Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 254/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Übernahme einer Heiz- und Nebenkostennachzahlung.
Der Kläger wurde am 00.00.1955 geboren. Nach dem Tod seiner Lebensgefährtin V L am 00.00.2011 beantragte er am 20.09.2011 die Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Diese wurden ihm mit Bescheid vom 05.10.2011 und Änderungsbescheid vom 27.12.2011 für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 gewährt.
Am 30.01.2012 legte der Kläger die Nebenkostenabrechnung seiner Vermieterin für das Jahr 2011 vom 22.01.2012 bei der Beklagten vor. Hierin errechnete sie eine Nachforderung in Höhe von 7,26 EUR. Hinzu rechnete sie ein "Rest-Guthaben" in Höhe von 159,74 EUR. Insgesamt forderte sie von dem Kläger 167 EUR. Mit Schreiben an die Beklagte vom 19.02.2012 erläuterte die Vermieterin, dass es sich bei den 159,74 EUR um eine Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 vom 20.03.2011 handele. Auf die damalige Gesamtnachforderung von 319,74 EUR seien lediglich 160 EUR gezahlt worden. So verbleibe der Restbetrag von 159,74 EUR.
Mit Bescheid vom 29.02.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Heiz- und Nebenkostennachzahlung für 2011 ab. Die Guthaben-Restforderung sei eine Forderung der Vermieterin aus 2009, die keine Berücksichtigung finden könne. Der Kläger habe seinerzeit mit seiner Lebensgefährtin zusammen gelebt und es habe kein Leistungsanspruch bestanden. Dies sei seinerzeit überprüft und beschieden worden. Zur Nachforderung der Neben- und Heizkosten in Höhe von 7,26 EUR komme es nur, weil nicht die gesamten Neben- und Heizkostenabschlagszahlungen für 2011 gezahlt worden seien. Ausweislich des Schreibens der Vermieterin habe der Kläger die Oktobermiete nicht gezahlt. Hätte der Kläger sämtliche Abschläge gezahlt, bestünde kein Rest.
Hiergegen legte der Kläger am 19.03.2012 Widerspruch ein. Es gelte auch für die Forderung in Höhe von 159,74 EUR das Zuflussprinzip. Die Forderung sei somit ein gegenwärtiger Bedarf und als solcher zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 wies der Kreis Minden-Lübbecke den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Nachzahlungsbetrag stelle grundsätzlich einen Bedarf im Fälligkeitsmonat dar. Die Fälligkeit führe aber nicht dazu, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Die Rechtslage beurteile sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen sei. Die Forderung von 159,74 EUR resultiere aus der Nebenkostenabrechnung für 2010. Der Betrag sei bereits im April 2011 fällig gewesen. Es handele sich bei der Nachforderung um Schulden, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 SGB XII übernommen werden könnten. Diese lägen hier nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2012 Klage erhoben. Es zählten auch solche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu den Kosten der Unterkunft, die vor dem Leistungsbezug begründet worden seien. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkomme, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen habe, seien solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu übernehmen. Auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II werde verwiesen. Tatsächlich habe der Kläger die Nebenkostennachzahlung aus dem Jahr 2010 nicht in vollständiger Höhe beglichen, es sei jedoch seitens der Vermieterin erst mit Nebenkostenabrechnung vom 22.01.2012 die Restforderung fällig gestellt worden, sodass diese zum aktuellen Bedarf zähle. Auch sei die Ablehnung der Nebenkostennachforderung als Darlehen rechtswidrig. Die erforderliche Notlage bestehe. Der schwerbehinderte und schwer erkrankte Kläger habe nicht schon im Jahr 2009 einen Leistungsantrag gestellt, wenn es ihm möglich gewesen sei, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Antrag sei nur im Hinblick auf das Einkommen der Lebensgefährtin abgelehnt worden. Dies sei rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012, zugegangen am 11.09.2012, zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung aus der Jahresrechnung 2010 über 159,74 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid rechtsmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten in Form der Übernahme der Nebenkostennachforderung in Höhe von 159,74 EUR.
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Nebenkostennachforderung ist § 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 Nr. 4, 35 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietwohnungen der mietvertraglich geschuldete Kaltmietzins sowie die Nebenkosten. Auch einmalig anfallende Bedarfe wie Nebenkostennachforderungen gehören grundsätzlich zu den übernahmefähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 35 SGB XII. Das BSG hat hierzu für den Bereich des SGB II mehrfach entschieden, dass eine in einer Summe fällig werdende Nebenkostennachforderung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R m. w. N.). Diese Grundsätze hält die Kammer auch für den Bereich des SGB XII für anwendbar. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Forderung.
Hiervon ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Gewährung des Betrages von 159,74 EUR als Kosten der Unterkunft, denn der Betrag ist nicht erst während der Bedarfszeit, sondern bereits vor Beginn des Leistungsbezuges des Klägers erstmalig fällig geworden. Es handelt sich bei dem Betrag um eine Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2010, die von der Vermieterin bereits am 20.03.2011 gestellt wurde und einen Gesamtbetrag von 319,74 EUR auswies. Die Fälligkeit einer gemäß § 556 BGB ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung folgt aus § 271 BGB (vgl. Urteil des BGH v. 08.03.2006, VII ZR 78/05). Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist, wenn eine Zeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Hier ist in der Nebenkostenabrechnung vom 20.03.2011 bestimmt, dass die Zahlung der 319,74 EUR bis zum 01.04.2011 auf das Konto der Vermieterin überwiesen werden soll. Die Forderung war daher bereits jedenfalls zum 01.04.2011 fällig. Fällig war der Gesamtbetrag, zu dem auch der zunächst nicht gezahlte Restbetrag von 159,74 EUR gehört. Dass der Betrag zunächst nicht gezahlt wurde und die Vermieterin diesen in der Nebenkostenabrechnung vom 22.01.2012 für das Kalenderjahr 2011 erneut aufgeführt hat, ändert an der Fälligkeit des Betrages nichts. Gründe, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung im Sinne des § 556 BGB sprechen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 159,74 EUR unter dem Aspekt der Übernahme von Mietschulden gemäß § 36 SGB XII. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Die Vermieterin hat eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgesprochen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Ablehnung früherer Leistungen rechtswidrig gewesen sei, so ist dies nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Übernahme einer Heiz- und Nebenkostennachzahlung.
Der Kläger wurde am 00.00.1955 geboren. Nach dem Tod seiner Lebensgefährtin V L am 00.00.2011 beantragte er am 20.09.2011 die Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Diese wurden ihm mit Bescheid vom 05.10.2011 und Änderungsbescheid vom 27.12.2011 für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 gewährt.
Am 30.01.2012 legte der Kläger die Nebenkostenabrechnung seiner Vermieterin für das Jahr 2011 vom 22.01.2012 bei der Beklagten vor. Hierin errechnete sie eine Nachforderung in Höhe von 7,26 EUR. Hinzu rechnete sie ein "Rest-Guthaben" in Höhe von 159,74 EUR. Insgesamt forderte sie von dem Kläger 167 EUR. Mit Schreiben an die Beklagte vom 19.02.2012 erläuterte die Vermieterin, dass es sich bei den 159,74 EUR um eine Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 vom 20.03.2011 handele. Auf die damalige Gesamtnachforderung von 319,74 EUR seien lediglich 160 EUR gezahlt worden. So verbleibe der Restbetrag von 159,74 EUR.
Mit Bescheid vom 29.02.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Heiz- und Nebenkostennachzahlung für 2011 ab. Die Guthaben-Restforderung sei eine Forderung der Vermieterin aus 2009, die keine Berücksichtigung finden könne. Der Kläger habe seinerzeit mit seiner Lebensgefährtin zusammen gelebt und es habe kein Leistungsanspruch bestanden. Dies sei seinerzeit überprüft und beschieden worden. Zur Nachforderung der Neben- und Heizkosten in Höhe von 7,26 EUR komme es nur, weil nicht die gesamten Neben- und Heizkostenabschlagszahlungen für 2011 gezahlt worden seien. Ausweislich des Schreibens der Vermieterin habe der Kläger die Oktobermiete nicht gezahlt. Hätte der Kläger sämtliche Abschläge gezahlt, bestünde kein Rest.
Hiergegen legte der Kläger am 19.03.2012 Widerspruch ein. Es gelte auch für die Forderung in Höhe von 159,74 EUR das Zuflussprinzip. Die Forderung sei somit ein gegenwärtiger Bedarf und als solcher zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 wies der Kreis Minden-Lübbecke den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Nachzahlungsbetrag stelle grundsätzlich einen Bedarf im Fälligkeitsmonat dar. Die Fälligkeit führe aber nicht dazu, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Die Rechtslage beurteile sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen sei. Die Forderung von 159,74 EUR resultiere aus der Nebenkostenabrechnung für 2010. Der Betrag sei bereits im April 2011 fällig gewesen. Es handele sich bei der Nachforderung um Schulden, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 SGB XII übernommen werden könnten. Diese lägen hier nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2012 Klage erhoben. Es zählten auch solche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu den Kosten der Unterkunft, die vor dem Leistungsbezug begründet worden seien. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkomme, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen habe, seien solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu übernehmen. Auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II werde verwiesen. Tatsächlich habe der Kläger die Nebenkostennachzahlung aus dem Jahr 2010 nicht in vollständiger Höhe beglichen, es sei jedoch seitens der Vermieterin erst mit Nebenkostenabrechnung vom 22.01.2012 die Restforderung fällig gestellt worden, sodass diese zum aktuellen Bedarf zähle. Auch sei die Ablehnung der Nebenkostennachforderung als Darlehen rechtswidrig. Die erforderliche Notlage bestehe. Der schwerbehinderte und schwer erkrankte Kläger habe nicht schon im Jahr 2009 einen Leistungsantrag gestellt, wenn es ihm möglich gewesen sei, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Antrag sei nur im Hinblick auf das Einkommen der Lebensgefährtin abgelehnt worden. Dies sei rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012, zugegangen am 11.09.2012, zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung aus der Jahresrechnung 2010 über 159,74 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid rechtsmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten in Form der Übernahme der Nebenkostennachforderung in Höhe von 159,74 EUR.
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Nebenkostennachforderung ist § 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 Nr. 4, 35 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietwohnungen der mietvertraglich geschuldete Kaltmietzins sowie die Nebenkosten. Auch einmalig anfallende Bedarfe wie Nebenkostennachforderungen gehören grundsätzlich zu den übernahmefähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 35 SGB XII. Das BSG hat hierzu für den Bereich des SGB II mehrfach entschieden, dass eine in einer Summe fällig werdende Nebenkostennachforderung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R m. w. N.). Diese Grundsätze hält die Kammer auch für den Bereich des SGB XII für anwendbar. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Forderung.
Hiervon ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Gewährung des Betrages von 159,74 EUR als Kosten der Unterkunft, denn der Betrag ist nicht erst während der Bedarfszeit, sondern bereits vor Beginn des Leistungsbezuges des Klägers erstmalig fällig geworden. Es handelt sich bei dem Betrag um eine Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2010, die von der Vermieterin bereits am 20.03.2011 gestellt wurde und einen Gesamtbetrag von 319,74 EUR auswies. Die Fälligkeit einer gemäß § 556 BGB ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung folgt aus § 271 BGB (vgl. Urteil des BGH v. 08.03.2006, VII ZR 78/05). Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist, wenn eine Zeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Hier ist in der Nebenkostenabrechnung vom 20.03.2011 bestimmt, dass die Zahlung der 319,74 EUR bis zum 01.04.2011 auf das Konto der Vermieterin überwiesen werden soll. Die Forderung war daher bereits jedenfalls zum 01.04.2011 fällig. Fällig war der Gesamtbetrag, zu dem auch der zunächst nicht gezahlte Restbetrag von 159,74 EUR gehört. Dass der Betrag zunächst nicht gezahlt wurde und die Vermieterin diesen in der Nebenkostenabrechnung vom 22.01.2012 für das Kalenderjahr 2011 erneut aufgeführt hat, ändert an der Fälligkeit des Betrages nichts. Gründe, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung im Sinne des § 556 BGB sprechen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 159,74 EUR unter dem Aspekt der Übernahme von Mietschulden gemäß § 36 SGB XII. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Die Vermieterin hat eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgesprochen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Ablehnung früherer Leistungen rechtswidrig gewesen sei, so ist dies nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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