Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AL 134/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) streitig.
Der 1956 geborene kinderlose Kläger bezog von Oktober 2005 bis Februar 2006 Arbeitslosengeld von der Beklagten. In der Folgezeit bis zum 23.06.2010 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 24.06.2010 bis zum 21.12.2012 befand sich der Kläger in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C-T. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der JVA wurden für den Kläger für folgende Zeiträume Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entrichtet: 24.06.2010 bis 01.06.2012 (538 Tage), 06.06.2012 bis 16.10.2012 (133 Tage), 18.10.2012 bis 22.11.2012 (36 Tage), 26.11.2012 bis 11.12.2012 (16 Tage), 13.12. bis 17.12.2012 (5 Tage) sowie 19.12.2012 (1 Tag).
Am 20.12.2012 meldete sich der Kläger arbeitssuchend und beantragte zum 21.12.2012 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 22.01.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 300 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 22,36 EUR. Dem legte die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 52,50 EUR täglich im Rahmen einer fiktiven Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Die Bewilligung erfolgte gem. § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als Vorschuss. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger in der Folgezeit Widerspruch, der sich sowohl gegen die Höhe als auch gegen die Dauer des Anspruches richtete.
Mit Änderungsbescheid vom 15.02.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr Arbeitslosengeld für die Dauer von 450 Tagen in unveränderte Höhe.
Am 18.02.2013 begründete der Kläger seinen Widerspruch weiter. Er sei als Strafgefangener gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Der Beitragsbemessung habe ein Betrag in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde gelegen. Entsprechend sei auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße zu bemessen. Hinsichtlich der Dauer des Anspruches habe sich der Wider-spruch durch den Änderungsbescheid vom 15.02.20113 erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch als nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 unbegründet zurück. Dies begründet sie damit, dass auch im erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlägen. Da die Versicherung während der Zeit als Strafgefangener keine Versicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung sondern eine sonstige Versicherungszeit sei, sei auch kein Arbeitsentgelt im Sinn von § 151 SGB III in Verbindung mit § 14 SGB IV erzielt worden. Entsprechend sei eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Die fiktive Bemessung sei vorläufig nach der Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, da noch nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten.
Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2013 die vorliegende Klage erhoben.
Bereits mit Bescheid vom 14.03.2013 entschied die Beklagte endgültig über den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers und bewilligte nunmehr abschließend Arbeitslosengeld in unveränderte Höhe von 22,36 EUR täglich für die Dauer von 450 Tagen.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.03.2013 erneut Widerspruch, den er inhaltlich identisch wie den vorherigen Widerspruch begründete. Da eine konkrete Bemessung ausgehend von 90 % der Bezugsgröße 2012 (2.362,50 EUR) zu erfolgen habe, werde er auch keine Unterlagen für eine fiktive Bemessung einreichen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 als unbegründet zurück. Dies begründete sie inhaltlich identisch wie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013. Da keine Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen vorgelegt wurden, sei eine Einordnung für die fiktive Bemessung in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (S 18 AL 205/13). Diese Klage hat der Bevollmächtigte des Kläger mit Schreiben vom 19.06.2013 für erledigt erklärt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 14.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 18 AS 134/13 seien.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem einjährigen Bemessungsrahmen zu bemessen sei. Er habe von Dezember 2011 bis Dezember 2012 283 Tage gearbeitet. Die Arbeit als Strafgefangener sei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld ausgehend von 90 % des Bezugsgröße 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und verweist hierzu auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.07.2013) gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.08.2013 (L 16 AL 203/13 B) zurück.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte S 18 AL 205/13 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Einverständnis der Beteiligten bedarf es nicht (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bewilligungsentscheidung der Beklagten vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld als ihm zuletzt durch den Bescheid von 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 endgültig bewilligt worden ist.
Gegenstand des Klageverfahrens ist die vorläufige Bewilligungsentscheidung vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013. Die vorläufigen Entscheidungen sind durch die endgültige Bewilligungsentscheidung gem. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf andere Weise erledigt. Da bereits am 15.03.2013 gegen die vorläufige Bewilligung Klage erhoben wurde und der endgültige Bewilligungsbescheid vom 14.03.2013 erst am 17.03.2013 gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, ist er gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (1.) dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136, 137 SGB III hat und hat (2.) diesen Anspruch auch der Höhe nach (§§ 149-153 SGB III) zutreffend bewilligt.
(1.) Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 137 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld bestand mit Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen ab dem 21.12.2012. Der Kläger war arbeitslos (§ 138 SGB III) und hat sich entsprechend § 141 SGB III arbeitslos gemeldet. Auch hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist läuft vorliegend vom 21.12.2010 bis zum 20.12.2012. Innerhalt dieser Rahmenfrist war der Kläger als Gefangener gegen Arbeitsentgelt für mehr als 12 Monate beschäftigt im Sinn von § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
(2.) Das Arbeitslosengeld des Klägers ist hinsichtlich der Höhe zutreffend bewilligt. Es beträgt im Fall des Klägers gem. § 149 Nr. 2 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), welches sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist gem. § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte. Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 150 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruches enthalten sind und beim Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruches abgerechnet waren. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist am 21.12.2012 entstanden. Denn an diesem Tag erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (s.o.), womit das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Entsprechend umfasst der Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Stammrechtes auf Arbeitslosengeld am 21.12.2011, nämlich den Zeitraum vom 21.12.2011 bis zum 20.12.2012. Soweit der einjährige Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum enthält, wird der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Entsprechend liegt der zweijährige Bemessungszeitraum in der Zeit vom 21.12.2010 bis zum 20.12.2012. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ebenfalls innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 SGB III).
Der Kläger verfügt weder im einjährigen noch im zweijährigen Bemessungszeitraum über mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Die während des ein- bzw. zweijährigen Bemessungszeitraumes ausgeübte Tätigkeit des Klägers gegen Arbeitsentgelt in der JVA richtete sich nach den §§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Diese Tätigkeit begründet kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 25 SGB III. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Weiterhin ist erforderlich, dass auf freiwilliger Basis ein auf Austausch von Arbeit und Lohn gerichtetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird (LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011, L 7 AL 44/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009, L 13 AL 4569/07; Brandt, SGB III, 6.A. 2012, § 26 Rn. 14; vgl. auch Schorn NZS 95, 444 [445]). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Fall des Klägers, da seine Arbeitstätigkeit in der JVA auf gesetzlichem Zwang nach § 41 Abs. 1 StVollzG beruhte. Dass die Arbeit gegen Arbeitsentgelt nach den §§ 37, 41, 43 StVollzG kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Dieser Regelung einer sonstigen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die Arbeitsentgelt nach dem StVollzG erhalten, hätte es nicht bedurft, wenn bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung gem. § 25 SGB III vorliegen würde.
Gem. § 152 Abs. 1 SGB III ist daher als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt beim Kläger zugrunde zu legen, da kein Bemessungszeitraum mit wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werde kann. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend gemäß § 132 Abs. 2 SGB III nicht in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) zugeordnet ist. Der Kläger hat auch auf Nachfrage der Beklagten keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ein Anhaltspunkt für eine Einstufung in eine über die Stufe 4 hinausgehende Qualifikationsstufe zulässt. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf Beschäftigungen die keine Ausbildung erfordern, zu erstrecken hat. Dass sich beim Kläger die Vermittlungsbemühungen auf eine Beschäftigung, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert, zu erstrecken hätten ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Auch hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Unterlagen vorgelegt. Für Ermittlungen "ins Blaue" hinein durch das Gericht besteht kein Anlass.
Ausgehend von der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 ist beim Kläger ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/600 der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Im Jahr 2012 betrug die Bezugsgröße in den alten Bundesländer 31.500 EUR/Jahr (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012). Es ergibt sich so ein fiktives Arbeitsentgelt von 52,50 EUR, welches die Beklagte auch der Bemessung des Arbeitslosengeldes zutreffend zugrunde gelegt hat.
Auch aus dem Umstand, dass als beitragspflichtige Einnahme gem. § 345 Nr. 3 SGB III für als Gefangene versicherungspflichtige Personen ein Betrag in Höhe von 90 % der Bezugsgröße gilt, folgt nicht ein Anspruch des Klägers auf ein anhand dieser Rechengröße bemessenes Arbeitslosengeld. Denn die Frage der Beitragshöhe und der Beitragstragung (hierzu § 347 Nr. 3 SGB III) ist von der Frage der Höhe des aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Anspruches auf Arbeitslosengeld zu trennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) streitig.
Der 1956 geborene kinderlose Kläger bezog von Oktober 2005 bis Februar 2006 Arbeitslosengeld von der Beklagten. In der Folgezeit bis zum 23.06.2010 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 24.06.2010 bis zum 21.12.2012 befand sich der Kläger in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C-T. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der JVA wurden für den Kläger für folgende Zeiträume Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entrichtet: 24.06.2010 bis 01.06.2012 (538 Tage), 06.06.2012 bis 16.10.2012 (133 Tage), 18.10.2012 bis 22.11.2012 (36 Tage), 26.11.2012 bis 11.12.2012 (16 Tage), 13.12. bis 17.12.2012 (5 Tage) sowie 19.12.2012 (1 Tag).
Am 20.12.2012 meldete sich der Kläger arbeitssuchend und beantragte zum 21.12.2012 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 22.01.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 300 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 22,36 EUR. Dem legte die Beklagte ein Bemessungsentgelt von 52,50 EUR täglich im Rahmen einer fiktiven Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Die Bewilligung erfolgte gem. § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als Vorschuss. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger in der Folgezeit Widerspruch, der sich sowohl gegen die Höhe als auch gegen die Dauer des Anspruches richtete.
Mit Änderungsbescheid vom 15.02.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr Arbeitslosengeld für die Dauer von 450 Tagen in unveränderte Höhe.
Am 18.02.2013 begründete der Kläger seinen Widerspruch weiter. Er sei als Strafgefangener gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Der Beitragsbemessung habe ein Betrag in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde gelegen. Entsprechend sei auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 90 v.H. der Bezugsgröße zu bemessen. Hinsichtlich der Dauer des Anspruches habe sich der Wider-spruch durch den Änderungsbescheid vom 15.02.20113 erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch als nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 unbegründet zurück. Dies begründet sie damit, dass auch im erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorlägen. Da die Versicherung während der Zeit als Strafgefangener keine Versicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung sondern eine sonstige Versicherungszeit sei, sei auch kein Arbeitsentgelt im Sinn von § 151 SGB III in Verbindung mit § 14 SGB IV erzielt worden. Entsprechend sei eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Die fiktive Bemessung sei vorläufig nach der Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, da noch nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten.
Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2013 die vorliegende Klage erhoben.
Bereits mit Bescheid vom 14.03.2013 entschied die Beklagte endgültig über den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers und bewilligte nunmehr abschließend Arbeitslosengeld in unveränderte Höhe von 22,36 EUR täglich für die Dauer von 450 Tagen.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.03.2013 erneut Widerspruch, den er inhaltlich identisch wie den vorherigen Widerspruch begründete. Da eine konkrete Bemessung ausgehend von 90 % der Bezugsgröße 2012 (2.362,50 EUR) zu erfolgen habe, werde er auch keine Unterlagen für eine fiktive Bemessung einreichen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 als unbegründet zurück. Dies begründete sie inhaltlich identisch wie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013. Da keine Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen vorgelegt wurden, sei eine Einordnung für die fiktive Bemessung in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (S 18 AL 205/13). Diese Klage hat der Bevollmächtigte des Kläger mit Schreiben vom 19.06.2013 für erledigt erklärt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 14.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 18 AS 134/13 seien.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem einjährigen Bemessungsrahmen zu bemessen sei. Er habe von Dezember 2011 bis Dezember 2012 283 Tage gearbeitet. Die Arbeit als Strafgefangener sei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld ausgehend von 90 % des Bezugsgröße 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und verweist hierzu auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.07.2013) gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.08.2013 (L 16 AL 203/13 B) zurück.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte S 18 AL 205/13 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Einverständnis der Beteiligten bedarf es nicht (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bewilligungsentscheidung der Beklagten vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld als ihm zuletzt durch den Bescheid von 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 endgültig bewilligt worden ist.
Gegenstand des Klageverfahrens ist die vorläufige Bewilligungsentscheidung vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 in der Fassung der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013. Die vorläufigen Entscheidungen sind durch die endgültige Bewilligungsentscheidung gem. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf andere Weise erledigt. Da bereits am 15.03.2013 gegen die vorläufige Bewilligung Klage erhoben wurde und der endgültige Bewilligungsbescheid vom 14.03.2013 erst am 17.03.2013 gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, ist er gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (1.) dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136, 137 SGB III hat und hat (2.) diesen Anspruch auch der Höhe nach (§§ 149-153 SGB III) zutreffend bewilligt.
(1.) Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 137 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld bestand mit Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen ab dem 21.12.2012. Der Kläger war arbeitslos (§ 138 SGB III) und hat sich entsprechend § 141 SGB III arbeitslos gemeldet. Auch hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist läuft vorliegend vom 21.12.2010 bis zum 20.12.2012. Innerhalt dieser Rahmenfrist war der Kläger als Gefangener gegen Arbeitsentgelt für mehr als 12 Monate beschäftigt im Sinn von § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
(2.) Das Arbeitslosengeld des Klägers ist hinsichtlich der Höhe zutreffend bewilligt. Es beträgt im Fall des Klägers gem. § 149 Nr. 2 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), welches sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist gem. § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte. Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 150 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruches enthalten sind und beim Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruches abgerechnet waren. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist am 21.12.2012 entstanden. Denn an diesem Tag erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (s.o.), womit das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Entsprechend umfasst der Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Stammrechtes auf Arbeitslosengeld am 21.12.2011, nämlich den Zeitraum vom 21.12.2011 bis zum 20.12.2012. Soweit der einjährige Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum enthält, wird der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Entsprechend liegt der zweijährige Bemessungszeitraum in der Zeit vom 21.12.2010 bis zum 20.12.2012. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ebenfalls innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 SGB III).
Der Kläger verfügt weder im einjährigen noch im zweijährigen Bemessungszeitraum über mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Die während des ein- bzw. zweijährigen Bemessungszeitraumes ausgeübte Tätigkeit des Klägers gegen Arbeitsentgelt in der JVA richtete sich nach den §§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Diese Tätigkeit begründet kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 25 SGB III. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Weiterhin ist erforderlich, dass auf freiwilliger Basis ein auf Austausch von Arbeit und Lohn gerichtetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird (LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011, L 7 AL 44/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009, L 13 AL 4569/07; Brandt, SGB III, 6.A. 2012, § 26 Rn. 14; vgl. auch Schorn NZS 95, 444 [445]). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Fall des Klägers, da seine Arbeitstätigkeit in der JVA auf gesetzlichem Zwang nach § 41 Abs. 1 StVollzG beruhte. Dass die Arbeit gegen Arbeitsentgelt nach den §§ 37, 41, 43 StVollzG kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Dieser Regelung einer sonstigen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die Arbeitsentgelt nach dem StVollzG erhalten, hätte es nicht bedurft, wenn bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung gem. § 25 SGB III vorliegen würde.
Gem. § 152 Abs. 1 SGB III ist daher als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt beim Kläger zugrunde zu legen, da kein Bemessungszeitraum mit wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werde kann. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend gemäß § 132 Abs. 2 SGB III nicht in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) zugeordnet ist. Der Kläger hat auch auf Nachfrage der Beklagten keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ein Anhaltspunkt für eine Einstufung in eine über die Stufe 4 hinausgehende Qualifikationsstufe zulässt. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 erfolgt, wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf Beschäftigungen die keine Ausbildung erfordern, zu erstrecken hat. Dass sich beim Kläger die Vermittlungsbemühungen auf eine Beschäftigung, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert, zu erstrecken hätten ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Auch hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Unterlagen vorgelegt. Für Ermittlungen "ins Blaue" hinein durch das Gericht besteht kein Anlass.
Ausgehend von der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 ist beim Kläger ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/600 der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Im Jahr 2012 betrug die Bezugsgröße in den alten Bundesländer 31.500 EUR/Jahr (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012). Es ergibt sich so ein fiktives Arbeitsentgelt von 52,50 EUR, welches die Beklagte auch der Bemessung des Arbeitslosengeldes zutreffend zugrunde gelegt hat.
Auch aus dem Umstand, dass als beitragspflichtige Einnahme gem. § 345 Nr. 3 SGB III für als Gefangene versicherungspflichtige Personen ein Betrag in Höhe von 90 % der Bezugsgröße gilt, folgt nicht ein Anspruch des Klägers auf ein anhand dieser Rechengröße bemessenes Arbeitslosengeld. Denn die Frage der Beitragshöhe und der Beitragstragung (hierzu § 347 Nr. 3 SGB III) ist von der Frage der Höhe des aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Anspruches auf Arbeitslosengeld zu trennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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