L 4 KA 48/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 141/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 48/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Bindungswirkung des Beschlusses eines Zulassungsausschusses über die Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing-Verhältnis reicht nur so weit wie seine Regelungswirkung reicht. Diese ist auf die Festlegung der Beschränkung des Praxisumfanges beschränkt und umfasst gerade nicht Regelungen zur Feststellung der Leistungsüberschreitung.
2. Nr. 23c BedarfsplRL weist dem Zulassungsausschuss allein die Festlegung der Punktzahlobergrenze für das Job-Sharing-Verhältnis zu. Die für die sachlich-rechnerische Berichtigung maßgebliche Frage, ob und ggf. inwieweit diese überschritten wurde, fällt demgegenüber ausschließlich in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juni 2016 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 über einen Betrag der Honorarberichtigung von 28.278,83 EUR brutto hinaus aufgehoben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings in Höhe von 28.278,83 Euro brutto für das Quartal III/06 (2. Leistungsjahr).

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft mit vier Ärzten für Allgemeinmedizin, die zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen sind.

Am 28. April 2005 beantragte die Klägerin die Zulassung der Frau C. im Rahmen eines Job-Sharing-Verhältnisses. Mit Datum vom 18. Mai 2005 gaben die Mitglieder der Klägerin eine Erklärung über ihre EHV-Anteile ab 1. Juni 2005 ab. Danach entfielen auf Herrn Dr. D. und Herrn Dr. A. je 40%, auf Herrn E. und Frau C. jeweils 10%. Frau C. C. wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31. Mai 2005 zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. D. D. gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 23a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zugelassen. Mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31. Mai 2005 wurde die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit genehmigt und der Praxisumfang der Vertragsarztpraxis auf der Grundlage des Gesamtpunktzahlvolumens in den vier vorausgegangenen Quartalen (I bis IV/04) für Herrn Dr. med. D. und Frau C. wie folgt festgelegt:

Jahresquartal Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr
I 1.757.905,6
II 1.606.184,6
III 1.514.447,7
IV 1.647.474,5

Ab dem 2. Leistungsjahr werde das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend den Richtlinien angepasst. Der Beschluss wurde bestandskräftig. Dem Beschluss lag eine Aufteilung des Praxisumfangs im Rahmen der EHV zugrunde, wonach auf alle drei bisherigen Mitglieder der Klägerin, also auch auf Herrn Dr. med. D., jeweils 33% entfielen.

Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 fest, dass die Beschränkung der Zulassung für Frau C. mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 26. Oktober 2006 geendet habe.

Die Beklagte setzte das Honorar der klägerischen Gemeinschaftspraxis in dem streitbefangenen Quartal wie folgt fest:

III/06
Honorarbescheid vom 17.03.2007
Nettohonorar gesamt in EUR 187.330,25
Bruttohonorar PK +EK in EUR 189.658,65
Fallzahl PK + EK 3.378

Fallzahlabhängige Quotierung Ziff. 5.2.1 HVV -

Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV
Praxisbezogenes RLV in Punkten 2.769.194,0
Überschreitung in Punkten 582.322

Ausgleichsregelung Ziff. 7.5/§ 5 Abs. 4 HVV -

Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung für das streitbefangene Quartal III/06 – 2. Leistungsjahr - wegen Überschreitung des Praxisumfangs vor und forderte Honorar in Höhe von 34.300,96 EUR brutto bzw. nach Abzug anteiliger Verwaltungskosten (1.017,71 EUR) 33.283,25 EUR netto zurück. Ausweislich des Berechnungsbogens ging sie von einem Praxisanteil des Herrn Dr. med. D. (einschließlich der Frau C.) von 50 %, einem quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumen von 1.542.069,7 Punkten und einer Überschreitung in Höhe von 1.053.792,9 Punkten aus.

Hiergegen legte die Klägerin am 18. August 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, eine Leistungsausweitung habe nicht stattgefunden. Der Zulassungsausschuss sei im Beschluss vom 31. Mai 2005 zutreffend davon ausgegangen, dass auf die drei Ärzte der Gemeinschaftspraxis ein gleicher Leistungsanteil entfalle. Zu der angeblichen Überschreitung sei es dadurch gekommen, dass die Beklagte im Falle der Job-Sharing-Partner weiterhin die Leistungsaufteilung vorgenommen habe, die von der Gemeinschaftspraxis am 1. Juni 2005 festgelegt worden sei, nämlich D. 40%, A. 40%, E. 10% und C. 10%. Tatsächlich habe sich jedoch der Tätigkeitsumfang der betroffenen Partner bereits binnen des Jahres 2006 gravierend geändert. Frau C. sei ausschließlich zur Entlastung des Kollegen Dr. D. in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen worden. Herr Dr. D. habe seine Arbeitsleistung deutlich reduzieren können. Dies sei nur dadurch möglich geworden, indem die Partner E. und Dr. A. ihrerseits eine Leistungsausweitung gewährleisteten. Es bestehe keine Verpflichtung, eine praxisinterne Änderung der Leistungsverteilung an die Beklagte zu melden. Seit dem Quartal I/06 müssten die Leistungsanteile wie folgt festgelegt werden: A. 34%, E. 33%, D. 23% und C. 10%. Im Jahr 2007 sei Frau C. als gleichberechtigter Partner in die Praxis aufgenommen worden. Seitdem betrage die Aufteilung der Leistungserbringung je 25% für alle Partner der Gemeinschaftspraxis. Die Beklagte habe aber zu Unrecht aufgrund eines EHV-Anteils von 50% die Hälfte des angeforderten Punktzahlvolumens im Quartal III/06 den Job-Sharing-Partnern Dr. Weidenauer und Frau C. zugeordnet und auf dieser Grundlage einen Rückforderungsbescheid erlassen. Unter Zugrundelegung eines Anteils von 33% ergebe sich ein den Job-Sharing-Partnern zugeordnetes Punktzahlvolumen in Höhe von 1.557.517,2 Punkten, welches das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen für das zweite Leistungsjahr der Job-Sharing-Partner in Höhe von 1.542.069,7 Punkten nur unerheblich überschreite.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe in dem Schreiben vom 18. Mai 2005 die Anteile der EHV ab dem 1. Juni 2005 neu festgelegt, welche in dem Rückforderungsbescheid zugrunde gelegt worden sei (40% für Herrn D. und 10% für Frau C.). Da die Klägerin keine Änderung dieser EHV-Aufteilung aufgezeigt habe, sei die Zugrundelegung dieser EHV-Aufteilung in dem Rückforderungsbescheid auch nicht zu beanstanden. Der Vortrag, ihr sei die Bedeutung der EHV-Aufteilung für das Job-Sharing nicht bewusst gewesen, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Aus dem Berechnungsbogen, welche sie vor Erlass des Zulassungsbeschlusses unterschrieben hätten, gehe die Relevanz der EHV-Aufteilung hervor. Die Bindungswirkung des Beschlusses des Zulassungsausschusses erstrecke sich auf das festgelegte Gesamtpunktzahlvolumen, aber nicht darauf, wie bestimmt werde, welches Leistungsvolumen dem Job-Sharing-Paar zugeordnet werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2010 Klage beim Sozialgericht Marburg (Az.: S 12 KA 254/10) erhoben. Das Sozialgericht hat das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 4. Januar 2012 zum Ruhen gebracht und am 15. April 2015 von Amts wegen wiederaufgerufen.

Die Klägerin hat vorgetragen, den Job-Sharing-Partnern hätte nur 1/3 der abgerechneten Punktzahlmengen zugeordnet werden dürfen. Maßgeblich sei die Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss, da sie dessen Entscheidungsgrundlage sei. Die Zuordnung der abgerechneten Leistungsmenge anhand der EHV-Anteile sei rechtswidrig. Die übrigen Gesellschafter seien einer Leistungsbegrenzung nicht unterworfen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Beschluss des Zulassungsausschusses sei bestandskräftig geworden. Die vom Zulassungsausschuss festgelegten Punktzahlobergrenzen seien daher für die Klägerin als auch für sie bindend. Ein EHV-Anteil von 33,33% sei nicht Bestandteil des bestandskräftigen Beschlusses des Zulassungsausschusses geworden. Die Festlegung einer zukünftigen EHV-Aufteilung falle nämlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zulassungsgremien, sondern in ihren Zuständigkeitsbereich. Nach § 3 Abs. 4 GEHV sei bei Abrechnung von mehreren Ärzten im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft das anerkannte Gesamthonorar zu gleichen Teilen aufzuteilen. Eine rückwirkende Änderung sei auf Antrag nur für das letzte abgerechnete Quartal möglich. Die von der Klägerin selbst gemeldete EHV-Aufteilung sei der Honorarrückforderung zugrunde gelegt worden. Der Rückforderungsbetrag werde aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung aller Leistungen ermittelt. Die Berechnung des durchschnittlichen Punktwertes eines Quartals erfolge durch Bereinigung der Honorarforderung um die LG14 und auch deren Euro-Bewertung, so dass ausschließlich Punktzahlen, die dem Job-Sharing unterworfen würden, mit Punktwerten dieses Bereiches bewertet würden. Bei dieser Betrachtung werde die geforderte Berücksichtigung vor allem des sog. unteren Punktwertes anteilig beachtet. Aufgrund der Rechtsprechung des SG Marburg bezüglich einer Ungleichzeitigkeit der Aufsatzquartale und des aktuellen Quartals habe sie eine Neuberechnung vorgenommen. Danach habe sich der Rückforderungsbetrag von 34.300,96 EUR (brutto) auf 28.278,83 EUR (brutto) reduziert. Auf Vertrauensschutz könne sich Klägerin nicht berufen. Hierzu fehle es an einem substantiierten Vortrag.

Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 insoweit aufgehoben, als eine über den Betrag von 113,66 Euro hinausgehende Honorarberichtigung festgesetzt wurde, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Beklagte sei bei der Berechnung der Höhe der Honorarberichtigung fehlerhaft von einem Leistungsanteil der Job-Sharing-Partner von 50 % ausgegangen und habe nicht die Einführung des EBM 2005 im Vergleich zum Aufsatzquartal berücksichtigt.

Mit der bestandskräftigen Festsetzung durch den Zulassungsausschuss sei weiterhin die Punktzahlenobergrenze festgelegt. Die Beklagte sei aber bei der Berechnung der Honoraranforderung nicht nur an die Festsetzung der Punktzahlvolumina gebunden, sondern auch an die der Festsetzung zugrunde liegende Berechnung. Der Zulassungsausschuss sei davon ausgegangen, dass auf die Partner der ursprünglichen, aus drei Vertragsärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis, jeweils entsprechend der EHV-Quote ein gleicher Anteil von 33 % des Leistungsumfangs entfalle. Auf dieser Grundlage habe er die Punktzahlobergrenze festgesetzt. Daraus folge, dass die Berechnung des maßgeblichen aktuellen Punktzahlvolumens seitens der Beklagten in gleicher Weise zu erfolgen habe. Ansonsten wären Punktzahlobergrenze und aktuelles Punktzahlvolumen nicht vereinbar. Nr. 23d Satz 3 BedarfsplRL-Ä gehe insofern von einer gleichmäßigen Leistungserbringung in einer fachidentischen Gemeinschaftspraxis aus. Im Übrigen könne sich die Beklagte auch auf die sog. EHV-Quote stützen, die das tatsächliche Leistungsgeschehen widerspiegeln soll. Die vormalige Aufteilung der Leistungserbringung bzw. EHV-Quote sei auch weiterhin maßgebend, es könne keine neue Quotelung vorgenommen werden, da nach dem genannten Regelwerk der kein Job-Sharing-Verhältnis eingehende Partner einer Gemeinschaftspraxis im Grundsatz von dem Job-Sharing-Verhältnis unberührt bleiben solle. Bei der Berechnung des maßgeblichen Punktzahlvolumens in einer Gemeinschaftspraxis, in der ein Job-Sharing-Partner tätig sei, sei zunächst für die übrigen Praxispartner, die kein Job-Sharing-Verhältnis eingegangen seien, das ihnen zuzurechnende Punktzahlvolumen abzuziehen. Bei dieser Aufteilung sei die Aufteilung heranzuziehen, die Grundlage der Festsetzung des Zulassungsausschusses gewesen sei (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 05.10.2011 - S 12 KA 288/10 - juris Rdnr. 33 ff.).

Der Bescheid der Beklagten sei ferner rechtswidrig, weil der Anpassungsfaktor (Nr. 23f BedarfsplRL-Ä) EBM-bedingte, von der Leistungserbringung der Job-Sharing-Praxis unabhängige Punktezahlausweitungen ermöglichen solle, es aber aufgrund der ungleichzeitigen Berechnung des Anpassungsfaktors - Vergleich des Abrechnungsvolumen der Praxis vor Einführung des EBM 2005 (hier: Aufsatzquartal III/04) mit dem Fachgruppendurchschnitt nach Einführung des EBM 2005 - zu einer Fehlberechnung komme (vgl. SG Marburg, Urt. v. 10.11.2010 - S 12 KA 555/09 - juris). Dies werde von der Beklagten nicht bestritten. Sie hat insofern selbst darauf hingewiesen, dass hieraus allein eine Verminderung des Berichtigungsbetrags auf 28.278,83 EUR brutto folgen würde. Die Klage sei aber im Übrigen abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten sei nur im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Beklagte habe eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines Leistungsanteils der Job-Sharing-Partner unter Berücksichtigung der EBM-Ungleichzeitigkeiten vorgelegt. Danach verbleibe noch ein Berichtigungsbetrag in Höhe von 113,66 EUR brutto.

Gegen das ihr am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Juli 2016 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. April 2018 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis über die Reduzierung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 6.022,13 Euro auf 28.278,83 Euro abgegeben, welches die Klägerin am 11. April 2018 angenommen hat.

Die Beklagte trägt vor, aufgrund der Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg habe sie eine Neuberechnung der Honorarrückforderung wegen der Ungleichzeitigkeit der Aufsatzquartale und des aktuellen Quartals vorgenommen, danach reduziere sich der Rückforderungsbetrag auf 28.278,83 Euro.

Der Auffassung des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung könne nicht gefolgt werden. Denn mit der Erklärung vom 18. Mai 2005 habe die Klägerin eindeutig eine neue Leistungsverteilung in der Praxis ab dem 1. Juni 2005 und mithin eine Leistungsausweitung der Job-Sharer für die Zukunft, also ab dem 1. Juni 2005 angegeben. Der von den Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnete Berechnungsbogen vom 31. Mai 2005 habe lediglich Bezug auf die jeweilige Leistungserbringung in den vier Aufsatzquartalen (1/04- 4/04), welche für die Berechnung einer Punktzahlobergrenze für das Jobsharing nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL notwendig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Sozialgericht Marburg nunmehr zu dem Ergebnis gelange, diese Quoten dürften im laufenden Jobsharing nicht mehr verändert werden, selbst wenn wie vorliegend die Job-Sharer selbst erklärten. dass sie ab dem 1. Juni 2005 ihre Leistungserbringung innerhalb der BAG erhöhen würden. Es bleibe dabei, dass das Heranziehen von einer Quote von 50% der von der Klägerin erbrachten Gesamtpunktzahl nach ausdrücklicher Mitteilung durch die Klägerin nach Ansicht der Bekiagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Diese von der Klägerin selbst gemeldete Aufteilung sei rechtmäßig der Honorarrückforderung zugrunde gelegt. Die Heranziehung der EHV-Werte für eine Berufsausübungsgemeinschaft, in der ein Mitglied ein Jobsharing-Verhältnis gegründet habe, sei lediglich erfolgte, um das Leistungsgeschehen der einzelnen Partner in der BAG in Ermangelung eine LANR- genauen Abrechnung widerzuspiegeln. Diese Vorgehensweise sei anerkannt zulässig. Änderten sich nun die EHV-Anteile und insoweit die Leistungserbringung innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft im Laufe des Jobsharings und teilten dies die Jobsharing-Partner mit, so müsse die Beklagte dies bei Überprüfung der Einhaltung der Punktzahlobergrenzen für die Jobsharing-Partner selbstverständlich auch berücksichtigen.

Die hier gestellte Problematik habe sich mittlerweile nach Einführung der LANR erübrigt. Auch seit der Einführung der LANR-genauen Abrechnung bleibe eine Leistungssteigerung Im Rahmen des Jobsharings für die Jobsharing-Partner unzulässig. Auch hier würden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Job-Sharlng-Seniors in den (für die erste Festlegung maßgeblichen) Aufsatzquartalen den tatsächlich erbrachten Leistungen der Job-Sharer während des laufenden Job-Sharings gegenübergestellt und verglichen.

Eine Leistungsausweitung im Jobsharing sei absolut kontraindiziert und solle durch die Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie gerade ausgeschlossen werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin irrigerweise davon ausgegangen sei, dass durch gleichzeitige Reduzierung der Leistung der übrigen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft die Leistungserbringung der Berufsausübungsgemeinschaft nicht gesteigert würde. Darauf komme es nämlich gerade nicht an, da der kein Jobsharing-Verhältnis eingehende Partner einer Gemeinschaftspraxis im Grundsatz von dem Jobsharing-Verhältnis unberührt bleiben solle. Die Konzeption des Gesetzgebers in der Bedarfsplanungsrichtlinie sowie die Rechtsprechung (SG Marburg, S 12 KA 288/10) gingen davon aus, dass ein Jobsharing Verhältnis niemals von einer Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt begründet werde, sondern stets von einem einzelnen Vertragsarzt, der gegebenenfalls auch Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft sein könne. Die Leistungsbegrenzungen des Jobsharing-Verhältnisses wirkten sich auf die übrigen Partner der Berufsausübungsgemeinschaft weder in positiver noch In negativer Weise aus.

Das Sozialgericht Marburg habe in seiner Entscheidung widersprüchlich festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Honorarrückforderung nicht nur an die Festsetzung der Punktzahlvolumina gebunden sei, sondern auch an die der Festsetzung zugrunde liegende Quote. Im Rahmen der Festsetzung durch den Zulassungsausschuss sei jedoch alleine ein konkretes quartalsbezogenes Gesamtpunktzahlvolumen für die Job-Sharer bindend geworden aber nicht eine bestimmte gesamte Leistungserbringung in der BAG. Wäre es wie nach der Auffassung des Sozialgerichts der Fall, dass eine Bindungswirkung für die Beklagte bzgl. dieser Leistungsquote bestünde, wäre es für die Beklagte unzulässig, die EHV-Quoten und das sich in diesen widerspiegelnde Leistungsgeschehen im Rahmen der Überprüfung über die Einhaltung der Punktzahlobergrenze während des laufenden Jobsharings zu verändern und der tatsächlichen Leistungserbringung der Job-Sharer anzupassen. Dann würde man eben genau diese Verbindung zwischen dem Jobsharing-Paar auf der einen Seite und den übrigen Mitgliedern der Berufsausübungsgemeinschaft, welche nicht Im Jobsharing-Verhältnis tätig seien, herstellen. In diesem Fall würde dies bedeuten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Punktzahlobergrenzen durch die Beklagte immer auf der Basis von den anfänglich mitgeteilten 33 % der Leistungserbringung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgen würde. Dies würde dann vollkommen unabhängig davon geschehen, ob und wie die Mitglieder innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft ihre Leistungserbringungsanteile verschöben.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juni 2016 aufzuheben, soweit das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 über einen Betrag der Honorarberichtigung von 28.278,83 EUR brutto hinaus aufgehoben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der ersten Instanz sowie das angefochtene Urteil. Die Ausführungen der Beklagten seien bereits erstinstanzlich vorgetragen worden und würden durch ihre Wiederholung nicht überzeugender.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ursprünglich der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010, soweit das Sozialgericht ihn mit Urteil vom 1. Juni 2016 – nämlich hinsichtlich der über den Betrag von 113,66 Euro hinausgehenden Honorarberichtigung - aufgehoben hat. Soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden, weil nur die Beklagte, die insoweit nicht beschwert ist, Berufung eingelegt hat. Ausgehend von dem sich aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt ergebenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 34.300,96 Euro (brutto) verblieb damit eine Honorarberichtigung in Höhe von 34.187,30 Euro im Streit, da die Beklagte zwar schriftsätzlich eine Reduzierung der Rückforderungssumme auf 28.278,83 Euro (brutto) bereits erstinstanzlich mitgeteilt hatte, hierüber aber weder einen Teilabhilfebescheid erlassen oder sonst prozessual reagiert hat, auch wenn das Sozialgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe bereits von der reduzierten Honorarberichtigung ausgegangen war. Erst im Berufungsverfahren hat die Beklagte auf die Neuberechnung der Rückforderung auf 28.278,83 Euro (brutto) durch angenommenes Teilanerkenntnis, das gem. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit insoweit erledigt, prozessual reagiert. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich daraus, dass nunmehr noch streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010, soweit damit eine Honorarberichtigung in Höhe von 28.278,83 Euro vorgenommen wird.

Die Klage ist insoweit unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit ein Betrag in Höhe von noch 28.278,83 Euro brutto zurückgefordert wird. Zu Recht hat die Beklagte insoweit die streitgegenständliche sachlich-rechnerische Berichtigung wegen der Überschreitung der Leistungsobergrenze im Rahmen des Job-Sharings vorgenommen.

Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I 2190). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen (stRspr, BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, SozR 4-2500 § 106a Nr. 11; vgl. auch BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345 f und BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 6 f; BSG, SozR 4-5520 § 32 Nr. 2 RdNr. 10; BSGE 96, 1, 2 f = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr. 11; BSG, SozR 4-2500 § 106a Nr. 1 RdNr. 12). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, SozR 4-2500 § 106a Nr. 11, juris unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 3; BSGE 89, 62, 75 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 355; BSGE 96, 1, 3 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 12; aaO Nr 3 RdNr 18).

Die Tatbestandsvoraussetzung für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist vorliegend erfüllt, weil die verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina nicht berücksichtigt wurden und daher der Honorarbescheid vom 17. März 2007 rechtswidrig ist.

Der Zulassungsausschuss hat auf der Grundlage von Nrn. 23 c ff BedarfsplRL (in der Fassung vom 9. März 1993 (BAnz Nr. 110 a vom 18. Juni 1993) zuletzt geändert am 21. Februar 2006 mit Wirkung ab dem 7. April 2006, BAnz 2006, S. 2541 mit Beschluss vom 31. Mai 2005; a.F.) die Gesamtpunktzahlvolumina für die Job-Sharing-Partner der Klägerin, Herrn Dr. D. und Frau C., für das 1. Leistungsjahr festgelegt und weiterhin bestimmt, dass ab dem 2. Leistungsjahr das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend den Bestimmungen von Nr. 23 f BedarfsplRL durch die Beklagte angepasst wird. Für das 3. Quartal des ersten Leistungsjahres setzte der Zulassungsausschuss das Gesamtpunktzahlvolumen auf 1.514.447,7 Punkte fest. Diesen Beschluss hat die Klägerin nicht angegriffen, sodass Bestandskraft eingetreten ist. Auch die Beklagte, die den Honoraranspruch des Vertragsarztes festsetzt, ist an die bestandskräftige Beschränkung des Leistungsumfangs aufgrund der Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in der Praxis der Klägerin unter Job-Sharing-Bedingungen gebunden (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007, L 4 KA 62/06, vgl. auch BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, BSGE 114, 170-180, SozR 4-2500 § 106a Nr. 11, Rn. 15).

Das verbindlich festgesetzte Gesamtpunktzahlvolumen hat die Klägerin in dem streitbefangenen Quartal III/06 überschritten.

Die Beklagte, die hierfür nach Nr. 23c Satz 4 BedarfsplPL a. F. zuständig ist, ausweislich des Bescheids vom 24. Juli 2008 eine Anpassung der quartalsbezogenen Punktzahlobergrenze vorgenommen und eine individuelle Punktzahlobergrenze für das streitgegenständlichen Quartal von 1.542,069,7 Punkten ermittelt, die sie wegen der sog. Ungleichzeitigkeit auf 1.727.081,3 Punkte korrigierte (vgl. Bl. 69 Gerichtsakte S 12 KA 254/10), womit sie der Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 10. November 2010 – S 12 KA 555/09 –, juris) folgte, wonach es aufgrund der ungleichzeitigen Berechnung des Anpassungsfaktors - Vergleich des Abrechnungsvolumen der Praxis vor Einführung des EBM 2005 mit dem Fachgruppendurchschnitt nach Einführung des EBM 2005 (juris: EBM-Ä 2005) - zu einer Fehlberechnung, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung einer Job-Sharing-Praxis mit den Job-Sharing-Praxen, deren Anpassungsfaktor vor dem Quartal II/05 berechnet wird oder deren Aufsatzquartale nach dem Quartal I/05 liegen, führen kann, weshalb die Berechnung des Anpassungsfaktors auf der Grundlage identischer Aufsatzquartale vorzunehmen sei.

Dieses Punktzahlvolumen haben die beiden hiervon betroffenen Job-Sharing-Partner der Klägerin mit der auf sie entfallenden Punktzahlanforderung im streitgegenständlichen Quartal in Höhe von 2.595.862,6 Punkten um 8.68781,3 Punkte überschritten, woraus sich unter Berücksichtigung des rechnerischen Punktwerts für das Quartal in Höhe von 0,03255 Euro der – nach dem angenommenen Teilanerkenntnis verbleibende - Rückforderungsbetrag in Höhe von 28.278,83 Euro errechnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte richtigerweise bei der Ermittlung der Ermittlung der Punktzahlüberschreitung davon ausgehen, dass auf die beiden Job-Sharing-Partner ein Anteil von insgesamt 50 % des Leistungsgeschehens der Klägerin im streitgegenständlichen Quartal entfiel, da dies der "Erklärung zum Antrag auf Bildung einer Gemeinschaftspraxis gem. § 33 (2) Ärzte-Zulassungsverordnung nach dem 2. GKV Neuordnungsgesetz (Job-Sharing) der Klägerin vom 18. Mai 2005, wonach der "EHV-Anteil" der Job-Sharing Ärztin Frau C. ab 1. Juni 2005 auf 10%, der des Job-Sharin-Partners Dr. D. auf 40%, des Dr. A. auf 40% und des Herrn E. auf 10% festgelegt werden sollte. An dieser Erklärung muss sich die Klägerin auch festhalten lassen, da nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 der ab 1. Juli 2006 geltenden Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (GEHV), der im Wesentlichen inhaltsgleich in den GEHV i.d.F. v. 02.12.2000 und i.d.F. v. 26.06.2004 enthalten war, gilt: Rechnen mehrere Vertragsärzte im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV Hessen gemeinsam ab, so wird für jeden Vertragsarzt (dieser Gemeinschaftspraxis) ein getrenntes Konto geführt und das anerkannte Gesamthonorar der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte zu gleichen Teilen aufgeteilt. Weisen die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte nach oder stellt die KV Hessen bei einer Überprüfung von Amts wegen fest, dass diese Aufteilung von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, so kann der Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle eine anderweitige Aufteilung beschließen. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die EHV-Aufteilung das tatsächliche Leistungsgeschehen der Praxis widerspiegelt.

Soweit der Zugrundelegung der Erklärung über die EHV-Anteile entgegen gehalten werden könnte, dass diese Erkenntnismöglichkeit für das tatsächliche Leistungsgeschehen allein im Zuständigkeitsbereich der KV Hessen zur Verfügung steht, in allen anderen KV-Bezirken jedoch vor der Einführung der lebenslangen einheitlichen Arztnummer (LANR) faktisch keine Möglichkeit bestand, das Leistungsgeschehen in einer Gemeinschaftspraxis eindeutig einem ärztlichen Leistungserbringer zuzuordnen (vgl. für die Problematik in einem MVZ: BSG, Urteil vom 21. März 2010, B 6 KA 15/11 R, Rn. 29), ist zu berücksichtigen, dass diese auf der Tatsachenebene liegenden Schwierigkeiten nicht rechtfertigen können, die in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V vorgesehenen Umsatzbeschränkungen nicht zu exekutieren.

Nicht erheblich ist nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in dem zeitlich späteren, weiteren "Berechnungsbogen/Erklärung zum Job Sharing – gemäß § 101 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V" vom 31. Mai 2005 einen EHV-Anteil des Dr. D. von 33% angegeben haben, denn ersichtlich bezieht sich diese Angabe auf das Leistungsgeschehen in den Ausgangsquartalen des Jahres 2004, das nach Nr. 23c Satz 2 BedarfsplRL a. F. der Festsetzung des Zulassungsausschusses der Punktzahlobergrenze auch zugrunde zu legen war. Auch unter Berücksichtigung von Nr. 23d Satz 3 BedarfsplRL a. F., wonach der Zulassungsausschuss die Berechnungen nach Nr. 23c entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der Gemeinschafspraxis zu mindern hat, wenn der antragstellende Arzt – wie hier - in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden soll, d. h. das maximale Abrechnungsvolumen der bisherigen Praxis geteilt durch die Zahl der dort tätigen Ärzte (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 15/11 R, juris Rn. 21) Grundlage der Festsetzungen ist, lässt somit die Erklärung vom 18. Mai 2005 keine Rückschlüsse auf das Leistungsgeschehen in der Praxis der Klägerin ab 1. Juni 2005 zu.

Dem steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 31. Mai 2005 nicht entgegen, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob neben der hierin festgesetzten Punktzahlobergrenze auch die anteilige Quote zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis festgelegt wird, denn Bindungswirkung kann der Beschluss nur soweit entfalten wie seine Regelungswirkung reicht. Diese ist indessen nach dem eindeutigen Verfügungssatz auf die Festlegung der Beschränkung des Praxisumfanges beschränkt und umfasst gerade nicht Regelungen zur Feststellung der – hier streitigen – Leistungsüberschreitung. Das korrespondiert auch mit der dem Beschluss des Zulassungsausschusses zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm: Nr. 23c BedarfsplRL weist dem Zulassungsausschuss allein die Festlegung der Punktzahlobergrenze zu. Die hier maßgebliche Frage, ob und ggf. inwieweit diese überschritten wurde, fällt demgegenüber ausschließlich in die Zuständigkeit der Beklagten.

Soweit demgegenüber die Aufteilung des Leistungsgeschehens in dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31. Mai 2005 nicht dem Leistungsgeschehen entsprechend der Erklärung vom 18. Mai 2005 ab 1. Juni 2005 oder einem späteren Zeitpunkt entsprach, wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss auf eine ggf. andere Aufteilung hinzuwirken oder ggf. nachträglich einen Änderungsantrag zu stellen und somit eine Punktzahlobergrenze zu erreichen, die das tatsächliche Leistungsgeschehen der Praxis erfasst. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 2. November 2008 behauptet, die EHV-Anteile müssten seit dem Quartal I/2006 zu 34% auf Dr. A., zu 33% auf Herrn E., zu 23% auf Dr. D. und zu 10% auf Frau C. entsprechend der tatsächlichen Leistungserbringung aufgeteilt werden, ist dieses Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Des weiteren erschließt sich auch nicht, warum angesichts der Erklärung vom 18. Mai 2005 keine geänderte Erklärung zu der EHV-Aufteilung des Praxishonorars auf die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis abgegeben haben, müssten diese doch jeder für sich ein Interesse daran gehabt haben, eine leistungsproportionale Alterssicherung über die EHV entsprechend ihrem Leistungsanteil in der Praxis aufzubauen.

Die Kostenentscheidung folgt aus 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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