Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 57/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber, inwieweit bei der Klägerin tätige Praktikanten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder nicht.
Die Beigeladene ist Studierende der "T G-Schule" in F im Fach "Sozialpädagogik". Das Studium der Sozialpädagogik an der T G-Schule F ist stark praxisbezogen aufgebaut und setzt die Zahlung von Studiengebühren voraus. Bei einer Gesamtdauer des Studiums von vier Jahren findet an jeweils einem Tag der Woche das Studium in Form von Vorlesungen und Kleingruppenarbeit statt. Neben diesen acht Kontaktstunden sind 10 bis 14 Stunden Vorbereitungszeit bzw. Nachbereitungszeit einzuplanen. Erforderlich sind daneben zumindest 20 Wochenstunden Einsatz an einem Praktikums- oder Arbeitsplatz im sozialpädagogischen Bereich (in der Regel eine soziale Einrichtung). Ziel des Studiums ist es, das Erlernte in der Praxis umzusetzen und zu erproben. Voraussetzung für die Zulassung an der T G-Schule in F ist die deutsche Fachhochschulreife, Abitur oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Das Studium endet mit dem Erwerb eines Titels als "Diplom-Sozialpädagoge/in".
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin (Zeitraum ab 13.11.2006) zahlte die Klägerin wie folgt Praktikumsvergütung an die Praktikanten der T G-Schule F:
Erstes Jahr ca. 300,- EUR, Zweites Jahr ca. 350,- EUR, Drittes Jahr ca. 400,- EUR, Viertes Jahr ca. 450,- EUR.
Darüber hinaus zahlt die Klägerin in Einzelfällen, bei entsprechender Einstufung im kirchlichen Vergütungssystem ("Tarifvertrag") 1.000,- bis 1.500,- EUR.
Im Praktikumsbereich arbeiten die Praktikanten im Durchschnitt 25 Stunden.
Die Beigeladene erzielte als Praktikantin bei der Klägerin ein monatliches Entgelt von mehr als 400,- EUR, bei einer mehr als 15 Wochenstunden umfassenden "Arbeitszeit".
In dem von der Klägerin formularmäßig verwendeten Praktikantenvertrag hieß es:
"Durch dieses Praktikumsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet". An anderer Stelle erfolgte eine ausdrückliche Einstufung in der Vergütungsgruppe 9 BAT/KF (kirchliche Fassung) als Mitarbeiterin in der Erziehungshilfe. In § 5 des Vertrages wurden die Ausbildungsleistungen der Klägerin näher beschrieben. Dort heißt es wörtlich: "Die Evangelische Jugendhilfe N gGmbH erklärt, nach ihren Gegebenheiten grundsätzlich in der Lage zu sein, Erfahrungen und Kenntnisse vermitteln zu können. Die Evangelische Jugendhilfe N gGmbH verpflichtet sich: a) bei der Durchführung der Ausbildung mit der Universität bzw. mit deren Beauftragten zusammen zu arbeiten ..."
Die Beklagte trat in eine inhaltliche Überprüfung der Versicherungspflicht aus Anlass ihrer Betriebsprüfung bei der Klägerin ein und vertrat in einem internen Vermerk die Auffassung, die "F-Praktikanten" seien wesentlich in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Daneben sei die Arbeitnehmerposition auch dadurch zu erkennen, dass die Notwendigkeit des Urlaubsantrages, des Einreichens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Absolvierung einer Probezeit bestehe. Im Übrigen stehe die Arbeit und nicht das Studium im Vordergrund, da die Praktikumszeit eine erhebliche Stundenzahl in der Woche umfasse. Nach wertender Betrachtung seien die Praktikanten Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 21.02.2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu dieser Rechtsauffassung an und teilte mit, für die Praktikanten würden Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 110.085,44 EUR erhoben. Mit Bescheid vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 stellte die Beklagte die generelle Versicherungspflicht der "F-Praktikanten" fest, mithin auch der Beigeladenen. Mit Klage vom 25.09.2007, abgetrennt durch Beschluss vom 01.10.2007 hinsichtlich der Beigeladenen, wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die beschäftigten Praktikanten der T G-Schule F. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Praktikanten sozialversicherungsfrei seien. Insbesondere wendet sich aber die Klägerin dagegen, dass die Beklagte neben der Versicherungspflicht Säumniszuschläge erhoben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere hinsichtlich der vor allem umstrittenen Erhebung von Säumniszuschlägen verweist sie auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2009 mit dem AZ: L 16 R 49/08. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Sozialversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit als Erziehungspflegerin bei der Klägerin versicherungspflichtig und entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht als Studentin versicherungsfrei. Zur Vermeidung überflüssiger Ausführung verweist die Kammer voll inhaltlich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2007, insoweit als hierin die Versicherungspflicht der Beigeladenen festgestellt wird. Denn zur vollen Überzeugung der Kammer hat die Beigeladene während ihrer Praxisphasen der Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung unterlegen. Hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen hat die Beklagte diese ebenfalls mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Beklagte hat vorliegend zu Recht Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin steht der Beklagten hinsichtlich der Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV kein Ermessen zu. Die Beklagte durfte vorliegend auch für die für die Vergangenheit festgestellte Beitragspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV Säumniszuschläge erheben. Ein solcher Säumniszuschlag wäre nur dann nicht zu erheben gewesen, soweit sich die Klägerin glaubhaft auf eine unverschuldete Unkenntnis von ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge berufen könnte. Das Verschulden ist entsprechend § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen und umfasst neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie telefonischen Kontakt mit der AOK in I aufgenommen habe und von dieser die telefonische Auskunft erhalten habe, Sozialversicherungspflicht liege für die F-Praktikanten nicht vor und soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben der AOK in C vom 23.06.2006 im Fall des F-Studenten Q T beruft, entschuldet dies die Klägerin nicht. Denn hinsichtlich des Entlastungsbeweises nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind bei Rechtsirrtümern strenge Anforderungen zu stellen. So hat sich der Schuldner sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und in allen Zweifelsfällen eine Einzugsstelle einzuschalten (vgl. hierzu "Segebrecht in Juris Praxis Kommentar - SGB IV, § 24 Rd.-Nr. 34, März 2009). Im Fall der Beigeladenen hat sich die Klägerin aber gerade nicht an die zuständige Einzugsstelle gewandt und schriftlich bestätigen lassen, dass auch nach Auffassung der Einzugsstelle eine Versicherungspflicht der Beigeladenen nicht bestehe.
Insoweit hat die Klägerin bereits grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte sich auf die bezüglich des F-Praktikanten Q T erteilten Auskünfte einer unzuständigen Einzugsstelle nicht beziehen dürfen. Für die Kammer zeigt vielmehr die Anfrage im Fall T dass zumindest auf Seiten der Klägerin Unsicherheit hinsichtlich der Beitragspflicht der F-Praktikanten bestanden haben. Dies hätte aber bei einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung dazu führen müssen, dieses Problem als Grundsatzfrage mit sämtlichen zuständigen Einzugsstellen rechtlich fehlerfrei zu klären und sich entsprechend abzusichern. Allein dadurch, dass die Klägerin dieses unterlassen hat, hat sie nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Die Beklagte war somit nicht gehindert gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber, inwieweit bei der Klägerin tätige Praktikanten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder nicht.
Die Beigeladene ist Studierende der "T G-Schule" in F im Fach "Sozialpädagogik". Das Studium der Sozialpädagogik an der T G-Schule F ist stark praxisbezogen aufgebaut und setzt die Zahlung von Studiengebühren voraus. Bei einer Gesamtdauer des Studiums von vier Jahren findet an jeweils einem Tag der Woche das Studium in Form von Vorlesungen und Kleingruppenarbeit statt. Neben diesen acht Kontaktstunden sind 10 bis 14 Stunden Vorbereitungszeit bzw. Nachbereitungszeit einzuplanen. Erforderlich sind daneben zumindest 20 Wochenstunden Einsatz an einem Praktikums- oder Arbeitsplatz im sozialpädagogischen Bereich (in der Regel eine soziale Einrichtung). Ziel des Studiums ist es, das Erlernte in der Praxis umzusetzen und zu erproben. Voraussetzung für die Zulassung an der T G-Schule in F ist die deutsche Fachhochschulreife, Abitur oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Das Studium endet mit dem Erwerb eines Titels als "Diplom-Sozialpädagoge/in".
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin (Zeitraum ab 13.11.2006) zahlte die Klägerin wie folgt Praktikumsvergütung an die Praktikanten der T G-Schule F:
Erstes Jahr ca. 300,- EUR, Zweites Jahr ca. 350,- EUR, Drittes Jahr ca. 400,- EUR, Viertes Jahr ca. 450,- EUR.
Darüber hinaus zahlt die Klägerin in Einzelfällen, bei entsprechender Einstufung im kirchlichen Vergütungssystem ("Tarifvertrag") 1.000,- bis 1.500,- EUR.
Im Praktikumsbereich arbeiten die Praktikanten im Durchschnitt 25 Stunden.
Die Beigeladene erzielte als Praktikantin bei der Klägerin ein monatliches Entgelt von mehr als 400,- EUR, bei einer mehr als 15 Wochenstunden umfassenden "Arbeitszeit".
In dem von der Klägerin formularmäßig verwendeten Praktikantenvertrag hieß es:
"Durch dieses Praktikumsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet". An anderer Stelle erfolgte eine ausdrückliche Einstufung in der Vergütungsgruppe 9 BAT/KF (kirchliche Fassung) als Mitarbeiterin in der Erziehungshilfe. In § 5 des Vertrages wurden die Ausbildungsleistungen der Klägerin näher beschrieben. Dort heißt es wörtlich: "Die Evangelische Jugendhilfe N gGmbH erklärt, nach ihren Gegebenheiten grundsätzlich in der Lage zu sein, Erfahrungen und Kenntnisse vermitteln zu können. Die Evangelische Jugendhilfe N gGmbH verpflichtet sich: a) bei der Durchführung der Ausbildung mit der Universität bzw. mit deren Beauftragten zusammen zu arbeiten ..."
Die Beklagte trat in eine inhaltliche Überprüfung der Versicherungspflicht aus Anlass ihrer Betriebsprüfung bei der Klägerin ein und vertrat in einem internen Vermerk die Auffassung, die "F-Praktikanten" seien wesentlich in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Daneben sei die Arbeitnehmerposition auch dadurch zu erkennen, dass die Notwendigkeit des Urlaubsantrages, des Einreichens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Absolvierung einer Probezeit bestehe. Im Übrigen stehe die Arbeit und nicht das Studium im Vordergrund, da die Praktikumszeit eine erhebliche Stundenzahl in der Woche umfasse. Nach wertender Betrachtung seien die Praktikanten Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 21.02.2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu dieser Rechtsauffassung an und teilte mit, für die Praktikanten würden Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 110.085,44 EUR erhoben. Mit Bescheid vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 stellte die Beklagte die generelle Versicherungspflicht der "F-Praktikanten" fest, mithin auch der Beigeladenen. Mit Klage vom 25.09.2007, abgetrennt durch Beschluss vom 01.10.2007 hinsichtlich der Beigeladenen, wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die beschäftigten Praktikanten der T G-Schule F. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Praktikanten sozialversicherungsfrei seien. Insbesondere wendet sich aber die Klägerin dagegen, dass die Beklagte neben der Versicherungspflicht Säumniszuschläge erhoben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere hinsichtlich der vor allem umstrittenen Erhebung von Säumniszuschlägen verweist sie auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2009 mit dem AZ: L 16 R 49/08. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Sozialversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit als Erziehungspflegerin bei der Klägerin versicherungspflichtig und entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht als Studentin versicherungsfrei. Zur Vermeidung überflüssiger Ausführung verweist die Kammer voll inhaltlich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2007, insoweit als hierin die Versicherungspflicht der Beigeladenen festgestellt wird. Denn zur vollen Überzeugung der Kammer hat die Beigeladene während ihrer Praxisphasen der Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung unterlegen. Hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen hat die Beklagte diese ebenfalls mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Beklagte hat vorliegend zu Recht Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin steht der Beklagten hinsichtlich der Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV kein Ermessen zu. Die Beklagte durfte vorliegend auch für die für die Vergangenheit festgestellte Beitragspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV Säumniszuschläge erheben. Ein solcher Säumniszuschlag wäre nur dann nicht zu erheben gewesen, soweit sich die Klägerin glaubhaft auf eine unverschuldete Unkenntnis von ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge berufen könnte. Das Verschulden ist entsprechend § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen und umfasst neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie telefonischen Kontakt mit der AOK in I aufgenommen habe und von dieser die telefonische Auskunft erhalten habe, Sozialversicherungspflicht liege für die F-Praktikanten nicht vor und soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben der AOK in C vom 23.06.2006 im Fall des F-Studenten Q T beruft, entschuldet dies die Klägerin nicht. Denn hinsichtlich des Entlastungsbeweises nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind bei Rechtsirrtümern strenge Anforderungen zu stellen. So hat sich der Schuldner sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und in allen Zweifelsfällen eine Einzugsstelle einzuschalten (vgl. hierzu "Segebrecht in Juris Praxis Kommentar - SGB IV, § 24 Rd.-Nr. 34, März 2009). Im Fall der Beigeladenen hat sich die Klägerin aber gerade nicht an die zuständige Einzugsstelle gewandt und schriftlich bestätigen lassen, dass auch nach Auffassung der Einzugsstelle eine Versicherungspflicht der Beigeladenen nicht bestehe.
Insoweit hat die Klägerin bereits grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte sich auf die bezüglich des F-Praktikanten Q T erteilten Auskünfte einer unzuständigen Einzugsstelle nicht beziehen dürfen. Für die Kammer zeigt vielmehr die Anfrage im Fall T dass zumindest auf Seiten der Klägerin Unsicherheit hinsichtlich der Beitragspflicht der F-Praktikanten bestanden haben. Dies hätte aber bei einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung dazu führen müssen, dieses Problem als Grundsatzfrage mit sämtlichen zuständigen Einzugsstellen rechtlich fehlerfrei zu klären und sich entsprechend abzusichern. Allein dadurch, dass die Klägerin dieses unterlassen hat, hat sie nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Die Beklagte war somit nicht gehindert gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
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