Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 225/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 220/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger ist voll erwerbsgemindert und bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (Querulantenwahn bzw. querulatorische Entwicklung) sowie mehreren internistischen Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ 2, arteriellen Hypertonie, koronaren Herzkrankheit, periphere arteriellen Verschlusskrankheit, diabetischen periphere Polyneuropathie, Fettstoffwechselstörung).
Mit Schreiben vom 20. April 2011 beantragte er die zusätzliche Gewährung von laufenden Leistungen in Höhe von 120,53 EUR monatlich für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs von Essen auf Rädern im Rahmen der Grundsicherung nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2012 mit dem Hinweis ab, der Kläger habe mit Bescheid vom 19. Februar 2010 die Kosten einer besonderen Pflegekraft für hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 51 Minuten täglich (zuzüglich der entsprechenden Hausbesuchspauschalen) zuerkannt bekommen. Die geleistete Hilfe zur Pflege entspreche damit im Umfang dem Bedarf des Klägers im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung laut Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Hessen vom 14. Dezember 2009. Hiernach sei der Bedarf für hauswirtschaftliche Versorgung mit einem Zeitaufwand von sechs Wochenstunden beziffert inklusive der einmal täglichen Zubereitung eines warmen Essens. Die Mithilfe des Klägers werde hierbei als möglich erachtet. Bei der gewährten Hilfe durch eine besondere Pflegekraft bestehe kein weitergehender Bedarf im Bereich der Zubereitung von Mahlzeiten, der zu einer Übernahme der Kosten für Essen auf Rädern führen könnte. Unter Verweis auf § Abs. 5 SGB XII sei festzustellen, dass ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nur gewährt werde, wenn er aus medizinischen Gründen nachgewiesen werde. Ein solcher Mehrbedarf bestehe auch nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 weder für die geltend gemachte Erkrankung Hypertonie (Bluthochdruck), noch für die Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 23. März 2012 hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 unter Hinweis auf die Begründung des ablehnenden Bescheids zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 14. Juni 2013 wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegen dieses dem Kläger am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 29. Juli 2013 (einem Montag) eingegangene Berufung, mit der er sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 hat der Senatsvorsitzende für das weitere Verfahren Herrn Justizinspektor B. als besonderen Vertreter des Klägers bestellt. Dieser hat die bisherigen Verfahrenshandlungen des Klägers genehmigt und in Übereinstimmung mit dem Beklagten sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden bzw. Berichterstatter erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere laufende Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 120,53 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verweist zusätzlich auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. September 2012 (S 18 SO 11/10 VR).
Entscheidungsgründe:
Der Vorsitzende konnte ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger fehlt zwar die Prozessfähigkeit, er wird jedoch durch den vom Senat nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen (s. z.B. Beschluss vom 25. September 2014 Az: B 8 SO 48/14 B) diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor. Der Kläger leidet - wovon auch das BSG ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u.a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei dem Kläger eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Amtsgericht Friedberg abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird. Nach Berechnung des Sozialgerichts (z.B. Beschluss vom 2. September 2014 (Az: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der im Falle der Prozessunfähigkeit des Klägers die Bestellung eines besonderen Vertreters grundsätzlich für notwendig erachtet, es sei denn es liegt ein völlig "haltloses Begehren" ohne jeden Rückhalt im Gesetz vor, hat der Senat im vorliegenden Verfahren einen besonderen Vertreter für den Kläger bestellt. Nachdem dieser die bisherigen Prozesshandlungen des Klägers nachträglich genehmigt hat, ist die Berufung insgesamt zulässig.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs "Essen auf Rädern". Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass neben der mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bewilligten Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft für hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 51 Minuten täglich der geltend gemachte Bedarf des Klägers gedeckt war. Der festgestellte Bedarf für hauswirtschaftliche Versorgung mit einem Zeitaufwand von sechs Wochenstunden beinhaltete auch die einmal tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit. Ein darüber hinausgehender Bedarf für ein Essen auf Rädern besteht nicht. Zutreffend ist auch der Hinweis des Beklagten dass auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 für die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 1 kein Mehrbedarf anzuerkennen ist, insoweit ist eine Vollkost ausreichend, die durch den Regelsatz gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte daher mangels Erfolgsaussicht nicht stattgegeben werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger ist voll erwerbsgemindert und bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (Querulantenwahn bzw. querulatorische Entwicklung) sowie mehreren internistischen Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ 2, arteriellen Hypertonie, koronaren Herzkrankheit, periphere arteriellen Verschlusskrankheit, diabetischen periphere Polyneuropathie, Fettstoffwechselstörung).
Mit Schreiben vom 20. April 2011 beantragte er die zusätzliche Gewährung von laufenden Leistungen in Höhe von 120,53 EUR monatlich für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs von Essen auf Rädern im Rahmen der Grundsicherung nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2012 mit dem Hinweis ab, der Kläger habe mit Bescheid vom 19. Februar 2010 die Kosten einer besonderen Pflegekraft für hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 51 Minuten täglich (zuzüglich der entsprechenden Hausbesuchspauschalen) zuerkannt bekommen. Die geleistete Hilfe zur Pflege entspreche damit im Umfang dem Bedarf des Klägers im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung laut Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Hessen vom 14. Dezember 2009. Hiernach sei der Bedarf für hauswirtschaftliche Versorgung mit einem Zeitaufwand von sechs Wochenstunden beziffert inklusive der einmal täglichen Zubereitung eines warmen Essens. Die Mithilfe des Klägers werde hierbei als möglich erachtet. Bei der gewährten Hilfe durch eine besondere Pflegekraft bestehe kein weitergehender Bedarf im Bereich der Zubereitung von Mahlzeiten, der zu einer Übernahme der Kosten für Essen auf Rädern führen könnte. Unter Verweis auf § Abs. 5 SGB XII sei festzustellen, dass ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nur gewährt werde, wenn er aus medizinischen Gründen nachgewiesen werde. Ein solcher Mehrbedarf bestehe auch nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 weder für die geltend gemachte Erkrankung Hypertonie (Bluthochdruck), noch für die Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 23. März 2012 hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 unter Hinweis auf die Begründung des ablehnenden Bescheids zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 14. Juni 2013 wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegen dieses dem Kläger am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 29. Juli 2013 (einem Montag) eingegangene Berufung, mit der er sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 hat der Senatsvorsitzende für das weitere Verfahren Herrn Justizinspektor B. als besonderen Vertreter des Klägers bestellt. Dieser hat die bisherigen Verfahrenshandlungen des Klägers genehmigt und in Übereinstimmung mit dem Beklagten sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden bzw. Berichterstatter erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere laufende Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 120,53 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verweist zusätzlich auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. September 2012 (S 18 SO 11/10 VR).
Entscheidungsgründe:
Der Vorsitzende konnte ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger fehlt zwar die Prozessfähigkeit, er wird jedoch durch den vom Senat nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen (s. z.B. Beschluss vom 25. September 2014 Az: B 8 SO 48/14 B) diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor. Der Kläger leidet - wovon auch das BSG ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u.a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei dem Kläger eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Amtsgericht Friedberg abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird. Nach Berechnung des Sozialgerichts (z.B. Beschluss vom 2. September 2014 (Az: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der im Falle der Prozessunfähigkeit des Klägers die Bestellung eines besonderen Vertreters grundsätzlich für notwendig erachtet, es sei denn es liegt ein völlig "haltloses Begehren" ohne jeden Rückhalt im Gesetz vor, hat der Senat im vorliegenden Verfahren einen besonderen Vertreter für den Kläger bestellt. Nachdem dieser die bisherigen Prozesshandlungen des Klägers nachträglich genehmigt hat, ist die Berufung insgesamt zulässig.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs "Essen auf Rädern". Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass neben der mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bewilligten Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft für hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 51 Minuten täglich der geltend gemachte Bedarf des Klägers gedeckt war. Der festgestellte Bedarf für hauswirtschaftliche Versorgung mit einem Zeitaufwand von sechs Wochenstunden beinhaltete auch die einmal tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit. Ein darüber hinausgehender Bedarf für ein Essen auf Rädern besteht nicht. Zutreffend ist auch der Hinweis des Beklagten dass auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 für die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 1 kein Mehrbedarf anzuerkennen ist, insoweit ist eine Vollkost ausreichend, die durch den Regelsatz gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte daher mangels Erfolgsaussicht nicht stattgegeben werden.
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