S 8 SO 87/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 87/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde am 00.00.1949 geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.1952 geborenen Herrn I-K P. Die Klägerin und ihr Ehemann standen zunächst im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.11.2009. Die Rente wurde ab Februar 2011 monatlich gezahlt. Die Rentenhöhe betrug 471,09 EUR, ab dem 01.07.2011 betrug sie 475,75 EUR bis zum 30.06.2012, ab dem 01.07.2012 betrug sie 486,15 EUR. Bis zum 28.02.2011 war die Klägerin geringfügig beschäftigt bei dem Service Center P. Ausweislich der Lohnabrechnung vom 08.03.2011 erhielt sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 100 EUR, welches bis zum 20. des Folgemonats ausgezahlt werden sollte.

Nach Gewährung der Altersrente beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 bei der Beklagten alle infrage kommenden Leistungen, um ihren Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten bestreiten zu können. Sie führte aus, dass die bewilligte Rente unterhalb des vom Gesetzgeber als Existenzminimum festgelegten Wertes zuzüglich des Mietanteiles, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann I-K P zu zahlen habe, liege. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich nicht auf das Wohngeld.

Nachdem die im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Immobilie B E X-Straße 0 in T zwangsversteigert wurde, bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung in der I1 Straße 0 in T, die sie am 15.02.2011 übernahmen. Hierfür waren eine Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 80 EUR zu zahlen.

Mit Bescheid vom 24.02.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat März 2011 in Höhe von 10,80 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte darlehensweise. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte der Berechnung eine zu berücksichtigende Miete in Höhe von 350 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 120 EUR zugrunde, wobei sie die Heizkosten um 12,22 EUR bereinigte. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 457,78 EUR berücksichtigte sie die Hälfte als Bedarf der Klägerin, mithin 228,89 EUR. Als Einkommen wurden die Rente in Höhe von 471,09 EUR sowie das Erwerbseinkommen in Höhe von 100 EUR abzüglich eines Freibetrages von 30 EUR berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.02.2011 Widerspruch ein. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei das derzeitige Existenzminimum von 354 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 EUR. Die Heizkostenpauschale für die neu gemietete Wohnung betrage 120 EUR, für sie somit anteilig 60 EUR. Insgesamt liege das Existenzminimum bei 589 EUR. Dem gegenüber stünde die Rente in Höhe von 471,09 EUR, sodass ein Anspruch von 117,91 EUR verbleibe. Desweiteren richte sich der Widerspruch auch gegen die darlehensweise Leistungsgewährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2011 half der Kreis N-M dem Widerspruch dahingehend ab, dass weitere 5,20 EUR für den Monat März 2011 gewährt wurden sowie die Bewilligung zuschussweise erfolgte. Im Übrigen wies der Kreis den Widerspruch als unbegründet zurück. Der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz betrage 323 EUR. Es bleibe somit bei dem im Bescheid ausgewiesenen Gesamtbedarf. Als monatliches Einkommen sei neben der Altersrente das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen in Höhe von 100 EUR, wovon die Beklagte zutreffend einen Freibetrag von 30 EUR abgesetzt habe. Nicht abgesetzt worden sei der Absetzungsbetrag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Da entsprechende Aufwendungen nicht dargelegt worden seien, sei der Pauschbetrag von 5,20 EUR anzusetzen. Es sei somit dem Bedarf ein Einkommen in Höhe von 535,89 EUR gegenüber zu stellen. Der Anspruch für März 2011 betrage 16 EUR. Hiergegen hat die Klägerin am 05.04.2011 Klage erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 SO 249/11 geführt. Nachdem das Verfahren geruht hatte, wurde es unter dem Aktenzeichen S 8 SO 203/13 erneut eingetragen und durch Beschluss vom 05.06.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden.

Mit Bescheid vom 29.03.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem Monat April 2011 unter Berücksichtigung der neuen Regelbedarfsstufen Leistungen in Höhe von 27,11 EUR unter weiterer Anrechnung eines Erwerbseinkommens in Höhe von 100 EUR monatlich. Hiergegen legte die Klägerin am 03.04.2011 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27.04.2011 half die Beklagte dem Widerspruch dahingehend ab, dass ab dem 01.04.2011 ein Erwerbseinkommen nicht mehr berücksichtigt wurde. Es wurden monatlich Leistungen in Höhe von 91,91 EUR gewährt. Hiergegen legte die Klägerin am 12.05.2011 Widerspruch ein, da der Bescheid inhaltlich falsch und nicht nachvollziehbar sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.05.2011 wies der Kreis N-M die Widersprüche als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 30.05.2011 Klage erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 SO 245/11 geführt. Nachdem das Verfahren geruht hatte, wurde es unter dem Aktenzeichen S 8 SO 202/13 erneut eingetragen und durch Beschluss vom 05.06.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden.

Mit Bescheid vom 27.06.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat Juli 2011 in Höhe von 87,25 EUR, wobei bezüglich der Unterkunftskosten ein Betrag von 470 EUR der Berechnung zugrunde gelegt wurde, wovon die Hälfte, mithin 235 EUR, als bedarf der Klägerin berücksichtigt wurden. Als Altersruhegeld wurde ein Betrag von 475,75 EUR auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet. Hiergegen legte die Klägerin am 09.07.2011 Widerspruch ein. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei das Existenzminimum in Höhe von 364 EUR zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten von 175 EUR und Heizkosten in Höhe von 60 EUR, insgesamt 599 EUR. Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens von 471,09 EUR verbleibe ein Betrag von 127,91 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2011 wies der Kreis N-M den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Regelsatz sei nicht der Betrag von 364 EUR, sondern der Satz nach Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 328 EUR zugrunde zu legen. Zudem werde am 01.07.2011 die Rentenerhöhung ab Juli 2011 berücksichtigt. Insgesamt sei die Leistungsberechnung daher nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Klägerin am 15.09.2011 Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 16 SO 278/11 geführt. Nachdem das Verfahren geruht hatte, wurde es unter dem Aktenzeichen S 8 SO 204/13 erneut eingetragen. Mit Beschluss vom 05.06.2014 wurde es zum hiesigen Verfahren verbunden.

Mit Bescheid vom 28.06.2012 gewährte die Beklagte ab dem Monat Juli 2012 der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 85,85 EUR. Hierbei legte sie der Berechnung Unterkunftskosten in Höhe von 350 EUR Miete und 120 EUR Heizkosten zugrunde, wovon sie kopfanteilig die Hälfte, mithin 235 EUR, bei der Klägerin berücksichtigte. Als Einkommen rechnete sie die Rente der Klägerin in Höhe von 486,15 EUR monatlich an. Hiergegen legte die Klägerin am 11.07.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 wies der Kreis N-M den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 28.09.2012 Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 8 SO 245/12 geführt und durch Beschluss vom 25.09.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden.

Mit Bescheid vom 27.09.2012 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für Oktober 2012 in Höhe von 100,35 EUR. Hierbei legte sie der Berechnung Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 499 EUR zugrunde, bestehend aus einer um 51 EUR gekürzten Kaltmiete von 299 EUR, Betriebskosten von 80 EUR und Heizkosten von 120 EUR. Hiervon berücksichtigte sie bei der Klägerin kopfanteilig einen Betrag von 249,50 EUR. Gleichzeitig wurde der Betrag von 100,75 EUR auch für die Monate Mai bis September 2012, ebenfalls unter Berücksichtigung des höheren Betrages für Unterkunftskosten, gewährt und 75,20 EUR an die Klägerin nachgezahlt. Hiergegen legte die Klägerin am 12.10.2012 Widerspruch ein, den der Kreis N-M mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 24.12.2012 Klage erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 8 SO 336/12 geführt und wurde zunächst durch Beschluss vom 05.05.2014 zum Verfahren S 8 SO 245/12 verbunden, welches sodann durch Beschluss vom 25.09.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden wurde.

Mit Bescheid vom 20.12.2012 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem Monat Januar 2013 Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 114,89 EUR. Gleichzeitig hob sie die Bescheide vom 24.02.2011, 29.03.2011, 27.04.2011, 27.06.2011 und 27.12.2011 auf gemäß § 44 SGB X und gewährte für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 monatliche Leistungen unter Zugrundelegung eines Mietrichtwertes von 379 EUR. Hieraus errechnete sie für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 30.04.2012 eine Nachzahlung in Höhe von 317,89 EUR. Für Kosten der Unterkunft wurde daraufhin ein Betrag von 299 EUR Kaltmiete, 80 EUR Betriebskosten sowie 120 EUR Heizkosten der Berechnung zugrunde gelegt, wobei der hälftige Betrag in Höhe von 249,50 EUR als Bedarf der Klägerin berücksichtigt wurde. Ab Januar 2013 wurden Unterkunftskosten in Höhe von 511 EUR von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegt, bestehend aus einer Kaltmiete von 311 EUR, Betriebskosten von 80 EUR und Heizkosten in Höhe von 120 EUR, sodass 255,50 EUR anteilig auf die Klägerin entfielen. Hiergegen legte die Klägerin am 21.01.2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wies der Kreis N-M den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 18.03.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klagen führt die Klägerin aus: In den angefochtenen Bewilligungsbescheiden kürze die Beklagte die anzurechnende Miete um 51 EUR bzw. ab Januar 2013 um 39 EUR. Die vorgenommenen Kürzungen seien nicht gerechtfertigt. Das SG Detmold habe in der Sitzung vom 21.02.2013 zu den Aktenzeichen S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 und verbundenen Verfahren ausdrücklich festgestellt, dass der Mietpreis für die angemietete Wohnung unter den damaligen Umständen durchaus angemessen gewesen sei. Im Bewilligungsbescheid vom 28.06.2012 seien die Leistungen gegenüber dem Vorbewilligungszeitraum in nicht nachvollziehbarer Weise reduziert worden. Aus dem Bewilligungsbescheid gehe nicht hervor, wie sich der Betrag von 85,85 EUR errechne. Mit der Begründung des Widerspruchsbescheides sei absolut nichts anzufangen. Der Rechenweg in den Bewilligungsbescheiden sei nicht nachzuvollziehen. Die beschriebene Rentenerhöhung sei zum 01.07.2012 eingetreten. Die Rente für Juli sei mit Wertstellung 30.07.2012 am 31.07.2012 auf dem Konto der Klägerin verbucht worden. Der Betrag habe somit erst ab August 2012 zur Verfügung gestanden. Auch der Bescheid vom 27.09.2012 sei nicht nachvollziehbar bzw. falsch berechnet, da falsche Zahlen zugrunde gelegt worden seien. Erst im Widerspruchsbescheid sei eine Begründung gegeben worden, nämlich die Anhebung des Mietrichtwertes und Nachzahlung für den Zeitraum Mai 2012 bis September 2012. Gemäß der Mitteilung der Gemeinde T vom 11.12.2012 seien höhere Mietrichtwerte für den Kreis N-M rückwirkend ab 01.01.2011 anerkannt worden. Der Bescheid für den vorangegangenen Zeitraum berücksichtige dies nicht. Zudem kürze die Beklagte in ihrem Bewilligungsbescheid weiterhin rechtswidrig die Unterkunftskosten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011, des Bescheides vom 29.03.2011 in Gestalt der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011, des Bescheides vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011, des Bescheides vom 27.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011, des Bescheides vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2012, des Bescheides vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2012 sowie des Bescheides vom 20.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Laut grundsicherungsrelevantem Mietspiegel des Kreises N-M sei in der Gemeinde T im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 für einen 2-Personen-Haushalt ein Betrag von 379 EUR ohne Heizkosten monatlich angemessen. Ab dem 01.01.2013 betrage der Richtwert 391 EUR. Die Unterkunftskosten der Klägerin und ihres Ehemannes beliefen sich ohne Heizkosten auf 430 EUR monatlich. Insofern seien die Unterkunftskosten entsprechend gekürzt worden. Das SG Detmold habe in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Mietpreis angemessen gewesen sei. Dies finde sich an keiner Stelle des Sitzungsprotokolles wieder. Auch könne sich keiner der anwesenden Mitarbeiter des Kreises N-M an eine derartige Äußerung erinnern. Wie die bewilligten Leistungen berechnet worden seien, ginge aus den Bescheiden hervor. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.2012 ergebe sich die Änderung aus der Änderung der Rentenhöhe zum 01.07.2012 von 475,75 EUR auf 486,15 EUR. Der Leistungsanspruch verringere sich bei gleichbleibendem Bedarf um 10,40 EUR. Die Nachzahlung im Bescheid vom 27.09.2012 ergebe sich aus der Anhebung der Mietrichtwerte. Für den Zeitraum vor Mai 2012 sei mit Bescheid vom 20.12.2012 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.04.2012 eine Nachzahlung gewährt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011, den Bescheid vom 29.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011, den Bescheid vom 27.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011, den Bescheid vom 27.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011, den Bescheid vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2012, den Bescheid vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2011 sowie den Bescheid vom 20.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII.

Gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Klägerin, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB II nach dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit dem Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und mangels voller Erwerbsminderung auf Dauer oder Erreichen der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Die Klägerin ist auch nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt vollständig aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Die Beklagte hat dementsprechend aufstockend Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII fortlaufend gewährt. Die Leistungsgewährung erfolgte in zutreffender Höhe; einen über die von der Beklagten bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.

Zutreffend hat die Beklagte im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.12.2011 einen Regelbedarf von 328 EUR, im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 einen Regelbedarf von 337 EUR und im Zeitraum ab 01.01.2013 einen Regelbedarf von 345 EUR der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Maßgeblich ist für die Klägerin die Regelbedarfsstufe 2 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. § 27 a SGB XII. Diese betrug ab dem 01.01.2011 328 EUR, ab dem 01.01.2012 337 EUR und ab dem 01.01.2013 345 EUR.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Beklagte hat hier im Zeitraum ab März 2011 Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 499 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, bestehend aus einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 299 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR und Heizkosten in Höhe von 120 EUR, wovon kopfanteilig die Hälfte, mithin 249,50 EUR, auf die Klägerin entfielen. Ab Januar 2013 hat die Beklagte einen Betrag von insgesamt 511 EUR für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, wobei hier eine Kaltmiete von 311 EUR berücksichtigt wurde, sodass kopfanteilig für die Klägerin 255,50 EUR der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Die der Berechnung zugrunde gelegten Unterkunfts- und Heizkosten sind nicht zu beanstanden.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gilt Satz 1 so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Zutreffend hat die Beklagte Unterkunftskosten in Höhe 249,50 bzw. 255,50 EUR ab Januar 2013 der Berechnung zugrunde gelegt. Die darüber hinausgehenden tatsächlichen Unterkunftskosten, die die Klägerin und ihr Ehemann zu erbringen haben, sind unangemessen. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von der Beklagten berücksichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG für den Bereich des SGB II, dem sich der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23.03.2010 zum Az. B 8 SO 24/08 R auch für den Bereich des SGB XII angeschlossen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins. Im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung sind zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zu ermitteln, im einzelnen die abstrakt angemessene Wohnraumgröße, der zu betrachtende Vergleichsraum und die Referenzmiete im Vergleichsraum. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich dann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche mit der Referenzmiete. Sodann ist die konkrete Angemessenheit zu ermitteln, wobei hier individuelle Bedarfe sowie die tatsächliche Möglichkeit des Leistungsberechtigten, am konkreten Wohnort eine abstrakt angemessene Wohnung anzumieten, Berücksichtigung finden.(vgl. zum Vorstehenden Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn 68 m.w.N.). Die Angemessenheit der Aufwendungen bezieht sich auf die Bruttokaltmiete. Eine nach Kaltmiete und Nebenkosten unterscheidende Betrachtung der Angemessenheit erfolgt nicht.

Zutreffend hat die Beklagte die für den Wohnort der Klägerin abstrakt angemessene Miete hier mit 249,50 EUR bzw. 255,50 EUR ab dem 01.01.2013 berücksichtigt. Das diesbezüglich von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept des Kreises N-M zur Regionalisierung des Kreises N-M zur Ermittlung der KdU-Kosten, erstellt von der Firma "Analyse & Konzepte", ist für die Kammer nicht zu beanstanden.

Hierbei geht die Beklagte zunächst zutreffend von einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die Klägerin und ihren Ehemann von 65 qm aus. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 109/11 R m.w.N.). Seit dem 01.01.2010 ist hier in Nordrhein-Westfalen auf die in § 18 WoFG i.V.m. Nr. 8.2 der WNB festgelegten Wohnflächen abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.). Danach beträgt die angemessene Wohnfläche gemäß Nr. 8.2 b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen 65 qm.

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten in dem Konzept herangezogene Vergleichsraum, der neben dem Wohnort der Klägerin, der Gemeinde T, noch die ebenfalls im Kreis N-M gelegenen Gemeinden I2, Q und Q1 X1 umfasst. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, wobei nicht ausschließlich kommunalverfassungsrechtliche Grenzen maßgeblich sind. Zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete sind am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiet zusammenzufassen.

Diese Kriterien berücksichtigt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept. Das Konzept berücksichtigt die Heterogenität der kreisangehörigen Gemeinden, die einer Einbeziehung des gesamten Kreises als Vergleichsraum entgegen steht und teilt die im Kreisgebiet des Kreises N-M gelegenen elf Gemeinden im Wege des statistischen Verfahrens der Ähnlichkeitsanalyse (sog. Clusteranalyse) in drei Wohnungsmarkttypen ein, wobei die Gemeinde T, in der die Klägerin und ihre Ehemann wohnhaft sind, dem Wohnungsmarkttyp 3 zugeordnet wird. Hierbei wurden die kreisangehörigen Gemeinden im Hinblick auf unterschiedliche Parameter wie Bodenpreis, Einkommenshöhe, Siedlungsstruktur, Dynamik des Wohnungsmarktes, Bevölkerungsdichte, Wohnfläche und Mietwertstufe untersucht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist die Gemeinde T dem Wohnungsmarkttyp 3 zuzuordnen, dem die Gemeinden zuzuordnen sind, die durch niedrige Bodenpreise, niedriges Einkommen und eine niedrige Bevölkerungsdichte charakterisiert werden. Die Gemeinde T ist damit strukturell den Gemeinden I2, Q und Q1 X1 vergleichbar. Die Gemeinden sind sämtlich im Kreis N-M gelegen und können aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander noch als einheitlicher Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.

Schließlich ist auch die Ermittlung der Referenzmiete nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der Referenzmiete hat der Leistungsträger im Vergleichsraum die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Hierbei sind grundsätzlich alle erreichbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen und diese auf ihre methodischen Schwächen und ihre Aussagekraft zu untersuchen. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen. Ein Konzept liegt nach Auffassung des BSG (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R) vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist, das heißt im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur punktuell im Einzelfall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen
- Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)

(vgl. BSG, Urteil v. 22.9.2009, Az.: B 4 AS 18/09)

Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept der Firma Analyse und Konzepte. Es ist daher als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die dem Konzept zugrunde liegende Datengrundlage bildet den Mietwohnungsmarkt am Wohnort der Klägerin hinreichend ab. Zunächst wurde im Rahmen der Datenerhebung dem Wohnungsstandard insoweit Rechnung getragen, als dass sowohl Substandardwohnungen, die nicht über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" sowie Wohnungen, die als solche des Luxussegments vermarktet wurden oder erkennbar waren, ausgeschlossen wurden. In diesem Rahmen wurde der gesamte Mietwohnungsbestand einschließlich des öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegenden Wohnraums berücksichtigt. In ländlichen Bereichen - wie hier - wurden auch Wohnungen in Zweifamilienhäusern berücksichtigt, da hier ein entsprechender Geschosswohnungsbau und damit ein entsprechendes Wohnungsangebot fehlt bzw. nur in sehr geringem Umfang vorhanden ist. Nicht berücksichtigt wurden weiter Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Apartments. Insgesamt wurden für den Mietwohnungsmarkt im Kreis N-M eine Anzahl von rund 60.000 Wohnungen ermittelt. Die Mietwerterhebung erfolgte sodann durch Befragung größerer Vermieter und Verwalter sowie kleinerer Vermieter, wobei sicher gestellt wurde, dass eine Doppelerfassung von Haushalten ausgeschlossen wurde. Erhoben wurden Daten zur Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten. Ferner wurde abgefragt, ob die kalten Betriebskosten Wasserkosten enthielten. Die Datenerhebung fand von Mitte November 2009 bis Mitte März 2010 statt. Insgesamt wurden 9.263 Wohnungen erfasst, von denen 8.747 verwertbar waren. Die erhobenen Daten wurden sodann tabellarisch erfasst und auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Diesbezüglich wurde das Konzept entsprechend dem Urteil des BSG vom 16.05.2012 (Az.: B 4 AS 109/11 R) zur angemessenen Wohnungsgröße überarbeitet und findet in dieser überarbeiteten Fassung hier Anwendung. Vor der weiteren Auswertung wurde eine Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls vorgenommen, zum Ausschluss von Extremwerten, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterschieden (Ausreißer), sodass letztlich 8.337 Datensätze für die weitere Auswertung verblieben. Zur Berechnung der Netto-Kaltmieten wurde sodann für den städtisch geprägten Wohnungsmarkttyp 1 das 40 % - Perzentil und für die ländlicher geprägten Wohnungsmarkttypen 2 und 3 das 45 % - Perzentil ausgewiesen. Die Werte geben an, dass 40 bzw. 45 % aller Mieten unterhalb dieser Grenze liegen. Die so festgelegte Obergrenze verhindert einerseits negative Auswirkungen der Transferleistungen auf den Wohnungsmarkt, stellt aber andererseits auch sicher, dass für Leistungsempfänger ein ausreichendes Wohnungsangebot zur Verfügung steht. Aufgrund der Besonderheiten der städtischen und ländlichen Wohnungsmärkte wurden verschieden große Marktvolumina als untere Wohnungsmarktsegmente definiert. Das als Obergrenze definierte 40 bzw. 45 %-Perzentil beinhaltet sowohl eine Sicherheitsmarge von rund 20 % für die zu berücksichtigende Nachfrage von Niedriglohnempfängern als auch zur Verhinderung der Konzentration der Nachfrage auf wenige Wohnungsbestände. Neben den Perzentilsgrenzen für die Netto-Kaltmiete wurden auch die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten sowie die Heizungs- und Warmwasserkosten berechnet. Hieraus ergibt sich für den Wohnungsmarkttyp 3, dem die Gemeinde T zuzuordnen ist, eine für die Klägerin und ihren Ehemann angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 378,95 EUR. Die Berücksichtigung eines Betrages von 379 EUR durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.

Hiervon ausgehend ist die für die Wohnung von der Klägerin und ihrem Ehemann zu leistende Bruttokaltmiete nicht angemessen, denn diese beträgt tatsächlich 430 EUR. Zutreffend hat die Beklagte damit im Zeitraum bis zum 31.12.2012 die angemessene Miete um 51 EUR gekürzt.

Für die Zeit ab dem 01.01.2013 ist die Kürzung der angemessenen Bruttokaltmiete um einen Betrag von nunmehr nur noch 39 EUR ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte das im Rahmen einer Indexfortschreibung aktualisierte Konzept des Kreises N-M zugrunde gelegt. Die Indexfortschreibung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bezüglich des Zeitraumes und der Vorgehensweise fand hier eine Orientierung an den für qualifizierte Mietspiegel vorgegebenen Vorgehensweisen statt mit einer Aktualisierung nach Ablauf von zwei Jahren. Hinsichtlich der Methodik wurde die für qualifizierte Mietspiegel ebenfalls akzeptierte Variante der Indexfortschreibung auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gewählt. Da das BSG generell auch qualifizierte Mietspiegel als taugliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erachtet, hat die Kammer bezüglich dieser Vorgehensweise keine Bedenken. Hierbei ist ein Anstieg der Mieten ohne Nebenkosten in Höhe von 3,26 % sowie ein Anstieg der Nebenkosten in Höhe von 3,32 % zu berücksichtigen. Für den Wohnungsmarkttyp 3 ergibt sich dann für Wohnungen bis 65 qm Größe eine angemessene Brutto-Kaltmiete in Höhe von 391,36 EUR. Entsprechend hat die Beklagte den Betrag von 391 EUR der Berechnung der Unterkunftskosten als Brutto-Kaltmiete zugrunde gelegt, der weiterhin unterhalb der von der Klägerin und ihrem Ehemann tatsächlich zu erbringenden Brutto-Kaltmiete liegt.

Die Prüfung der konkreten Angemessenheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle Bedarfe, die eine Abweichung von der als abstrakt angemessen ermittelten Brutto-Kaltmiete rechtfertigen, sind nicht geltend gemacht und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus war es der Klägerin und ihrem Ehemann auch möglich, eine angemessene Unterkunft im streitigen Zeitraum anzumieten. Diesbezüglich wurden ebenfalls im Rahmen der Erstellung des schlüssigen Konzeptes Ermittlungen durchgeführt, nach deren Ergebnis am Wohnort der Klägerin ausreichend Wohnraum zum Preis der Mietobergrenze zur Verfügung stand. Durchgeführt wurde diesbezüglich eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010. Dabei wurden verschiedene Internetportale sowie die örtliche Tagespresse ausgewertet. Die Daten wurden auf Relevanz geprüft; bei unklaren oder nicht ausreichenden Informationen wurden Nachfragen bei den Vermietern durchgeführt. Insgesamt wurden 1.065 Angebote ermittelt, was unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen liegt, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden, sondern insbesondere Wohnungsgesellschaften häufig ihre Wohnungen zuerst bekannten Interessenten anbieten. Um die Qualität der Angebotsmieten beurteilen zu können, wurden diese mit den Neuvertragsmieten der Bestandsmieten mit Mietvertragsabschlüssen bis neun Monate vor dem Erhebungsstichtag abgeglichen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Neuvertragsmieten in der überwiegenden Zahl unterhalb der Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Es sind somit alle erfassten Miethöhen auf dem Wohnungsmarkt zu finden. Allerdings müssen sich die Wohnungssuchenden auch direkt bei den Wohnungsunternehmen um Wohnungen bemühen und dürfen die Wohnungssuche nicht allein auf den Anzeigenmarkt beschränken. Es ist damit davon auszugehen, dass ausreichend Möglichkeiten bestanden, eine angemessene Wohnung anzumieten. Dies hat die Klägerin nicht durch den Nachweis erfolgloser Bemühungen bei der Wohnungssuche widerlegt.

Dass der Klägerin oder ihrem Ehemann ein Umzug nicht zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wurde der Klägerin und ihrem Ehemann von der Beklagten weder als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II noch dem SGB XII eine Zusicherung zum Umzug in die konkrete Wohnung in der I1 Straße erteilt, aus der sich ein Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten ergeben würde. Aus einem Schreiben der Beklagten als SGB II-Träger vom 24.11.2010 lässt sich nur entnehmen, dass die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft in T-O zugesichert werde, sofern die Wohnungsgröße und die Miethöhe einschließlich der Nebenkosten innerhalb der vom Kreis N-M veröffentlichten Grenzen liege. Eine Zusicherung, die Kosten für die konkret von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung zu übernehmen, ist hierin nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Termins der 21. Kammer am 21.02.2013 zu den Aktenzeichen S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 und verbundenen Verfahren. Sofern die 21. Kammer dort tatsächlich die Auffassung vertreten haben sollte, dass die derzeit bewohnte Wohnung angemessen sei, ist die hiesige Kammer hieran nicht gebunden.

Dem so ermittelten Bedarf war das Einkommen der Klägerin gegenüber zu stellen. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: B 8 SO 35/07 R m.w.N.). Der Bedarfszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit geltend gemacht bzw. geprüft wird. Dass dabei vom Monatsprinzip auszugehen ist, wird schon aus der Festlegung der Regelsatzhöhe nach dem monatlichen Bedarf erkennbar. Darüber hinaus ist bei der Berücksichtigung des Einkommens von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. (vgl. zum Vorstehenden Schmidt in jurisPK, 1. Aufl. 2011, § 82 Rn. 28).

Hier hat die Beklagte zutreffend die jeweilige Altersrente der Klägerin als Einkommen angerechnet in Höhe von 471,09 EUR bis zum 30.06.2011, 475,75 EUR ab dem 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 und in Höhe von 486,15 EUR ab dem 01.07.2012. Darüber hinaus hat sie im März 2011 das Erwerbseinkommen für den Monat Februar 2011 angerechnet, welches ausweislich der Lohnabrechnung des Arbeitsgebers vom 08.03.2011 bis zum 20. des Folgemonats, also des Monats März, gezahlt werden sollte. Die Beklagte hat die Beträge jeweils im Zuflussmonat angerechnet. Insoweit ist auch die Anrechnung der zum 01.07.2012 erhöhten Rente ab dem Monat Juli 2012 nicht zu beanstanden. Die Rente ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin am 31.07.2012 auf ihrem Konto gut geschrieben worden und war damit noch im Monat Juli 2012 als Einkommen anzurechnen. Die geringeren Leistungen ab Juli 2012 erklären sich mit der zum 01.07.2012 erfolgten Rentenerhöhung.

Unter Berücksichtigung dieser Bedarfe sowie des jeweils zugeflossenen Einkommens hat die Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend ermittelt. Einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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