Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
22
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SB 445/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Auf die Erinnerung des Klägerbevollmächtigten gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.05.2011 werden die dem Bevollmächtigten von der Beklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 802,66 EUR festgesetzt.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrte die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung - - GdB – von mindestens 50.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2009 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Ziel der Feststellung eines GdBs von mindestens 50 zu Gunsten der Klägerin und beantragten gleichzeitig Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Nachfolgend machten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2009 unter gleichzeitiger Übersendung eines von der Klägerin geführten Kopfschmerzkalenders ergänzende Ausführungen zu den Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin. Die im weiteren Verfahren vom Gericht übersandten 34 Seiten Befund- und Behandlungsberichte einschließlich Anlagen kommentierten sie mit einer Kurzmitteilung. Das Gericht holte nachfolgend ein neurologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. D. sowie ein chirurgisch-sozialmedizinisches Hauptgutachten von Dr. D.-V.ein. Insgesamt umfassten diese Gutachten 59 Seiten und wurden den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.06.2010 zur Stellungnahme übersandt. Aufgrund von Einwänden der Beklagten fertigte Dr. D.-V. mit Datum vom 12.08.2010 eine knapp vier Seiten umfassende ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Nachfolgend veranlasste das Gericht eine internistisch-sozialmedizinische Begutachtung der Klägerin durch Dr. K., das insgesamt 16 Seiten sowie 11 Seiten Anlagen umfasste. Daraufhin unterbreitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.01.2011 ein Anerkenntnis dahingehend, dass der Grad der Behinderung der Klägerin für die Zeit ab Antragstellung mit 60 festgestellt werde und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach vollumfänglich übernommen würden. Dieses Angebot nahm der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2011 an und beantragte nachfolgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV 350,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV 250,00 EUR Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr gem. 1006 VV 200,00 EUR 49 Fotokopien gemäß Nr. 7001 a VV 24,50 EUR Post-/Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 844,50 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV 60,46 EUR Endsumme 1.004,96 EUR. =========
Der Beklagte wandte nachfolgend ein, die Festsetzung einer Verfahrens- und Terminsgebühr oberhalb der jeweiligen Mittelgebühr werde für nicht gerechtfertigt gehalten, da die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Angelegenheiten im Durchschnittsbereich anzusiedeln sei. Die Festsetzung einer Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG werde für nicht gerechtfertigt gehalten. Nach herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung werde für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Mitwirkung gefordert, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei und durch die Tätigkeitsgebühr abgegolten werde; vielmehr müsse die Mitwirkung auf dem besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein. Hieran fehle es vorliegend. Dem Vortrag der Beklagten trat der Bevollmächtigte mit der Bewertung entgegen, das Verfahren habe mehr als ein Jahr gedauert, neben der Klageschrift seien weitere 7 Schriftsätze gefertigt worden, Gegenstand der Klage seien 11 Befund- und Behandlungsberichte sowie vom Gericht veranlasste insgesamt 4 fachmedizinische Sachverständigengutachten gewesen. Auch habe er erstmals mit Schriftsatz vom 07.07.2010 schriftsätzlich angeregt, die Beklagte möge ein Klageanerkenntnis abgeben. Diese Anregung sei mit Schriftsatz vom 17.08.2010 wiederholt worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2011 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr gemäß VV 3102 325,00 EUR Terminsgebühr gemäß VV 3106 Ziffer 3 260,00 EUR Schreibauslagen gemäß VV 7000 1 a 24,50 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gemäß VV 7002 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008 119,61 EUR Insgesamt 749,11 EUR. ========
Gegen diese Entscheidung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2011 Erinnerung eingelegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 des Anwaltsvergütungsgesetzes – RVG – statthafte Erinnerung ist teilweise in der austenorierten Höhe begründet.
Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.05.2011 war, wie geschehen, zu berichtigen.
Soweit der Bevollmächtigte eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV in Höhe von 350,00 EUR in Ansatz brachte war dieser Betrag nach Auffassung des Gerichts nicht zu ändern.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Anwalts zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin getroffene Bestimmung in Höhe von 350,00 EUR hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht dem billigen Ermessen und ist daher verbindlich. Sie weicht nicht um mehr als 20 % von der aus Sicht des Gerichtes angemessenen Gebühr von 300,00 EUR ab. Das Gericht teilt insoweit die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Vorliegend war, ausgehend von der Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR, aufgrund des Umstandes, dass drei Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sowie auch Befund- und Behandlungsunterlagen auszuwerten waren, eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50,00 EUR vorzunehmen. Mithin ist nach Auffassung des Gerichtes ein Betrag von 300,00 EUR angemessen. Diesen Betrag aber übersteigen die vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachten 350,00 EUR lediglich um rund 16,7 %, so dass diese Gebühr noch im Bereich des Angemessenen angesiedelt ist. Die von dem Kostenbeamten daher vorgenommene Kürzung um 25,00 EUR auf 325,00 EUR kann von der Unterzeichnerin nicht nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gebühren war die vom Bevollmächtigten in Ansatz gebrachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV von 250,00 EUR auf 280,00 EUR und damit ebenfalls auf einen Betrag von 40 % über der Mittelgebühr von 200,00 EUR zu erhöhen.
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin eine Einigungs-/bzw. Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV in Höhe von 200,00 EUR in Ansatz gebracht haben, war diese ersatzlos zu streichen. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich der Auffassung der Beklagten sowie des Urkundsbeamten an und sieht im vorliegenden Verfahren keinerlei Raum für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß VV 1006 neben den festgesetzten Gebühren nach VV 3102 und 3106. Die insoweit aufgeführten Gründe sind auch und gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – sowie der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – LSG NW – uneingeschränkt zutreffend. In seinen Urteilen vom 07.11.2006, B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 23/06 R und B 1 KR 22/06 R hat das BSG ausgeführt, eine Gebühr nach Nr. 1005/1006 VV RVG entstehe nur, wenn ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts, eine qualifizierte Mitwirkung, vorliege. Als Mitwirkungshandlungen reichten weder die Einlegung und die Begründung eines Widerspruchs, einer Klage oder des Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die bloße Erledigungserklärung aus. Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen wurden durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Dies gilt auch von der vom Kläger Bevollmächtigten vorgetragenen Aufforderung an die Beklagten, ein Anerkenntnis abzugeben. Auch hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr mit abgegolten wird. Diese Aufforderung gilt nicht über die allgemeine Prozessführung hinaus; sie stellt keine Handlung dar, die auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtet ist und ein kausales Engagement für die außergerichtliche Beilegung ist. Gleiches gilt für die alleinige Annahme eines Anerkenntnisses (LSG NW, Beschluss vom 27.04.2009, L 20 B 66/08 AY).
Da die vom Klägerbevollmächtigten im Übrigen geltend gemachten Kosten ansonsten unstreitig sind und von der Beklagten hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit bereits akzeptiert wurden, brauchte das Gericht hierzu keine Ausführungen zu machen. Somit errechnete sich neben der Verfahrensgebühr von 350,00 EUR nach Nr. 3102 VV und der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in Höhe von 280,00 EUR ein Betrag von 24,50 EUR für Fotokopien nach Nr. 7000 VV sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV von 20,00 EUR, Zwischensumme von 674,50 EUR. Zuzüglich eines Mehrwertsteuerbetrages von 128,16 EUR nach Nr. 7007 VV ergab sich mithin der festgesetzte Betrag von 802,66 EUR.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrte die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung - - GdB – von mindestens 50.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2009 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Ziel der Feststellung eines GdBs von mindestens 50 zu Gunsten der Klägerin und beantragten gleichzeitig Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Nachfolgend machten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2009 unter gleichzeitiger Übersendung eines von der Klägerin geführten Kopfschmerzkalenders ergänzende Ausführungen zu den Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin. Die im weiteren Verfahren vom Gericht übersandten 34 Seiten Befund- und Behandlungsberichte einschließlich Anlagen kommentierten sie mit einer Kurzmitteilung. Das Gericht holte nachfolgend ein neurologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. D. sowie ein chirurgisch-sozialmedizinisches Hauptgutachten von Dr. D.-V.ein. Insgesamt umfassten diese Gutachten 59 Seiten und wurden den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.06.2010 zur Stellungnahme übersandt. Aufgrund von Einwänden der Beklagten fertigte Dr. D.-V. mit Datum vom 12.08.2010 eine knapp vier Seiten umfassende ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Nachfolgend veranlasste das Gericht eine internistisch-sozialmedizinische Begutachtung der Klägerin durch Dr. K., das insgesamt 16 Seiten sowie 11 Seiten Anlagen umfasste. Daraufhin unterbreitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.01.2011 ein Anerkenntnis dahingehend, dass der Grad der Behinderung der Klägerin für die Zeit ab Antragstellung mit 60 festgestellt werde und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach vollumfänglich übernommen würden. Dieses Angebot nahm der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2011 an und beantragte nachfolgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV 350,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV 250,00 EUR Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr gem. 1006 VV 200,00 EUR 49 Fotokopien gemäß Nr. 7001 a VV 24,50 EUR Post-/Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 844,50 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV 60,46 EUR Endsumme 1.004,96 EUR. =========
Der Beklagte wandte nachfolgend ein, die Festsetzung einer Verfahrens- und Terminsgebühr oberhalb der jeweiligen Mittelgebühr werde für nicht gerechtfertigt gehalten, da die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Angelegenheiten im Durchschnittsbereich anzusiedeln sei. Die Festsetzung einer Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG werde für nicht gerechtfertigt gehalten. Nach herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung werde für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Mitwirkung gefordert, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei und durch die Tätigkeitsgebühr abgegolten werde; vielmehr müsse die Mitwirkung auf dem besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein. Hieran fehle es vorliegend. Dem Vortrag der Beklagten trat der Bevollmächtigte mit der Bewertung entgegen, das Verfahren habe mehr als ein Jahr gedauert, neben der Klageschrift seien weitere 7 Schriftsätze gefertigt worden, Gegenstand der Klage seien 11 Befund- und Behandlungsberichte sowie vom Gericht veranlasste insgesamt 4 fachmedizinische Sachverständigengutachten gewesen. Auch habe er erstmals mit Schriftsatz vom 07.07.2010 schriftsätzlich angeregt, die Beklagte möge ein Klageanerkenntnis abgeben. Diese Anregung sei mit Schriftsatz vom 17.08.2010 wiederholt worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2011 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr gemäß VV 3102 325,00 EUR Terminsgebühr gemäß VV 3106 Ziffer 3 260,00 EUR Schreibauslagen gemäß VV 7000 1 a 24,50 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gemäß VV 7002 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008 119,61 EUR Insgesamt 749,11 EUR. ========
Gegen diese Entscheidung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2011 Erinnerung eingelegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 des Anwaltsvergütungsgesetzes – RVG – statthafte Erinnerung ist teilweise in der austenorierten Höhe begründet.
Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.05.2011 war, wie geschehen, zu berichtigen.
Soweit der Bevollmächtigte eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV in Höhe von 350,00 EUR in Ansatz brachte war dieser Betrag nach Auffassung des Gerichts nicht zu ändern.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Anwalts zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin getroffene Bestimmung in Höhe von 350,00 EUR hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht dem billigen Ermessen und ist daher verbindlich. Sie weicht nicht um mehr als 20 % von der aus Sicht des Gerichtes angemessenen Gebühr von 300,00 EUR ab. Das Gericht teilt insoweit die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Vorliegend war, ausgehend von der Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR, aufgrund des Umstandes, dass drei Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme sowie auch Befund- und Behandlungsunterlagen auszuwerten waren, eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50,00 EUR vorzunehmen. Mithin ist nach Auffassung des Gerichtes ein Betrag von 300,00 EUR angemessen. Diesen Betrag aber übersteigen die vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachten 350,00 EUR lediglich um rund 16,7 %, so dass diese Gebühr noch im Bereich des Angemessenen angesiedelt ist. Die von dem Kostenbeamten daher vorgenommene Kürzung um 25,00 EUR auf 325,00 EUR kann von der Unterzeichnerin nicht nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gebühren war die vom Bevollmächtigten in Ansatz gebrachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV von 250,00 EUR auf 280,00 EUR und damit ebenfalls auf einen Betrag von 40 % über der Mittelgebühr von 200,00 EUR zu erhöhen.
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin eine Einigungs-/bzw. Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV in Höhe von 200,00 EUR in Ansatz gebracht haben, war diese ersatzlos zu streichen. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich der Auffassung der Beklagten sowie des Urkundsbeamten an und sieht im vorliegenden Verfahren keinerlei Raum für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß VV 1006 neben den festgesetzten Gebühren nach VV 3102 und 3106. Die insoweit aufgeführten Gründe sind auch und gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – sowie der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – LSG NW – uneingeschränkt zutreffend. In seinen Urteilen vom 07.11.2006, B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 23/06 R und B 1 KR 22/06 R hat das BSG ausgeführt, eine Gebühr nach Nr. 1005/1006 VV RVG entstehe nur, wenn ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts, eine qualifizierte Mitwirkung, vorliege. Als Mitwirkungshandlungen reichten weder die Einlegung und die Begründung eines Widerspruchs, einer Klage oder des Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die bloße Erledigungserklärung aus. Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen wurden durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Dies gilt auch von der vom Kläger Bevollmächtigten vorgetragenen Aufforderung an die Beklagten, ein Anerkenntnis abzugeben. Auch hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr mit abgegolten wird. Diese Aufforderung gilt nicht über die allgemeine Prozessführung hinaus; sie stellt keine Handlung dar, die auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtet ist und ein kausales Engagement für die außergerichtliche Beilegung ist. Gleiches gilt für die alleinige Annahme eines Anerkenntnisses (LSG NW, Beschluss vom 27.04.2009, L 20 B 66/08 AY).
Da die vom Klägerbevollmächtigten im Übrigen geltend gemachten Kosten ansonsten unstreitig sind und von der Beklagten hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit bereits akzeptiert wurden, brauchte das Gericht hierzu keine Ausführungen zu machen. Somit errechnete sich neben der Verfahrensgebühr von 350,00 EUR nach Nr. 3102 VV und der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in Höhe von 280,00 EUR ein Betrag von 24,50 EUR für Fotokopien nach Nr. 7000 VV sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV von 20,00 EUR, Zwischensumme von 674,50 EUR. Zuzüglich eines Mehrwertsteuerbetrages von 128,16 EUR nach Nr. 7007 VV ergab sich mithin der festgesetzte Betrag von 802,66 EUR.
Rechtskraft
Aus
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