L 5 EG 9/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 EG 2/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 9/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2016 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 26. Juli 2015 bis 25. September 2016 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Zahlungen als im Bemessungszeitraum einzubeziehendes Einkommen streitig, die der Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen hat.

Die 1974 geborene Klägerin ist die (alleinerziehende) Mutter des 2015 geborenen dritten Kindes C ... Sie stellte am 3. November 2015 Antrag auf Elterngeld für den Bezugszeitraum des 1. bis 12. Lebensmonats des Kindes. Nach der aktenkundigen Bescheinigung der AOK Gießen vom 11. September 2015 hat die Klägerin in der Zeit vom 11. Juni bis 20. September 2015 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich bezogen. Ergänzend legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen u.a. für die Monate Juli 2014 bis Juni 2015 vor.

Durch Bescheid vom 11. November 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, mithin für die Zeit vom 26. Juli 2015 bis 25. Juli 2016. Für den 1. Lebensmonat stellte der Beklagte keinen Anspruch, für den 2. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 134,50 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von jeweils 833,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate Juli 2014 bis Juni 2015 und führte hierzu aus, da die Klägerin im Juni 2014 Krankengeld bezogen habe, sei dieser mit 0 zu bewertende Monat nicht berücksichtigt und stattdessen das bis zum Beginn der Mutterschutzfrist im Juni 2015 erzielte Erwerbseinkommen zugrunde gelegt worden. Zur Höhe des Elterngeldes teilte der Beklagte mit, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.283,00 EUR auf den Betrag von 833,95 EUR (65 %) monatlich.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 19. November 2015 und machte geltend, der monatlich vom Arbeitgeber als "Einmalzahlung" deklarierte Betrag sei falsch bezeichnet, es handele sich um regelmäßiges Einkommen, das bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen sei. Die entsprechenden Beträge habe sie erhalten, weil sie bis zur Geburt ihres Sohnes für zwei Filialen des Arbeitgebers zuständig gewesen sei. Im Übrigen seien unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Zahlungen ähnlich wie regelmäßig gezahlte Provisionen zu behandeln und damit als elterngelderhöhendes Einkommen zu bewerten. Zahlungen, die neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig – hier sogar monatlich – geleistet würden, seien keine Einmalzahlungen im Sinne des § 2 Abs. 7 BEEG. Dies berücksichtigend ergebe sich unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.382,14 EUR. Ergänzend legte die Klägerin beispielhaft Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2012 sowie Oktober und Dezember 2013 vor.

Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der von der Klägerin genannte § 2 Abs. 7 BEEG finde nur noch Anwendung auf Geburten bis zum 31. Dezember 2012. Zudem sei das Elterngeld zum 1. Januar 2015 neu geregelt worden. Durch die für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit maßgebliche Vorschrift des § 2c BEEG werde für Elterngeldbezugszeiten ab dem 1. Januar 2015 eine Bindung des Elterngeldes an den lohnsteuerrechtlichen Begriff der sonstigen Bezüge erreicht, sodass sonstige Bezüge nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Maßgeblich sei die tatsächliche steuerliche Verbuchung. Im Übrigen werde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen bestärkt, die eine Deckungsgleichheit des lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge mit dem elterngeldrechtlichen Begriff der sonstigen Bezüge voraussetze. Somit sei das Einkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 2c BEEG ohne die Einnahmen nach Abs. 1 Satz 2, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, ermittelt worden.

Mit der am 7. Januar 2016 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren (Einbeziehung sämtlicher Zahlungen des Arbeitgebers für die Monate Juli bis November 2014) weiter. Zur Begründung referierte sie die im Hinblick auf die Einkommensermittlung maßgeblichen Änderungen des BEEG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sowie des erkennenden Senates (Hinweis auf das Urteil vom 16. Oktober 2015, L 5 EG 23/14). Sie vertrat die Auffassung, mit der Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung habe der Gesetzgeber keine maßgebliche inhaltliche Änderung herbeigeführt, sodass die bisherigen in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiter anzuwenden seien. Zudem habe sie mit den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Entgeltabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 die Vermutung der Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers in den maßgeblichen Gehaltsbescheinigungen widerlegt.

Demgegenüber führte der Beklagte aus, mit dem zitierten Urteil vom 16. Oktober 2015 habe der erkennende Senat ausdrücklich nur auf Rechtslagen bis zum 31. Dezember 2014 abgestellt. Mit dem neu formulierten und ab dem 1. Januar 2015 geltenden § 2c BEEG seien alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Anlass für die Rechtsänderung sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gewesen.

Hierzu replizierte die Klägerin, eine isoliert am Wortlaut des § 2c BEEG ausgerichtete Auslegung trage den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG habe der Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend bezweckt, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige (nicht laufende bzw. regelmäßige) Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben erfolgen solle. Bei den nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Einnahmen handele es sich zunächst um Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese seien deshalb nicht als Einnahmen zu berücksichtigen, weil es sich um einmalige Einnahmen handele, die für das als Erwerbsersatzeinkommen gewährte Elterngeld nicht in gleicher Weise prägend seien. Inwieweit vom Regelungsgehalt des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG auch unregelmäßige Zahlungen wie etwa Provisionen und Umsatzbeteiligungen umfasst seien, sei eine Frage des Einzelfalls und nicht abstrakt oder pauschal zu beantworten. Bei der Einzelfallprüfung sei zu differenzieren zwischen einmalig oder ausnahmsweise gezahlten Entgeltkomponenten und solchen, die regelmäßig und wiederkehrend gezahlt würden, sodass sie die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend und dauerhaft prägten. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu beachten (Hinweis auf Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R), wonach Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden. Hier habe sie die streitgegenständlichen Zahlungen im gesamten Bemessungszeitraum und auch zuvor erhalten.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 7. März 2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen nochmals die Rechtsprechung des erkennenden Senates (Urteil vom 16. Oktober 2015, L 5 EG 23/14) bzw. die Änderungen des BEEG seit dem 1. Januar 2007 einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes referiert und weiter ausgeführt, nach § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG seien Grundlage der Ermittlung der Einnahmen die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vermutet werde. Nach den Gesetzesmaterialien führe ein Auseinanderfallen des lohnsteuerrechtlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs dazu, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz nach nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Dies würde den Verwaltungsaufwand erheblich steigern. Nach der neuen Regelung seien demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien (Hinweis auf Lohnsteuerrichtlinien R 39b.2 Abs. 2), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Davon ausgehend seien im Lohnsteuerabzugsverfahren richtigerweise als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen für ab dem 1. Januar 2015 geborene Kinder in keinem Fall mehr als Einkommen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nunmehr nochmals ausdrücklich von der Einführung eines eigenen elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs abgesehen und stattdessen die Anlehnung an den im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendeten steuerrechtlichen Einkommensbegriff mit der Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen bekräftigt. Dies führe nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil sich der Gesetzgeber innerhalb des gegebenen Spielraumes bewegt habe. Aufgrund der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung könne die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Hinblick auf die Modifikation des Einkommensbegriffs nicht mehr auf die ab dem 1. Januar 2015 geltende Gesetzesfassung angewandt werden. Davon ausgehend handele es sich vorliegend bei den vom Arbeitgeber als Einmalzahlungen deklarierten Leistungen in den Monaten Juli bis November 2014 um Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Der Begriff der sonstigen Bezüge werde in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG legal definiert als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Unter Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinien sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt (R 39b.2 Abs. 1 LStR). Zu den sonstigen Bezügen gehörten dagegen insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt würden (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 LStR). Hier habe der Arbeitgeber in den Gehaltsmitteilungen die Einmalzahlungen ausdrücklich nicht dem laufenden Arbeitslohn zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Richtigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG erschüttert sei, seien letztlich nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Einmalzahlungen für einen durchgehenden Zeitraum von Juli bis November 2014 vom Arbeitgeber gewährt worden seien, führe nicht zwangsläufig dazu, sie dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen. Vielmehr habe der Arbeitgeber mit der Trennung der Einmalzahlungen vom laufenden Arbeitslohn gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich um zusätzliche Leistungen für die Führung zweier Filialen handele, die neben dem laufenden Arbeitslohn zeitlich begrenzt gewährt würden. Abschließend hat das Sozialgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gegen das der Klägerin am 22. März 2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am selben Tag zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei hier der Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in Verbindung mit § 39b EStG anhand von Sinn und Zweck der Elterngeldgewährung teleologisch zu reduzieren. Dieser bestehe darin, nach der Geburt eines Kindes einen Einkommenswegfall aufzufangen, wenn Eltern für das neugeborene Kind da seien und hierfür ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einschränken würden. Bei den von ihrem Arbeitgeber als "Einmalzahlungen" deklarierten Beträgen handele sich entgegen der Bezeichnung um regelmäßiges monatliches Einkommen. Dem Sozialgericht sei nicht zu folgen, dass es sich um zusätzliches Entgelt für die Führung zweier Filialen handele, das neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber weder die Tätigkeit noch das höhere Entgelt ohne Änderung des Arbeitsvertrages bzw. Änderungskündigung hätte entziehen können. Die höheren Zahlungen seien auch im Rahmen des Mutterschutzlohnes berücksichtigt worden. Im Übrigen sei es unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes nicht zu rechtfertigen, einen Arbeitnehmer schlechter zu stellen, dem widerrechtlich "Einmalzahlungen" bescheinigt würden.

Im Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 20. Juli 2016 Elterngeld als Alleinerziehende auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von jeweils 833,95 EUR bewilligt. Der Beklagte hat ausgeführt, nach Vorlage der für die Gewährung von zwei Zusatzmonaten als Alleinerziehende notwendigen Unterlagen habe die Überprüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld über den 25. Juli 2016 hinaus erfüllt seien, sodass die Leistung ab dem 26. Juli 2016 weiter gewährt werde. Der Anspruch bestehe bis zum 25. September 2016. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung hat der Beklagte angegeben, der Bescheid könne innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 sowie des Bescheides vom 20. Juli 2016 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat des Kindes C. unter Einbeziehung der in den Monaten Juli bis November 2014 gezahlten Beträge in Höhe von gesamt 5.040,00 EUR als im Bemessungszeitraum erzieltes Einkommen endgültig zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts.

Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG von dem Sozialgericht zugelassene und im Übrigen auch im Hinblick auf das Überschreiten der Berufungsgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 7. März 2016 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 sowie des Bescheides vom 20. Juli 2016 erweist sich als rechtmäßig, sodass die Klägerin hierdurch nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht kein Anspruch auf höheres Elterngeld für den 1. bis 14 Lebensmonat des Kindes C. unter Berücksichtigung weiteren Einkommens bei der Berechnung des Elterngeldes zu.

Zunächst ist festzustellen, dass der während des Berufungsverfahrens erteilte Bescheid vom 20. Juli 2016, mit dem der Beklagte der Klägerin als Alleinerziehende auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes C. Elterngeld bewilligt hat, gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil durch ihn der Bescheid vom 11. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 abgeändert worden ist. Der Bezugszeitraum erstreckt sich nunmehr auf die Lebensmonate 1 bis 14 anstelle des zunächst festgestellten Bezugszeitraumes der Lebensmonate 1 bis 12.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für den Bezugszeitraum des 1. bis 14. Lebensmonats und damit für die Zeit vom 26. Juli 2015 bis 25. September 2016 erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein noch die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes weiteres Einkommen im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen ist, das der Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen hat. Dies ist auch nach Auffassung des Senates zu verneinen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach u.a. Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (Nr. 1), Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat (Nr. 2) oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war mit der Folge eines geringeren Einkommens aus Erwerbstätigkeit (Nr. 3).

Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.

Schließlich bestimmt § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, zu berücksichtigen ist. Dabei werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl I, S. 2325)). Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in dem für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet (§ 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich der Bemessungszeitraum vorliegend nicht auf die Monate Juli 2014 bis Juni 2015 erstreckt, wie dies der Beklagte den angefochtenen Bescheiden noch zu Grunde gelegt hat. Vielmehr ist von einem Bemessungszeitraum vom Juni 2014 bis Mai 2015 auszugehen, was nunmehr auch von dem Beklagten so gesehen wird (Schriftsätze vom 18. Mai 2018 und 19. Juni 2018). Maßgeblich hierfür ist § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Danach bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (Nr. 2). Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz (MuSchG)) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der Fassung vom 20. Juni 2002 (in Kraft bis zum 29. Mai 2017) dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Die vorgeburtliche Schutzfrist begann hier zeitgleich mit dem Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld am 11. Juni 2015. Mithin hat (lediglich) der Kalendermonat Juni 2015 bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu bleiben mit der Folge, dass sich der Bemessungszeitraum auf die Kalendermonate Juni 2014 bis Mai 2015 erstreckt. Die Ausklammerung von Monaten mit Bezug von Mutterschaftsgeld stellt zwingendes Recht dar, von dem nicht nach Ermessen der Elterngeldbehörde – auch nicht zugunsten des Elterngeldberechtigten – abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 16. März 2017, B 10 EG 9/15). Dementsprechend hat hier der Monat Juni 2015 unberücksichtigt zu bleiben, auch wenn sich dies letztlich zu Ungunsten der Klägerin auswirkt, was noch auszuführen sein wird.

Dies vorausgeschickt schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zur Anwendung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG betreffend die Nichtberücksichtigung von "sonstigen Bezügen" (Gesetzesfassung bis zum 17. September 2012: § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG) ist durch den Gesetzgeber mehrfach geändert worden. In seiner Rechtsprechung ging das Bundessozialgericht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R, 26. März 2014, B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R) davon aus, dass nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings definiert das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen, wobei im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen ist. Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist jedoch lediglich noch auf die bis zum 31. Dezember 2014 geltende Rechtslage und damit auf Ansprüche auf Elterngeld aufgrund von Geburten bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG) anzuwenden, denn der Gesetzgeber hat mit der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen abermaligen Gesetzesänderung als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Zäsur geschaffen, die die von der Klägerin für geboten gehaltene teleologische Reduktion der Vorschrift des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht zulässt.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung hat das Bundessozialgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Im Urteil vom 14. Dezember 2017 (B 10 EG 7/17 R) hat es (für den Fall von neben dem laufenden Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlten Provisionen) ausgeführt, dass aufgrund der Klarstellung durch den Gesetzgeber nunmehr Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ausgeschlossen seien, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sei nicht mehr möglich. Für die Frage der Abgrenzung des laufenden Lohns von den sonstigen Bezügen seien die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten. Darüber hinaus müsse eine Bindungswirkung dergestalt berücksichtigt werden, dass eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers so wirke, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwachse in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der Abgabenordnung (AO) eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzten. Dabei sei nicht das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren bindend, wohl aber die Rechtsfolgen, die die AO und das EStG daran knüpften. Derart bindende Feststellungen müssten von den Beteiligten des Elterngeldverfahrens hingenommen werden und Gerichte sowie Behörden hätten lediglich noch zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie der Arbeitgeber und ggf. das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren die steuerrechtlichen Vorschriften gehandhabt hätten und ob insoweit ausnahmsweise keine Bestandskraft eingetreten sei. Die Erklärung des Arbeitgebers (in Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) vom 19. Dezember 2012, BGBl I, S. 2712), er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, erlaube regelmäßig den Schluss, dass diese Anmeldung bestandskräftig geworden sei und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens binde, wenn nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstünden. Eltern verhielten sich im Übrigen widersprüchlich, wollten sie einerseits von den Steuervorteilen einer (unrichtigen) Besteuerung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge profitieren, um diese dann andererseits im nachfolgenden Elterngeldverfahren mit dem Ziel höheren Elterngeldes wieder infrage zu stellen.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an mit der Folge, dass nicht nur die Richtigkeitsvermutung gemäß § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG gilt, sondern im Grundsatz von der Bestandskraft der steuerrechtlichen Behandlung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers auszugehen ist, sofern nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anmeldung im Lohnsteuerabzugsverfahren ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden sein könnte. Derartige Anhaltspunkte sind hier für den Senat weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Vielmehr hat diese auf konkrete Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 mitgeteilt, dass ihr keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Einordnung der streitigen Zahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden ist. Damit muss es sein Bewenden haben. Dessen ungeachtet erweist sich auch nach der Auffassung des Senates die Behandlung der in Rede stehenden zusätzlichen Zahlungen in den Monaten Juli bis November 2014 als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren aus den von dem Sozialgericht ausgeführten Gründen, auf die nochmals Bezug genommen wird, als materiell-rechtlich richtig.

Die gesetzliche Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (so auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 aaO). Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 u. 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 u. vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG alle anspruchsberechtigten Eltern gleichermaßen trifft, die im Bemessungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind weder bei der Bemessung noch im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Der Ausschluss sonstiger Bezüge ist auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG dient zudem dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er nach wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 aaO mwN). Weiter kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausklammerung von sonstigen Bezügen aus der Bemessungsgrundlage Eltern zwar benachteiligen kann, eine entsprechende Ausklammerung während des Elterngeldbezugs sich dagegen begünstigend auswirkt. Schließlich werden Elterngeldberechtigte durch die Bindung an bestandskräftige Ergebnisse des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht unverhältnismäßig belastet, weil eine zu Unrecht erfolgte Behandlung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge angefochten werden kann (zu allem: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 aaO).

Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass die zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers in den Monaten Juli bis November 2014, die dieser als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren ausgewiesen hat, bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden können. Soweit im Übrigen – wie ausgeführt – abweichend von der Handhabung des Beklagten im angefochtenen Bescheid von einem Bemessungszeitraum vom Juni 2014 bis Mai 2015 auszugehen ist, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung, denn hierdurch errechnet sich kein höheres durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum. Im Gegenteil sind die von dem Beklagten für den Monat Juni 2015 berücksichtigten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (956,48 EUR abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 83,33 EUR = 873,15 EUR) außer Acht zu lassen. Soweit durch die Verschiebung des Bemessungszeitraumes um einen Kalendermonat abweichend von der Berechnung des Beklagten nunmehr auch der Monat Juni 2014 zu berücksichtigen ist, hat die Klägerin insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, weil sie ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigung der AOK Hessen vom 6. Februar 2015 u.a. auch für diesen Kalendermonat Krankengeld bezogen hat. Für die Höhe des Elterngeldes sind jedoch ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c BEEG) und selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 2d BEEG) zu berücksichtigen. Entgeltersatzleistungen wie das Krankengeld fallen nicht hierunter. Dementsprechend hat der Beklagte ausgehend von dem genannten und nicht zu berücksichtigenden Betrag von 873,15 EUR für den Monat Juni 2014, von dem noch die Beträge für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, sowie Arbeitsförderung in Abzug zu bringen sind (vgl. §§ 2e und 2f BEEG), Nettoeinnahmen zu viel berücksichtigt, wobei der konkrete Betrag offen bleiben kann. Jedenfalls wird die Klägerin hierdurch begünstigt. Da sie alleinige Berufungsführerin ist, hat es bei dieser Begünstigung zu verbleiben. Die Bemessung im Übrigen (Berücksichtigung der Einnahmen in den Kalendermonaten Juli 2014 bis Mai 2015) ist auf der Grundlage der vorliegenden Gehaltsabrechnungen im Einzelnen zutreffend und entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verneinen.
Rechtskraft
Aus
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