Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 446/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag ist zwar zulässig aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.
Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend deshalb nicht erforderlich, weil eine besondere Eilbedüftigkeit nicht erkennbar und damit ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Die Beteiligten streiten über Krankengeldansprüche für die Zeit vom 12.08.2010 bis zum 14.09.2010 aufgrund einer seit dem 10.08.2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung. Nach Einschaltung des medizinischen Dienstes war geplant, eine stationäre Behandlung in der C-Klinik, einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, einzuleiten. Die Antragsgegnerin hatte sich um einen Aufnahmetermin bereits zum 12.08.2010 bemüht, den die Antragstellerin jedoch nicht wahrgenommen hatte. Daraufhin verschob sich die stationäre Aufnahme und die Antragstellerin konnte sich erst zum 15.09.2010 dort behandeln lassen. Bereits im Vorfeld hatte die Antragstellerin in einem Telefongespräch am 16.07.2010 gegenüber der Antragsgegnerin die Unzufriedenheit über den frühen Aufnahmetermin zur stationären Behandlung geäußert.
Mit Schreiben vom 12.08.2010 hörte die Antragsgegnerin zur beabsichtigten Versagung des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkung an und stellte mit Bescheid vom 19.08.2010 die Zahlung des Krankengeldes für die Zeit bis zur Nachholung der Mitwirkung, d. h. bis zur tatsächlichen stationären Aufnahme ein.
Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Ladung zum stationären Aufenthalt ab dem 11.08.2010 habe sie nie erhalten. Erst mit der Mitteilung der Stornierung vom 04.08.2010 habe sie von dem beabsichtigten Aufenthalt Kenntnis erlangt. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2010 bewilligte die Antragsgegnerin die Zahlung von 50% des der Antragstellerin zustehenden Krankengeldes bis zur Aufnahme in der C-Klinik.
Am 15.09.2010 hat die Antragstellerin die stationäre Behandlung begonnen. Seitdem erhält die Antragstellerin das ihr zustehende Krankengeld in voller Höhe. Die Differenz für den Zeitraum vom 12.08.2010 bis zum 14.09.2010 beläuft sich auf 332,97 Euro.
Unabhängig von dem Umstand, ob die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlungen anteilig einstellen durfte, was angesichts der Regelung in § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I) fraglich sein könnte, da in dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12.08.2010 eine Fristsetzung zur Nachholung der fehlenden Mitwirkungshandlungen nicht bezeichnet worden ist und eine solche Aufforderung auch angesichts der organisatorischen Belange der aufnehmenden Klinik auch nur schwerlich auszusprechen sein dürfte, ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigt, nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin, die seit Aufnahme der stationären Behandlung in der C-Klinik uneingeschränkt das ihr zustehende Krankengeld erhält, muss keine schwerwiegenden oder unzumutbaren Nachteile hinnehmen, wenn nicht unmittelbar über die Frage der Rechtmäßigkeit der teilweisen Versagung des Krankengeldes entschieden wird. Das Argument, die Antragstellerin könne ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachkommen, kann sich allenfalls auf einen Kalendermonat beziehen. Dass sich aus dieser Situation unmittelbar eine drohende Obdachlosigkeit ergibt, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der laufende Lebensunterhalt ist durch die vollständige Krankengeldzahlung zumindest seit dem 15.09.2010 gesichert. Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 16.09.2010 erst gestellt worden ist, beziehen sich die hiermit begehrten Leistungen auf einen zurückliegenden Zeitraum, die im Rahmen dieses Eilverfahrens ohnehin nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag das Gericht auch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Bescheides erkennen, woraus sich geringere Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes ergeben könnten. Vielmehr ist die bereits skizzierte Frage, ob der Versicherungsträger nach § 66 Abs. 1 SGB I eine Leistungen auch dann versagen darf, wenn der Berechtigte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkungshandlung hat, nicht ohne Weiteres im Sinne der Antragstellerin zu beantworten. Ebenso muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Antragstellerin Kenntnis von dem Aufnahmetermin am 11.08.2010 hatte. Hierfür dürfte sprechen, dass sie sich gegenüber der Antragsgegnerin bereits kritisch geäußert hat, als sie von der früher geplanten Aufnahme erfahren hat.
Diese Entscheidung ist angesichts des Hauptsachestreitwertes von unter 750,00 Euro gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Der Antrag ist zwar zulässig aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.
Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend deshalb nicht erforderlich, weil eine besondere Eilbedüftigkeit nicht erkennbar und damit ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Die Beteiligten streiten über Krankengeldansprüche für die Zeit vom 12.08.2010 bis zum 14.09.2010 aufgrund einer seit dem 10.08.2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung. Nach Einschaltung des medizinischen Dienstes war geplant, eine stationäre Behandlung in der C-Klinik, einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, einzuleiten. Die Antragsgegnerin hatte sich um einen Aufnahmetermin bereits zum 12.08.2010 bemüht, den die Antragstellerin jedoch nicht wahrgenommen hatte. Daraufhin verschob sich die stationäre Aufnahme und die Antragstellerin konnte sich erst zum 15.09.2010 dort behandeln lassen. Bereits im Vorfeld hatte die Antragstellerin in einem Telefongespräch am 16.07.2010 gegenüber der Antragsgegnerin die Unzufriedenheit über den frühen Aufnahmetermin zur stationären Behandlung geäußert.
Mit Schreiben vom 12.08.2010 hörte die Antragsgegnerin zur beabsichtigten Versagung des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkung an und stellte mit Bescheid vom 19.08.2010 die Zahlung des Krankengeldes für die Zeit bis zur Nachholung der Mitwirkung, d. h. bis zur tatsächlichen stationären Aufnahme ein.
Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Ladung zum stationären Aufenthalt ab dem 11.08.2010 habe sie nie erhalten. Erst mit der Mitteilung der Stornierung vom 04.08.2010 habe sie von dem beabsichtigten Aufenthalt Kenntnis erlangt. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2010 bewilligte die Antragsgegnerin die Zahlung von 50% des der Antragstellerin zustehenden Krankengeldes bis zur Aufnahme in der C-Klinik.
Am 15.09.2010 hat die Antragstellerin die stationäre Behandlung begonnen. Seitdem erhält die Antragstellerin das ihr zustehende Krankengeld in voller Höhe. Die Differenz für den Zeitraum vom 12.08.2010 bis zum 14.09.2010 beläuft sich auf 332,97 Euro.
Unabhängig von dem Umstand, ob die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlungen anteilig einstellen durfte, was angesichts der Regelung in § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I) fraglich sein könnte, da in dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12.08.2010 eine Fristsetzung zur Nachholung der fehlenden Mitwirkungshandlungen nicht bezeichnet worden ist und eine solche Aufforderung auch angesichts der organisatorischen Belange der aufnehmenden Klinik auch nur schwerlich auszusprechen sein dürfte, ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigt, nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin, die seit Aufnahme der stationären Behandlung in der C-Klinik uneingeschränkt das ihr zustehende Krankengeld erhält, muss keine schwerwiegenden oder unzumutbaren Nachteile hinnehmen, wenn nicht unmittelbar über die Frage der Rechtmäßigkeit der teilweisen Versagung des Krankengeldes entschieden wird. Das Argument, die Antragstellerin könne ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachkommen, kann sich allenfalls auf einen Kalendermonat beziehen. Dass sich aus dieser Situation unmittelbar eine drohende Obdachlosigkeit ergibt, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der laufende Lebensunterhalt ist durch die vollständige Krankengeldzahlung zumindest seit dem 15.09.2010 gesichert. Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 16.09.2010 erst gestellt worden ist, beziehen sich die hiermit begehrten Leistungen auf einen zurückliegenden Zeitraum, die im Rahmen dieses Eilverfahrens ohnehin nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag das Gericht auch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Bescheides erkennen, woraus sich geringere Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes ergeben könnten. Vielmehr ist die bereits skizzierte Frage, ob der Versicherungsträger nach § 66 Abs. 1 SGB I eine Leistungen auch dann versagen darf, wenn der Berechtigte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkungshandlung hat, nicht ohne Weiteres im Sinne der Antragstellerin zu beantworten. Ebenso muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Antragstellerin Kenntnis von dem Aufnahmetermin am 11.08.2010 hatte. Hierfür dürfte sprechen, dass sie sich gegenüber der Antragsgegnerin bereits kritisch geäußert hat, als sie von der früher geplanten Aufnahme erfahren hat.
Diese Entscheidung ist angesichts des Hauptsachestreitwertes von unter 750,00 Euro gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
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