S 2 SF 170/11 PG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 170/11 PG
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Auszug aus dem Gebührenverzeichnis vom 02.08.2011 betreffend die Streitsache S 15 (19,26) SB 48/09 wird aufgehoben. Der Kostenbeamte des SG Detmold wird verpflichtet, das Verzeichnis der Gebührenschuld betreffend die Streitsache S 15 (19,26) SB 48/09 dahin abzuändern, dass eine Gebührenschuld der Erinnerungsführerin für das genannte Verfahren nicht besteht.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr für das Verfahren S 15 (19,26) SB 48/09, das durch gütliche Einigung endete. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Detmold erteilte der Erinnerungsführerin einen Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG. Für das Verfahren S 15 (19,26) SB 48/09 wurde vom Kostenbeamten eine hälftige Pauschgebühr in Höhe von 75 Euro in Ansatz gebracht. Gegen den Auszug aus dem Gebührenverzeichnis vom 02.08.2011 hat die Erinnerungsführerin Einwendungen erhoben. Sie sei als Stadtstaat nach § 2 GKG von der Gebührenpflicht befreit.

II.

Die Erinnerung gegen die Gebührenfeststellung ist zulässig. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Gemäß § 184 Abs. 3 SGG gilt § 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Gebühren für die Streitsachen werden gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 SGG in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gilt nach §189 Abs. 1 Satz 2 SGG als Feststellung der Gebührenschuld ( ...). Die Feststellung erfolgt nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Anfechtbarer Hoheitsakt ist die Mitteilung des Auszugs als Feststellung der Gebührenschuld und nicht etwa die Festsetzung der Einzelgebühr für ein einzelnes Verfahren, was insbesondere bei mehreren in einem Kostenauszug aufgelisteten Pauschgebühren für mehrere Verfahren gegebenenfalls sogar mehrerer Kammern des Gerichts relevant ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob dieser Akt des Gebührenauszugs als Verwaltungsakt (so Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 189 Rdnr. 2a) - dann handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt - zu qualifizieren ist oder ob er als "bloße Mitteilung" des erstellten Auszugs kein Justizverwaltungsakt sein soll (so Bley-Gitter, Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, §189 SGG Anmerkung 3 a am Ende, S. 1676). In letzterem Fall müsste es eine Maßnahme sui generis sein, da es sich jedenfalls nicht um rechtsprechende Tätigkeit (so auch Bley-Gitter, a.a.O., § 189 SGG, Anmerkung 5) handelt. Letztlich spricht jedoch die Fiktion des § 189 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass die Mitteilung eines Auszugs an die Körperschaft oder Anstalt als Feststellung der Gebührenschuld gilt, für die Qualifikation eines feststellenden Justizverwaltungsakts. Denn es handelt sich um eine verbindliche Feststellung, die ebenfalls den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes begründet (dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 9 Rdnr.6). Und diese Feststellung soll gerade die Außenwirkung der Gebührenschuld erzeugen. Das Instrument zur Regelung eines Einzelfalls unter Erzeugung der Außenwirkung ist im Verwaltungsrecht der Verwaltungsakt. Das gilt auch für die Justizverwaltung. Davon zu unterscheiden ist, dass sich prozessuale Besonderheiten beim Erlass von Justizverwaltungsakten aus der Natur der Sache ergeben, weshalb beispielsweise § 189 SGG den Rechtsbehelf eigenständig regelt. Die Erinnerung ist begründet. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben zwar grundsätzlich gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Höhe der (vollen) Gebühr wird gemäß § 183 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf 150 Euro festgesetzt. Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt die Gebühr sich gemäß § 186 SGG auf die Hälfte. Gemäß § 184 Abs. 3 SGG gilt jedoch § 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 2 Abs. 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder ( ...). Die Stadtstaaten, das sind in der Bundesrepublik Deutschland Berlin, Bremen und Hamburg, haben gleichsam eine Doppelnatur, indem sie sowohl Aufgaben wahrnehmen, die in den Flächenbundesländern von Kommunen wahrgenommen werden als auch solche die von den Bundesländern selbst wahrgenommen werden. Von der Rechtspersönlichkeit her haben die Stadtstaaten jedoch stets den Rang eines Bundeslandes und fallen somit unter das Befreiungsprivileg des § 2 Abs. 1 GKG. Sie sind auch dann kostenfrei, wenn sie in Gemeindeangelegenheiten tätig werden (vgl. BGH Z13, S.207; BHG Z 14, S. 305 und OLG Braunschweig, RPfleger 1951, S.524).

Der Beschluss ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 endgültig und somit unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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