Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 2573/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 19.11.2010 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.12.2010.
Der am 00.00.1997 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.2001 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Kinder der Frau B B. Die Antragsteller leben mit ihrer Mutter sowie den weiteren Geschwistern B H, geb. 00.00.1995 und B H1, geb. 00.00.1994, in einem Haushalt.
Die Antragsteller bezogen bis Juli 2010 ebenso wie die Geschwister und die Mutter Leistungen nach dem AsylbLG. Die Mutter bezieht diese Leistungen fortlaufend auch weiterhin. Den Antragstellern zu 1) und 2) sowie den beiden weiteren Geschwistern wurden zwischenzeitlich Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthaltsG erteilt. Das Asylverfahren der Mutter der Antragsteller dauert noch an.
Nach Erteilung der Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthaltsG beantragten die Antragsteller sowie ihre beiden Geschwister bei der Antragsgegnerin am 15.07.2010 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die diese mit Bescheid vom 28.07.2010 für die Zeit vom 15.07.2010 bis 31.01.2011 bewilligte, wobei sie davon ausging, dass die vier Geschwister eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Am 15.11.2010 erteilte sie einen Änderungsbescheid, in dem sie ausführte, dass die Antragsteller ab dem 01.12.2010 von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Sie wies darauf hin, dass für diese unverzüglich ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt der Stadt Halle gestellt werden müsse. Ab dem 01.12.2010 bis 31.01.2011 gewährte sie den Geschwistern der Antragsteller Leistungen in Höhe von 893,72 EUR monatlich. Den Antragstellern gewährte sie keine Leistungen mehr.
Hiergegen legten die Antragsteller am 19.11.2010 Widerspruch ein.
Ebenfalls am 19.11.2010 haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führen zur Begründung aus: Die Bürgermeisterin der Stadt Halle vertrete die Auffassung, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII hätten. Sie beabsichtige daher, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII abzulehnen. Ein Ablehnungsbescheid liege noch nicht vor. Die Antragsteller seien aber auch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Geschwistern.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Die Antragsteller bildeten mit den älteren Geschwistern keine Bedarfsgemeinschaft. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft über die Mutter sei nicht möglich, da diese gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Erwerbsfähige Hilfebedürftige seien daher lediglich die über 15jährigen Kinder. Um die weiteren dem Haushalt angehörigen Kinder in eine BG aufnehmen zu können, müsse zunächst die Bildung einer BG mit einem Elternteil erfolgen. Eine durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete BG sei als Sonderregelung zu betrachten. Sie trete nur dann ein, wenn die Eltern selbst keine BG begründen könnten, weil sie nicht erwerbsfähig seien. Im vorliegenden Fall sei die Mutter jedoch erwerbsfähig und könnte, wenn sie nicht ausgeschlossen wäre, selbst eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Dies sei jedoch gerade nicht vorgesehen. Würde man die Eltern über ihr erwerbsfähiges Kind in die Bedarfsgemeinschaft aufnehmen, würde man diese Regelung umgehen. Die Mutter gehöre daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sodass auch die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit den Geschwistern nicht möglich wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet.
Der Antrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG begehren.
Gemäß § 123 SGG ist das Gericht an die konkrete Fassung der Anträge nicht gebunden. Hierbei gilt § 123 SGG für jede Entscheidung des Gerichts in der Sache, also auch für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 123 Rn 2). Das Gericht hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 88 Rn 3). Dabei ist es auch möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86 b Abs. 1 SGG in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn 9b, 26 a).
Ziel der Antragsteller ist es hier, ab dem 01.12.2010 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten. Dieses Ziel können die Antragsteller für die Zeit ab dem 01.12.2010 mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 erreichen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass den Antragstellern die mit Bewilligungsbescheid vom 28.07.2010 bewilligten Leistungen wieder ausgezahlt werden müssen.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung durch Beschluss gemäß § 86 b Abs. 4 SGG ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragsteller hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II als Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt keine aufschiebende Wirkung. Hierunter fällt der Änderungsbescheid, mit dem die Antragsgegnerin den Antragstellern die gewährten Leistungen vollständig entzogen hat.
§ 86 b Abs. 1 S. 1 SGG regelt allerdings nicht, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Im Falle des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bestimmt § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Regelung des § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG betrifft hingegen nicht die Fälle des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG. Die Lücke ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (Binder in HK-SGG, § 86 b, Rn. 13). Das Gericht nimmt insoweit eine rechtlich gebundene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Einzelnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung vor. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach der Systematik der Regelung im SGG zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG, auf den der § 86 b Abs. 1 SGG verweist, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Hiernach hat im Zweifel das Vollzugsinteresse Vorrang. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber zunächst einmal ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. Es besteht in diesen Fällen nur dann ein hinreichender Grund von dem Regel-Ausnahme-Verhältnis abzuweichen, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss dabei eine Ausnahme bleiben, die nur mit gewichtigen Argumenten zu begründen ist. So muss zur Begründung eines überwiegenden Interesses eine offenbare Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorliegen. Die Abschätzung der Erfolgsaussichten ist nach summarischer Prüfung vorzunehmen. Bei nicht eindeutig absehbaren Erfolgsaussichten bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können. Damit stehen Erfolgsaussichten und Interessenabwägung in einer Wechselbeziehung, so dass bei steigenden Erfolgsaussichten sinkende Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen sind. Damit wird dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) entsprochen. Hiernach sind die Bürger vor irreparablen Entscheidungen zu schützen. Neben dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses können folgende Gesichtspunkte für die Interessenabwägung beachtlich sein: die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, insbesondere eine unbillige Härte; eine eventuell gegebene general- oder spezialpräventive Wirkung der sofortigen Geltung des Verwaltungsaktes; das Verhalten der Behörde; eine Betroffenheit von Grundrechten sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist hinsichtlich der Abschätzung der Folgen auf die sogenannte Doppelhypothese des Bundesverfassungsgerichts abzustellen, wonach die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte, mit den Folgen abzuwägen sind, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Bescheid vom 15.11.2010 glaubhaft gemacht.
Fraglich ist zunächst bereits, ob die Antragsgegnerin bereits deshalb zur Fortzahlung der Leistungen verpflichtet ist, weil sie den Antragstellern mit Bescheid vom 28.07.2010 Leistungen bewilligt hat und diesen Bescheid auch bislang nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Insofern ist zweifelhaft, ob in der von der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 15.11.2010 getroffenen Verfügung "Ab dem 01.12.2010 werden die Kinder J H und N H aus dem Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen" die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 28.07.2010 gesehen werden kann.
Unabhängig davon ist die auf § 45 SGB X zu stützende Aufhebungsentscheidung aber auch rechtswidrig. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 28.07.2010 ist nicht rechtswidrig. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, namentlich auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 19 S. 1 SGB II. Sie bilden mit ihrer Mutter B B und ihren erwerbsfähigen Geschwistern B H und B H1 eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2), als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3 a), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 b), eine Person, die mit dem erwerbsfähigen hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zunächst die 15 und 16 Jahre alten Geschwister der Antragsteller als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Diese beziehen sodann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Mutter der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft mit ein als mit den erwerbsfähigen im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25jährigen Kindes. Dass die Mutter der Antragsteller hierbei selbst von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist, ist unerheblich. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die in die Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 57). Zwar kann eine von den Leistungen nach Abs. 1 S. 2, Abs. 4 oder 5 ausgeschlossene Person selbst keine Bedarfsgemeinschaft begründen, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung zutreffend ausführt. Jedoch gilt dies nur dann, wenn die ausgeschlossene Person das einzige erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 58; vgl. auch Knichrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 28 Rn. 10). Hier ist die Mutter der Antragsteller jedoch nicht einziges erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vielmehr leben im Haushalt auch die erwerbsfähigen Geschwister der Antragsteller.
Ist die Mutter der Antragsteller als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit den Geschwistern der Antragsteller zu sehen, sind auch die Antragsteller selber gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 als dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift dient gerade dazu, auch die unter 25-jährigen erwerbsunfähigen Kinder in in Abs. 3 Nr. 2 genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (hier der Mutter der Antragsteller) in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen (vgl. hierzu auch Spellbrink, a.a.O., § 7 Rn. 52 b). Das Gericht vermag sich der Antragsgegnerin nicht dahingehend anzuschließen, dass die Einbeziehung der Mutter der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II umgehen würde. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für die Mutter der Antragsteller auch weiterhin. Durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft erhält sie keinen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II, sondern bleibt als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch nur dort anspruchsberechtigt. Eine Umgehung dieser Regelung tritt durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht ein.
Dass die Antragsteller die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere hilfebedürftig sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hiervon war die Antragsgegnerin bislang auch ausgegangen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.12.2010.
Der am 00.00.1997 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.2001 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Kinder der Frau B B. Die Antragsteller leben mit ihrer Mutter sowie den weiteren Geschwistern B H, geb. 00.00.1995 und B H1, geb. 00.00.1994, in einem Haushalt.
Die Antragsteller bezogen bis Juli 2010 ebenso wie die Geschwister und die Mutter Leistungen nach dem AsylbLG. Die Mutter bezieht diese Leistungen fortlaufend auch weiterhin. Den Antragstellern zu 1) und 2) sowie den beiden weiteren Geschwistern wurden zwischenzeitlich Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthaltsG erteilt. Das Asylverfahren der Mutter der Antragsteller dauert noch an.
Nach Erteilung der Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthaltsG beantragten die Antragsteller sowie ihre beiden Geschwister bei der Antragsgegnerin am 15.07.2010 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die diese mit Bescheid vom 28.07.2010 für die Zeit vom 15.07.2010 bis 31.01.2011 bewilligte, wobei sie davon ausging, dass die vier Geschwister eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Am 15.11.2010 erteilte sie einen Änderungsbescheid, in dem sie ausführte, dass die Antragsteller ab dem 01.12.2010 von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Sie wies darauf hin, dass für diese unverzüglich ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt der Stadt Halle gestellt werden müsse. Ab dem 01.12.2010 bis 31.01.2011 gewährte sie den Geschwistern der Antragsteller Leistungen in Höhe von 893,72 EUR monatlich. Den Antragstellern gewährte sie keine Leistungen mehr.
Hiergegen legten die Antragsteller am 19.11.2010 Widerspruch ein.
Ebenfalls am 19.11.2010 haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führen zur Begründung aus: Die Bürgermeisterin der Stadt Halle vertrete die Auffassung, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII hätten. Sie beabsichtige daher, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII abzulehnen. Ein Ablehnungsbescheid liege noch nicht vor. Die Antragsteller seien aber auch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Geschwistern.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Die Antragsteller bildeten mit den älteren Geschwistern keine Bedarfsgemeinschaft. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft über die Mutter sei nicht möglich, da diese gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Erwerbsfähige Hilfebedürftige seien daher lediglich die über 15jährigen Kinder. Um die weiteren dem Haushalt angehörigen Kinder in eine BG aufnehmen zu können, müsse zunächst die Bildung einer BG mit einem Elternteil erfolgen. Eine durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete BG sei als Sonderregelung zu betrachten. Sie trete nur dann ein, wenn die Eltern selbst keine BG begründen könnten, weil sie nicht erwerbsfähig seien. Im vorliegenden Fall sei die Mutter jedoch erwerbsfähig und könnte, wenn sie nicht ausgeschlossen wäre, selbst eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Dies sei jedoch gerade nicht vorgesehen. Würde man die Eltern über ihr erwerbsfähiges Kind in die Bedarfsgemeinschaft aufnehmen, würde man diese Regelung umgehen. Die Mutter gehöre daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sodass auch die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit den Geschwistern nicht möglich wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet.
Der Antrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG begehren.
Gemäß § 123 SGG ist das Gericht an die konkrete Fassung der Anträge nicht gebunden. Hierbei gilt § 123 SGG für jede Entscheidung des Gerichts in der Sache, also auch für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 123 Rn 2). Das Gericht hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 88 Rn 3). Dabei ist es auch möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86 b Abs. 1 SGG in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn 9b, 26 a).
Ziel der Antragsteller ist es hier, ab dem 01.12.2010 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten. Dieses Ziel können die Antragsteller für die Zeit ab dem 01.12.2010 mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2010 erreichen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass den Antragstellern die mit Bewilligungsbescheid vom 28.07.2010 bewilligten Leistungen wieder ausgezahlt werden müssen.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung durch Beschluss gemäß § 86 b Abs. 4 SGG ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragsteller hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II als Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt keine aufschiebende Wirkung. Hierunter fällt der Änderungsbescheid, mit dem die Antragsgegnerin den Antragstellern die gewährten Leistungen vollständig entzogen hat.
§ 86 b Abs. 1 S. 1 SGG regelt allerdings nicht, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Im Falle des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bestimmt § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Regelung des § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG betrifft hingegen nicht die Fälle des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG. Die Lücke ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (Binder in HK-SGG, § 86 b, Rn. 13). Das Gericht nimmt insoweit eine rechtlich gebundene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Einzelnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung vor. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach der Systematik der Regelung im SGG zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG, auf den der § 86 b Abs. 1 SGG verweist, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Hiernach hat im Zweifel das Vollzugsinteresse Vorrang. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber zunächst einmal ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. Es besteht in diesen Fällen nur dann ein hinreichender Grund von dem Regel-Ausnahme-Verhältnis abzuweichen, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss dabei eine Ausnahme bleiben, die nur mit gewichtigen Argumenten zu begründen ist. So muss zur Begründung eines überwiegenden Interesses eine offenbare Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorliegen. Die Abschätzung der Erfolgsaussichten ist nach summarischer Prüfung vorzunehmen. Bei nicht eindeutig absehbaren Erfolgsaussichten bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können. Damit stehen Erfolgsaussichten und Interessenabwägung in einer Wechselbeziehung, so dass bei steigenden Erfolgsaussichten sinkende Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen sind. Damit wird dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) entsprochen. Hiernach sind die Bürger vor irreparablen Entscheidungen zu schützen. Neben dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses können folgende Gesichtspunkte für die Interessenabwägung beachtlich sein: die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, insbesondere eine unbillige Härte; eine eventuell gegebene general- oder spezialpräventive Wirkung der sofortigen Geltung des Verwaltungsaktes; das Verhalten der Behörde; eine Betroffenheit von Grundrechten sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist hinsichtlich der Abschätzung der Folgen auf die sogenannte Doppelhypothese des Bundesverfassungsgerichts abzustellen, wonach die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte, mit den Folgen abzuwägen sind, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.11.2010 gegen den Bescheid vom 15.11.2010 glaubhaft gemacht.
Fraglich ist zunächst bereits, ob die Antragsgegnerin bereits deshalb zur Fortzahlung der Leistungen verpflichtet ist, weil sie den Antragstellern mit Bescheid vom 28.07.2010 Leistungen bewilligt hat und diesen Bescheid auch bislang nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Insofern ist zweifelhaft, ob in der von der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 15.11.2010 getroffenen Verfügung "Ab dem 01.12.2010 werden die Kinder J H und N H aus dem Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen" die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 28.07.2010 gesehen werden kann.
Unabhängig davon ist die auf § 45 SGB X zu stützende Aufhebungsentscheidung aber auch rechtswidrig. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 28.07.2010 ist nicht rechtswidrig. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, namentlich auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 19 S. 1 SGB II. Sie bilden mit ihrer Mutter B B und ihren erwerbsfähigen Geschwistern B H und B H1 eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2), als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3 a), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 b), eine Person, die mit dem erwerbsfähigen hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zunächst die 15 und 16 Jahre alten Geschwister der Antragsteller als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Diese beziehen sodann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Mutter der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft mit ein als mit den erwerbsfähigen im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25jährigen Kindes. Dass die Mutter der Antragsteller hierbei selbst von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist, ist unerheblich. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die in die Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 57). Zwar kann eine von den Leistungen nach Abs. 1 S. 2, Abs. 4 oder 5 ausgeschlossene Person selbst keine Bedarfsgemeinschaft begründen, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung zutreffend ausführt. Jedoch gilt dies nur dann, wenn die ausgeschlossene Person das einzige erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 58; vgl. auch Knichrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 28 Rn. 10). Hier ist die Mutter der Antragsteller jedoch nicht einziges erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vielmehr leben im Haushalt auch die erwerbsfähigen Geschwister der Antragsteller.
Ist die Mutter der Antragsteller als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit den Geschwistern der Antragsteller zu sehen, sind auch die Antragsteller selber gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 als dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift dient gerade dazu, auch die unter 25-jährigen erwerbsunfähigen Kinder in in Abs. 3 Nr. 2 genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (hier der Mutter der Antragsteller) in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen (vgl. hierzu auch Spellbrink, a.a.O., § 7 Rn. 52 b). Das Gericht vermag sich der Antragsgegnerin nicht dahingehend anzuschließen, dass die Einbeziehung der Mutter der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II umgehen würde. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für die Mutter der Antragsteller auch weiterhin. Durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft erhält sie keinen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II, sondern bleibt als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch nur dort anspruchsberechtigt. Eine Umgehung dieser Regelung tritt durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht ein.
Dass die Antragsteller die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere hilfebedürftig sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hiervon war die Antragsgegnerin bislang auch ausgegangen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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