S 1 U 71/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 71/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei dem Kläger diagnostiziertes Harnblasenkarzinom als Berufskrankheit nach der Nr. 1301 - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger war ab dem 01.08.1979 (unterbrochen vom Grundwehrdienst von Oktober 1982 bis Dezember 1984) als Schlosser bei der Firma J oHG in C beschäftigt.

Im Februar 2010 erstattete die Ärztin Frau Dr. L eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf einer Berufskrankheit. Sie teilte mit, bei dem Kläger sei im Jahr 2001 ein Urothel-Ca der Harnblase diagnostiziert worden und es bestehe der Verdacht auf eine Berufskrankheit.

Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes, der zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, eine Exposition des Klägers im Sinne einer BK 1301 habe für das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma J oHG ab 1979 nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Die von dem Kläger detailliert beschriebenen Kontaktstoffe und Verfahren gäben keine Hinweise auf Kontakt zu aromatischen Aminen. Auch der umgangssprachlich als "Nitroverdünnung" bezeichnete Reiniger enthalte keine aromatischen Amine.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nummer 1301 der Anlage zur BKV mit Bescheid vom 15.06.2010 wegen fehlender arbeitstechnischer Voraussetzungen ab.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 31.03.2011 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 zu verurteilen, das bei ihm diagnostizierte Harnblasenkarzinom als Berufskrankheit nach der Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Arbeitsmediziner Prof. Dr. U nebst ergänzender Stellungnahme. Auf Inhalt und Ergebnis des Gutachtens wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 1301 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Gem. § 1 BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten. Die 1301 der Anlage 1 zur BKV erfasst "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine".

Das bei dem Kläger vorliegende Harnblasenkarzinom kann nach dieser Bestimmung nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies steht nach dem Gesamtergebnis der im Verwaltungs- und im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer gründet ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. U. Danach gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers durch krebserzeugende aromatische Amine während seiner beruflichen Tätigkeit.

Die Kammer hat keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat die erhobenen Befunde sehr eingehend und sorgfältig ausgewertet und widerspruchsfreie und nachvollziehbare Überlegungen zur Zusammenhangsfrage angestellt.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. U greifen nicht durch. Soweit die Betriebsärztin und Arbeitsmedizinerin Frau Dr. L die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei bei seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig der Einwirkung von Anilin ausgesetzt gewesen und die krebserzeugende Eigenschaft von Anilin werde als wahrscheinlich angesehen, so hält die Kammer diese Auffassung aufgrund der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. U für widerlegt. Prof. Dr. U hat darin ausgeführt, Anilin werde in der Kategorie 4 der krebserzeugenden Arbeitsstoffe gemäß Arbeitsstoffkommission gelistet (Stand 2012). Die Kategorie 4 enthalte Stoffe mit krebserzeugender Wirkung, bei denen ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund stehe und genotoxische Effekte bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielten. Unter diesen Bedingungen sei kein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten. Darüber hinaus seien ihm keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, z.B. in Form von epidemiologischen Studien, darüber bekannt, dass Beschäftigte mit einer ausschließlich beruflichen Anilin-Exposition im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein wesentlich erhöhtes Erkrankungsrisiko für Urothelkarzinome aufwiesen. Es gebe derzeit keine gesicherten positiven Erkenntnisse darüber, dass eine ausschließliche Anilinexposition grundsätzlich in der Lage sei, beim Menschen Harnblasenkrebs und damit eine BK 1301 zu verursachen.

Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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