegeben ist.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist in § 123 SGB VII, die Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im kommunalen Bereich in § 129 SGB VII geregelt. Die Beigeladene zu 3., die BG Holz und Metall, gehört nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 114 SGB VII zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen zu den landwirtschaftlichen Unternehmen, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Januar 2011 B 2 U 16/10 R – veröffentlicht in SozR 4-2700 § 123 Nr. 2 und in juris) ist, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten am "Land" durchgeführt werden, derjenige landwirtschaftlicher Unternehmer, der als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften. Im Urteil vom 28. September 1999 (B 2 U 40/98 R in juris) und 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R in juris) hat das BSG ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 2 BU 185/88)." So auch das Landessozialgericht München in einem Urteil vom 14. November 2011 (L 2 U 220/11 in juris) unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R) und 6. Mai 2003 (B 2 U 37/02 R) und die Kommentarliteratur. Es hat ausgeführt, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung und damit Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen voraussetzt. Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) umfasst neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäß und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Hierzu zählt die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzen, Baumpflege, Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder – nach Weiterverarbeitung – als Brennholz) sowie der Wegebau im Wald (so Feddern in: Schlegel/Völzke, juris-PK– SGB VII, 2. Auflage 2014, § 123 SGB VII Rdnr. 21). Lässt der Nutzungsberechtigte die Bewirtschaftung durch Dritte – z.B. durch von ihm abhängig Beschäftigte oder durch Werkunternehmer (Lohnunternehmer) ausführen – betreibt er dennoch ein forstwirtschaftliches Unternehmen (Feddern, a.a.O., Rdnr. 29 mit Hinweisen auf BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991 – 2 RU 80/90 – und Urteil des Landessozialgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2008 – L 3 U 107/06). Auch für "land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen" ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zuständig. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind Unternehmen, die Werk- oder Dienstleistungen anbieten, deren Gegenstand land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Da ihre Dienstleistungen sonst von Landwirten oder Waldbewirtschaftern selbst im Rahmen ihrer Betriebe erbracht werden, sind auch diese Lohnunternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugeordnet. Das Spektrum der Dienstleistungen ergibt sich aus dem Bedarf in der Land- und Forstwirtschaft. In Betracht kommen alle forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, z.B. Rodungen, Holzrückung, Holzentrindung und –entastung sowie Holzeinschlag. Wesentlich ist, dass diese selbstständigen Dienstleistungsunternehmen gegen Vergütung und aufgrund eines Werkvertrages ausschließlich oder überwiegend in Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII land- und forstwirtschaftsspezifische Arbeiten erledigen, die sonst selbst diesen Unternehmern obliegen (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand: 1. Oktober 2014, § 123 SGB VII Rdnr. 23). Die Unterscheidung des Gesetzes zwischen Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einerseits und land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, die keine eigene Bodenbewirtschaftung betreiben, andererseits spricht für die Auslegung, dass der Inhaber des forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über Grund- und Boden verfügen muss. Denn es hätte keiner unterschiedlichen gesetzlichen Zuordnung bedurft, wenn auch das forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ein Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wäre (so auch das LSG München a.a.O.).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die Beigeladene zu 3., ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft nach § 3 ihrer Satzung sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Holzgewinnung sowie Unternehmen, die Holz be- oder verarbeiten. Ihre sachliche Zuständigkeit erstreckt sich ihrem Vortrag zufolge auch auf gewerbliche Holzwerber. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die von forstwirtschaftlichen Unternehmen Holz ankaufen und dieses zu Brennholz verarbeiten. Die Unternehmen, die Brennholz herstellen, sind im Gefahrtarif der Beigeladenen zu 3. der Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 6,02 zugeordnet.
Die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich ist nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch zuständig "für Haushalte". Unter Haushalten im Sinne der Nr. 2 sind die privaten Haushaltungen zu verstehen, diese sind Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII. Der Begriff umfasst die gesamte hauswirtschaftliche und sonstige häusliche Betätigung, beschränkt sich aber nicht auf Tätigkeiten im häuslichen Bereich. Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist der Haushaltsführende; dieser ist auch beitragspflichtig. Bei Ehegatten sind dies beide, wenn nicht die Haushaltsführung nur einem überlassen ist (§ 1356 Abs. 1 BGB). Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle für den Haushalt tätigen Personen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherungsschutz besteht. Ausgenommen sind gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII unentgeltlich tätige enge Verwandte (vgl. Triebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VII, 2. Auflage 2014, § 129 Rdnr. 23 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die Beigeladene zu 2., als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, nicht zuständig für die Feststellung, ob der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Beigeladene zu 1. stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII oder als im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger nach Nr. 5b dieser Vorschrift. Denn der Beigeladene zu 1. ist am 20. August 2004 nicht für ein landwirtschaftliches Unternehmen oder in dessen Interesse tätig geworden. Eigentümer des Forstes G., in dem sich der Unfall ereignete, sind die Niedersächsischen Landesforste. Die praktische Bewirtschaftung der zu den Landesforsten gehörenden Wälder ist Aufgabe der Forstämter und ihrer angeschlossenen Revierförstereien (so die Angaben auf der Homepage der Landesforsten im Internet - vgl. https://www.landesforsten.de/xxxxxxxxxx). Inhaber der Nutzungsrechte an den Forstflächen sind die Niedersächsischen Landesforsten. Diese Nutzungsrechte beinhalten die Befugnis, bereits gefälltes Holz oder zuvor markiertes Holz am Stamm an Dritte zu verkaufen. Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr.1 SGB VII sind die Niedersächsischen Landesforsten, weil ihnen das Ergebnis des forstwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht und sie das Unternehmerrisiko tragen.
Nach Aussage des Zeugen C. wurde das zu verarbeitende Holz vom Forstamt erworben. Es wurden damals, d.h. im Jahr 2003 und 2004, in kleinerem Umfang auch noch zuvor vom Förster zugewiesene Stämme von dem Zeugen und/oder seinen zwei älteren Söhnen im Wald gefällt. Dies geschah im November. Die Stämme wurden meist schon an Ort und Stelle abgelängt, dann aus dem Wald herausgebracht und am Wegesrand gelagert. Das meiste Holz, das im Sommer verarbeitet wurde, war jedoch zuvor bereits vom Forstamt gefällt worden. Es wurde liegend am Waldweg verarbeitet.
Durch den Kauf von Holz auf dem Stamm oder von bereits gefälltem Holz und dessen Weiterverarbeitung zu Brennholz wurde neben dem vom Eigentümer des Forstes betriebenen Unternehmen i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kein weiteres forstwirtschaftliches Unternehmen durch den Käufer betrieben. Denn die Vornahme einzelner, an sich forstwirtschaftlicher Arbeiten durch den Käufer des Holzes – z.B. das Fällen von Holz beim Kauf auf dem Stamm oder die Verarbeitung von bereits gefälltem Holzes im Wald zu Brennholz -, der ein einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unterliegendes Unternehmen betreibt oder der als Selbstwerber für den Eigenbedarf tätig wird, ist nicht Teil einer Forstwirtschaft (vgl. Ricke, a.a.O., § 123 Rdnr. 13 bis 14). Das Holzhandelsunternehmen oder der Selbstwerber erwerben durch den Kauf von Holz vom forstwirtschaftlichen Unternehmer kein Nutzungsrecht an dem Forstgrundstück, sie betreiben keine Bewirtschaftung des Forstgrundstücks auf eigene Rechnung und Gefahr. Wenn das Holz aufgrund von Bezugsrechten erworben worden ist, ist die Holzernte auf fremden Grundstücken sowie die Lagerung von eingeschlagenem Holz und dessen Verarbeitung zu Brennholz kein Betreiben eines eigenständigen forstwirtschaftlichen Unternehmens, die Arbeiten stehen deshalb nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen (so auch das Landessozialgericht München im Urteil vom 14. November 2011 – L 2 U 220/11 in juris). Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. war auch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens hier nicht vorliegen. Derjenige, der vom forstwirtschaftlichen Unternehmer Holz auf dem Stamm durch Kauf erwirbt, die Bäume auf eigene Rechnung und für sein Unternehmen fällt und das Holz zu Brennholz für den eigenen Haushalt oder zur gewerblichen Weiterveräußerung verarbeitet, ist weder landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 noch Lohnunternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Dies gilt erst recht, wenn bereits gefällte und am Waldweg gelagerte Baumstämme von dem forstwirtschaftlichen Unternehmer erworben und vor Ort verarbeitet werden.
Der Beigeladene zu 1. hat zum Unfallzeitpunkt auch keine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Zeugen F. ausgeübt. Zwar hat der Zeuge F. seiner Aussage zufolge im Rahmen seines eigenen Gewerbes auch Brennholz verkauft. Dieses und das Holz für den Eigenbedarf wurde jedoch – wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat – ausschließlich von dem Zeugen selbst aus dem Wald geholt und von seinen damaligen Mitarbeitern auf dem Hausgrundstück des Zeugen, auch unter Zuhilfenahme des eigenen Holzspalters, aufgearbeitet. Er hat bestätigt, dass er öfters einen Holzspalter mit dem Traktor an den Zeugen V2. C. verliehen hat, bestreitet jedoch, dass er hierfür eine Gegenleistung in Form von Brennholz oder in anderer Art erhalten hat. Er habe jedoch, wenn er ein privates Anliegen gehabt habe, auf seinen Arbeitskollegen und Freund C. zurückgreifen können. Die zum Verfahren beigeladene Berufsgenossenschaft Holz- und Metall ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft ebenfalls nicht zuständig für die Feststellung des Versicherungsfalls. Verbandszuständig ist die Beklagte, weil der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 eine Tätigkeit für einen Haushalt ausgeübt hat (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die vom Sozialgericht und dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ergeben, dass die Brennholzgewinnung, an der sich die Familie des Beigeladenen zu 1. mit dem Vater und den Söhnen, dessen Onkel, der Zeuge E. und zwei Bekannte des Vaters aus den Familien J. und K. der Nachbargemeinde beteiligt haben, ausschließlich für die privaten Haushalte der Beteiligten erfolgte. Eine gewerbliche Herstellung von Brennholz für Dritte gegen Entgelt oder für den Verkauf an Endverbraucher erfolgte nicht. Da das Brennholz ausschließlich für den eigenen Haushalt der an der Brennholzgewinnung beteiligten Personen verwandt wurde, ist die Beklagte in jedem Fall der zuständige Unfallversicherungsträger, unabhängig davon, ob allein eine Tätigkeit für den Familienhaushalt des Beigeladenen zu 1. oder eine Tätigkeit für die Haushaltungen der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligten Gesellschafter insgesamt angenommen wird. Denn in jedem Fall war es eine Tätigkeit für einen privaten Haushalt oder für private Haushaltungen.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne des § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig durch Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Beitragserbringung kann in Form von Dienstleistungen bestehen (§ 706 Abs. 3 BGB). Zudem kann die Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit auch Erfüllung der Beitragspflicht sein. Es muss ein Vertrag, eine vertragliche Verpflichtung vorliegen, in dem sich die Vertragspartner zur gegenseitigen Förderung eines gemeinsamen Zweckes verabreden, sei es durch Beitragsleistung oder in sonstiger Weise. Nicht zum Tatbestand gehört die Bildung eines Gesellschaftsvermögens. Liegt kein Gesellschaftsvermögen vor, so handelt es sich um eine Innengesellschaft, die nicht rechtsfähig ist (vgl. Staudinger/Stefan Habermeier BGB § 705 Rdnr. 58 f.). Eine GbR kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (Bergmann in: Herberger/Marinek/Rüßmann u.a. juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 705 Rdnr. 4.1). Unternehmer oder Mitunternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII und Gesellschafter einer GbR können hier nur die Haushaltsführer gewesen sein, d.h., der Vater des Beigeladenen zu 1., dessen Onkel und die haushaltsführenden der Familien J. und K. Denn nur die Haushaltsführenden, denen die Finanzierung des jeweiligen Familienhaushalts oblag, haben von der Brennholzgewinnung unmittelbar wirtschaftlich profitiert, indem Ausgaben für Heizöl oder Gas oder den Einkauf von Brennholz erspart wurden. Deshalb ist der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 auch nicht als Unternehmer oder Mitunternehmer oder als Gesellschafter einer GbR tätig geworden. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Haushalt geführt. Er lebte als minderjähriger Schüler noch im elterlichen Haushalt und hat als Unterhaltsberechtigter nur mittelbar von dem wirtschaftlichen Wert der privaten Brennholzgewinnung profitiert. Im vorliegenden Fall kann auch nur eine nicht rechtsfähige Innen-GbR vorgelegen haben, weil es kein gemeinsames Vermögen – Gesellschaftsvermögen – gegeben hat. Laut Aussage des Zeugen V2. C. wurde das Holz von dem jeweiligen Haushaltsführenden direkt von dem Staatlichen Forstamt erworben. Jeder an der Brennholzgewinnung Beteiligte verfügte über eine eigene sogenannte Bank, wo das für den einzelnen Haushalt bestimmte Holz gelagert wurde. Der Förster hat das dort liegende Holz vermessen und mit jedem Eigentümer gesondert abgerechnet. Fraglich ist, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich konkludent eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 705 BGB getroffen wurde. Es gab zwar einen gemeinsamen Zweck, die Gewinnung von Brennholz für den Eigengebrauch. Auch wurden Leistungen erbracht, die als Beiträge gelten können: Erbracht wurden Dienstleistungen durch die Mitarbeit des Einzelnen bei der Holzverarbeitung, zudem wurden der Gemeinschaft von einzelnen Personen – wie dem Zeugen V2. C. und dessen Bekannten K. – als Arbeitsgerät ein Traktor und ein Holzspalter zur Verfügung gestellt. Jedoch ist fraglich, ob die einzelnen Haushaltsführenden hinsichtlich des von ihnen zu leistenden Beitrags eine rechtlich bindende Vereinbarung treffen wollten oder es sich bei der jeweiligen Mitarbeit und dem zur Verfügungstellen von Arbeitsgerät jeweils nur um eine gegenseitige Gefälligkeit handeln sollte (vgl. hierzu Staudinger/Stefan Habermeier BGB 705 Rdnr. 3). Hierzu hat der Vater des Beigeladenen zu 1., der Zeuge V2. C., ausgesagt, dass von den Beteiligten jeder einmal mitgearbeitet hat. Eine zwingende Verpflichtung im Wald zu erscheinen bestand nicht. Deshalb konnte die personelle Besetzung unterschiedlich ausfallen. Der Zeuge V2. C. hat angegeben, dass in der Regel schon aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen im Wald gearbeitet haben. Während der Woche arbeiteten der Zeuge V2. C. und der Zeuge E. auch gelegentlich nach Feierabend allein im Wald. Der Zeuge V2. C. hat das gemeinsame Arbeiten insgesamt als "ein Geben und Nehmen" bezeichnet, "wie es auf dem Dorf so üblich ist". Die Menge des für den einzelnen Haushalt zu verarbeitenden Holzes richtete sich nicht nur nach dem jeweiligen Bedarf, sondern maßgeblich nach dem von dem einzelnen Haushaltsführer erbrachten Arbeitseinsatz. Der Haushalt des V2. C. benötigte ca. 35 bis 40 Festmeter Brennholz, weil das gesamte mehrstöckige Wohnhaus damit beheizt wurde, während die anderen Haushalte nur Holz für einen Kachel- oder Holzofen benötigten. Der Zeuge C. konnte seiner Aussage zufolge die weitaus größere Menge Brennholz für sich beanspruchen, weil seine Familie "zu viert im Wald gearbeitet" hat. Aufgrund dieses Umstandes ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beigeladene zu 1. und dessen Brüder im Wald für ihren Vater bzw. für den Familienhaushalt tätig werden wollten und ihr Arbeitseinsatz auch objektiv primär dem Haushalt des Vaters gedient hat. Ein Tätigwerden für eine GbR hat schon deshalb nicht vorgelegen, weshalb es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die an der Brennholzgewinnung Beteiligten eine GbR gegründet haben. Demzufolge kann der Beigeladene zu 1. nur als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für seinen Vater bzw. dessen Unternehmen Haushalt tätig geworden sein.
Nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zwecke verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R - juris). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R - juris). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R , 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R - und vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R; LSG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - L 17 U 370/12 -). Als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil des BSG vom 27. März 2012, B 2 U 5/11 R, zu dem hier vorliegenden Fall). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss nicht bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend (BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R und vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - jeweils juris). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles. Die von den Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende objektive Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wurde. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss die Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet seien, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 5. März 2002, a.a.O.).
Nach Überzeugung des Senats hat hier ein echtes Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht vorgelegen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. erfüllt die hierfür erforderlichen oben genannten Kriterien nicht. Nach der Aussage des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 fühlte er sich nicht zur Mithilfe beim Holzmachen im Wald verpflichtet. Er sah seine Tätigkeit bei der Brennholzgewinnung als freiwillige Mitarbeit an, die er gerne verrichtete. Er sah sich nicht daran gehindert an den Wochenenden einer anderen eigenen Freizeitbeschäftigung nachzugehen oder im Wald zu spielen, z.B. das im Wald gelegene Gelände eines ehemaligen Bundeswehrdepots zu erkunden, währenddem die Erwachsenen Arbeiten verrichteten. Er hatte keine negativen Folgen zu befürchten, wenn er bei der Arbeit im Wald nicht oder nur in geringem Umfang mithalf.
Die nochmalige Anhörung des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, dass am 20. August 2004 auch eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vorgelegen hat. Zwar hat der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Jedoch ist die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit hier zu verneinen, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt ist. Der Ansicht der Beigeladenen zu 3., es habe schon keine Tätigkeit für ein "fremdes" Unternehmen vorgelegen, kann der Senat nicht folgen. Denn Unternehmer eines privaten Haushaltes im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist der Haushaltsführende und somit im vorliegenden Fall der Vater des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 1. ist – wie bereits dargelegt – kein Mitunternehmer, so dass seine Tätigkeit für den Haushalt des Vaters auch eine Tätigkeit für ein "fremdes" Unternehmen war. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Das Bestehen einer Sonderbeziehung schließt zwar weder einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung (Sonderbeziehung) geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtgebildes, vor allen bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 – in SozR-2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR-2200 § 539 Nr. 49). Bei der Eltern-Kind-Beziehung handelt es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies findet Ausdruck in der Vorschrift des § 1618a BGB, wonach Kinder und Eltern einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen (Palandt/Götz 75. Aufl., § 1618a BGB Rdnr. 3). Kinder wachsen mit zunehmendem Alter mehr und mehr in die Verpflichtung hinein, ihrerseits Beistand zu gewähren (Palandt, a.a.O. Rdnr. 1).
Nach nochmaliger Anhörung des Beigeladenen zu 1. ist der Senat – ebenso wie das Sozialgericht – zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1. am 20. August 2004 Hilfsdienste geleistet hat, die im Rahmen des Eltern-Kind Verhältnisses eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung dargestellt haben, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Der Beigeladene zu 1. hat bekundet, dass er während des Aufenthaltes im Wald nicht wie die Erwachsenen ausschließlich Waldarbeit verrichtet hat. Er ist während der Zeit im Wald auch anderen seiner eigenen Freizeitgestaltung dienenden Beschäftigungen nachgegangen. Er sah den Wald auch als Abenteuerspielplatz, den er erkunden konnte. Am Unfalltag wurde er von einem ebenfalls 14-jährigen Freund begleitet. Die Aussage des Zeugen V2. C., der Beigeladene zu 1. habe an diesem Tag nicht die ganze Zeit, sondern nur zwei bis drei Stunden mitgearbeitet und in der übrigen Zeit im Wald gespielt, ist deshalb glaubhaft. Die Arbeiten, die der Beigeladene zu 1. am Unfalltag und an anderen Tagen im Wald verrichtet hat, waren seinem Alter und seiner körperlichen Kraft angemessen. Er hatte keine schweren körperlichen Tätigkeiten oder gefährliche Tätigkeiten zu verrichten. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. hat er im Winter bei den Baumfällarbeiten nicht direkt mitgeholfen, weil es sich dabei um eine schwierige und gefährliche Arbeit handelt. Stattdessen hat er von der Schneise, die mit dem Traktor zum Wegtransport der Stämme befahren werden musste, die herumliegenden Äste weggeräumt. Arbeiten mit der Säge hat er nicht verrichtet. Das Ablängen der Holzstämme auf einen Meter zum Spalten wurde von einem Bruder oder dem Onkel vorgenommen. Vor dem Ablängen der Stämme hatte er die Aufgabe übernommen, auf den Stämmen die einen Meter betragenden Abstände einzuzeichnen. Beim Holzspalten war es öfter seine Aufgabe, das gespaltene Holz wegzubringen und auf die Banse aufzuschichten. Am Unfalltag hatte er die Aufgabe, abgelängte Stämme zum Holzspalter zu rollen oder zu tragen. Dies und das Aufstellen der Stämme unter den Holzspalter stellt für sich gesehen keine besonders schwere und gefährliche Tätigkeit dar, zumal schwerere Stämme, der Aussage des V2. C. zufolge, von zwei oder drei Personen bewegt wurden. Die Gesamtbetrachtung lässt daher den Schluss zu, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen der Waldarbeiten in zeitlichem Umfang und in ihrer Art Arbeiten verrichtet hat, die seinem Alter und seinen Kräften angemessen waren und er in dem von ihm gewünschten und ihm möglichen Umfang Hilfe geleistet hat. In Anbetracht dessen lagen die zu beurteilenden Verrichtungen des Beigeladenen zu 1. am Unfalltag noch innerhalb dessen, was im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden konnte. Die Tätigkeit kann nicht als ungewöhnliche oder untypische Hilfsleistung angesehen werden, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hier nicht vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Klägerin als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO) die Verfahrenskosten zu tragen, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, wenn ihnen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 33/05 B – in juris). Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 1., der gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren beizuladen war. Ihm sind dadurch nicht unerhebliche außergerichtliche Kosten entstanden, weil er sich dem Beistand eines Rechtsanwalts bedient hat. Diese Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durfte der Beigeladenen zu 1. als nicht rechtskundiger Beteiligter auf Grund der Komplexität der rechtlichen Probleme für erforderlich halten. Zudem hat der Beigeladene zu 1. das Verfahren wesentlich gefördert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts wurde mit den Beteiligten im Senatstermin erörtert. Der Senat folgt hier der Streitwertfestsetzung des BSG. Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 14. August 2012 wird Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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