Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 15 EG 20/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Elterngeld für ihr Pflegekind K L (geboren am 11.07.2007).
Laut Bescheinigung des Jugendamtes -Pflegekinderdienst- der Stadt Bielefeld vom 09.11.2007 lebt das Kind seit dem 10.11.2007 als Dauerpflegekind gemäß § 33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Klägerin und ihr Ehemann erhalten ab dem 10.11.2007 nach Anrechnung von 77,00 EUR Kindergeld ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 566,00 EUR.
Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für den 5. bis 16. Lebensmonat des Kindes vom 08.02.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2008 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, einen Anspruch auf Elterngeld habe auch, wer u.a. ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Das Kind befinde sich nicht in der Adoptionspflege der Klägerin.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Kindes in Zukunft in der Lage seien, die elterliche Sorge auszuüben. Das Pflegeverhältnis sei darauf ausgelegt, dass eine dauerhafte, nicht vorübergehende Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern entstehe. Wenn es in der Bundestagsdrucksache 16/1889 heiße, anspruchsberechtigt seien vorrangig die leiblichen Eltern, seien jedenfalls nachrangig die Pflegeeltern anspruchsberechtigt, wenn ein Obhut- und Pflegeverhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind bestehe, nicht aber mehr zwischen Eltern und Kind. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch ein Anspruch auf Krankengeld wegen Kinderpflege für die Pflegeeltern. Die Ziele des Gesetzgebers des BEEG könnten nur so verstanden werden, dass jedenfalls auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen das Elterngeld zuteil werde, und zwar zu Gunsten des Kindes, dass in seinen ersten Lebensmonaten durch die Eltern selbst betreut werde. Die Dauerpflegschaft und der damit verbundene Bezug von Unterhaltsleistungen des Jugendamts nach dem SGB VIII ständen der Gewährung von Elterngeld nicht entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 hat die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Anspruch auf Elterngeld habe nach § 1 Abs. 1 BEEG unter weiteren Voraussetzungen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebe. Um ein eigenes Kind der Klägerin handele es sich, wenn sie es geboren oder adoptiert habe (§ 1591 und § 1754 BGB). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG sei anspruchsberechtigt auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebe, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen habe. Angeknüpft werde an die tatsächliche Haushaltsaufnahme mit dem Ziel der rechtlichen Verfestigung dieser Beziehung im Wege der Annahme als Kind gemäß §§ 1741 ff. BGB. Der Beginn der Adoptionspflege sei durch eine Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen. Nach der vorgelegten Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt Bielefeld liege eine Adoptionspflege nicht vor.
Mit der am 15.08.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, der Annahmewille sei frühzeitig bereits bekundet worden für den Fall, dass dies einmal möglich sein sollte, die leiblichen Eltern mithin ihre Zustimmung erklärten. Es komme nicht darauf an, dass sich das Dauerpflegeverhältnis zugleich materiell-rechtlich bereits als Adoptionspflege im Sinne von § 1744 BGB erwiesen habe. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sei und die Pflegeeltern für den Fall der Möglichkeit der Adoption bereits einen Adoptionswillen gebildet und nach außen bekundet hätten. Der Bescheid begegne grundrechtlichen Bedenken, da es sich um ein faktisches Familienverhältnis handele. Familien, die ein fremdes Kind wie ihr eigenes versorgen, betreuen und erziehen, seien beim Ausschluss vom Elterngeld ohne erkennbare Gründe benachteiligt. Auch die Entscheidung für ein Leben mit einem Pflegekind sei ein Lebensentwurf, dessen Wahl unterstützungswürdig sei. Auch für Pflegeeltern seien Beruf und Familie besser vereinbar, wenn im ersten Lebensjahr bzw. im ersten Jahr nach Einzug des Pflegekindes die Sicherung der Lebensgrundlage durch das Elterngeld unterstützt werde, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmerten. Durch die Ungleichbehandlung seien Pflegekinder, die vor allem aus benachteiligten Herkunftsfamilien stammten, ein weiteres Mal benachteiligt, indem ihre Betreuung und das Leben der aufnehmenden Familie nicht genauso finanziell abgesichert seien, wie die Betreuung leiblicher bzw. diesen gleichgestellter Kinder. Der Pflegeeltern zustehende Anspruch auf Pflegegeld könne die Ungleichbehandlung nicht begründen, denn diesen Anspruch hätten einige der in § 1 Abs. 3 und 4 BEEG genannten Berechtigten ebenfalls. Wenn für Eltern mit Kindern in Vollzeitpflege ein Anspruch auf Elternzeit bestehe (§ 15 Abs. 1 BEEG), sollte diesen Eltern auch finanziell die Möglichkeit eingeräumt werden, die Elternzeit im Sinne des Kindes zu nutzen. Gerade weil es sich um die erste Zeit im Leben des Kindes handele, könne nicht entscheidend sein, dass Dauerpflege in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ende, wo hingegen die Adoptionspflege in der Regel in die Adoption münde. Das Hessische Landessozialgericht habe im Urteil vom 29.11.1994 -L 6 EG 91/94- den Anspruch auf Elterngeld für ein Dauerpflegekind im Sinne von § 33 SGB VIII bejaht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin angegeben worden, dass es richtig sei, dass keine Adoptionspflege vorliege, sondern ein Dauerpflegeverhältnis. Es werde noch Pflegegeld bezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Einem eigenen Kind gleichgestellt sei lediglich ein adoptiertes Kind nach § 1757 BGB. Pflegeeltern seien bewusst nicht in den Kreis der Berechtigten nach § 1 BEEG aufgenommen worden. Dies ergebe sich u.a. im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Pflegeeltern als Anspruchsberechtigte für Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG ausdrücklich aufgeführt worden seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG. Die Regelung in § 1 BEEG entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 15.08.2008 -B 14 EG 4/99 R-, nach der nur dann ein Anspruch auf Elterngeld bzw. vorher Erziehungsgeld bestehe, wenn das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sei. Der Status von Pflegeeltern genüge nicht, auch nicht in Verbindung mit deren innerem Willen oder der unverbindlichen Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen. Auf Nachfrage habe die Adoptionsvermittlungsstelle bestätigt, dass kein Adoptionsverfahren für das Kind laufe. Die Adoptionsvermittlung sei bisher nicht eingeschaltet worden. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts sei klargestellt, dass sich die adoptionswilligen Eltern nicht nur konkret um die Adoption des Kindes bewerben müssten, sondern dass die Adoption auch rechtlich möglich sein müsse, d.h. hier insbesondere, dass eine wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern zur Adoption vorliege. Bisher sei gar nicht geprüft worden, ob überhaupt eine Adoption möglich sei. Wenn die generellen Voraussetzungen für eine Adoption vorlägen, werde ein Adoptionspflegeverhältnis begründet, welches nach einem Jahr zur Adoption führe, sofern keine sonstigen Gründe dagegen sprächen. Die Begründung eines entsprechenden Adoptionspflegeverhältnisses beinhalte nach § 1751 Abs. 4 BGB eine Unterhaltspflicht der annehmenden Eltern. Es bestehe dann kein Anspruch mehr auf Zahlung von Pflegegeld nach § 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber einen Anspruch auf Elterngeld für Pflegekinder in Dauerpflegeverhältnissen begründen wollen, wäre dies ausdrücklich geregelt worden. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB und Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII seien schon ihrer Zielsetzung nach völlig verschieden. Eine Pflege nach § 33 SGB VIII sei zeitlich begrenzt und ende rechtlich in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, wo hingegen die Adoptionspflege eine Vorstufe zur Aufnahme des Kindes in die Familie mit der Konsequenz des § 1754 Abs. 1 BGB darstelle und primär der Überprüfung sowohl der Eignung der Adoptiveltern als auch der Gewährleistung des Kindeswohls diene.
Die Elterngeldakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für den Sachverhalt im Einzelnen wird auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser ist Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für ihr Pflegekind K L. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG besteht kein Anspruch auf Elterngeld für Dauerpflegekinder. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Ausschluss vom Elterngeld für Dauerpflegekinder verfassungswidrig ist.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG u.a., dass der Antragsteller mit "seinem" Kind in einem Haushalt lebt. Dies betrifft die leiblichen Kinder und die diesen gleichgestellten (vgl. §§ 1754, 1755 BGB) angenommenen (adoptierten) Kinder.
Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG). In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Fälle geregelt, in denen vor der Annahme des Kindes eine Probezeit nach § 1744 BGB erfolgt. Nach dieser Vorschrift soll die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (Adoptionspflege). Die Adoptionspflege soll die nach § 1741 Abs. 1 BGB anzustellende Prognose erleichtern, ob zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl. Bundestagsdrucksache 7/5087, Seite 5). Im Hinblick auf die in dieser Situation bereits bestehende rechtlich verfestigte Familienbeziehung sollen auch Personen, die mit dem Kind (noch) nicht verwandt sind, anspruchsberechtigt sein (Bundestagsdrucksache 16/1889, Seite 19). Im Fall der Klägerin liegt -nach der Bescheinigung der Stadt Bielefeld vom 09.11.2007 und nach eigenen Angaben der Klägerin- keine Adoptionspflege vor, sondern ein Dauerpflegeverhältnis. Pflegekinder gehören auch nicht zum erweiterten Kreis der elterngeldberechtigenden Kinder des Abs. 3 (Hambüchen-Irmen, Rdnr. 63 zu § 1 BEEG). Bereits § 1 Abs. 3 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sah einen Anspruch auf Erziehungsgeld für ein Kind vor, dass mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde. Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 15.08.2000 -B 14 EG 4/99 R- ausgeführt, dass eine Dauerpflegschaft und der damit verbundene Bezug von Unterhaltsleistungen des Jugendamtes für das zu erziehende Kind der Gewährung von Erziehungsgeld zwar nicht entgegenstehe. Das Pflegschaftsverhältnis müsse sich materiell-rechtlich aber zugleich als Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB erweisen. Nach § 1744 BGB soll die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Gemäß § 1751 Abs. 4 BGB ist der Annehmende dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Nach den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.08.2000 ist ein Kind nicht schon dann mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen, wenn die Pflegeeltern vor oder nach der Aufnahme den Entschluss zur Adoption fassen. Der Status von Pflegeeltern genügt nicht, auch nicht in Verbindung mit deren inneren Willen oder der unverbindlichen Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen. Der Annahmewille muss bekundet werden. Bei Pflegeeltern geschieht dies regelmäßig durch die Einleitung eines Adoptionsverfahrens bzw. der Adoptionsvermittlung. Bereits im Urteil vom 09.09.1992 -14 b/4 REg 15/91- hatte das Bundessozialgericht sich dahingehend geäußert, dass die Aufnahme eines Kindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme eine Willenserklärung im Sinne einer Adoptionsbewerbung voraussetze und damit mehr erfordere, als eine Äußerung der Adoptionsbereitschaft. In dem von der Klägerin zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.11.1994 -L 6 Eg 91/94- wird ein Anspruch auf Erziehungsgeld bejaht, sofern es sich bei der eingeleiteten Vollzeit-Familienpflege um eine auf Dauer angelegte Lebensform (§ 33 Satz 1 2. Alternative SGB VIII) handelt. Dieses Urteil ist auf die Revision des Beklagten durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.1996 -14 REg 3/95- aufgehoben worden. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 28.02.1996 ausgeführt, die fehlende rechtliche Verfestigung der Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind könne nicht durch eine Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ersetzt werden, und zwar im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Rechtssicherheit. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts an.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die hier maßgebenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG verfassungswidrig sind. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Für die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege bestehen nach Ansicht der Kammer sachliche Gründe. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die relativ seltenen Fälle der Adoptionspflege aus sozialpolitischen Gründen besonders zu fördern. Im Urteil vom 09.09.1992 hat das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 10/3792, Seite 15 ausgeführt, bei der Adoptionspflege sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ihr in der Regel die Annahme des Kindes folge. Neben der Bereitschaft der Pflegeeltern zur Annahme des Kindes liege in diesem Fall regelmäßig auch das Einverständnis des Sorgeberechtigten in die Übernahme der Pflege mit dem Ziel der Adoption vor. Die für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebene Gewöhnungsphase (§ 1744 BGB) vor dem Ausspruch der Adoption durch das Vormundschaftsgericht (§ 1752 Abs. 1 BGB) sollte nicht zu einem faktischen Ausschluss von Adoptiveltern aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten führen, da die Anspruchsdauer nach der ursprünglichen Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit der Pflegephase weitgehend identisch gewesen sei. Während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führe, das Gesetz somit nur den nachfolgenden Status vorweg nehme, fehle bei der Familienpflege eine vergleichbare Regelhaftigkeit einer dauerhaften Erziehungsgemeinschaft, die der Gesetzgeber bei der Stiefelternschaft aus der ehelichen Bindung zum sorgeberechtigten Elternteil abgeleitet habe. Der Gesetzgeber habe im Fall der Adoptionspflege den Ausnahmefall, dass es nicht zu einer Annahme des Kindes komme, unberücksichtigt lassen dürfen. Bei der unterschiedlichen Behandlung der Familienpflege habe der Gesetzgeber zudem berücksichtigen dürfen, dass die gegenwartsbezogenen Einschränkungen der Pflegeeltern zum Teil dadurch aufgewogen würden, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein Pflegegeld zufließe. Die Verfassungsbeschwerde der Pflegemutter ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22.12.1993 -1 BvR 54/93- nicht zur Entscheidung angenommen worden. In dem genannten Nichtannahmebeschluss heißt es u.a., der Gesetzgeber habe beim Ausschluss der Pflegemutter vom Erziehungsgeld berücksichtigen dürfen, dass diese Pflegegeld erhalte. Gegenüber anderen Anspruchsberechtigten werde die Pflegemutter nicht oder jedenfalls nicht ohne sachlich rechtfertigende Gründe benachteiligt. Bei einem Kind, dass mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sei, sei die auf Dauer angelegte Familienbeziehung, weil diese in der Regel in eine Adoption übergehe, maßgebend. Angesichts der Verzweigtheit und Vielschichtigkeit sozialer Leistungsregelungen verstoße es besonders im Hinblick auf den Zweck der einzelnen Leistungen nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in anderen Sozialleistungsgesetzen Pflegeeltern gleichbehandelt würden. Die Auslegung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundessozialgericht, wonach die Aufnahme eines Pflegekindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme eine Willenserklärung im Sinne einer Adoptionsbewerbung voraussetze, sei nachvollziehbar und verkenne keine Grundrechte. Nach Auffassung der Kammer haben die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts in den genannten Entscheidungen für die Regelungen im BEEG im Wesentlichen weiterhin Gültigkeit. Von einer Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Pflegeeltern vom Elterngeld konnte sich das Gericht nach alledem nicht überzeugen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Elterngeld für ihr Pflegekind K L (geboren am 11.07.2007).
Laut Bescheinigung des Jugendamtes -Pflegekinderdienst- der Stadt Bielefeld vom 09.11.2007 lebt das Kind seit dem 10.11.2007 als Dauerpflegekind gemäß § 33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Klägerin und ihr Ehemann erhalten ab dem 10.11.2007 nach Anrechnung von 77,00 EUR Kindergeld ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 566,00 EUR.
Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für den 5. bis 16. Lebensmonat des Kindes vom 08.02.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2008 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, einen Anspruch auf Elterngeld habe auch, wer u.a. ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Das Kind befinde sich nicht in der Adoptionspflege der Klägerin.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Kindes in Zukunft in der Lage seien, die elterliche Sorge auszuüben. Das Pflegeverhältnis sei darauf ausgelegt, dass eine dauerhafte, nicht vorübergehende Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern entstehe. Wenn es in der Bundestagsdrucksache 16/1889 heiße, anspruchsberechtigt seien vorrangig die leiblichen Eltern, seien jedenfalls nachrangig die Pflegeeltern anspruchsberechtigt, wenn ein Obhut- und Pflegeverhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind bestehe, nicht aber mehr zwischen Eltern und Kind. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch ein Anspruch auf Krankengeld wegen Kinderpflege für die Pflegeeltern. Die Ziele des Gesetzgebers des BEEG könnten nur so verstanden werden, dass jedenfalls auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen das Elterngeld zuteil werde, und zwar zu Gunsten des Kindes, dass in seinen ersten Lebensmonaten durch die Eltern selbst betreut werde. Die Dauerpflegschaft und der damit verbundene Bezug von Unterhaltsleistungen des Jugendamts nach dem SGB VIII ständen der Gewährung von Elterngeld nicht entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 hat die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Anspruch auf Elterngeld habe nach § 1 Abs. 1 BEEG unter weiteren Voraussetzungen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebe. Um ein eigenes Kind der Klägerin handele es sich, wenn sie es geboren oder adoptiert habe (§ 1591 und § 1754 BGB). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG sei anspruchsberechtigt auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebe, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen habe. Angeknüpft werde an die tatsächliche Haushaltsaufnahme mit dem Ziel der rechtlichen Verfestigung dieser Beziehung im Wege der Annahme als Kind gemäß §§ 1741 ff. BGB. Der Beginn der Adoptionspflege sei durch eine Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen. Nach der vorgelegten Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt Bielefeld liege eine Adoptionspflege nicht vor.
Mit der am 15.08.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, der Annahmewille sei frühzeitig bereits bekundet worden für den Fall, dass dies einmal möglich sein sollte, die leiblichen Eltern mithin ihre Zustimmung erklärten. Es komme nicht darauf an, dass sich das Dauerpflegeverhältnis zugleich materiell-rechtlich bereits als Adoptionspflege im Sinne von § 1744 BGB erwiesen habe. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sei und die Pflegeeltern für den Fall der Möglichkeit der Adoption bereits einen Adoptionswillen gebildet und nach außen bekundet hätten. Der Bescheid begegne grundrechtlichen Bedenken, da es sich um ein faktisches Familienverhältnis handele. Familien, die ein fremdes Kind wie ihr eigenes versorgen, betreuen und erziehen, seien beim Ausschluss vom Elterngeld ohne erkennbare Gründe benachteiligt. Auch die Entscheidung für ein Leben mit einem Pflegekind sei ein Lebensentwurf, dessen Wahl unterstützungswürdig sei. Auch für Pflegeeltern seien Beruf und Familie besser vereinbar, wenn im ersten Lebensjahr bzw. im ersten Jahr nach Einzug des Pflegekindes die Sicherung der Lebensgrundlage durch das Elterngeld unterstützt werde, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmerten. Durch die Ungleichbehandlung seien Pflegekinder, die vor allem aus benachteiligten Herkunftsfamilien stammten, ein weiteres Mal benachteiligt, indem ihre Betreuung und das Leben der aufnehmenden Familie nicht genauso finanziell abgesichert seien, wie die Betreuung leiblicher bzw. diesen gleichgestellter Kinder. Der Pflegeeltern zustehende Anspruch auf Pflegegeld könne die Ungleichbehandlung nicht begründen, denn diesen Anspruch hätten einige der in § 1 Abs. 3 und 4 BEEG genannten Berechtigten ebenfalls. Wenn für Eltern mit Kindern in Vollzeitpflege ein Anspruch auf Elternzeit bestehe (§ 15 Abs. 1 BEEG), sollte diesen Eltern auch finanziell die Möglichkeit eingeräumt werden, die Elternzeit im Sinne des Kindes zu nutzen. Gerade weil es sich um die erste Zeit im Leben des Kindes handele, könne nicht entscheidend sein, dass Dauerpflege in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ende, wo hingegen die Adoptionspflege in der Regel in die Adoption münde. Das Hessische Landessozialgericht habe im Urteil vom 29.11.1994 -L 6 EG 91/94- den Anspruch auf Elterngeld für ein Dauerpflegekind im Sinne von § 33 SGB VIII bejaht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin angegeben worden, dass es richtig sei, dass keine Adoptionspflege vorliege, sondern ein Dauerpflegeverhältnis. Es werde noch Pflegegeld bezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Einem eigenen Kind gleichgestellt sei lediglich ein adoptiertes Kind nach § 1757 BGB. Pflegeeltern seien bewusst nicht in den Kreis der Berechtigten nach § 1 BEEG aufgenommen worden. Dies ergebe sich u.a. im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Pflegeeltern als Anspruchsberechtigte für Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG ausdrücklich aufgeführt worden seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG. Die Regelung in § 1 BEEG entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 15.08.2008 -B 14 EG 4/99 R-, nach der nur dann ein Anspruch auf Elterngeld bzw. vorher Erziehungsgeld bestehe, wenn das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sei. Der Status von Pflegeeltern genüge nicht, auch nicht in Verbindung mit deren innerem Willen oder der unverbindlichen Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen. Auf Nachfrage habe die Adoptionsvermittlungsstelle bestätigt, dass kein Adoptionsverfahren für das Kind laufe. Die Adoptionsvermittlung sei bisher nicht eingeschaltet worden. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts sei klargestellt, dass sich die adoptionswilligen Eltern nicht nur konkret um die Adoption des Kindes bewerben müssten, sondern dass die Adoption auch rechtlich möglich sein müsse, d.h. hier insbesondere, dass eine wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern zur Adoption vorliege. Bisher sei gar nicht geprüft worden, ob überhaupt eine Adoption möglich sei. Wenn die generellen Voraussetzungen für eine Adoption vorlägen, werde ein Adoptionspflegeverhältnis begründet, welches nach einem Jahr zur Adoption führe, sofern keine sonstigen Gründe dagegen sprächen. Die Begründung eines entsprechenden Adoptionspflegeverhältnisses beinhalte nach § 1751 Abs. 4 BGB eine Unterhaltspflicht der annehmenden Eltern. Es bestehe dann kein Anspruch mehr auf Zahlung von Pflegegeld nach § 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber einen Anspruch auf Elterngeld für Pflegekinder in Dauerpflegeverhältnissen begründen wollen, wäre dies ausdrücklich geregelt worden. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB und Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII seien schon ihrer Zielsetzung nach völlig verschieden. Eine Pflege nach § 33 SGB VIII sei zeitlich begrenzt und ende rechtlich in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, wo hingegen die Adoptionspflege eine Vorstufe zur Aufnahme des Kindes in die Familie mit der Konsequenz des § 1754 Abs. 1 BGB darstelle und primär der Überprüfung sowohl der Eignung der Adoptiveltern als auch der Gewährleistung des Kindeswohls diene.
Die Elterngeldakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für den Sachverhalt im Einzelnen wird auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser ist Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für ihr Pflegekind K L. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG besteht kein Anspruch auf Elterngeld für Dauerpflegekinder. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Ausschluss vom Elterngeld für Dauerpflegekinder verfassungswidrig ist.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG u.a., dass der Antragsteller mit "seinem" Kind in einem Haushalt lebt. Dies betrifft die leiblichen Kinder und die diesen gleichgestellten (vgl. §§ 1754, 1755 BGB) angenommenen (adoptierten) Kinder.
Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG). In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Fälle geregelt, in denen vor der Annahme des Kindes eine Probezeit nach § 1744 BGB erfolgt. Nach dieser Vorschrift soll die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (Adoptionspflege). Die Adoptionspflege soll die nach § 1741 Abs. 1 BGB anzustellende Prognose erleichtern, ob zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl. Bundestagsdrucksache 7/5087, Seite 5). Im Hinblick auf die in dieser Situation bereits bestehende rechtlich verfestigte Familienbeziehung sollen auch Personen, die mit dem Kind (noch) nicht verwandt sind, anspruchsberechtigt sein (Bundestagsdrucksache 16/1889, Seite 19). Im Fall der Klägerin liegt -nach der Bescheinigung der Stadt Bielefeld vom 09.11.2007 und nach eigenen Angaben der Klägerin- keine Adoptionspflege vor, sondern ein Dauerpflegeverhältnis. Pflegekinder gehören auch nicht zum erweiterten Kreis der elterngeldberechtigenden Kinder des Abs. 3 (Hambüchen-Irmen, Rdnr. 63 zu § 1 BEEG). Bereits § 1 Abs. 3 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sah einen Anspruch auf Erziehungsgeld für ein Kind vor, dass mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde. Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 15.08.2000 -B 14 EG 4/99 R- ausgeführt, dass eine Dauerpflegschaft und der damit verbundene Bezug von Unterhaltsleistungen des Jugendamtes für das zu erziehende Kind der Gewährung von Erziehungsgeld zwar nicht entgegenstehe. Das Pflegschaftsverhältnis müsse sich materiell-rechtlich aber zugleich als Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB erweisen. Nach § 1744 BGB soll die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Gemäß § 1751 Abs. 4 BGB ist der Annehmende dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Nach den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.08.2000 ist ein Kind nicht schon dann mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen, wenn die Pflegeeltern vor oder nach der Aufnahme den Entschluss zur Adoption fassen. Der Status von Pflegeeltern genügt nicht, auch nicht in Verbindung mit deren inneren Willen oder der unverbindlichen Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen. Der Annahmewille muss bekundet werden. Bei Pflegeeltern geschieht dies regelmäßig durch die Einleitung eines Adoptionsverfahrens bzw. der Adoptionsvermittlung. Bereits im Urteil vom 09.09.1992 -14 b/4 REg 15/91- hatte das Bundessozialgericht sich dahingehend geäußert, dass die Aufnahme eines Kindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme eine Willenserklärung im Sinne einer Adoptionsbewerbung voraussetze und damit mehr erfordere, als eine Äußerung der Adoptionsbereitschaft. In dem von der Klägerin zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.11.1994 -L 6 Eg 91/94- wird ein Anspruch auf Erziehungsgeld bejaht, sofern es sich bei der eingeleiteten Vollzeit-Familienpflege um eine auf Dauer angelegte Lebensform (§ 33 Satz 1 2. Alternative SGB VIII) handelt. Dieses Urteil ist auf die Revision des Beklagten durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.1996 -14 REg 3/95- aufgehoben worden. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 28.02.1996 ausgeführt, die fehlende rechtliche Verfestigung der Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind könne nicht durch eine Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ersetzt werden, und zwar im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Rechtssicherheit. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts an.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die hier maßgebenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG verfassungswidrig sind. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Für die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege bestehen nach Ansicht der Kammer sachliche Gründe. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die relativ seltenen Fälle der Adoptionspflege aus sozialpolitischen Gründen besonders zu fördern. Im Urteil vom 09.09.1992 hat das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 10/3792, Seite 15 ausgeführt, bei der Adoptionspflege sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ihr in der Regel die Annahme des Kindes folge. Neben der Bereitschaft der Pflegeeltern zur Annahme des Kindes liege in diesem Fall regelmäßig auch das Einverständnis des Sorgeberechtigten in die Übernahme der Pflege mit dem Ziel der Adoption vor. Die für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebene Gewöhnungsphase (§ 1744 BGB) vor dem Ausspruch der Adoption durch das Vormundschaftsgericht (§ 1752 Abs. 1 BGB) sollte nicht zu einem faktischen Ausschluss von Adoptiveltern aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten führen, da die Anspruchsdauer nach der ursprünglichen Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit der Pflegephase weitgehend identisch gewesen sei. Während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führe, das Gesetz somit nur den nachfolgenden Status vorweg nehme, fehle bei der Familienpflege eine vergleichbare Regelhaftigkeit einer dauerhaften Erziehungsgemeinschaft, die der Gesetzgeber bei der Stiefelternschaft aus der ehelichen Bindung zum sorgeberechtigten Elternteil abgeleitet habe. Der Gesetzgeber habe im Fall der Adoptionspflege den Ausnahmefall, dass es nicht zu einer Annahme des Kindes komme, unberücksichtigt lassen dürfen. Bei der unterschiedlichen Behandlung der Familienpflege habe der Gesetzgeber zudem berücksichtigen dürfen, dass die gegenwartsbezogenen Einschränkungen der Pflegeeltern zum Teil dadurch aufgewogen würden, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein Pflegegeld zufließe. Die Verfassungsbeschwerde der Pflegemutter ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22.12.1993 -1 BvR 54/93- nicht zur Entscheidung angenommen worden. In dem genannten Nichtannahmebeschluss heißt es u.a., der Gesetzgeber habe beim Ausschluss der Pflegemutter vom Erziehungsgeld berücksichtigen dürfen, dass diese Pflegegeld erhalte. Gegenüber anderen Anspruchsberechtigten werde die Pflegemutter nicht oder jedenfalls nicht ohne sachlich rechtfertigende Gründe benachteiligt. Bei einem Kind, dass mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sei, sei die auf Dauer angelegte Familienbeziehung, weil diese in der Regel in eine Adoption übergehe, maßgebend. Angesichts der Verzweigtheit und Vielschichtigkeit sozialer Leistungsregelungen verstoße es besonders im Hinblick auf den Zweck der einzelnen Leistungen nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in anderen Sozialleistungsgesetzen Pflegeeltern gleichbehandelt würden. Die Auslegung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundessozialgericht, wonach die Aufnahme eines Pflegekindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme eine Willenserklärung im Sinne einer Adoptionsbewerbung voraussetze, sei nachvollziehbar und verkenne keine Grundrechte. Nach Auffassung der Kammer haben die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts in den genannten Entscheidungen für die Regelungen im BEEG im Wesentlichen weiterhin Gültigkeit. Von einer Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Pflegeeltern vom Elterngeld konnte sich das Gericht nach alledem nicht überzeugen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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