L 5 EG 11/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 20/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 11/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bezugsdauer des an den Kläger zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Der Kläger macht Elterngeld auch für den 8. bis 12. Lebensmonat des (Zwillings-) Kindes C. geltend.

Der 1981 geborene Kläger und seine 1982 geborene Ehefrau, E. A., sind beide Finanzbeamte und Eltern der 2014 geborenen Zwillingskinder C. und D. (das erste Kind, F., ist 2013 geboren). Sie stellten am 23. April 2014 Antrag auf Elterngeld und legten für den Kläger als Bezugszeiträume den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes C. sowie den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes D. fest. Für die Ehefrau bestimmten sie den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes C. sowie den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes D. Aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 29. April 2014 an die Ehefrau des Klägers geht hervor, dass die Mutterschutzzeit vom 19. Februar bis 25. Juni 2014 währte. Die Ehefrau erhielt während der Mutterschutzzeit ihre Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis weiter. Ergänzend legten der Kläger und seine Ehefrau diverse Einkommensnachweise der Hessischen Bezügestelle vor.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 25. April 2014 Elterngeld für das Kind D. für den 13. und 14. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 24. Februar bis 23. April 2015 in Höhe von jeweils 2.209,08 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate Oktober bis Dezember 2012, März bis Juni 2013, September bis Dezember 2013 und Januar 2014 und führte zur Höhe aus, das dem Kläger zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.670,05 EUR auf 1.735,53 EUR (65 %). Hinzu komme der Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR sowie ein Geschwisterbonus von 173,55 EUR, sodass sich ein Gesamtbetrag von 2.209,08 EUR errechne. Durch weiteren Bescheid vom 16. Mai 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld auch für das Kind C. für den 1. bis 7. Lebensmonat (24. Februar bis 23. September 2014) in gleicher Höhe. Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte durch Bescheide vom 16. Mai 2014 Elterngeld für das Kind C. für den 1. bis 5. sowie 13. und 14. Lebensmonat und für das Kind D. für den 1. bis 12. Lebensmonat. Die Höhe des Elterngeldes errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.535,44 EUR. 65 % hiervon ergaben 1.648,04 EUR. Hinzu kamen der Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR sowie der Geschwisterbonus von 164,80 EUR, sodass sich das Elterngeld auf insgesamt 2.112,84 EUR monatlich belief. Für den 1. bis 4. Lebensmonat setzte der Beklagte jedoch den Zahlbetrag unter Anrechnung der dem Mutterschaftsgeld entsprechenden beamtenrechtlichen Bezüge auf jeweils 0 EUR und für den 5. Lebensmonat der beiden Kinder auf reduzierte Beträge fest. Hierzu führte der Beklagte aus, die beamtenrechtlichen Bezüge seien bis zum 25. Juni 2014 auf das zustehende Elterngeld anzurechnen.

Der Kläger und seine Ehefrau erhoben gegen die drei Bescheide vom 16. Mai 2014 Widersprüche am 18. Juni 2014 und machten geltend, den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, wie der Beklagte die Anrechnung der beamtenrechtlichen Bezüge auf das Elterngeld für die ersten fünf Lebensmonate der Zwillinge vorgenommen habe. Sie baten um Übersendung einer detaillierten Aufstellung. Im Übrigen müsse die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG, wonach Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Einnahmen zustünden, als Monate gelten würden, für die dieser Elternteil Elterngeld beziehe, bei Mehrlingsgeburten verfassungsgemäß ausgelegt werden. Insoweit sei es ausreichend, wenn der betreffende Elternteil wenigstens für eines der Kinder Elterngeld beziehe. Für die weiteren Kinder müsse den Eltern weiterhin die freie Entscheidung über die Aufteilung der Elterngeldmonate bleiben.

Durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 (Kläger) sowie Widerspruchsbescheide vom 6. August 2014 (Ehefrau) wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG sei bei der Berechnung des Elterngeldes das gezahlte Mutterschaftsgeld (hier gemeint beamtenrechtliche Bezüge), bei dem es sich um eine zweckgleiche Lohnersatzleistung handele, anzurechnen. Das Mutterschaftsgeld sei bis zum 25. Juni 2014 gezahlt worden und werde auf den Tag genau auf das Elterngeld angerechnet. Die Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei, würden gemäß § 4 Abs. 3 BEEG für den Elterngeldbezug als verbraucht gelten.

Mit der am 27. August 2014 zum Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgten der Kläger und seine Ehefrau ihr Begehren weiter.

Durch Beschluss vom 24. November 2014 hat das Sozialgericht die Klagen der Ehefrau des Klägers abgetrennt und in gesonderten Verfahren (S 20 EG 25/14, Kind C. und S 20 EG 26/14, Kind D.) fortgeführt.

Der Kläger beanstandete zunächst erneut, dass es an einer detaillierten Aufstellung über die Anrechnung der beamtenrechtlichen Bezüge fehle. Er zog darüber hinaus weiterhin die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten in Zweifel. Der Beklagte habe insoweit bei der Berechnung des Elterngeldes den Zeitraum des Mutterschutzes als Elterngeldbezugszeitraum für beide Zwillinge angesehen. Hieraus ergebe sich im Vergleich zu Eltern ohne einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen eine Schlechterstellung (in vorliegenden Fall um 19.037,56 EUR), die mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei. Unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bezüge verbleibe eine Differenz von 7.834,69 EUR. Es gebe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass bei Mehrlingsgeburten der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes bzw. von vergleichbaren Leistungen zu einem Verbrauch von Elterngeldmonaten bei allen Mehrlingskindern führen solle. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Bezüge unabhängig von der Anzahl der Kinder bei einer Geburt seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten könne die Vorschriften nur bedeuten, dass es ausreichend sei, wenn der betreffende Elternteil wenigstens für eines der Kinder Elterngeld beziehe. Für die weiteren Kinder müsse den Eltern weiterhin die freie Entscheidung bleiben, wie sie Elterngeldmonate untereinander aufteilten.

Demgegenüber trug der Beklagte vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Hinweis auf die Urteile vom 27. Juni 2013, B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) bestehe bei Zwillingsgeburten ein eigenständiger Elterngeldanspruch für jeden Elternteil und somit Anspruch auf doppeltes Elterngeld bei Zwillingen. Bei der Berechnung des kindbezogenen Elterngeldanspruches seien die Rechtsvorschriften des BEEG folglich bei jedem Zwilling in gleicher Weise anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG seien die Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften von Geburt bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist am 25. Juni 2014 auf das Elterngeld anzurechnen, da die fortlaufende Zahlung der Besoldung demselben Zweck wie das Elterngeld diene. In der Zeit des Mutterschutzes sei das Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers höher gewesen als das zustehende Elterngeld, sodass sich bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist kein Leistungsbetrag habe errechnen lassen. Im 5. Lebensmonat sei dann noch eine Anrechnung der Dienstbezüge für zwei Tage erfolgt und habe zu einer Kürzung geführt. Im Übrigen würden nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder beamtenrechtlichen Bezügen als verbrauchte Monate des Gesamtanspruches eines Elternteiles gelten. Bis zu den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes habe nur ein einheitlicher Elterngeldanspruch bei Zwillingsgeburten bestanden, sodass die Anwendung dieser Rechtsvorschriften bei jedem Zwillingskind gerechtfertigt und nachvollziehbar erscheine.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 2015 die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau des Klägers habe bis zum 25. Juni 2014 beamtenrechtliche Bezüge bezogen und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG anzurechnende Bezüge gehabt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG werde Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 (gemeint: Nr. 2) BEEG gelte dies auch für Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen würden. Damit seien diese Leistungen kraft Gesetzes zwingend auf den Elterngeldanspruch anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 BEEG diene der Ausgestaltung des Systems familienrechtlicher Förderleistungen. Aufgrund der Vielfalt familienrechtlicher Leistungen bedürfe das Verhältnis dieser Leistungen zueinander bzw. die Anrechnung verschiedener zweckidentischer Leistungen einer ausdifferenzierten Regelung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelleistungen. Die Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. (Hinweis auf Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. – 16/1889, Seite 22) machten deutlich, dass sich die Anrechnung der Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 Abs. 1 BEEG auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes auswirkten mit der Folge, dass die betreffenden Monate als verbraucht gelten würden. Mit der Anrechnung verdrängten die vorrangigen Leistungen das Elterngeld, soweit sie für denselben Bezugszeitraum zu erbringen seien. Eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld bzw. vergleichbaren Leistungen habe der Gesetzgeber eindeutig ausschließen wollen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 EG 19/11 R). Die Anrechnungsvorschrift gelte auch, wenn der sechswöchige Anspruchszeitraum des Mutterschaftsgeldes bzw. der vergleichbaren Leistung vor der Geburt wegen vorzeitiger Entbindung nicht habe ausgeschöpft werden können und sich dadurch der Anspruchszeitraum nach der Geburt entsprechend verlängere (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R). Die gesetzliche Anrechnungsregelung gelte auch im Falle von Zwillingsgeburten, was das Bundessozialgericht bereits entschieden habe (Urteil vom 27. Juni 2013, B 10 EG 8/12 R). Im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. komme es nicht darauf an, ob die Ehefrau für die betreffenden Lebensmonate des Kindes tatsächlich Elterngeld beansprucht habe, vielmehr reiche die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus. Soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 4 (gemeint: Satz 2) BEEG zwar eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld erfolge, richte sich die Zuordnung von Monaten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. jedoch nach dem Lebensmonatsprinzip. Betroffen seien also ganze Lebensmonate des Kindes, sodass der Beklagte zutreffend die ersten fünf Lebensmonate bei der Ehefrau des Klägers berücksichtigt habe. Das BSG habe im Urteil vom 27. Juni 2013 ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber für Mehrlinge insoweit keine abweichende Regelung getroffen habe. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. bei Mehrlingsgeburten in Frage stelle und eine Schlechterstellung gegenüber Mehrlingseltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen rüge, vermöge er auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Insbesondere sei das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Im Bereich des Sozialrechts habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 EG 19/11 R), von dem hier Gebrauch gemacht worden sei. Im Übrigen lägen, soweit der Kläger eine Schlechterstellung gegenüber Mehrlingseltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beanstande, hierfür hinreichend gewichtige Gründe vor. Insoweit sei es gerechtfertigt gewesen, den Bezug von zweckidentischen Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume und damit eine Überversorgung der Elterngeldberechtigten zu vermeiden. Dies gelte sowohl bei der Geburt von Einzelkindern wie auch bei Mehrlingskindern. Das Bundessozialgericht (Hinweis auf das Urteil vom 26. März 2014 a.a.O.) habe bereits entschieden, dass auch der Geschwister- bzw. Mehrlingserhöhungsbetrag auf die Mutterschaftsleistung anzurechnen sei und diesbezüglich weder ein Verstoß gegen Gleichheitssätze des Grundgesetzes oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen das grundgesetzliche Gebot zur Förderung der Familie vorliege. Im Falle der Elterngeldbeantragung durch beide Elternteile könne nichts anderes gelten.

Gegen das dem Kläger am 18. September 2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich seine am 19. Oktober 2015 (Montag) zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er beanstandet, eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob es bei Zwillingsgeburten mit Art. 3 GG vereinbar sei, dass das von der Mutter bezogene Mutterschaftsgeld bei beiden Kindern zum Verbrauch von Elterngeld führe, obwohl das Mutterschaftsgeld von der Anzahl der Kinder einer Schwangerschaft unabhängig sei, habe nicht stattgefunden. Hierzu existiere auch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit das Sozialgericht auf die Vermeidung von Doppelleistungen abgestellt habe, liege nach seiner Ansicht eine solche Doppelleistung jedoch nicht vor. Nur für die Mutter sei die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nachvollziehbar. Für das andere Zwillingskind sei das Elterngeld eine Lohnersatzleistung für den Vater und hierbei handele sich um einen eigenständigen Anspruch. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes der Mutter auf das Elterngeld des Vaters sei willkürlich und nicht begründbar, denn das Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten sei nicht erhöht. Die in dem angefochtenen Urteil angeführte Stelle der Gesetzesmaterialien sei nicht aussagekräftig, vielmehr werde hierdurch seine Rechtsauffassung sogar gestützt. Dort heiße es nämlich: " Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als dass sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen." In seinem Fall handele es sich jedoch gerade nicht um dieselben Einkommenseinbußen, sondern um die Einkommenseinbußen der Mutter und Einkommenseinbußen des Vaters. Das Sozialgericht habe sich auch unzutreffend auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27. Juni 2013 gestützt. Diese Entscheidung sei nicht einschlägig, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht Gegenstand der dortigen Anträge gewesen sei. Auch könne nicht auf die von dem Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Anrechnung des Geschwister- und Mehrlingserhöhungsbetrages auf die Mutterschaftsleistung einer alleinerziehenden Mutter abgestellt werden. Dies habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun, denn er habe sich nicht gegen die Anrechnung des Geschwister- und Mehrlingserhöhungsbetrages auf die Mutterschaftsleistung zur Wehr gesetzt. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er und seine Ehefrau zwei Einkommensausfälle zu verkraften gehabt hätten, für die sie in der Mutterschaftszeit aber nur eine Lohnersatzleistung erhalten hätten.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 zu verurteilen, ihm Elterngeld für das Kind C. auch für den 8. bis 12. Lebensmonat in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 14. Juli 2015 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 erweist sich als rechtmäßig, sodass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Elterngeld für das Kind C. auch für den 8. bis 12. Lebensmonat zu.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen werden von dem Kläger sowohl für den 1. bis 7. Lebensmonat des Zwillingskindes C. als auch den vorliegend streitigen Bezugszeitraum vom 8. bis 12. Lebensmonat erfüllt, was sich aus den Angaben des Klägers sowie seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein noch die Frage, ob der Bezug von beamtenrechtlichen Dienstbezügen durch die Ehefrau des Klägers während der nachgeburtlichen Schutzfrist zu einem Verbrauch von Elterngeldbezugsmonaten (Lebensmonaten) im Hinblick auf beide Zwillingskinder führt. Dies ist auch nach Auffassung des Senates zu bejahen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG werden auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a BEEG zustehende Elterngeld u. a. Mutterschaftsleistungen in Form von Mutterschaftsgeld sowie Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen (Nr. 1) und Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Personen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen (Nr. 2), angerechnet. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen mit der Folge, dass eine taggenaue Anrechnung stattfindet. Im Übrigen regelt § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. September 2012 (gültig vom 18. September 2012 bis 31. Dezember 2014 (a.F.)), dass Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen zustehen, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEG a.F.), hiervon sind durch den Bezug von anzurechnenden Einnahmen verbrauchte Lebensmonate abzuziehen.

Davon ausgehend hat hier der Beklagte dem Kläger beanstandungsfrei durch den angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 Elterngeld für das Zwillingskind C. lediglich für 7 Lebensmonate (1. bis 7. Lebensmonat) anstelle der beantragten 12 Lebensmonate bewilligt, sodass das Sozialgericht die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Zunächst ist die (bis zum 31. Dezember 2014 anwendbare und auch für den vorliegenden Fall maßgebliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Umfang des Anspruchs auf Elterngeld im Falle von Zwillingsgeburten zu berücksichtigen (Urteile vom 27. Juni 2013, B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Bis zu diesen Entscheidungen haben Elterngeldbehörden im Falle von Mehrlingsgeburten bzw. Zwillingsgeburten zusätzlich zu dem einkommensabhängigen Elterngeld für das eine Kind einen Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR für das andere Kind gewährt (§ 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG). Dem ist das Bundessozialgericht mit den genannten Entscheidungen entgegengetreten und hat entschieden, dass der Mehrlingszuschlag eindeutig und zwingend an das zustehende Elterngeld für das einzelne Kind geknüpft ist, sodass sich die Anspruchsberechtigung stets auf ein bestimmtes Kind und nicht auf eine Geburt (von Zwillingen oder Mehrlingen) bezieht. Insoweit verdrängt der gesetzlich geregelte Anspruch auf Zuschlag bei Mehrlingsgeburten nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder, wobei ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten infolge der Anrechnung von Elterngeld für ein älteres Kind ausgeschlossen ist und insoweit lediglich ein Sockelbetrag von 300,00 EUR anrechnungsfrei bleibt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 BEEG). Durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl I, S. 2325) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die ausgeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. – 18/2583, Seite 18, 23) geregelt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Für die vor diesem Stichtag geborenen Kinder C. und D. des Klägers ist jedoch noch die von der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geprägte Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014 maßgeblich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Dem folgend besteht hier zwar ein doppelter Anspruch auf Elterngeld bzw. ein eigenständiger Anspruch für jedes der beiden Zwillingskinder, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehefrau des Klägers ihre beamtenrechtlichen Dienstbezüge ausweislich der Bestätigung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 29. April 2014 bis zum Ende der Mutterschutzzeit am 25. Juni 2014 weitergewährt worden sind. Dies hat zur Folge, dass in Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. für jedes der beiden Zwillingskinder ein Verbrauch von Elterngeldbezugsmonaten stattfindet. Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen darauf verwiesen, dass jeder betroffene Lebensmonat verbraucht ist, auch wenn, wie hier für den 5. Lebensmonat der beiden Kinder, lediglich eine teilweise (taggenaue) Anrechnung stattfindet. Insoweit gilt im Elterngeldrecht das Lebensmonatsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG; BSG, Teilurteil vom 30. September 2010, B 10 EG 9/09 R), sodass auch der 5. Lebensmonat der Zwillingskinder für den Elterngeldbezug verbraucht ist, auch wenn insoweit eine Anrechnung der beamtenrechtlichen Dienstbezüge der Ehefrau des Klägers nur für zwei Tage des Lebensmonats erfolgt ist.

Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zwillinge C. und D. vorzeitig geboren sind mit der Folge, dass sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die Dauer der nicht in Anspruch genommenen Schutzfrist vor der Geburt der Kinder verlängerte. Wie das erkennende Gericht bereits entschieden hat, wird im Falle einer vorzeitigen Geburt des Kindes auch das vor dem errechneten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet und eine Verkürzung der Dauer des Bezugs von Elterngeld aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden (Urteil vom 26. September 2011, L 6 EG 4/09, bestätigt durch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 EG 19/11 R).

Der Senat vermag weiter dem Kläger nicht zu folgen, soweit er die Auffassung vertreten hat, die Anrechnung der beamtenrechtlichen Dienstbezüge bzw. der Verbrauch von Elterngeldbezugsmonaten sei nur für die Mutter nachvollziehbar, weil nur diese das Mutterschaftsgeld bezogen habe, das im Übrigen von der Anzahl der Kinder einer Schwangerschaft unabhängig sei. Zutreffend hat das Sozialgericht auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1889, Seite 22) sowie darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich den Bezug von zweckidentischen Leistungen neben dem Bezug von Elterngeld ausschließen wollte. Hierzu gehören u. a. beamtenrechtliche Dienstbezüge, die während der Schutzfrist weitergezahlt werden. Die Bezüge dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollen. Derartige Leistungen sind vorrangig gegenüber dem Elterngeld, was insbesondere für beamtenrechtliche Dienstbezüge einleuchtend ist, weil diese während der Schutzfristen ungeschmälert weitergezahlt werden und deshalb von vornherein höher als das zu zahlende Elterngeld sind. Wird wie hier in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden und von der ausgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geprägten Rechtslage – von einem doppelten Elterngeldanspruch bzw. von einem jeweils eigenständigen Anspruch bezogen auf jedes der beiden Zwillingskinder C. und D. ausgegangen, ist es konsequent, auf jeden der beiden Ansprüche alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes und damit auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie die damit korrespondierende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG (hier in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden a.F.) anzuwenden. Insoweit ist höchstrichterlich entschieden, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG bereits dem unmissverständlichen Wortlaut nach das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend regelt (BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R), ohne dass erkennbar ist, dass der Gesetzgeber für mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten eine abweichende Anrechnungsregelung getroffen hat oder treffen wollte (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 15. Februar 2018, B 10 EG 19/17 B). Die gegenteilige Annahme drängt sich auf, nachdem der Gesetzgeber mit der nachfolgenden Gesetzesentwicklung durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, in Kraft getreten mit dem 1. Januar 2015, klargestellt hat, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht (vgl. BT-Drucks. 18/2583 a.a.O.). Hierdurch ist die Rechtslage wieder hergestellt worden, wie sie vor der ausgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteile vom 27. Juni 2013 a.a.O.) von den Elterngeldbehörden zu Grunde gelegt worden ist und wie sie der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprach.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Hierbei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 u. 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 u. 9. November 2004, 1 BvR 684/98). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Soweit der Kläger anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, deren Ehefrauen bzw. Partnerinnen innerhalb der Schutzfristen keine Mutterschaftsleistungen bezogen haben, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf den Bezug von zweckidentischen Familienleistungen handelt. Im Übrigen ist eine Gleichbehandlung der Geburt von Einzelkindern und der Geburt von Mehrlingskindern hinsichtlich der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen und des Verbrauchs von Elterngeldbezugsmonaten sachlich gerechtfertigt bzw. der Gesetzgeber war zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich berechtigt. Insoweit ist zu beachten, dass es bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht darauf ankommt, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur darauf, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R). Zumindest innerhalb des weiten Rahmens betreffend fürsorgerische Leistungen der Familienförderung sind als legitime hochrangige Ziele des Gesetzgebers auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00 mwN). Davon ausgehend sind die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleichermaßen ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R und 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).

Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass dem Kläger Elterngeld für das Kind C. lediglich für sieben Lebensmonate zusteht. Im Übrigen ist auch die Berechnung des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des Bemessungszeitraumes wie auch die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht zu beanstanden. Die Berechnung im Einzelnen ist zutreffend und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. So hat der Beklagte das in den Gehaltsbescheinigungen für die Monate Oktober bis Dezember 2012, März bis Juni 2013, September bis Dezember 2013 und Januar 2014 ausgewiesene Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von gesamt 41.927,76 EUR berücksichtigt. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages i.H.v. 999,96 EUR (§ 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG) und der Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2e BEEG) von gesamt monatlich 740,60 EUR verbleibt ein durchschnittlicher monatlicher Nettobetrag von 2.670,05 EUR. Dies ergibt ein Elterngeld von monatlich 1.735,55 EUR. (65 %, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Hinzu kommt der Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR (§ 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG) sowie der Geschwisterbonus von 10 % des monatlichen Elterngeldes (§ 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG) von 173,55 EUR, sodass sich der Gesamtbetrag des monatlichen Elterngeldes auf 2.209,08 EUR beläuft, wie er von dem Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden ist.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verneinen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber – wie ausgeführt – mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG nunmehr einen doppelten bzw. mehrfachen Elterngeldanspruch im Falle von Mehrlingsgeburten ausdrücklich ausgeschlossen, sodass es sich bei der hier gebotenen Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage um ausgelaufenes Recht handelt, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschlüsse vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B und vom 15. Februar 2018 a.a.O.).
Rechtskraft
Aus
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