Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 107/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 181/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 5/18 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Wiederaufnahmeklage des Berufungsverfahrens L 9 U 2/15 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 U 2/15. In diesem ging es nach von dem Kläger gestellten inzwischen sechsten Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25. Juli 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1988, durch den die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines im Oktober 1977 erlittenen Arbeitsunfalles abgelehnt hat.
Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2014 (Az.: S 3 U 180/11) wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 11. Februar 2016 (L 9 U 2/15) zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2016 lehnte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21. April 2016 ab (Az.: B 2 U 2/16 BH). Die Gegenvorstellung des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2016 als unzulässig (Az.: B 2 U 10/16 C).
Mit Schreiben vom 5. April 2014 hat der Kläger die "Wiedereinsetzung des Verfahrens A. A .../. BG RCI Mainz (Frankfurt), Az.: S 3 U 180/11" und Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Hierin rügt er im Wesentlichen die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2016 wegen inhaltlicher Mängel (u. a. Verwertung des Sachverständigengutachtens von Dr. C. vom 10. August 2014, unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht durch "Übergehen von Beweisangeboten") und auch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. April 2016 als "verfassungswidrig". Mit Schreiben vom 13. April 2017 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger dazu mitgeteilt, dass das Verfahren L 9 U 2/15 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. April 2016 seinen endgültigen Abschluss gefunden habe und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 – eingegangen am 21. April 2017 – hat der Kläger mitgeteilt, dass richtiger Adressat seines Schreibens vom 5. April 2017 das Sozialgericht Darmstadt sein solle. Seinen bisherigen Vortrag ergänzend und bekräftigend rügt er abermals, dass von ihm im Verfahren benannte Zeugen nicht gehört worden seien und der zum Unfall führende Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden sei. Auch wendet er sich gegen die medizinische Bewertung seiner Gesundheitsstörungen als unfallfremd. Schließlich macht er geltend, zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt zu haben, was einen Verfahrensfehler darstelle.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2017 abgelehnt. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben 6. Dezember 2017 zu einer Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig im Beschlusswege angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch, die Wiederaufnahmeklage im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur Anwendbarkeit von § 158 SGG auf Wiederaufnahmeklagen BSG vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B; Keller in: Meyer-Ladewig u. a. SGG, 12. Aufl. 2017, § 158 Rn. 6a m. w. N.).
Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), da das angefochtene Urteil vom Berufungsgericht erlassen wurde und dieses sachlich entschieden hat (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 8).
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Februar 2016 - L 9 U 2/15.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich. Zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Unter Umständen schließt sich sodann das ersetzende Verfahren in der Sache an (Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 9; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 179 Rn. 18).
Im vorliegenden Fall ist die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört zur Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage. Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (BSG vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B und vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA; Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 9). Keine Rolle spielt, ob man dieses Erfordernis tatsächlich der Statthaftigkeit oder der Beschwer im Sinn einer Klagebefugnis zuordnet. Jedenfalls erscheint es angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens unabdingbar, zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, dass wenigstens ein gewisser "Anfangsverdacht" für einen Wiederaufnahmegrund besteht. In diesem Zusammenhang bedeutet schlüssiges Behaupten, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre (Bayerisches LSG vom 31. März 2011 – L 15 VG 2/11 WA).
An der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt es vorliegend.
Soweit der Kläger rügt, der Senat sei von einem fehlerhaften, nur unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen und eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten geltend macht, handelt es sich um rein inhaltliche Ausführungen, die keinen zulässigen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund darstellen.
Der weitere Vortrag des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2014 sei ohne sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, zielt auf einen angeblichen Verfahrensmangel des Gerichts. Der Kläger behauptet insoweit, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG hätten nicht vorgelegen. Für einen Wiederaufnahmegrund in entsprechender Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte. Mit dem bereits wiederholt angebrachten Vorwurf hatte sich der Senat bereits in dem angegriffenen Beschluss vom 11. Februar 2016 (Seite 8, 3. Absatz) auseinandergesetzt.
Andere Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sich solche seinem Vorbringen nach sonst erkennbar.
Die Wiederaufnahmeklage ist zudem auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dem Kläger wurde der Beschluss vom 11. Februar 2016 am 19. Februar 2016 zugestellt. Das Verfahren beim Bundessozialgericht, die Nichtzulassung der Beschwerde hiergegen betreffend, war Ende April 2016 abgeschlossen. Die – so gedeutete – Wiederaufnahmeklage, die mit Schriftsatz vom 5. April 2017 erhoben wurde, war damit offensichtlich verspätet. Sämtliche der für diese geltend gemachten Gründe waren bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bekannt und waren im Übrigen von dem Kläger bereits zuvor schon mehrfach vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, § 158 Satz 3 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 U 2/15. In diesem ging es nach von dem Kläger gestellten inzwischen sechsten Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25. Juli 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1988, durch den die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines im Oktober 1977 erlittenen Arbeitsunfalles abgelehnt hat.
Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2014 (Az.: S 3 U 180/11) wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 11. Februar 2016 (L 9 U 2/15) zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2016 lehnte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21. April 2016 ab (Az.: B 2 U 2/16 BH). Die Gegenvorstellung des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2016 als unzulässig (Az.: B 2 U 10/16 C).
Mit Schreiben vom 5. April 2014 hat der Kläger die "Wiedereinsetzung des Verfahrens A. A .../. BG RCI Mainz (Frankfurt), Az.: S 3 U 180/11" und Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Hierin rügt er im Wesentlichen die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2016 wegen inhaltlicher Mängel (u. a. Verwertung des Sachverständigengutachtens von Dr. C. vom 10. August 2014, unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht durch "Übergehen von Beweisangeboten") und auch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. April 2016 als "verfassungswidrig". Mit Schreiben vom 13. April 2017 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger dazu mitgeteilt, dass das Verfahren L 9 U 2/15 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. April 2016 seinen endgültigen Abschluss gefunden habe und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 – eingegangen am 21. April 2017 – hat der Kläger mitgeteilt, dass richtiger Adressat seines Schreibens vom 5. April 2017 das Sozialgericht Darmstadt sein solle. Seinen bisherigen Vortrag ergänzend und bekräftigend rügt er abermals, dass von ihm im Verfahren benannte Zeugen nicht gehört worden seien und der zum Unfall führende Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden sei. Auch wendet er sich gegen die medizinische Bewertung seiner Gesundheitsstörungen als unfallfremd. Schließlich macht er geltend, zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt zu haben, was einen Verfahrensfehler darstelle.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2017 abgelehnt. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben 6. Dezember 2017 zu einer Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig im Beschlusswege angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch, die Wiederaufnahmeklage im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur Anwendbarkeit von § 158 SGG auf Wiederaufnahmeklagen BSG vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B; Keller in: Meyer-Ladewig u. a. SGG, 12. Aufl. 2017, § 158 Rn. 6a m. w. N.).
Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), da das angefochtene Urteil vom Berufungsgericht erlassen wurde und dieses sachlich entschieden hat (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 8).
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Februar 2016 - L 9 U 2/15.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich. Zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Unter Umständen schließt sich sodann das ersetzende Verfahren in der Sache an (Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 9; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 179 Rn. 18).
Im vorliegenden Fall ist die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört zur Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage. Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (BSG vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B und vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2015 - L 11 KA 75/13 WA; Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., a. a. O., § 179 Rn. 9). Keine Rolle spielt, ob man dieses Erfordernis tatsächlich der Statthaftigkeit oder der Beschwer im Sinn einer Klagebefugnis zuordnet. Jedenfalls erscheint es angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens unabdingbar, zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, dass wenigstens ein gewisser "Anfangsverdacht" für einen Wiederaufnahmegrund besteht. In diesem Zusammenhang bedeutet schlüssiges Behaupten, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre (Bayerisches LSG vom 31. März 2011 – L 15 VG 2/11 WA).
An der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt es vorliegend.
Soweit der Kläger rügt, der Senat sei von einem fehlerhaften, nur unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen und eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten geltend macht, handelt es sich um rein inhaltliche Ausführungen, die keinen zulässigen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund darstellen.
Der weitere Vortrag des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2014 sei ohne sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, zielt auf einen angeblichen Verfahrensmangel des Gerichts. Der Kläger behauptet insoweit, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG hätten nicht vorgelegen. Für einen Wiederaufnahmegrund in entsprechender Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte. Mit dem bereits wiederholt angebrachten Vorwurf hatte sich der Senat bereits in dem angegriffenen Beschluss vom 11. Februar 2016 (Seite 8, 3. Absatz) auseinandergesetzt.
Andere Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sich solche seinem Vorbringen nach sonst erkennbar.
Die Wiederaufnahmeklage ist zudem auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dem Kläger wurde der Beschluss vom 11. Februar 2016 am 19. Februar 2016 zugestellt. Das Verfahren beim Bundessozialgericht, die Nichtzulassung der Beschwerde hiergegen betreffend, war Ende April 2016 abgeschlossen. Die – so gedeutete – Wiederaufnahmeklage, die mit Schriftsatz vom 5. April 2017 erhoben wurde, war damit offensichtlich verspätet. Sämtliche der für diese geltend gemachten Gründe waren bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bekannt und waren im Übrigen von dem Kläger bereits zuvor schon mehrfach vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, § 158 Satz 3 SGG.
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