Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 28 SO 126/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 191/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2016 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, eine Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der darlehensweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2016/2017 bis zu einem Betrag von 971,37 Euro abzugeben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Beklagte hat den Antragstellern ¼ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2016 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2016/2017 in Höhe von 1.094,68 Euro zu übernehmen,
ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 20014, § 86b Rdnr. 29a).
Zunächst liegt angesichts der ab 1. Oktober 2016 beginnenden Heizperiode ein Anordnungsgrund vor, denn die Antragsteller haben glaubhaft vorgetragen, dass sie gegenwärtig nicht über ausreichendes Heizmaterial zum Betrieb ihrer Heizung verfügen.
Die 1944 bzw. 1942 geborenen Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der darlehensweise Gewährung der Kosten für die Beschaffung des Heizöls für die Heizperiode 2016/2017 nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - glaubhaft gemacht.
Unter § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII fallen sowohl laufende, d.h. regelmäßige monatliche Aufwendungen als auch einmalige Aufwendungen beispielsweise zur Beschaffung von Heizmaterial, wie hier dem Heizöl, wobei es sich grundsätzlich bei der Beschaffung und Bevorratung mit Heizmaterial im Monat der Fälligkeit der Forderung um einen aktuellen Bedarf handelt, der auch darin bestehen kann, die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Daher sind Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial (z.B. Heizöl oder Holz), die als einmalige Leistung von § 35 Abs. 4 SGB XII erfasst sind, zwar Aufwendungen, die regelmäßig einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen, jedoch aufgrund der Fälligkeit der Forderung aktuelle Aufwendungen. Der Bedarf besteht damit in der Übernahme der Geldforderung des Energielieferanten (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten der Beschaffung des Heizmaterials steht nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, da – wie sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Bedarfsberechnung (Bl. 66 der Gerichtsakte) ergibt – ein sozialhilferechtlicher Einkommensüberhang von gegenwärtig 123,31 Euro monatlich besteht. Denn nach vorgenannten Grundsätzen ist auch bei diesem Personenkreis die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt hier auch zur Anwendung, obwohl die Antragsteller Hilfebedürftigkeit unterstellt – nach § 41 Abs. 2 SGB XII zum Kreis der leistungsberechtigten Personen des 4. Kapitels des SGB XII gehören würden und § 42 SGB XII nicht auf § 38 SGB XII verweist. Denn die Antragsteller erfüllen im Fälligkeitsmonat jedenfalls (auch) die Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (vgl. § 27 SGB XII).
Soweit teilweise vertreten wird, dass der Bedarf nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ist, sondern die Kosten auf den voraussichtlichen Verbrauchszeitraum aufzuteilen sind, in dem voraussichtlich tatsächlicher Heizbedarf besteht und für den das Heizmaterial vorgesehen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 –, Rn. 48, juris, zu § 22 SGB II) und danach aktuelle Aufwendungen nur vorliegen sollen, wenn im Monat der Fälligkeit bei anteiliger Berücksichtigung der Heizkostenforderung Hilfebedürftigkeit eintritt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dies würde Personen im laufenden Sozialhilfebezug, bei denen eine solche monatsweise Aufteilung zur Bedarfsfeststellung nicht vorgenommen wird, gegenüber denjenigen privilegieren, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Soweit weiter vertreten wird, dass Einkommen von insgesamt sieben Monaten entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. § 24 SGB II zu berücksichtigen sei (vgl. Nachweis bei Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178), liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bereits nicht vor, da wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den einmaligen Heizkostenbedarf besteht.
Der Heizkostenbedarf ergibt sich der Höhe nach aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der C. Mineralöl GmbH, der sich auf 1.094,66 Euro insgesamt beläuft. Soweit der Antragsgegner erstinstanzlich geltend gemacht hat, der augenscheinlich extrem hohe Verbrauch der Antragsteller an Heizöl sei auffällig, so dass von unangemessen hohen Kosten der Heizung im Sinne des § 35 Abs. 4 SGB XII auszugehen sei, ist dies im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären, da dies von einer Vielzahl von tatsächlichen Umständen abhängt, wie etwa bauliche (unzureichende Wärmedämmung) oder technische (veraltete Heizungsanlage) Gegebenheiten oder unwirtschaftliches Heizverhalten, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend aufzuklären sind.
Der Anordnungsanspruch besteht indessen nur insoweit die Antragsteller nicht in der Lage sind, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, § 27 Abs. 1 SGB XII, was in Höhe des bestehenden Einkommensüberhangs in Höhe von 123,31 Euro monatlich der Fall ist. Damit haben die Antragsteller im Fälligkeitsmonat diesen, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Betrag, zur Deckung der Heizölkosten einzusetzen. Weiteres einsetzbares Einkommen oder Vermögen der Antragsteller ist nicht ersichtlich, insbesondere haben sie in der Vergangenheit nach ihrem Vorbringen offenbar keine Ansparungen für den Kauf von Heizmaterial vorgenommen.
Da die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 4 SGB XII regelmäßig erst mit der Lieferung des Heizmaterials und mit Fälligkeit der Zahlungsforderung entstehen, hält der Senat gegenwärtig die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners für angezeigt aber auch ausreichend, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass den Antragstellern die Kosten der Heizöllieferung schon entstanden sind. Die Kostenübernahmeerklärung hat sich auf einen Betrag von bis zu 971,37 Euro zu beziehen, der sich aus den durch den Kostenvoranschlag glaubhaft gemachten voraussichtlichen Kosten für die Heizmaterialbeschaffung in Höhe von 1.094,68 Euro abzüglich des Einkommensüberhangs in Höhe von 123,31 Euro ergibt.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es den Antragstellern grundsätzlich sozialhilferechtlich zumutbar ist, zukünftig Ansparungen aus ihrem Einkommensüberhang für die Beschaffung von Heizöl vorzunehmen und – soweit es sich zukünftig nicht um Schonvermögen handelt - diese für den Ankauf von Heizöl zu verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung einen Antrag auf die Übernahme der Kosten beim Antragsgegner gestellt haben und mithin der Antragsgegner ursprünglich keine Veranlassung zur Erhebung des Eilantrags gegeben hatte. Zu berücksichtigen war auch, dass der Senat hinter dem auf Übernahme der Kosten in geltend gemachter Höhe gerichteten Begehren zurück geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Beklagte hat den Antragstellern ¼ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2016 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2016/2017 in Höhe von 1.094,68 Euro zu übernehmen,
ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 20014, § 86b Rdnr. 29a).
Zunächst liegt angesichts der ab 1. Oktober 2016 beginnenden Heizperiode ein Anordnungsgrund vor, denn die Antragsteller haben glaubhaft vorgetragen, dass sie gegenwärtig nicht über ausreichendes Heizmaterial zum Betrieb ihrer Heizung verfügen.
Die 1944 bzw. 1942 geborenen Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der darlehensweise Gewährung der Kosten für die Beschaffung des Heizöls für die Heizperiode 2016/2017 nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - glaubhaft gemacht.
Unter § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII fallen sowohl laufende, d.h. regelmäßige monatliche Aufwendungen als auch einmalige Aufwendungen beispielsweise zur Beschaffung von Heizmaterial, wie hier dem Heizöl, wobei es sich grundsätzlich bei der Beschaffung und Bevorratung mit Heizmaterial im Monat der Fälligkeit der Forderung um einen aktuellen Bedarf handelt, der auch darin bestehen kann, die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Daher sind Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial (z.B. Heizöl oder Holz), die als einmalige Leistung von § 35 Abs. 4 SGB XII erfasst sind, zwar Aufwendungen, die regelmäßig einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen, jedoch aufgrund der Fälligkeit der Forderung aktuelle Aufwendungen. Der Bedarf besteht damit in der Übernahme der Geldforderung des Energielieferanten (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten der Beschaffung des Heizmaterials steht nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, da – wie sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Bedarfsberechnung (Bl. 66 der Gerichtsakte) ergibt – ein sozialhilferechtlicher Einkommensüberhang von gegenwärtig 123,31 Euro monatlich besteht. Denn nach vorgenannten Grundsätzen ist auch bei diesem Personenkreis die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt hier auch zur Anwendung, obwohl die Antragsteller Hilfebedürftigkeit unterstellt – nach § 41 Abs. 2 SGB XII zum Kreis der leistungsberechtigten Personen des 4. Kapitels des SGB XII gehören würden und § 42 SGB XII nicht auf § 38 SGB XII verweist. Denn die Antragsteller erfüllen im Fälligkeitsmonat jedenfalls (auch) die Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (vgl. § 27 SGB XII).
Soweit teilweise vertreten wird, dass der Bedarf nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ist, sondern die Kosten auf den voraussichtlichen Verbrauchszeitraum aufzuteilen sind, in dem voraussichtlich tatsächlicher Heizbedarf besteht und für den das Heizmaterial vorgesehen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 –, Rn. 48, juris, zu § 22 SGB II) und danach aktuelle Aufwendungen nur vorliegen sollen, wenn im Monat der Fälligkeit bei anteiliger Berücksichtigung der Heizkostenforderung Hilfebedürftigkeit eintritt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dies würde Personen im laufenden Sozialhilfebezug, bei denen eine solche monatsweise Aufteilung zur Bedarfsfeststellung nicht vorgenommen wird, gegenüber denjenigen privilegieren, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Soweit weiter vertreten wird, dass Einkommen von insgesamt sieben Monaten entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. § 24 SGB II zu berücksichtigen sei (vgl. Nachweis bei Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178), liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bereits nicht vor, da wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den einmaligen Heizkostenbedarf besteht.
Der Heizkostenbedarf ergibt sich der Höhe nach aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der C. Mineralöl GmbH, der sich auf 1.094,66 Euro insgesamt beläuft. Soweit der Antragsgegner erstinstanzlich geltend gemacht hat, der augenscheinlich extrem hohe Verbrauch der Antragsteller an Heizöl sei auffällig, so dass von unangemessen hohen Kosten der Heizung im Sinne des § 35 Abs. 4 SGB XII auszugehen sei, ist dies im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären, da dies von einer Vielzahl von tatsächlichen Umständen abhängt, wie etwa bauliche (unzureichende Wärmedämmung) oder technische (veraltete Heizungsanlage) Gegebenheiten oder unwirtschaftliches Heizverhalten, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend aufzuklären sind.
Der Anordnungsanspruch besteht indessen nur insoweit die Antragsteller nicht in der Lage sind, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, § 27 Abs. 1 SGB XII, was in Höhe des bestehenden Einkommensüberhangs in Höhe von 123,31 Euro monatlich der Fall ist. Damit haben die Antragsteller im Fälligkeitsmonat diesen, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Betrag, zur Deckung der Heizölkosten einzusetzen. Weiteres einsetzbares Einkommen oder Vermögen der Antragsteller ist nicht ersichtlich, insbesondere haben sie in der Vergangenheit nach ihrem Vorbringen offenbar keine Ansparungen für den Kauf von Heizmaterial vorgenommen.
Da die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 4 SGB XII regelmäßig erst mit der Lieferung des Heizmaterials und mit Fälligkeit der Zahlungsforderung entstehen, hält der Senat gegenwärtig die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners für angezeigt aber auch ausreichend, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass den Antragstellern die Kosten der Heizöllieferung schon entstanden sind. Die Kostenübernahmeerklärung hat sich auf einen Betrag von bis zu 971,37 Euro zu beziehen, der sich aus den durch den Kostenvoranschlag glaubhaft gemachten voraussichtlichen Kosten für die Heizmaterialbeschaffung in Höhe von 1.094,68 Euro abzüglich des Einkommensüberhangs in Höhe von 123,31 Euro ergibt.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es den Antragstellern grundsätzlich sozialhilferechtlich zumutbar ist, zukünftig Ansparungen aus ihrem Einkommensüberhang für die Beschaffung von Heizöl vorzunehmen und – soweit es sich zukünftig nicht um Schonvermögen handelt - diese für den Ankauf von Heizöl zu verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung einen Antrag auf die Übernahme der Kosten beim Antragsgegner gestellt haben und mithin der Antragsgegner ursprünglich keine Veranlassung zur Erhebung des Eilantrags gegeben hatte. Zu berücksichtigen war auch, dass der Senat hinter dem auf Übernahme der Kosten in geltend gemachter Höhe gerichteten Begehren zurück geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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