Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 BK 39/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 BK 6/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 und von April 2010 bis September 2010 streitig.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind T (geboren am 00.00.2008) sowie ab Januar 2010 mit seinem Sohn T1 (geboren am 00.00.2010) in einer Bedarfsgemeinschaft. Seit September 2009 war der Kläger bei der Firma L GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt. Im November 2009 nahm der Kläger unbezahlten Urlaub und erzielte so im Dezember 2009 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 185,80 EUR (159,35 EUR netto). Außerdem wurde dem Kläger im Dezember 2009 Haushaltshilfe in Höhe von 1564,81 EUR überwiesen. Ab Dezember 2009 arbeitete der Kläger wieder Vollzeit als LKW-Fahrer zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.700 EUR, zuzüglich Spesen in monatlich unterschiedlicher Höhe. So betrug sein Einkommen in den hier streitigen Monaten im
Januar 2010 2305,00 EUR brutto (1.961,17 EUR netto) Februar 2010 2245,00 EUR brutto (1.899,17 EUR netto)
Für die Berechnung des Kinderzuschlags ab April 2010 nahm die Beklagte dann eine Prognose aufgrund der Lohnabrechnung des Klägers für März bis Juni 2010 vor. Hieraus ergab sich ein durchschnittlicher Bruttolohn in Höhe von 2.082,50 EUR (1.736,67 EUR netto).Mit Bescheid vom 14.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag zunächst ab. Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.07.2010 Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2009, November 2009 und März 2010. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 als unbegründet zurück.
Mit der am 17.08.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kinderzuschlag in den übrigen Monaten in vollem Umfang weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Beklagte sein monatliches Einkommen falsch berechnet habe. Sein Bruttolohn betrage jeden Monat gleichbleibend 1.700 EUR zuzüglich Spesen in unterschiedlicher Höhe. Diese von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen dienten seinen als LKW-Fahrer entstehenden Mehraufwendungen und seien daher als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 durchgehend Kinder- zuschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die dem Kläger gezahlten Spesen als Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages zu berücksichtigen seien. Denn der Kläger habe für die Verwendung der Spesen keine Nachweise erbracht. Die Beklagte habe daher zutreffend lediglich pauschal Mehrverpflegungsaufwendungen nach § 6 Abs.3 ALG II-Verordnung in Höhe von 6,00 EUR pro Tag abgezogen, an denen der Kläger mindestens 12 Stunden berufsbedingt von zu Hause abwesend war.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2011.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 54 Abs.2 SGG, da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 und von April 2010 bis September 2010 abgelehnt. Dies folgt aus §§ 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Nach dieser Vorschrift erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kindern, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen i.S.v. § 4 BKGG haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über ein Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II als Verheiratete in Höhe von 900,00 EUR verfügen, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen i.S.d. §§ 11,12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Das anrechenbare Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau übersteigt in den Monaten Dezember 2009 und Januar und Februar 2010 jeweils die Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 1.275,14 EUR. Zur Berechnung wird auf die ausführlichen Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 Bezug genommen, die sich das Gericht nach eingehender Überprüfung zu Eigen macht. Für den Zeitraum von April 2010 bis September 2010 liegt das Einkommen zwar zwischen der Bemessungs- und Höchsteinkommensgrenze. Jedoch übersteigt das, zusammen mit dem Kindergeld, zu berücksichtigende Familieneinkommen von 1.668,37 EUR den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.612,81 EUR. Auch hierfür wird auf die ausführlichen Berechnungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen, die sich das Gericht nach eingehender Überprüfung zu Eigen macht.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens auch zutreffend die Spesen des Klägers als Einkommen angerechnet. Denn eine Priviligierung dieser Spesen nach § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II ist hier nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen kann, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dabei fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter diese Priviligierung nur zweckbestimmte Einnahmen, wenn diese auch für den bestimmten Zweck nachgewiesenermaßen verbraucht werden. Die von dem Arbeitgeber des Klägers gezahlten Spesen dienen hier zwar grundsätzlich dem Zweck der Mehraufwendungen des Klägers während seiner Fahrten als LKW-Fahrer. Der Kläger hat jedoch weder der Beklagten, noch auf Nachfrage des Gerichts die Verwendung der Spesen nachgewiesen. Für die pauschalierten Mehraufwendungen, die in der Regel entstehen bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden von der Betriebsstätte sieht aber § 6 der Arbeitslosengeld II-Verordnung lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 EUR pro Tag vor. Diesen hat die Beklagte auch entsprechend berücksichtigt. Weitere Aufwendungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, so dass auch die ihm von seinem Arbeitgeber gezahlten monatlichen Spesen als Einkommen zu berücksichtigen waren.
Darüber hinaus hat entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte auch Leistungen ab April 2010 zutreffend abgelehnt, denn auch wenn in diesen Monaten das Einkommen des Klägers zwischen der Bemessungs- und der Höchsteinkommensgrenze lag, so übersteigt zusammen mit dem Kindergeld das zu berücksichtigende Familieneinkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um rund 55,00 EUR, so dass auch ab April 2010 ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen ist. Denn bei dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG handelt es sich um eine dem System der staatlichen Fürsorge zuzurechnende Sozialleistung, die wie die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums dient. Ziel und Zweck des durch § 6a BKGG vorgesehenen Kinderzuschlages ist es, zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung durch ihre Kinder in den Leistungsbezug nach dem SGB II wechseln müssen. Der Kinderzuschlag schließt somit eine Deckungslücke zwischen dem durch die Eltern erzielten Einkommen und dem nach den Grundsätzen des SGB II zu ermittelnden Bedarfs. Daher muss die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Abs.1 Nr.4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II auch tatsächlich vermeiden, weshalb das nach Maßgabe der § 11, 12 SGB II zu ermittelnde Einkommen und Vermögen in der Familie auch bei Unterschreitung der Höchsteinkommensgrenze nicht so hoch sein darf, dass der Gesamtbedarf der Familie bereits vollständig gedeckt ist. Denn andernfalls wird die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht durch den Kinderzuschlag vermieden, sondern bereits durch das anzurechnende Familieneinkommen (vgl. u.a. Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2011, Az.:S32BK46/10). Insgesamt hat der Kläger daher in den hier streitigen Monaten keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 und von April 2010 bis September 2010 streitig.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind T (geboren am 00.00.2008) sowie ab Januar 2010 mit seinem Sohn T1 (geboren am 00.00.2010) in einer Bedarfsgemeinschaft. Seit September 2009 war der Kläger bei der Firma L GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt. Im November 2009 nahm der Kläger unbezahlten Urlaub und erzielte so im Dezember 2009 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 185,80 EUR (159,35 EUR netto). Außerdem wurde dem Kläger im Dezember 2009 Haushaltshilfe in Höhe von 1564,81 EUR überwiesen. Ab Dezember 2009 arbeitete der Kläger wieder Vollzeit als LKW-Fahrer zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.700 EUR, zuzüglich Spesen in monatlich unterschiedlicher Höhe. So betrug sein Einkommen in den hier streitigen Monaten im
Januar 2010 2305,00 EUR brutto (1.961,17 EUR netto) Februar 2010 2245,00 EUR brutto (1.899,17 EUR netto)
Für die Berechnung des Kinderzuschlags ab April 2010 nahm die Beklagte dann eine Prognose aufgrund der Lohnabrechnung des Klägers für März bis Juni 2010 vor. Hieraus ergab sich ein durchschnittlicher Bruttolohn in Höhe von 2.082,50 EUR (1.736,67 EUR netto).Mit Bescheid vom 14.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag zunächst ab. Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.07.2010 Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2009, November 2009 und März 2010. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 als unbegründet zurück.
Mit der am 17.08.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kinderzuschlag in den übrigen Monaten in vollem Umfang weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Beklagte sein monatliches Einkommen falsch berechnet habe. Sein Bruttolohn betrage jeden Monat gleichbleibend 1.700 EUR zuzüglich Spesen in unterschiedlicher Höhe. Diese von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen dienten seinen als LKW-Fahrer entstehenden Mehraufwendungen und seien daher als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 durchgehend Kinder- zuschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die dem Kläger gezahlten Spesen als Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages zu berücksichtigen seien. Denn der Kläger habe für die Verwendung der Spesen keine Nachweise erbracht. Die Beklagte habe daher zutreffend lediglich pauschal Mehrverpflegungsaufwendungen nach § 6 Abs.3 ALG II-Verordnung in Höhe von 6,00 EUR pro Tag abgezogen, an denen der Kläger mindestens 12 Stunden berufsbedingt von zu Hause abwesend war.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2011.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 54 Abs.2 SGG, da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 und von April 2010 bis September 2010 abgelehnt. Dies folgt aus §§ 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Nach dieser Vorschrift erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kindern, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen i.S.v. § 4 BKGG haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über ein Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II als Verheiratete in Höhe von 900,00 EUR verfügen, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen i.S.d. §§ 11,12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Das anrechenbare Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau übersteigt in den Monaten Dezember 2009 und Januar und Februar 2010 jeweils die Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 1.275,14 EUR. Zur Berechnung wird auf die ausführlichen Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 Bezug genommen, die sich das Gericht nach eingehender Überprüfung zu Eigen macht. Für den Zeitraum von April 2010 bis September 2010 liegt das Einkommen zwar zwischen der Bemessungs- und Höchsteinkommensgrenze. Jedoch übersteigt das, zusammen mit dem Kindergeld, zu berücksichtigende Familieneinkommen von 1.668,37 EUR den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.612,81 EUR. Auch hierfür wird auf die ausführlichen Berechnungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen, die sich das Gericht nach eingehender Überprüfung zu Eigen macht.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens auch zutreffend die Spesen des Klägers als Einkommen angerechnet. Denn eine Priviligierung dieser Spesen nach § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II ist hier nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen kann, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dabei fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter diese Priviligierung nur zweckbestimmte Einnahmen, wenn diese auch für den bestimmten Zweck nachgewiesenermaßen verbraucht werden. Die von dem Arbeitgeber des Klägers gezahlten Spesen dienen hier zwar grundsätzlich dem Zweck der Mehraufwendungen des Klägers während seiner Fahrten als LKW-Fahrer. Der Kläger hat jedoch weder der Beklagten, noch auf Nachfrage des Gerichts die Verwendung der Spesen nachgewiesen. Für die pauschalierten Mehraufwendungen, die in der Regel entstehen bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden von der Betriebsstätte sieht aber § 6 der Arbeitslosengeld II-Verordnung lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 EUR pro Tag vor. Diesen hat die Beklagte auch entsprechend berücksichtigt. Weitere Aufwendungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, so dass auch die ihm von seinem Arbeitgeber gezahlten monatlichen Spesen als Einkommen zu berücksichtigen waren.
Darüber hinaus hat entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte auch Leistungen ab April 2010 zutreffend abgelehnt, denn auch wenn in diesen Monaten das Einkommen des Klägers zwischen der Bemessungs- und der Höchsteinkommensgrenze lag, so übersteigt zusammen mit dem Kindergeld das zu berücksichtigende Familieneinkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um rund 55,00 EUR, so dass auch ab April 2010 ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen ist. Denn bei dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG handelt es sich um eine dem System der staatlichen Fürsorge zuzurechnende Sozialleistung, die wie die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums dient. Ziel und Zweck des durch § 6a BKGG vorgesehenen Kinderzuschlages ist es, zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung durch ihre Kinder in den Leistungsbezug nach dem SGB II wechseln müssen. Der Kinderzuschlag schließt somit eine Deckungslücke zwischen dem durch die Eltern erzielten Einkommen und dem nach den Grundsätzen des SGB II zu ermittelnden Bedarfs. Daher muss die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Abs.1 Nr.4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II auch tatsächlich vermeiden, weshalb das nach Maßgabe der § 11, 12 SGB II zu ermittelnde Einkommen und Vermögen in der Familie auch bei Unterschreitung der Höchsteinkommensgrenze nicht so hoch sein darf, dass der Gesamtbedarf der Familie bereits vollständig gedeckt ist. Denn andernfalls wird die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht durch den Kinderzuschlag vermieden, sondern bereits durch das anzurechnende Familieneinkommen (vgl. u.a. Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2011, Az.:S32BK46/10). Insgesamt hat der Kläger daher in den hier streitigen Monaten keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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