S 26 U 304/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 26 U 304/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 23.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis, von dem der Kläger am 19.01.2008 betroffen worden ist, als einen Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als so genannter Stöberhundführer während einer Jagdveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Der 1957 geborene Kläger stellte sich am 19.01.2008 bei dem Chirurgen Dr. H. vor und gab an, bei der Jagd von einem Wildschwein am rechten Kniegelenk getroffen worden zu sein. Der Durchgangsarzt diagnostizierte im wesentlichen einen Anriss des Kreuzbandes und einen Riss des Innenbandes. Bei einer am 22.01.2008 durchgeführten Spiegelung des rechten Kniegelenks wurde der Innenmeniskus teilweise entfernt.

Das Amt für Forstwirtschaft T./Oberförsterei Z. teilte in der Unfallanzeige vom 22.01.2008 im wesentlichen mit: Der Kläger sei von einem Wildschwein umgerannt worden, als er zur Jagd mit zwei von einem Stand aus jagenden Hunden eingesetzt gewesen sei. Er sei kein Mitarbeiter der Landesforstverwaltung. Auf Einladung der Oberförsterei habe er als Hundeführer an einer Jagd zur Schwarzwildbejagung teilgenommen.

Der Kläger gab unter dem 22.04.2008 ergänzend an: Er sei von der Oberförsterei als Hundeführer eingeladen worden, weil er seit mehr als zwanzig Jahren mit seinen Deutschen Bracken führe. Er sei Mitglied des Deutschen Bracken Clubs e. V. O. 1927 und Hundeführer in der Nordhessischen Stöbergruppe. Letztere versorge auf Anforderung Forstämter mit Hundeführern. Im Vordergrund hätten Abschüsse durch Dritte gestanden. Ihm sei ein Hochsitz zugewiesen worden.

Das Amt für Forstwirtschaft T. berichtete unter dem 24.04.2008 ergänzend: Stöberhunde fänden das Wild vor und brächten es vor die Jäger. Die im Bereich der Landesforstverwaltung zu Verfügung stehenden Hunde reichten für Stöber- / Drückjagten nicht aus. Die betreffende Jagd habe waldverträgliche Wildbestände herstellen sollen. Dieses Ziel sei ohne eine Stöberhundjagd nicht zu erreichen gewesen, weil mit Stöberhunden mehr Wild als mit Treibern ohne Hunde zu erlegen sei. Der Kläger habe auch Wild erlegen, aber nicht schießen sollen, wenn er seinen Hochsitz verlasse, um Wild zum Aufstehen zu bewegen.

Die Beklagte erteilte unter dem 23.05.2008 einen ablehnenden Bescheid: Der Kläger habe am 19.01.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten. Mit dem Amt für Forstwirtschaft T. habe kein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestanden. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden. Der Kläger sei beim Aufsuchen und Treiben von Wild, mithin bei einem nicht berufsmäßigen Ausüben jagdtypischer Tätigkeiten verunfallt. Vielmehr sei sein Handeln von einer unversicherten jagdlichen Liebhaberei geprägt gewesen. So werde der Kläger in verschiedenen Jagdbereichen tätig. Er sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII ehrenamtlich für das Amt für Forstwirtschaft tätig geworden; man habe ihn zur Jagd eingeladen, das heißt keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Der Kläger erhob Widerspruch: Die Oberförsterei Z. bewirtschafte auch Eigenjagdbezirke u. a. durch einen so genannten Abschussplan. Bei Bewegungsjagden gebe es zwischen fünfzig und einhundert Teilnehmern. Für einen Stöberhundeführer spiele die Jagdausübung nur eine untergeordnete Rolle. So solle er seinen Stand grundsätzlich nicht verlassen, es sei denn, die Hunde hätten krankes oder wehrhaftes Wild gestellt. Das so genannte Angehen solle das Wild in Bewegung bringen. Geschossen werde nur bei einem Notstand für die Hunde oder die eigene Person oder wenn ein krankes bzw. krankgeschossenes Wild durch die Hunde gestellt worden sei. Hier bestehe ein Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter. Es handle sich um eine so genannte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil er als Stöberhundeführer gegenüber dem Jagdleiter weisungsgebunden gewesen sei. So werde ihm der Stand zugewiesen, der Zeitpunkt des Lassens der Hunde von der Leine durch den Jagdleiter bestimmt und auch die Anweisung, den so genannten Standlaut anzugehen, durch den Jagdleiter erteilt. Es bestehe für den Stöberhundeführer ein grundsätzliches Schießverbot. Von daher sei der Stöberhundeführer kein Jagdgast im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Da ihn die Oberförsterei Z. seit Jahren anfordere, habe er die unfallbringende Tätigkeit auch nicht im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim Deutschen Bracken Club e. V. O. 1927 entfaltet. Der Kläger trägt zur Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 binnen Monatsfrist erhobenen Klage ergänzend vor: Mit Blick auf die Tätigkeiten, die er am 19.01.2008 vollrichtet habe, sei er nicht als versicherungsfreier Jagdgast einzustufen. Der Stöberhundführer dürfe die zu einer Jagd gehörenden Rechte nicht für sich in Anspruch nehmen, sondern solle dem Tierschutz bzw. der Hege und als Treiber dienen. Die unfallbringende Tätigkeit habe nicht der Erlegung des Wildschweins, sondern dazu gedient, dieses zum Weiterlaufen zu veranlassen. Von daher sei sie mit der Tätigkeit eines Treibers vergleichbar, wie laut dem Urteil des Bundssozialgerichts vom 10.12.2005 (Az.: B 2 U 5/04 R) nach § 2 Abs. 2 SGB versichert sei. Im Gegensatz zu Jagdgästen würden Hundeführer nicht eingeladen, sondern wie hier über die Nordhessische Stöbergruppe angefordert. Er habe am 18.01.2008 keine Beute gemacht. Vielmehr habe Herr L. vom Landesbetrieb Forst B. ein von Hunden gestelltes krankgeschossenes Wildschwein erlegt. Diese Rollenverteilung zeige, dass für seine, des Klägers Person, nicht das Erlegen des Wildes im Vordergrund gestanden habe. Anders als ein Jagdgast dürfe der Stöberhundeführer den zugewiesenen Stand nicht verlassen, weil das Angehen des gestellten Wildes nicht ungefährlich sei. Als seine Hunde am 19.01.2008 eine Bache gestellt hätten, habe er sein geladenes Gewehr an dem Stand, den ihm die Jagdleitung zugewiesen habe, zurückgelassen und sei nur mit einem Messer bewaffnet in Richtung seiner Hunde gelaufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.10.2008 zu verurteilen, dass Unfallereignis, von dem der Kläger am 19.01.2008 betroffen worden ist, als einen Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Der Kläger habe von der Oberförsterei Z. mit Schreiben vom 17.11.2007 eine "Einladung" zur Ansitzdrückjagd erhalten. Mithin sei er als Jagdgast tätig geworden. Insoweit habe eine unternehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Allenfalls könne man eine gemischt-/ wirtschaftliche Tätigkeit annehmen. Jedenfalls habe der Kläger am 19.01.2008 den ganzen Tag über jagende Tätigkeiten verrichtet. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtmäßig.

Das Gericht hat von Amts wegen bei dem Landesbetrieb Forst B. eine Auskunft eingeholt. Herr L. hat in seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigter im wesentlichen mitgeteilt: Der Kläger sei dort mindestens seit 1997 als Stöberhundeführer Jagdteilnehmer. In den letzten Jahren sei er hauptsächlich als Treiber eingesetzt worden. Jagden mit Treibern bzw. ohne Hunde seien weniger erfolgreich und im Aufwand teurer. Am 18.01.2008 sei der Kläger als Treiber eingesetzt gewesen und habe kein Wild erlegt. Am 19.01.2008 habe er einen Hundeführerstand zugewiesen bekommen und ein Messer sowie ein nichtgeladenes Gewehr dabei gehabt. Auf die Auskunft vom 16.09.2009 wird im Übrigen Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 23.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 sind nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben gewesen. Diese Bescheide beschweren den Kläger nach § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil sie rechtswidrig sind. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, das Unfallereignis vom 19.01.2008, von dem der Kläger im Bereich des Amts für Forstwirtschaft T. bei einer Jagdveranstaltung der Oberförsterei Z. betroffen worden ist, als einen Arbeitsunfall zu entschädigen.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte von Außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung von § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), an die § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erkennbar anknüpft, ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 5. Band, Seite 168 (171); Breithaupt 1958, Seite 219; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seite 475 n; Bereiter-Hahn / Schieke / Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - Stand: 31.12.1996, § 539 RVO, Anmerkung 35.2 f. m. w. N.). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Verletzten zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Selbst Gefälligkeitsdienste schließen daher für sich genommen den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 18. Band, Seite 143 (147); 29. Band, Seite 159 (160); Brackmann, a. a. O., Seite 475 p). Jedoch muß es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (Bundessozialgericht, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 43; Breithaupt 1978, Seite 827). Die unfallbringende Verrichtung muß mithin nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bezeichneten Art ähneln (Bundessozialgericht, SozR 2200, § 539 RVO Nr. 119; Breithaupt 1987, Seite 826 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII genießen unter anderem Personen, die als so genannte Treiber bei Jagdveranstaltungen eingesetzt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 5/04 R). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So ist der Kläger im Rahmen der von der Oberförsterei Z. in der Zeit vom 18.-19.01.2008 durchgeführten Ansitzdrückjagd weder zur Unterstützung einer Diensthandlung - wie etwa dem für den Winter 2007/2008 gefassten Abschussplan - herangezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII) noch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt worden; auch wenn der Kläger nach der Auskunft des Landesbetriebs Forst B. vom 16.09.2009 dort seit mindestens 1997 als Stöberhundeführer an Jagdveranstaltungen teilnimmt, liegen dennoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die die Annahme stützen könnten, dass der Kläger im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses mit einem entsprechenden Weisungsrecht des Amts für Forstwirtschaft T. tätig geworden.

Die unfallbringenden Tätigkeiten, die der Kläger am 19.01.2008 vollrichtet hat, entsprechen denen eines Treibers. Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere aus der Aufgabenverteilung, die die Oberförsterei Z.durch Herrn L. als ihren Jagdausübungsberechtigten am 18. und am 19.01.2008 mit Wirkung für und gegen den Kläger vorgenommen hat. So ist der Kläger am 18.01.2008 als Treiber mit Herrn L. und insgesamt sechs Hunden durch das Unterholz gegangen. Als Herr L. und der Kläger ein von den Hunden gestelltes Wildschwein angetroffen haben, hat nicht der Kläger, sondern Herr L. dieses Tier erlegt.

Auch mit Blick auf die Umstände, die zu dem zur Entschädigung gestellten Unfallereignis vom 19.01.2008 geführt haben, lassen sich die Tätigkeiten, die der Kläger im Rahmen der Ansitzdrückjagd verrichtet hat, nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII subsumieren. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Der Kläger ist auch am 19.01.2008 nicht als Jagdgast tätig geworden, als er am Morgen des Unfalltages mit zu diesem Zeitpunkt noch angeleinten Hunden Posten an den ihm von Herrn L.zugewiesenen Stand (so genannter Drückjagdbock) bezogen hat. Zwar erstreckt sich die Jagdausübung nach § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (BjagdG), von dem das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abweicht (Bundessozialgericht, a. a. O., mwN), auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Wenn auch die Tätigkeit eines Treibers diese Voraussetzungen augenscheinlich deshalb erfüllt, weil das Treiben für die Erlegung von Beute im Rahmen einer Treibjagd erforderlich ist, scheidet eine Versicherungsfreiheit des Klägers als Jagdgast deshalb aus, weil der Kläger als so genannter Stöberhundeführer am 19.01.2008 einem Treiber, der ohne eigene Jagderlaubnis tätig ist, in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht zumindest gleichzustellen ist.

Den Kläger in seiner Eigenschaft als so genannter Stöberhundeführer , die ihm für den 19.01.2008 durch den Jagdplan zugewiesen worden war, im Rahmen von § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einem Treiber in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht zumindest gleichzustellen, gebietet eine lebensnahe Betrachtungsweise zum einen deshalb, weil Treiber seit einigen Jahren bei derartigen Jagdveranstaltungen zunehmend durch Stöberhundeführer ersetzt werden. Wie der Landesbetrieb Forst B. unter dem 16.06.2009 berichtet hat, verlaufen Ansitzdrückjagden, die mit Treibern bzw. ohne Hunde durchgeführt werden, hinsichtlich der Zahl der Abschüsse weniger erfolgreich als vergleichbare Veranstaltungen, bei denen Stöberhundeführer eingesetzt werden. Zudem verursachen Jagden mit Treibern einen deutlich höheren Kostenaufwand. Dafür, dass der Kläger am 19.01.2008 während seines Aufenthalts am und im Bereich des ihn zugewiesenen so genannten Drückjagdbocks die Aufgaben eines Treibers und nicht die eines Jagdgastes verrichtet hat, spricht schließlich die glaubhafte Schilderung des Ablaufs der Ereignisse, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2010 gegeben hat. Danach hat er, als seine ältere Hündin den so genannten Standlaut gegeben hat, seine Schusswaffe am Bock zurückgelassen und sich nur mit einem Messer bewaffnet rufend und in die Hände klatschend auf den mutmaßlichen Standort des von seinen beiden Hunden aufgespürten Wildschweins hinbewegt. Dieses Händeklatschen und laute Rufen hat der Kläger in der Absicht von sich gegeben, dass betreffende Tier in Bewegung zu bringen und es in die Richtung einer Gruppe wartender Schützen zulaufen zu lassen.

Der Umstand, dass der Kläger beim Erreichen des ihm zugewiesenen Standes sein Gewehr geladen hat, ist nicht geeignet, das anschließende Lassen seiner Hunde von der Leine und sein Warten auf den so genannten Standlaut im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Tätigkeiten eines so genannten Jagdgastes zu werten. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet hat, hätte er aufgrund des Dickichts, an dem sich der ihm zugewiesene Drückjagdbock befindet, im Gegensatz zu einem in weniger bewachsenem Gelände postierten Schützen kaum damit rechnen dürfen, ein durch die an dem Bock vorbeiführende Schneise laufendes Wildschwein mit der Zielvorrichtung seines Gewehrs zu erfassen geschweige denn zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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